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Endurteil

16 HK O 13692/24

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin vom 05.11.2024 in Verbindung mit der Antragserweiterung in der Hauptverhandlung vom 12.11.2024 werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung waren gemäß §§ 935, 940 ZPO zurückzuweisen, da eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren auch nach nochmaliger mündlicher Darlegung der Gründe der Antragstellerpartei zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden konnten. Es kann insofern dahinstehen, ob im Ergebnis materiell ein Verfügungsanspruch bestand, jedenfalls lagen die Voraussetzungen des § 935, 940 ZPO zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach §§ 935, 940 ZPO darf in den hier im Streit stehenden organschaftlichen Fragen nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Regelung zugunsten der Antragstellerpartei zur dann vorgenommen werden, wenn eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Antragstellerpartei droht (vgl. hierzu auch OLG München, Urteil vom 22.10.2009, Az. 23 U 3430/09). Anerkanntermaßen setzt dies eine schwerwiegende, irreversible Beeinträchtigung rechtlicher Interessen der Antragstellerin voraus. Hierbei sind nach der Rechtsprechung des OLG München (vgl. OLG München, Beck RS 2009, 28888) strenge Voraussetzungen an die Annahme eines Verfügungsgrundes zu stellen. Es darf nicht allein das Interesse des abberufenen Geschäftsführers geprüft werden, sondern es sind auch die Interessen der Gesellschaft zu berücksichtigen. Dies vor dem Hintergrund, dass im Falle einer alleinigen Prüfung der Interessen des Geschäftsführers dies zur Konsequenz haben würde, dass mögliche Nachteile der Gesellschaft in nicht zulässiger Weise vernachlässigt werden würden, wenn man dieser u.U. einen abberufenen Gesellschafter aufzwingen würde (vgl. OLG München, a.a.O.). Ferner folgt aus dem Rechtsgedanken des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. der grundsätzlichen Verbindlichkeit von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH das anzuerkennende Interesse der Gesellschaft daran, dass Organfragen möglichst nicht vorläufig geregelt werden sollen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG München, a.a.O.) genügt allein der geltend gemachte „Makel der Abberufung“ nicht, um einen Verfügungsgrund zu bejahen. Aus dem schriftsätzlichen und auch mündlichen Vortrag der Antragstellerpartei ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aber allein ein solcher „Makel der Abberufung“. Schwerwiegende, irreversible Nachteile der Antragstellerin bei einem Verweis auf dem normalen Klageweg konnten zur Überzeugung des Gerichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen bzw. dargelegt/glaubhaft gemacht werden. Nach Auffassung des Gerichts genügt für die Annahme der Manifestierung eines irreversiblen rechtswidrigen Zustandes der dargelegte erhebliche angebliche Imageverlust der Antragstellerin allein nicht. Es ist insofern für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb allein eine Abberufung als Gesellschafterin der Antragstellerin so erhebliche Ansehensverluste zutragen sollte, dass diese eine vernünftige wirtschaftliche Erwerbsquelle nicht mehr ausüben kann. Insofern erkennt das Gericht aus den Darlegungen der Antragstellerpartei auch nicht die Möglichkeit, dass eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit vorliegen würde. Allein die Abberufung als Geschäftsführerin bedeutet nicht, dass die Antragstellerin von der Möglichkeit jeglicher wirtschaftlicher Erwerbsquelle abgeschnitten ist. Auch erschließt sich dem Gericht nicht, dass allein durch diesen Akt, sozusagen – wie von der Antragstellerpartei vorgetragen – „das gesamte Lebenswerk der Antragstellerin“ irreversiblen Schaden nimmt. Insgesamt konnten zur Überzeugung des Gerichts bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht derart schwerwiegende, nicht rückgängig zu machende Nachteile der Antragstellerpartei dargelegt werden, die das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hätten rechtfertigen können. Aus diesem Grunde waren sämtliche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO (betreffend allein den Kostenausspruch). Die Streitwertfestsetzung richtete sich nach § 20 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.