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Endurteil

26 O 12612/23

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Fragesatz kann sich in seinem konkreten Gesamtzusammenhang als eine Tatsachenbehauptung darstellen. (Rn. 56 – 60) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs reicht es regelmäßig aus, dass bei mehrdeutigen Äußerungen zumindest in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzt wird. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ist es im Konzept einer Sendung erkennbar angelegt, tatsächliche Sachverhalte von öffentlicher Relevanz in satirisch zugespitzter und pointierter Form zu behandeln, steht nicht ein Kunstwerk, sondern die Berichterstattung und kritische Begleitung eines tatsächlichen Geschehens im Vordergrund und müssen sich die Inhalte der Sendung auch an dem Wahrheitsgehalt für das berichtete tatsächliche Geschehen messen lassen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch sind nicht erfüllt, wenn die betreffenden Äußerungen, soweit es sich um unzulässige Tatsachenbehauptungen handelt, nicht in jeder Deutungsvariante das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anspruchsteller verletzen und nicht hinreichend dargetan ist, dass die erlittene Beeinträchtigung nicht anderweitig in befriedigender Weise - etwa durch Widerruf oder Richtigstellung - ausgeglichen werden kann. (Rn. 93) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fragesatz kann sich in seinem konkreten Gesamtzusammenhang als eine Tatsachenbehauptung darstellen. (Rn. 56 – 60) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs reicht es regelmäßig aus, dass bei mehrdeutigen Äußerungen zumindest in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzt wird. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ist es im Konzept einer Sendung erkennbar angelegt, tatsächliche Sachverhalte von öffentlicher Relevanz in satirisch zugespitzter und pointierter Form zu behandeln, steht nicht ein Kunstwerk, sondern die Berichterstattung und kritische Begleitung eines tatsächlichen Geschehens im Vordergrund und müssen sich die Inhalte der Sendung auch an dem Wahrheitsgehalt für das berichtete tatsächliche Geschehen messen lassen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch sind nicht erfüllt, wenn die betreffenden Äußerungen, soweit es sich um unzulässige Tatsachenbehauptungen handelt, nicht in jeder Deutungsvariante das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anspruchsteller verletzen und nicht hinreichend dargetan ist, dass die erlittene Beeinträchtigung nicht anderweitig in befriedigender Weise - etwa durch Widerruf oder Richtigstellung - ausgeglichen werden kann. (Rn. 93) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagten wird es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft, zu vollziehen an der Intendanz, untersagt, die folgenden Äußerungen in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen (soweit nachfolgend unterstrichen): a) „In seiner Zeit als Präsident des Vereins … Deutschland e.V.“ stand Herr … nicht bewusst in Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern. Ne klar nicht bewusst, wie denn sonst? Unbewusst, oder was? “ b) Und zweite Frage an Dich: Fl. der Disketten-Clown, wenn dir Kontakte zum russischen Nachrichtendienst nicht bewusst sind, warum sind deinen weirden Vereinsmitgründern mit der Räuberpistole diese Kontakte so bewusst? “ wie jeweils durch den Beitrag des „… Magazin R.“ unter der Überschrift „Wie eine russische Firma ungestört Deutschland hackt“ ab 07.10.2022 in der Mediathek des … unter www…. .de geschehen und aufwww.yt.de; c) … steht wegen möglicher Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen über den umstrittenen Verein … ‚Deutschland‘ in der Kritik.“ und d) „Er soll Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt haben .“ wie jeweils aufwww…. .deund jeweils am 10.10.2022 geschehen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5. 4. Das Urteil ist für den Kläger im Tenor zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 € je Äußerung und im Übrigen für beide Parteien im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen in dem tenorierten Umfang, weil es sich insoweit um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Ein weitergehender Anspruch besteht demgegenüber nicht. I) Die Klage ist zulässig und auch die mit Schriftsatz vom 31.05.2024 vorgenommene Erweiterung im Hinblick auf zwei auf www…. .de am 10.10.2022 veröffentlichte Äußerungen ist sachdienlich, weil der Sachverhalt im Zusammenhang mit der ursprünglichen Klage steht und auch nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt. II) Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen „(In seiner Zeit als Präsident des Vereins … Deutschland e.V.“ stand Herr … nicht bewusst in Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern.) Ne klar nicht bewusst, wie denn sonst? Unbewusst, oder was?“, „Und zweite Frage an Dich: Fl. der Disketten-Clown, wenn dir Kontakte zum russischen Nachrichtendienst nicht bewusst sind, warum sind deinen weirden Vereinsmitgründern mit der Räuberpistole diese Kontakte so bewusst?“ … steht wegen möglicher Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen über den umstrittenen Verein … ‚Deutschland‘ in der Kritik.“ und „Er soll Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt haben.“ gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, weil es sich insoweit jedenfalls in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Meine Damen und Herren, die Cybersicherheit in Deutschland ist in Gefahr, und zwar durch den Chef der Cybersicherheit in Deutschland.“ besteht demgegenüber nicht, weil es sich insoweit um eine Meinungsäußerung handelt, die unter Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Recht der Beklagten zulässig und vom Kläger hinzunehmen ist. 1. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung besteht gem. §§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dann, wenn die angegriffene Äußerung die betroffene Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Recht der sich äußernden Person auf freie Meinungsäußerung verletzt. 1.1. Das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzeifall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits als auch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 13; BGH v. 15.12.2009 – Az. VI ZR 227/08 – Rz. 11; BGH v. 18.12.2018 – Az. VI ZR 439/17 – Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 – Az. VI ZR 249/18 – Rz. 18; alle Zitate im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Weder wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht auf persönliche Ehre (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 12). Entsprechend ist insoweit in jedem konkreten Einzelfall eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 14). