Endurteil
29 O 13516/23
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 24.747,52 € festgesetzt. Die Klage und der Hilfsantrag sind zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht München I ist als Gericht des Ortes, an dem der Kläger als Verbraucher seinen Wohnsitz hat, gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 c, Art. 26 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO/EuGVVO) international zuständig. Der Kläger macht seinen Anspruch unter anderem aus einem Verbrauchervertrag in seiner Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit c Brüssel I a – VO geltend. Nach Art. 17 EuGVVO kann ein Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner, der in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, wegen Streitigkeiten aus Vertrag verklagen. „Streitigkeiten aus Vertrag“ ist dabei weit zu verstehen. Neben vertraglichen Anspruchsgrundlagen sowie Ansprüchen aus Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses nach Bereicherungsrecht als den Vertrag ergänzendes Gesetzesrecht sind auch konkurrierende deliktische Ansprüche bei engem Zusammenhang von dieser Zuständigkeit umfasst (EuGH WM 20, 870 Rn. 64; BGH NJW 11, 532; Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage, 2022, Art. 17 EuGVVO, Rn. 4; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, Art. 17 EuGVVO Rz. 1e). a) Der Kläger ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sachverhalt Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Der Kläger hat an dem von der Beklagten angebotenen Glücksspielangebot überwiegend von seinem Wohnsitz in München aus als Verbraucher teilgenommen. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger plausibel und im Ergebnis glaubhaft angegeben, dass er überwiegend an seinem Wohnsitz in München gespielt hat. Ein beruflicher oder gewerblicher Zweck wurde dagegen von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch ist ein solcher ersichtlich. Zudem gab der Kläger an, sich noch nie in Schleswig-Holstein aufgehalten zu haben. Er wisse nicht, ob er einen VPN-Klient verwendet habe. b) Die Beklagte betreibt ihre Website gewerblich, ihr Angebot ist auf den deutschen Markt ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sowohl ihre Internetpräsenz als auch ihre Werbung in deutscher Sprache verfasst sind, obwohl in dem Mitgliedstaat der Niederlassung der Beklagten üblicherweise Maltesisch und Englisch als Sprache verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08 und C-144/09, C-585/08, C-144/09 Randziffern 92, 93). c) Soweit der Kläger vorträgt, dass er an den Glückspielangeboten aus dem Ausland, unter anderem aus Bosnien und Herzegowina teilgenommen hat, hat sich die Beklagte jedenfalls gemäß Art. 26 EuGVVO rügelos eingelassen. 2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 7 Nr. 1 a) und b) EuGVVO. Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele ist eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2) EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Zur Überzeugung des Gerichts ist hier an die Spielverträge anzuknüpfen. Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, § 3 Abs. 4 GlüStV, mithin am Wohnsitz des Klägers in München. 3. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus §§ 23 Abs. 1, 71 S. 1 GVG. B. Die Klage erweist sich als unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr der von ihm an diese geleisteten Zahlungen in Höhe von 24.552,42 EUR zu. 1. Auf den Sachverhalt ist gemäß Art. 6 Abs. 1 b) der EG VO 593/2008 (Rom-I-VO) deutsches materielles Zivilrecht als Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers anzuwenden. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Verbraucher am Onlineglücksspiel der Beklagten teilgenommen, welches zumindest auch auf den deutschen Markt ausgerichtet ist. Nach Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt – vorliegend Deutschland – hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Voraussetzungen sind bei Spielerklagen gegen ausländische Online-Spielanbieter gegeben. Eine entgegenstehende wirksame Rechtswahl liegt nicht vor. Auch eine entsprechende Regelung in der Endnutzerlizenzvereinbarung der Beklagten steht der Anwendung von deutschem Recht nicht entgegen, da die geltend gemachten Ansprüche als zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Landes anzusehen sind. Etwaige einzelne Spielteilnahmen des Klägers während (Urlaubs-)aufenthalten in Bosnien und Herzegowina oder Spanien bzw. während des Transits durch die Schweiz, Österreich und Slowenien auf dem Weg nach Bosnien und Herzegowina ändern an der Beurteilung nichts. Der Kläger hatte unabhängig von diesen kurzen Auslandsaufenthalten seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt und damit auch seinen gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom VO-I-VO maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Damit bleibt es dabei, dass materielles deutsches Zivilrecht zur Anwendung kommt. Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit maßgebliche erstmalige Registrierung und Anmeldung des Klägers (Abschluss des „Rahmenvertrages“) bei dem Online-Angebot der Beklagten nicht von seinem Wohnsitz aus erfolgt sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Zwar kommt bei Online-Glücksspielen grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch des Spielers auf Rückzahlung der gezahlten Spieleinsätze in Betracht, soweit die jeweiligen Spielverträge gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstießen. Mangels Lizenz der Beklagten zum Angebot der hier streitgegenständlichen Spiele in Deutschland – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – verstieß dieses Angebot und der Abschluss des Vertrages gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. (2012), der ein Totalverbot enthielt (und auch in neuer Form nach 2021, der ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt statuierte). Vorliegend scheidet ein Zahlungsanspruch des Klägers, gleich ob aus Bereicherungsrecht oder dem Recht der unerlaubten Handlung, bereits deshalb aus, weil nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, in welchem Umfang der Kläger im Geltungsbereich des GlüStV an den Angeboten der Beklagten teilgenommen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache liegt bei der Klagepartei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2022 – 19 W 16/22; LG Hagen, Urteil vom 27.09.2023 – 8 O 50/23). Voraussetzung für den mit Klage geltend gemachten Anspruch ist, dass die betreffenden Spieleinsätze des Klägers von Deutschland aus (nicht jedoch aus Schleswig-Holstein) getätigt wurden und damit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis anwendbar sind. Dies ist vorliegend nicht festzustellen. Der Kläger ist insofern beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat – insbesondere unter Vorlage der in den Anlagen B 9 enthaltenen Log-In-Daten aus dem Ausland des Klägers – hinreichend substantiiert vorgetragen, das der Kläger nicht nur an Orten, an denen das von der Beklagten offerierte Glücksspiel nicht erlaubt war, gespielt hat, sondern insbesondere auch aus dem Ausland, wobei sich aus den in der Anlage B 9 aufgeführten Daten Login-Vorgänge aus Bosnien und Herzegowina ergeben. Weiter hat die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, dass der Kläger von Spanien aus am Online-Glücksspiel teilgenommen habe. Der Vortrag der Beklagten wird durch die schriftsätzlichen Angaben der Klagepartei im Schriftsatz vom 02.07.2024 gestützt, wonach eingeräumt wurde, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Bosnien aus gespielt und hierbei einen Gesamtverlust von 221,12 US-Dollar erlitten habe. Daraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss nicht, dass die Spielteilnahmen im Übrigen vom Wohnsitz des Klägers aus erfolgt sind. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vielmehr angegeben, sich im streitgegenständlichen Zeitraum auch in Kroatien und Spanien aufgehalten zu haben. Zudem sei er auf dem Weg nach Bosnien durch Österreich, Slowenien und die Schweiz gefahren. Hinsichtlich seines Aufenthalts in Spanien und seiner Aufenthalte in Kroatien könne er sich nicht mehr erinnern, ob er gespielt habe. Er glaube, dass er nicht gespielt habe, könne dies aber nicht mit Sicherheit ausschließen. Gleiches gilt für den Transit durch Österreich, Slowenien und die Schweiz. Diese Einlassung des Klägers schließt von vornherein nicht aus, dass er nicht auch im streitgegenständlichen Zeitraum während seiner Aufenthalte in Kroatien und Spanien sowie während des Transits durch Österreich, Slowenien und die Schweiz das Angebot der Beklagte an Online-Spielen wahrgenommen hat und ist somit zum Beweis der bestrittenen Behauptung, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Verluste – mit Ausnahme der Verluste, die in Bosnien eingetreten sind – von Deutschland (und hier nicht aus Schleswig-Holstein) aus gespielt, nicht geeignet. Aufgrund der Angaben des Klägers kann das Gericht nicht ausschließen, dass der Kläger auch während seiner Auslandsaufenthalte in Spanien und Kroatien sowie während des Transits der genannten Länder am Online-Spielen teilgenommen hat. Der Kläger hat lediglich hinsichtlich Bosnien und Herzegowina substantiiert vorgetragen, welche Verluste dort eingetreten sind. Das Gericht kann sich so nicht davon überzeugen, der Kläger habe hinsichtlich der geltend gemachten Verluste in Deutschland gespielt. Auch daraus, dass der Kläger sich mit seinem deutschen Wohnsitz registriert hat, kann nicht geschlossen werden, dass die neben den aus Bosnien und Herzegowina erfolgten weiteren Spielteilnahmen ausschließlich von seinem Wohnsitz aus erfolgt sind. Dies zugrunde gelegt, geht die Ungewissheit, ob die noch streitgegenständlichen Login-Vorgänge des Klägers vollständig oder möglicherweise nur teilweise aus Deutschland erfolgten zu Lasten des Klägers, so dass der streitgegenständliche Anspruch nicht gegeben ist. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung in beantragter Höhe aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB aufgrund des erklärten Widerrufs. Das Gericht schließt sich insoweit den Rechtsausführungen des Landgerichts Mannheim im Urteil vom 09.01.2023 – 2 O 57/22 an und macht sich diese zu eigen: „(…) Zwar kann das verbraucherschützende Widerrufsrecht grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der widerrufene Vertrag nichtig ist (BGH, Urteil v. 25.11.2009 – VIII ZR 318/08; Rn. 14 ff.; Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 812, Rn. 428); allerdings ist im vor liegenden Fall zweifelhaft, ob es sich überhaupt um einen Verbrauchervertrag i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB handelt, bei dem gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht, und jedenfalls wäre das Widerrufsrecht hier nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 BGB ausgeschlossen. Es dürfte hier schon kein Verbrauchervertrag i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB vorliegen, weil die von der Beklagten angebotenen Spielchancen keine gegen Entgelt angebotenen Waren, Dienstleistungen oder andere Gegenleistungen im Sinne der auf gegenseitige Austausch verträge angelegten Vorschrift sind (vgl. Wendehorst in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 312, Rn. 26, 36). I.E. kommt es darauf jedoch nicht an, weil das Widerrufsrecht jedenfalls gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausgeschlossen ist. Wett- und Lotteriegeschäfte, denen Dienstleistungscharakter zuzuerkennen ist, können nach dieser gesetzlichen Wertung nicht widerrufen werden. Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht ist im Lichte der Verbraucherrechte-Richtlinie auszulegen. Hiernach verbietet sich eine teleologische Reduktion dieser Ausnahme auf Fälle rechtsverbindlicher Glücksspielverträge i.S.d. § 763 BGB ((Wendehorst in MüKo-BGB, B8. Aufl., § 312g, Rn. 52; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 1127f.)). Die Nichtanwendbarkeit des Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift ist auch nicht durch ihren zweiten Halbsatz ausgeschlossen. Die hier streitgegenständlichen Verträge sind weder telefonisch zustande gekommen noch unter den Bedingungen des § 312b Abs. 1 BGB. Eine solchen Vertragsschlüssen vergleichbare Überrumpelungssituation, die Gegenstand dieser Rückausnahme ist, ist im vorliegenden Fall auch weder tatsächlich erkenn bar noch wäre sie rechtlich zu begründen. Wegen der Vollharmonisierung der Verbrau cherrechte-Richtlinie kommt eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung von § 312b Abs. 1 BGB auf vermeintlich vergleichbare Fälle schon mangels einer Regelungs lücke nicht in Betracht (Grüneberg in Palandt, BGB, 81. Aufl., § 312b, Rn. 3). Weil § 312g Abs. 2 Nr. 12, 2. Halbsatz BGB als Ausnahme von der Ausnahme rechtstechnisch selbst eine Ausnahmevorschrift ist, scheiden extensive Auslegung und analoge Anwendung auch aus methodischen Gründen aus (vgl. Larenz, NJW 1965, 1, 4f.; Säcker in MüKo-BGB, 8. Aufl., Einl. Rn. 121). Schließlich ist die Anwendung der Rückausnahme auf den Fall auch teleologisch nicht geboten, weil es einen Grundsatz, nach dem der Gesetzgeber in einer freiheitlichen Gesellschaft seine Bürger vor marktwirtschaftlichen Risiken oder gar sich selbst zu schützen hat, nicht gibt. Onlineglücksspiele können deshalb nicht unter die Rückausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 12, 2. Halbsatz BGB fallen (Grüneberg in Palandt, BGB, 81. Aufl., § 312g, Rn. 15 a.E.). Im Übrigen stünde einem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung aus den §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB hier ebenfalls die generalpräventive Wertung des § 817 Satz 2 BGB entgegen, weil die Vorschrift beim Zusammentreffen des Nichtigkeitsgrundes aus § 134 BGB mit dem Widerrufsrecht richtigerweise analoge Anwendung finden muss (vgl. Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 817, Rn. 21). (…)“ 4. Nachdem der klägerseits geltend gemachte Anspruch schon aus dem Vorgesagten nicht gegeben ist, erübrigen sich Ausführungen zur Aktivlegitimation sowie zu einer möglichen Kenntnis des Klägers von der Illegalität des Onlineglücksspiel im streitgegenständlichen Zeitraum sowie zur Frage der Verjährung. Ebenso ist mangels Begründetheit zur Frage eine Aussetzung nach § 148 ZPO analog Stellung zu nehmen. C. Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere ist der erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsantrag gegeben. Beide Ansprüche resultieren aus demselben vertraglichen Verhältnis. Dem Kläger steht es zudem gemäß § 260 ZPO frei, mehrere Ansprüche in einem Verfahren gegen die Beklagte zu binden. Dies ist gemäß § 260 ZPO immer dann gestattet, wenn bei Identität der Parteien für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig, dieselbe Prozessart zulässig ist und wenn kein Verbindungsverbot besteht. Dies ist vorliegend der Fall. D. Der Hilfsantrag erweist sich jedoch als unbegründet. Der Hilfsantrag ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag abzuweisen. Die Forderung besteht – unabhängig davon, in welcher Währung sie geltend gemacht wird – bereits dem Grunde nach nicht. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. F. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48, 63 GKG, 3, 4 ZPO.