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt damit zwar nicht vor personenbezogenen Berichten schlechthin, sondern vielmehr ist eine Wortberichterstattung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 19). Denn der gleichfalls grundgesetzlich – nämlich durch Art. 5 Abs. 1 GG – garantierte Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit erlaubt es der Presse, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber zu entscheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BGH v. 11.03.2009 – Az. I ZR 8/07 – Rz. 14). Aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen einer Person, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 25). 1.2. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 15) klargestellt hat, „die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren.“ 1.3. Ausgehend davon ist zunächst der Inhalt der einzelnen Aussagen zu deuten, um daran anknüpfend den Äußerungstyp als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bestimmen (Korte, a.a.O., § 2 Rz. 161) und die Erkennbarkeit und Betroffenheit der eine Rechtsverletzung beklagenden Partei feststellen zu können. 1.3.1. Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17). Stellt sich die angegriffene Äußerung als eine Tatsachenbehauptung dar, so verletzt sie regelmäßig dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, wenn diese Behauptung unwahr ist; denn für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17). Handelt es sich demgegenüber um eine wahre Tatsachenbehauptung, so erfordert dies eine entsprechend vertiefte Abwägung entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht grundsätzlich vor personenbezogenen Äußerungen und Berichten, wohl aber vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen, oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 19) – kurz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 25). 1.3.2. Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und können dementsprechend nicht „wahr“ oder „unwahr“, „richtig“ oder „falsch“ sein. Sie können allenfalls nachvollziehbar oder unverständlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden. Ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelter Schutz reicht daher weiter und findet seine Grenzen nur in dem oben dargelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den die Meinung geäußert wird. Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64). 1.3.3. Kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, so ist sie andererseits dann, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente enthält, insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch diese wertenden Elemente geprägt ist (BVerfG v. 21.03.2007 – Az. 1 BvR 2231/03 – Rz. 21) oder die Voraussetzung für die Bildung der Meinung ist (BVerfG v. 25.10.2012 – Az. 1 BvR 901/11, Rz. 20). Denn dort, wo tatsächliche und wertende Elemente miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: „Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden“ (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17). 2. Ausgehend von diesen Erwägungen stellen sich die mit dem Antrag Nr. I lit. A Ziff. 1 und 2, angegriffenen Äußerungen in einer jedenfalls nicht fernliegenden Deutungsvariante als unwahre Tatsachenbehauptungen dar, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. 2.1. Die im Anschluss an das vorangehende Zitat aus der Stellungnahme des BSI („In seiner Zeit als Präsident des Vereins … Deutschland e.V.“ stand Herr … nicht bewusst in Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern.“) folgende Äußerung des Moderators … „Ne klar nicht bewusst, wie denn sonst? Unbewusst, oder was?“ (Antrag Nr. I lit. A Ziff. 1) und der unmittelbar anschließende Satz „Und zweite Frage an Dich: Fl. der Disketten-Clown, wenn dir Kontakte zum russischen Nachrichtendienst nicht bewusst sind, warum sind deinen weirden Vereinsmitgründern mit der Räuberpistole diese Kontakte so bewusst?“ (Antrag Nr. I lit. A Ziff. 2) stellen sich in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante als Tatsachenbehauptungen des Inhalts dar, der Kläger unterhalte bewusst Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland. 2.1.1. Dabei ist zunächst als Ausgangspunkt festzuhalten, dass in keinem der beiden angegriffenen Sätze nach dem ausdrücklichen Wortlaut ein „bewusster Kontakt“ mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern bzw. zum russischen Nachrichtendienst formuliert wird, worauf die Beklagte insoweit auch zutreffend hinweist. Vielmehr werden – nach dem Wortlaut – die Fragen „Ne klar, nicht bewusst, wie den sonst? Unbewusst oder was?“ bzw. warum die Kontakte zwar nicht dem Kläger, wohl aber anderen Vereinsmitgründern bewusst seien, aufgeworfen. Beide Fragen lassen sich nach ihrem reinen Wortlaut somit durchaus auch in dem Sinn verstehen, dass sich der Moderator darüber mokiere, dass dem Kläger keine Kontakte bewusst seien und er allenfalls unbewusste Kontakte nicht ausschließe, während andere insoweit deutlich klarsichtiger seien. Ein solches Verständnis ließe sich auch zwanglos mit der den Beitrag insgesamt durchziehenden Kritik an einer – so dargestellten – Ahnungslosigkeit des BSI und seines Präsidenten (des Klägers) in Bezug auf Gefahren für die Cyber-Sicherheit in Deutschland durch russische oder ausländische Geheimdienste in Einklang bringen. 2.1.2. Wie bereits ausgeführt, ist bei der Auslegung einer Äußerung zwar stets vom Wortlaut auszugehen, doch legt dieser den Sinn nicht abschließend fest, sondern der Bedeutungsgehalt wird daneben auch von dem sprachlichen Kontext, in den die Äußerung gestellt ist, und den für die Zuschauerinnen und Zuschauer erkennbaren Begleitumständen bestimmt (vgl. BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 15). Dies gilt auch – und besonders – für die Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind. Denn „Fragen unterscheiden sich“, wie das BVerfG bereits dargelegt hat, „von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder in einer Tatsachenmitteilung bestehen. Dagegen lassen sich Fragen keinem der beiden Begriffe zuordnen, sondern bilden eine eigene semantische Kategorie.“ Allerdings ist keineswegs jeder in Frageform gekleidete Satz als Frage zu behandeln, denn wenn ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen ist, handelt es sich nicht um eine Frage, sondern um eine Aussage, die sich dann durchaus als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung darstellt und entsprechend zu behandeln ist (BGH v. 09.12.2003 – Az. VI ZR 38/03 – Rz. 19). Wie der BGH in diesem Zusammenhang weiter ausführt, kann „die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen […] Schwierigkeiten bereiten, weil die sprachliche Form allein keine zuverlässigen Schlüsse erlaubt. Die Zuordnung muss daher gegebenenfalls mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, müssen beide Deutungen erwogen werden und das Gericht muss seine Wahl begründen.“ (a.a.O.). Vorliegend nun stehen beide Fragen – auch wenn sie durch zwei getrennt formulierte Unterlassungsanträge aufgespalten sind – in unmittelbarem Zusammenhang und sind somit sowohl im Zusammenhang zueinander als auch in dem Kontext, in den sie gestellt sind, zu deuten. Unmittelbar vorausgehend wird in der Sendung eine Verbindung zwischen dem russischen Geheimdienst, der Firma … GmbH, dem … e.V. und dem Kläger beschrieben („Moment, Moment, Moment, eine russische IT-Sicherheitsfirma, die von einem KGB-Mann gegründet wurde, die mit dem russischen Geheimdienst zusammenarbeitet, ist in einem zwielichtigen deutschen Lobbyverband, der geleitet wird von einem CDU-Lokalpolitiker, der ‚fragwürdige Kontakte nach Russland hat‘? Ein Lobbyverband, der so tut, als wäre er eine offizielle Einrichtung der Bundesregierung und gegründet wurde von einem Internet-Clown, der es inzwischen bis zum Chef der obersten Behörde für die Cyber-Sicherheit in Deutschland geschafft hat.“). Darauf folgt die so bezeichnete „erste Frage“ an den Kläger, ob der … e.V. „gemeinsame Sache gemacht mit russischen Nachrichtendiensten“ habe, um sodann aus der Stellungnahme des BSI zu zitieren, wonach der Kläger „nicht bewusst in Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern gestanden“ habe. Wenn der Moderator daran anschließt mit den streitgegenständlichen Äußerungen, dann lässt sich die Frage „Ne klar, nicht bewusst, wie denn sonst? Unbewusst oder was?“ zwanglos nicht als eine offene Frage des Inhalts, ob vielleicht ein unbewusster Kontakt bestanden habe, verstehen, sondern als ein Zurückweisen der Stellungnahme des BSI und ein Beharren auf tatsächlich doch bestehende bewusste Kontakte. Denn bereits die Formulierung der Frage zeigt auf, dass der Fragende keine ernstliche andere Antwort als die Bestätigung bewusster Kontakte erwartet („wie denn sonst?“) bzw. die alternative Antwort als lächerlich ansieht („unbewusst oder was?“). Ein solches Verständnis des somit keineswegs offen gehaltenen Fragesatzes wird verstärkt durch die „zweite Frage“, formal an den Kläger adressiert, inhaltlich jedoch natürlich an das Publikum der Sendung gerichtet, „wenn dir Kontakte zum russischen Nachrichtendienst nicht bewusst sind, warum deinen weirden Vereinsmitgründern mit der Räuberpistole diese Kontakte so bewusst?“. Denn nun wird ausdrücklich Bezug genommen auf die zuvor dargestellte Verbindung zwischen „russischen Nachrichtendiensten“, der Fa. … GmbH und dem … e.V., so dass auch dieser Fragesatz nicht mehr offen gehalten ist oder mehrere Antworten ermöglichen würde, sondern vielmehr gerade erneut „bewusste Kontakte“ in den Raum stellt und so den Aussagegehalt des vorangehenden Fragesatzes durch ein weiteres Argument (nämlich, dass den Nachfolgern die Kontakte durchaus bewusst seien) unterstreicht. Hinzu kommt die Verwendung des Begriffs „Kontakt“ selbst; bereits der Wortursprung (von lat. contingere, zusammengesetzt aus cum und tangere, d.h. berühren, erreichen) legt eine gemeinsame, d.h. für beide sich Berührenden wahrnehmbare Berührung nahe. Auch nach dem allgemeinen Verständnis bezeichnet ein „Kontakt“ regelmäßig eine wahrnehmbare Berührung bzw. Beziehung. Ein „unbewusster Kontakt“ ist daher bereits in der Verbindung der Worte ungewöhnlich, daraus zieht die vom Moderator in der Sendung gewählte Formulierung ja einen Teil ihrer ironischen Pointierung. Auch der weitere Sendungskontext trägt dem Argumentationsbogen der beiden Fragesätze Rechnung, denn unmittelbar im Anschluss wird ein Zitat des (in der Sendung als unmittelbarer Nachfolger dargestellten) Nach-Nachfolgers des Klägers in der Funktion des Präsidenten des … e.V. eingeblendet, in dem dieser – auf Nachfrage nach einer Kommunikation mit russischen Nachrichtendiensten – die Wichtigkeit von Kontakten mit allen relevanten Akteuren betont und ausdrücklich auch die Nachrichtendienste dazu zählt. Dadurch wird wiederum der Aussagegehalt des vorangegangenen Fragesatzes, dass auch der Kläger bewussten Kontakt mit russischen Nachrichtendiensten gehabt habe, gestützt. Umgehend darauf folgt ein Beispiel für einen noch in jüngerer Zeit bestehenden Kontakt zwischen dem Kläger und dem … e.V., nämlich seine Teilnahme an einer Veranstaltung zum zehnjährigen Jubiläum. Dabei ist – worauf die Beklagte selbst hinweist – gerade auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Sendung „… Magazin R. “ um ein satirisches Format handelt, das mit den Elementen der Zuspitzung, der Übertreibung und der Ironie spielt und als solches vom Publikum auch erkannt wird. Umso eher versteht das Publikum allerdings die beiden Fragesätze auch gerade als eine ironische Verkehrung der Stellungnahme des BSI („keinen bewussten Kontakt“) in ihr Gegenteil. 2.1.3. Dass ein solches Verständnis des Sinngehalts der Aussage jedenfalls nicht fernliegt, wird auch aus der Rezeption der Sendung deutlich, indem nämlich verschiedene Medien unter Bezugnahme auf die Sendung „… Magazin R. “ von „angeblichen Russlandkontkaten“ des Klägers, „angeblich mangelnder Distanz zu russischen Geheimdienstkreisen über den umstrittenen Verein ‚… Deutschkand‘“, oder die „angebliche Nähe … [des Klägers] … zu russischen Kreisen“ sprechen (vgl. Anlagen K 15, K 17, K 18, K 19, K 37 und K 38), so auch die Beklagte selbst („Er soll Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt haben“ – Anlage K 31). 2.1.4. Somit stellt sich der Fragesatz – wiewohl als Frage eingekleidet – in seinem Kern als eine Behauptung über „bewusste Kontakte“ des Klägers zu russischen Geheimdiensten verstehen, die als solche auch grundsätzlich dem Beweis zugänglich und daher als Tatsachenbehauptung zu werten ist. Anders, als die Beklagte meint, handelt es sich insoweit nicht um einen zwischen den Zeilen vermittelten Eindruck, sondern um das tatsächliche Substrat des Aussagegehalts der beiden in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Fragesätze (BGH v. 09.12.2003 – Az. VI ZR 38/03 – Rz. 22 f.). Entsprechend handelt es sich insoweit um Tatsachenbehauptungen. 2.2. Diese Äußerungen stellen sich mit dem so zugrunde zu legenden Aussagegehalt als unwahr dar. 2.2.1. Ausgangspunkt ist dafür zunächst, dass anders als bei Ansprüchen, die eine gerichtlich angeordnete Sanktion – z.b. eine Gegendarstellung, eine Richtigstellung, einen Widerruf oder gar eine Geldentschädigung – für getätigte Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen bezwecken, es für das die Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs regelmäßig ausreicht, dass bei mehrdeutigen Äußerungen zumindest in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante das allgemeine Persönlichkeitsrecht der durch die Äußerung betroffenen Person verletzt wird (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 35). Denn weil ein Unterlassungsanspruch – anders als ein sanktionierender Anspruch – in die Zukunft gerichtet ist, ist in der Abwägung zwischen dem Schutz der Meinungsfreiheit und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen, dass die sich äußernde Person die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und so eine rechtsverletzende künftig Deutungsvariante auszuscheiden. Geschieht dies nicht, „besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern“ (BVerfG, a.a.O., Rz. 35). Daher ist vorliegend für die beiden streitgegenständlichen Fragesätze der oben dargelegte Bedeutungsgehalt, so, wie ihn auch der Kläger vorträgt, als zumindest eine Deutungsvariante für die Beurteilung, ob der Kläger dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, zugrunde zu legen. 2.2.2. Maßgeblich für die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und der gleichfalls grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) in Bezug auf die demnach als Tatsachenbehauptung zu behandelnden Fragesätze ist ihr Wahrheitsgehalt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Sendung „… Magazin R. “ um ein Satire-Format handelt. Grundsätzlich sind die Prüfungsmaßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Satire zwar weniger streng als diejenigen, die für die Beurteilung des Aussagekerns einer Tatsachenbehauptung gelten. Denn es ist „der Satire wesenseigen […], mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten, und sie von daher durch eine erkennbar unernste, durch Wortwitz bis hin zu Albernheiten geprägte Sprache gekennzeichnet ist, weil sie vordergründig zum Lachen reizen will, um zum Lesen anzuregen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesers auf ihren Gegenstand zu lenken“ (BGH v. 07.12.1999 – Az. VI ZR 51/99 – Rz. 43). Gleichwohl muss sich eine satirische Äußerung jedenfalls dort an den Maßstäben des Art. 5 Abs. 1 GG messen lassen, wo es um den Tatsachenkern ihrer Aussage geht. Denn auch wenn es die Eigenheit von Satire ist, mit Verfremdung, Verzerrung, Übertreibung, pointierter Zuspitzung und Ironie zu arbeiten, setzt ihre Wirkung doch einen wahren Tatsachenkern voraus. Entsprechend ist für die Darstellung und Bewertung in der Abwägung ein großzügiger Maßstab anzulegen, der seine Grenze aber dort findet, wo sich die Äußerung als eine unwahre, das Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptung darstellt. Vorliegend kommt für die Abwägung auch nicht der – wesentlich weiter gefasste – Beurteilungsmaßstab der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) in Betracht, weil „Satire zwar Kunst sein kann, aber nicht jede Satire zugleich Kunst ist“ (BVerfG v. NJW 2002, S. 3767), und ihrer Eigenheit auch im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG bei Meinungsäußerungen verwirklicht werden kann, die nicht dem Kunstbegriff unterfallen (BGH v. 30.09.2003 – Az. VI ZR 89/02 – Rz. 7). Zum einen beruft sich bereits die Beklagte selbst nicht auf den Kunstbegriff für die Beurteilung der Sendung. Zum ändern und vor allem ist es im Konzept der Sendung selbst erkennbar angelegt, Sachverhalte von öffentlicher Relevanz in satirisch zugespitzter und pointierter Form zu behandeln. Damit steht nicht ein Kunstwerk, sondern die Berichterstattung und kritische Begleitung eines tatsächlichen Geschehens im Vordergrund. Entsprechend muss sich die Beklagte bei den Inhalten der Sendung auch an dem Wahrheitsgehalt für das berichtete tatsächliche Geschehen messen lassen. 2.2.3. Legt man, wie ausgeführt, den beiden streitgegenständlichen Fragesätzen einen Deutungsgehalt als Tatsachenbehauptung des Inhalts zugrunde, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Geheimdiensten gehabt habe, so stellt sich diese Äußerung als unwahr dar. Ausgangspunkt dafür ist zunächst, dass die Beklagte insoweit zumindest eine sekundäre Darlegungslast dergestalt trifft, dass sie substantiiert zu einem konkreten Kontakt vorträgt. Denn es ist dem Kläger nicht möglich, etwas, was nicht ist, allgemein zu beweisen, vielmehr kann er nur einen Beweis führen in Bezug auf konkrete Angaben, etwa in Hinblick auf die Art des Kontaktes, die Person, den Zeitraum o.ä. Danach ergibt sich aber bereits weder aus dem Inhalt der Sendung noch nach dem Vortrag der Beklagten ein Anhalt für einen tatsächlichen, bewussten Kontakt zwischen dem Kläger und russischen Nachrichtendiensten. Soweit die Beklagte in der Sendung berichtet, dass der Kläger (unstreitig) Gründungsmitglied und Präsident des … e.V. war, die Fa. … GmbH die Tochtergesellschaft einer russischen Firma sei, welche von einer Person gegründet worden sei, die früher für den KGB gearbeitet habe, und der jetzige Vorstand des … e.V., Herr … Kontakte zu russischen Geheimdiensten eingeräumt habe, vermag dies schon deshalb nicht zu genügen, weil der Kläger – gleichfalls unstreitig – bereits vier Jahre vor dem Eintritt der … GmbH aus dem … e.V. ausgetreten war – ein Umstand, der in der Sendung indessen nicht erwähnt wird. Wenn aber der einzige in der Sendung behauptete Kontakt über die Fa. … GmbH begründet wird, kann sich daraus bereits kein Kontakt zwischen dem Kläger und einem russischen Nachrichtendienst ergeben. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger – unstreitig in Abstimmung und mit Zustimmung des Bundesinnenministeriums – an der Feier des zehnjährigen Bestehens des … e.V. teilgenommen hat, ergibt für sich genommen noch keinerlei Anhalt für einen Kontakt mit einem russischen Nachrichtendienst, geschweige denn einem bewussten. Gleiches gilt auch für von der Beklagten später vorgetragene, frühere Teilnahmen des Klägers an Veranstaltungen des … e.V. Dass der Kläger mit Herrn … Kontakt hat, begründet selbstredend auch nicht zugleich einen Kontakt mit einem russischen Nachrichtendienst. Entsprechend hat die Beklagte auch nicht weiter vorgetragen, dass bewusste Kontakte des Klägers zu russischen Nachrichtendiensten bestanden hätten, sondern – im Wege der Rechtsverteidigung – bestritten, dass die streitgegenständlichen Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen seien, und zudem vorgetragen, dass es eine Reihe anderer Ansatzpunkte für eine berechtigte Kritik an der Amtsführung des Klägers gegeben habe, sei es seine – aus Sicht der Beklagten – unzureichende Distanz zu dem … e.V., sei es ein – wiederum aus Sicht der Beklagten – unzureichender Kenntnisstand des BSI in Bezug auf die von der Fa. … GmbH vertriebenen Produkte und ihren Einsatz innerhalb der Bundesregierung, sei es eine – erneut aus Sicht der Beklagten – unzureichende Vorbereitung des BSI auf mögliche Gefahren für die Cyber-Sicherheit durch nachrichtendienstliche Aktivitäten. All dies mag zutreffen und mag Anlass für berechtigte Kritik sein, ist aber nicht gleichbedeutend mit der Tatsachenbehauptung eines bewussten Kontakts zu russischen Nachrichtendiensten. 2.3. Stellen sich die so verstandenen Äußerungen damit als unwahre Tatsachenbehauptungen dar, so verletzen sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn es handelt sich insoweit nicht nur um eine unwahre, sondern um eine überdies auch ehrenrührige Äußerung, nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger als damaliger Präsident des BSI in der öffentlichen Wahrnehmung für die Cyber-Sicherheit in Deutschland verantwortlich war und gerade zum Zeitpunkt der Sendung in Anbetracht des von Russland gegen die Ukraine geführten Krieges und der öffentlich diskutierten Gefahr von Einflussnahmen von russischer Seite die Behauptung eines Kontaktes zu russischen Geheimdiensten das Vertrauen in die Person des Klägers umso stärker zu beeinträchtigen geeignet war. Dem steht, wie bereits oben ausgeführt, vorliegend auch nicht entgegen, dass es sich bei den Äußerungen um in Ironie eingekleidete Zuspitzungen im Rahmen eines Satire-Formates handelt. Denn trotz des satirischen Grundtons steht für das Publikum der Sendung in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante der Kerngehalt im Vordergrund, der Kläger habe – eben doch – bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten. Es wird auch nicht deutlich, dass es sich bei diesem Kerngehalt um eine rein satirisch motivierte Unwahrheit zur Überzeichnung eines anderen Sachverhaltes handele, wie es etwa bei der in der Sendung angesprochenen und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jedenfalls noch aufrufbaren Web-Site … Fall ist, auf der das Logo des … e.V. mit den Farben der russischen Fahne unterlegt ist und ein Bild des Klägers mit Clowns-Gesicht gezeigt wird, verbunden mit der in russischer Sprache gestellten Frage, ob der Kläger „Ihr Ansprechpartner für Cybersicherheit in Deutschland“ sei – hier ist für die Zuschauerin bzw. den Zuschauer erkennbar, dass es sich nicht um eine Seite des … e.V. handelt und der Kläger auch nicht tatsächlich als Ansprechpartner für russische Interessenten benannt wird, sondern dies eine satirische Verzerrung ist. Bei der Behauptung bewusster Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten ist dies dagegen anders; ihr Wahrheitsgehalt bietet erst die Grundlage für den weiteren, satirischen Überbau. 2.4. Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu Ziff. I lit. A Nr. 1 und 2 angegriffenen Äußerungen gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. 3. Der Kläger hat zudem auch einen Anspruch gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der auf www…. .de am 10.10.2022 veröffentlichten Äußerung „… steht wegen möglicher Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen über den umstrittenen Verein ‚… Deutschland‘ in der Kritik.“ (Antrag Nr. I lit. A Ziff. 4), denn auch diese stellt sich in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante als unwahre Tatsachenbehauptung des Inhalts dar, der Kläger habe bewusst Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen, wodurch der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. 3.1. Die Äußerung „… steht wegen möglicher Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen über den umstrittenen Verein ‚… Deutschland‘ in der Kritik.“ lässt sich in einer jedenfalls nicht fernliegenden Deutungsvariante als Tatsachenbehauptung des Inhalts verstehen, der Kläger habe aufgrund seiner Verbindung zum … e.V. bewusst Kontakt zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt. Ausgangspunkt ist auch hier zunächst der Wortlaut, in dem – worauf die Beklagte wiederum zutreffend hinweist – das Wort „bewusst“ nicht verwendet wird. Gleichwohl stellt bereits die Wortwahl in der konkreten Satzkonstruktion hier den Kläger als Akteur in das Zentrum („… steht wegen möglicher Kontakte …“), wobei gerade die Verwendung des Wortes „Kontakt“ bereits eine wahrnehmbare Beziehung vermittelt, wohingegen bei einer unbewussten Begegnung mit einem Nachrichtendienst der unbewusst Kontaktierte vielmehr passivisch bzw. als Opfer (gerade bei einem Kontakt durch einen Geheimdienst) dargestellt zu erwarten wäre. Dass der Kläger „über den umstrittenen Verein“ Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt haben soll, verstärkt dieses Verständnis umso mehr, als ein Kontakt über eine Mittelskonstruktion umso eher für die durchschnittliche Leserin bzw. den durchschnittlichen Leser ein bewusstes und gewolltes Geschehen auf Seiten des Handelnden – des Klägers – nahelegt. 3.2. Eine Äußerung dieses Deutungsgehalts stellt sich aus den oben bereits erörterten Gründen als unwahre Tatsachenbehauptung dar. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das von der Beklagten vertretene Verständnis, ein Kontakt solle nur mittelbar durch den … e.V. behauptet werden, zur Annahme einer unwahren Tatsachenbehauptung führen müsste, weil allein aus dem Umstand, dass der Kläger Kontakt zum … e.V. hat und dass der … e.V. – in streitigem Umfang – durch die Mitgliedschaft der Fa. … GmbH Kontakt „zu russischen Geheimdienstkreisen“ habe, noch kein Kontakt zwischen dem Kläger und diesen „russischen Geheimdienstkreisen“ begründet würde. Dass eine Person A Kontakt mit einer Person B hat und diese Person B Kontakt mit Person C, führt eben noch keineswegs zwangsläufig auch zu einem Kontakt zwischen Person A und Person B. 3.3. Entsprechend stellt sich auch diese auf den Nachrichtenseiten der Beklagten verbreitete Äußerung vom 10.10.2022 als unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so dass auch diesbezüglich ein Anspruch auf Unterlassung besteht. 4. Das gleiche gilt schließlich für die weitere, auf www…. .de am 10.10.2022 veröffentlichte Äußerung „Er soll Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt haben.“ (Antrag Nr. I lit. A Ziff. 5). Insoweit kann auf die eben getroffenen Ausführungen Bezug genommen werden. 5. Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Meine Damen und Herren, die Cybersicherheit in Deutschland ist in Gefahr, und zwar durch den Chef der Cybersicherheit in Deutschland.“ (Antrag Nr. I lit. A Ziff. 3), weil es sich um eine Meinungsäußerung handelt, die zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt, aber nicht verletzt und daher in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Recht der Beklagten hinzunehmen ist. 5.1. Die Äußerung „Meine Damen und Herren, die Cybersicherheit in Deutschland ist in Gefahr, und zwar durch den Chef der Cybersicherheit in Deutschland. “ ist erkennbar von einem Werten und Dafürhalten des Inhalts geprägt, dass der Moderator der Sendung durch den Kläger bzw. seine Amtsführung eine Gefahr für die Cybersicherheit in Deutschland sieht. Diese Äußerung ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern Ausdruck einer Meinung, die der Moderator in übertreibender und pointierter Form formuliert. Er fasst darin die vorgetragene Kritik an dem Kläger und die Zweifel an seiner Eignung für das von ihm damals bekleidete Amt im Rahmen der satirischen Auseinandersetzung überspitzt zusammen. Es handelt sich demnach nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung. 5.2. Diese Meinungsäußerung muss der Kläger in der Abwägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung vorliegend hinnehmen. Denn weil Meinungen nicht „wahr“ oder „unwahr“, nicht „richtig“ oder „falsch“ sein können, findet ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK vermittelter Schutz seine Grenzen nur in allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in der konkreten Abwägung des Einzelfalles. Dabei gilt, dass einerseits bei Schmähkritik, Formalbeleidigungen und sonstige Äußerungen, welche die betroffene Person herabsetzen und ihre Menschenwürde antasten, regelmäßig die Meinungsfreiheit hinter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurücktritt, andererseits aber – gerade in der politischen Auseinandersetzung und bei Themen von großem öffentlichen Interesse – auch die scharfe, pointierte, sogar überspitzte Kritik noch hinzunehmen ist. 5.2.1. Vorliegend ist nun im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu berücksichtigen, dass die Bewertung, er stelle eine Gefahr für die Cyber-Sicherheit in Deutschland dar, in hohem Maße geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Der Kläger war in der öffentlichen Wahrnehmung der maßgeblich für die Cyber-Sicherheit in Deutschland Verantwortliche, es war nachgerade die Kernaufgabe seines Amtes als Präsident des BSI, Gefahren abzuwehren bzw. ihnen vorzubeugen, so dass der Vorwurf, er selbst sei eine solche Gefahr, umso härter ist. Das gilt umso mehr, wenn – wie nur wenige Sätze vorangehend – in der Sendung seine Kontakte zu „russischen Nachrichtendiensten“ behandelt werden, so dass in der Beurteilung als „Gefahr für die Cyber-Sicherheit in Deutschland“ zugleich der Vorwurf der Gefährdung durch „russische Nachrichtendienste“ innewohnt. Das ist ein zweifelsfrei schwerer Vorwurf, der geeignet ist, das Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu erschüttern, wie dies dann auch in der Begründung für das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte angeführt wurde, wenn es heißt, unabhängig davon, wie stichhaltig die in der Sendung veröffentlichten Vorwürfe hinsichtlich zu enger Kontakte zu russischen Kreisen und Firmen“ seien, sei in der öffentlichen Meinung ein Vertrauensverlust eingetreten, der eine weitere Amtsführung unmöglich mache (vgl. Anlage B 2). 5.2.2. Andererseits ist im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, dass es sich zum einen um eine Sendung mit einem satirischen Format handelt, insbesondere daher Meinungsäußerungen umso schärfer, ironischer und zugespitzter ausfallen und in dieser satirischen Prägung auch vom Publikum erkannt und verstanden werden. Satire darf zwar in der Regel keine unwahren Tatsachen behaupten, aber sie darf im Interesse des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Ringens um die Meinungsbildung als Grundlage einer demokratischen Gesellschaftsordnung scharfe, zugespitzte, unter Umständen auch verletzende Meinungen formulieren. Vorliegend ist nun in die Abwägung einzustellen, dass es sich bei dem Thema der Cyber-Sicherheit – insbesondere auch im Lichte des Krieges in der Ukraine und der in der Öffentlichkeit breit dokumentierten Gefahr von Einflussnahmen auf digitale Prozesse aller Art – um ein Thema von erheblichem öffentlichen Interesse handelt. Hinzu kommt, dass sowohl das BSI selbst als Bundesbehörde als auch der Kläger als dessen damaliger Präsident in dieser Funktion in der Öffentlichkeit steht und insoweit auch öffentliche Kritik an seiner Amtsführung eher hinnehmen muss als eine nicht im öffentlichen Interesse tätige und nicht in der Öffentlichkeit stehende Privatperson. Zudem basiert die Kritik – zumindest auch – auf wahren Anknüpfungstatsachen, wenn die Beklagte (bzw. der Moderator in der Sendung) die aus ihrer Sicht unzureichende Distanz des Klägers zu dem … e.V. auf Grund seiner früheren Tätigkeit und seiner Teilnahme an Veranstaltungen, die aus ihrer Sicht unzureichende Kenntnis des BSI bzgl. der Verwendung von … Algorythmen in Deutschland bzw. in der Regierung oder die aus ihrer Sicht unzureichende Vorbereitung des BSI auf mögliche Gefahren für die Cyber-Sicherheit durch nachrichtendienstliche Aktivitäten zugrunde legt. Denn der Kläger war Gründungsmitglied und Gründungspräsident eines Vereins, dessen Namenswahl aufgrund der – bewusst gewählten – Ähnlichkeit zu einem Beratungsgremium der Bundesregierung bereits geeignet ist, Fragen aufzuwerfen. Er hat – insoweit unstreitig – an mindestens zwei Veranstaltungen nach Ergehen der Weisung, Abstand zu diesem Verein zu wahren, teilgenommen, und auch wenn dies in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium erfolgt ist, ist das gleichwohl der Kritik zugänglich. Aus der Stellungnahme des BSI zur Anfrage über den Einsatz von … Algorythmen ging eine Unkenntnis hervor, die – wie vom BSI kommuniziert – in unterschiedlichen Zuständigkeitsverteilungen begründet sein mag, gleichwohl durchaus kritisierbar ist. Und auch der Umgang des BSI mit Warnungen vor anderweitigen Risiken, wie er in der Presse (Anlagen B23, B24, B30) diskutiert wurde, bietet einen ausreichenden Boden für die Formulierung von Kritik. Dabei ist wesentlich, dass man die geäußerte Meinung keineswegs teilen oder auch nur nachvollziehen können muss und – wie der Kläger – insoweit auch durchaus und mit eigenen berechtigten Gründen anderer Meinung sein kann. 5.2.3. Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Eigenart des Formats der Satire stellt sich daher die streitgegenständliche Äußerung als eine überspitzt formulierte, scharfe und überzeichnete, aber im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige Meinungsäußerung dar, die den Kläger dementsprechend nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 5.3. Die Klage erweist sich damit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch gem. Antrag Nr. I lit. A Ziff. 3 als unbegründet. III) Der Kläger hat ferner auch keinen Anspruch auf Geldentschädigung aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Denn 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung steht dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 74; BGH v. 30.01.1996 – Az. VI ZR 386/94 – Rz. 41; BVerfG v. 13.03.2007 – Az. 1 BvR 1377/04 – Rz. 21). Dabei handelt es sich nicht im eigentlichen Sinn um ein Schmerzensgeld, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 45; BGH v, 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 84; BGH v. 05.12.1995 – Az. VI ZR 332/94 – Rz. 12; BGH v. 12.12.1995 – Az. VI ZR 223/94 – Rz. 14). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 74; BGH v. 30.01.1996 – Az. VI ZR 386/94 – Rz. 41; BGH v. 30.06.2009 – Az. VI ZR 339/08 – Rz. 3; BVerfG v. 13.03.2007 – Az. 1 BvR 1377/04 – Rz. 21). Dies ist in jedem Einzelfall auf Grund der jeweiligen gesamten Umstände zu prüfen (BGH v. 30.06.2009 – Az. VI ZR 339/08 – Rz. 3). 2. Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch indessen nicht erfüllt, weil zum einen die streitgegenständlichen Äußerungen, soweit es sich um unzulässige Tatsachenbehauptungen handelt, nicht in jeder Deutungsvariante das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen und zum ändern nicht hinreichend dargetan ist, dass die vom Kläger erlittene Beeinträchtigung nicht anderweitig in befriedigender Weise ausgeglichen werden kann. 2.1. Wie oben (unter Nr. II Ziff. 2-4) ausgeführt, stellen sich die streitgegenständlichen Äußerungen zwar jeweils in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante als unwahre Tatsachbenbehauptungen dar, welche den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verletzen. Allerdings handelt es sich hier um mehrdeutige Aussagen, die in zumindest einer – gleichfalls nicht fernliegenden – Deutungsvariante auch anders und nicht das Recht des Klägers verletzend verstanden werden können. Das genügt indessen für eine sanktionierende Verurteilung in Form einer Geldentschädigung (anders als für eine Verurteilung zum Unterlassen) nicht. 2.1.1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 25.01.2005 (Az. 1 BvR 1696/98) deutlich gemacht, dass eine sanktionierende Verurteilung, etwa zur Zahlung einer Geldentschädigung, voraussetzt, dass die Auslegung der angegriffenen Äußerung entweder einen eindeutigen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzenden Sinngehalt ergibt oder dass bei mehreren Deutungsmöglichkeiten alle nicht das Persönlichkeitsrecht verletzenden Deutungen ausgeschlossen werden können. Es hat dazu ausgeführt (a.a.O., Rz. 33): „Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen […]. Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG […]. Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen […]“. Dieser Grundsatz wurde in weiteren Entscheidungen sowohl durch das BVerfG als auch andere Gerichte bestätigt (vgl. z.B. BVerfG v. 22.03.2007 – Az. 1 BvR 2007/02 – Rz. 35; OLG München v. 31.07.2014 – Az. 18 U 308/14). 2.1.2. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung vorliegend im Hinblick auf die streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen bereits deshalb nicht, weil sie zwar in einer Deutungsvariante als eine – auch durchaus schwere – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers verstanden werden können, allerdings auch noch andere Deutungen in Betracht kommen, die nicht als gänzlich fernliegend ausgeschlossen werden können. 2.1.2.1. Die im Anschluss an das vorangehende Zitat aus der Stellungnahme des BSI („ In seiner Zeit als Präsident des Vereins … Deutschland e.V.“ stand Herr … nicht bewusst in Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern. “) folgende Äußerung des Moderators … „Ne klar nicht bewusst, wie denn sonst? Unbewusst, oder was?“ (Antrag Nr. I lit. A Ziff. 1) und der unmittelbar anschließende Satz „ Und zweite Frage an Dich: Fl. der Disketten-Clown, wenn dir Kontakte zum russischen Nachrichtendienst nicht bewusst sind, warum sind deinen weirden Vereinsmitgründern mit der Räuberpistole diese Kontakte so bewusst?“ (Antrag Nr. I lit. A Ziff. 2) sind insoweit mehrdeutig, als sie zwar einerseits durchaus dahingehend verstanden werden können, die Beklagte (bzw. der Moderator) behaupte – im Kontrast zu der zuvor zitierten Stellungnahme des BSI – sehr wohl einen bewusstsen Kontakt des Klägers zu russischen oder ausländischen Nachrichtendiensten. Insoweit kann auf die oben bereits getroffenen Ausführungen Bezug genommen werden (Nr. II Ziff. 212-214). Da die Äußerungen allerdings in Frageform gekleidet sind und ein bewusster Kontakt nicht ausdrücklich behauptet wird, lassen sich die beiden Fragesätze jedoch auch dahingehend verstehen, dass der Moderator eine in der Stellungnahme des BSI zum Ausdruck kommende Ahnungslosigkeit über mögliche nicht wissentliche Kontakte („unbewusst oder was?“) ironisierend aufgreift und mit der aus seiner Sicht klarsichtigeren Einschätzung des aktuellen Vorsitzenden des … e.V., Herrn … kontrastiert. Ein solches Verständnis der Äußerung lässt sich zumindest nicht als gänzlich fernliegend ausschließen und diese Deutungsvariante führt auch nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Kann diese Deutungsvariante jedoch nicht ausgeschlossen werden, so steht dies nach den oben dargelegten Grundsätzen einem Anspruch auf Geldentschädigung entgegen. 2.1.2.2. Gleiches gilt für die auf www…. .de am 10.10.2022 veröffentlichten Äußerungen „Schönbohm steht wegen möglicher Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen über den umstrittenen Verein … ‚Deutschland‘ in der Kritik.“ (Antrag Nr. I lit. A Ziff. 4) und „Er soll Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt haben.“ (Antrag Nr. I lit. A Ziff. 5). Sie lassen sich in einer Deutungsvariante durchaus als unwahre Tatsachenbehauptungen verstehen, welche den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen; insoweit kann auf die oben dargelegten Erwägungen (Nr. I Ziff. 3 und 4) Bezug genommen werden. Die erstgenannte Äußerung stellt allerdings bereits ausdrücklich klar, dass die „möglichen Kontakte […] über den umstrittenen Verein“ bestehen sollen, die zweitgenannte Äußerung ist einem Untertitel zu einem Video-Beitrag entnommen, in dem ebenfalls von Kontakten des Klägers „zu einem Verein, der mit russischen Geheimdienstkreisen in Kontakt stehen soll“ die Rede ist. Dieser Kontext ist bei der Auslegung der Äußerung mit heranzuziehen. Dann allerdings lassen sich die Äußerungen – zumindest auch – in dem Sinne verstehen, dass ein Kontakt insofern behauptet werde, als der Kläger Kontakt zum … e.V. habe und dieser Kontakt zu Geheimdienstkreisen. Ein solches Verständnis kann zumindest nicht als fernliegend gänzlich ausgeschlossen werden – und dann stellten sich die Äußerungen in dieser Deutungsvariante im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Fa. … GmbH im … e.V. einerseits und die ausdrückliche Erklärung des aktuellen Vorsitzenden des … e.V., Herrn … in der streitgegenständlichen Sendung, natürlich bestehe eine Kommunikation mit allen relevanten Akteuren und dazu gehörten auch die Nachrichtendienste, als wahre Tatsachenbehauptungen dar. Dann allerdings kann ein Geldentschädigungsanspruch nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht auf diese beiden Äußerungen gestützt werden, wenn sie in einer nicht ausschließbaren Deutung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen. 2.1.3. Die mit dem Antrag Nr. I lit. A Ziff. 3 angegriffene Äußerung „Meine Damen und Herren, die Cybersicherheit in Deutschland ist in Gefahr, und zwar durch den Chef der Cybersicherheit in Deutschland.“ stellt sich demgegenüber als noch zulässige Meinungsäußerung dar (vgl. oben Nr. II Ziff. 5) und ist schon deshalb nicht geeignet, einen Anspruch auf Geldentschädigung zu begründen. 2.1.4. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte betreibe unverändert eine Web-Site namens cyber-sicherheitsrat.ru, auf der sie das Logo des … e.V. mit den Farben der russischen Fahne unterlegte, ein Bild des Klägers mit Clowns-Gesicht zeige und auf Russisch die Frage aufwerfe – und verneine – ob der Kläger noch immer „Ihr Ansprechpartner für Cybersicherheit in Deutschland“ sei, und stelle den Kläger dadurch unverändert als Witzfigur dar, handelt es sich um eine satirische Zuspitzung, die für das Publikum erkennbar nicht den Sinngehalt hat, der … e.V. benenne den Kläger ausdrücklich als Ansprechpartner für russische Nachrichtendienste. Dessen ungeachtet hat der Kläger dagegen bislang keinerlei Rechtsbehelf ergriffen (dazu unten). 2.1.5. Dementsprechend hat der Kläger bereits unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Eindeutigkeit der das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Aussagen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung. 2.2. Darüber hinaus kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung aber auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan hat, dass die erlittene Rechtsverletzung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. 2.2.1. Der vom Bundesgerichtshof in richterlicher Fortentwicklung entwickelte und vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Anspruch auf Geldentschädigung setzt in der Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen von allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nämlich im Hinblick auf die überragende Bedeutung der Pressefreiheit für die öffentliche Meinungsbildung und damit eine funktionierende demokratische Gesellschaftsordnung voraus, dass nicht nur ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, sondern dass „die Verletzung auch nicht in anderer Weise – etwa durch eine Berichtigung – ausgeglichen werden kann […]. Bei der Abwägung berücksichtigen die Gerichte, ob der Verletzte es unterlassen hat, die Auswirkungen einer Veröffentlichung mittels Durchsetzung eines Anspruchs auf Widerruf, Richtigstellung oder Gegendarstellung zu mildern. Bedeutsam wird, ob der Betroffene sich von solchen Maßnahmen eine Verbesserung seiner Lage versprechen durfte (BVerfG v. 13.03.2007 – Az. 1 BvR 1377/04 – Rz. 21), wobei die betroffene Person allerdings nicht auf einen ihr nicht mehr zumutbaren Weg zur Erlangung eines anderweitigen Ausgleichs verwiesen werden darf (BVerfG a.a.O.). 2.2.2. Vorliegend hat der Kläger nun zum einen nicht ausreichend dargetan, warum ihm nicht bereits zeitnäher zu der Veröffentlichung die Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf streitgegenständlichen Äußerungen möglich gewesen ist. Soweit er dazu vorgetragen hat, aufgrund einer Weisung des Bundesinnenministeriums, sich nicht öffentlich zu äußern, an der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gehindert gewesen zu sein, ist zum einen bereits nicht recht nachvollziehbar, welche dienstlich bezogenen Äußerungen erforderlich gewesen wären, um einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die nunmehr als unwahre Tatsachenbehauptungen untersagten Äußerungen zu begründen. Gänzlich scheint ihm jedenfalls die Wahrnehmung seiner Rechte nicht unmöglich gewesen zu sein, wenn er sowohl einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen als auch mit anwaltlicher Hilfe Zahlungen gegen Verzicht auf eine Konkurrentenklage aushandeln konnte – zu diesem Vortrag der Beklagten verhält sich der Kläger gar nicht. Vor allem aber ließ der Kläger auch nach Beendigung des von ihm vorgetragenen Äußerungsverbots im April 2023 weitere fünf Monate verstreichen, bis er mit Schriftsatz vom 22.09.2023 Klage auf Unterlassung der mit den Anträgen zu Nr. I lit. A Ziff. 1-3 erheben ließ, nochmals weitere acht Monate bis zur Klageerweiterung auf die Anträge zu Nr. I lit. A Ziff. 4-5. Bereits das lässt im Lichte der Subsidiarität der Geldentschädigung gegenüber anderen Ansprüchen das unabweisliche Bedürfnis für eine Geldentschädigung im Lichte des Schutzes der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG als zweifelhaft erscheinen. 2.2.3. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht hinreichend dargetan, warum nicht durch einen – grundsätzlich vorrangigen – Anspruch auf Widerruf oder zumindest Richtigstellung die Rechtsverletzung auszugleichen, zumindest aber zu mildern gewesen wäre. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass einer bloßen Gegendarstellung womöglich kein ausreichendes Gewicht beizumessen gewesen wäre. Anders verhält es sich indessen mit einem Richtigstellungsanspruch. Denn zum einen hat die Sendung „… Magazin R. “ eine unverändert große Reichweite und erfährt große mediale Aufmerksamkeit, wie der Kläger selbst vorträgt, so dass auch eine dort ausgestrahlte Richtigstellung entsprechende Reichweite erzielt und mediale Aufmerksamkeit zu erlangen vermöchte. Zum andern wären an einen Richtigstellungsanspruch auch keine höheren Voraussetzungen zu stellen als an einen Geldentschädigungsanspruch. Auch soweit der Kläger vorträgt, mit einer Richtigstellung in einer deutschen Sendung keine ausreichende Aufmerksamkeit in internationalen Medien erlangen zu können, weil das Thema Datenschutz und Datensicherheit primär von nationalem Interesse sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die Ausgangssendung und die daran anknüpfende mediale Berichterstattung weckten schon nach dem klägerischen Vortrag das Interesse der internationalen Presse, so dass keineswegs ersichtlich ist, dass – nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass zwischenzeitlich auch an der Bundesinnenministerin für ihr Handeln in diesem Zusammenhang erhebliche Kritik in der Öffentlichkeit laut wurde – eine Richtigstellung nun kein Interesse mehr erzielt hätte. Zudem zeigt auch die unmittelbar im Nachgang an die mündliche Verhandlung im hiesigen Verfahren erfolgte Presseberichterstattung das große öffentliche Interesse – und entsprechend käme einer Richtigstellung auch eine große Reichweite zu. 2.2.4. Was schließlich die unveränderte Abrufbarkeit der Web-Site …, auf der er nach eigenem Vortrag als „Witzfigur“ dargestellt werde, betrifft, hat der Kläger erkennbar noch gar keine Rechtsbehelfe, weder Unterlassungs- noch sonstige Ansprüche ergriffen und sich auch nicht dazu verhalten, warum ihm dies nicht möglich sei. 2.3. Somit ist auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Geldentschädigung nur als „ultima ratio“ zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Betracht kommt, ein Anspruch nicht gegeben, weil andere, vorrangig zu ergreifende Rechtsbehelfe nicht (Richtigstellung u.ä.) bzw. nicht zeitnah (Unterlassung) ergriffen wurden, der Kläger somit nicht hinreichend dargetan hat, dass die erlittene Rechtsverletzung nicht anderweitig ausgeglichen werden könne. 3. Die Klage war daher im Klageantrag zu II als unbegründet abzuweisen. IV) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.