OffeneUrteileSuche
Endurteil

26 S 17174/23

LG München I, Entscheidung vom

2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Großkundenrabatte, die dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt eingeräumt werden, sind bei der fiktiven Schadensabrechnung ebenso zu berücksichtigen wie bei der konkreten (Anschluss BGH BeckRS 2019, 30178). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Geschädigte hat den Schadensersatzumfang darzulegen. Es obliegt aber dann dem Schädiger, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten (hier: Möglichkeit eines Großkundenrabatts) in Zweifel zu ziehen.(Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Großkundenrabatte, die dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt eingeräumt werden, sind bei der fiktiven Schadensabrechnung ebenso zu berücksichtigen wie bei der konkreten (Anschluss BGH BeckRS 2019, 30178). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Geschädigte hat den Schadensersatzumfang darzulegen. Es obliegt aber dann dem Schädiger, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten (hier: Möglichkeit eines Großkundenrabatts) in Zweifel zu ziehen.(Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 20.11.2023, Az. 336 C 2707/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I) Die Parteien streiten um noch offene Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) vermietet PKW im Rahmen langfristiger Mietverträge an Kunden aus dem Sportbereich. Sie ist Eigentümerin eines PKW …, der am 29.05.2022 auf der Autobahn A24 im Gemeindebereich … bei einem Unfall von einem bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) haftpflichtversicherten KFZ beschädigt wurde. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig und die Beklagte hat die Schäden auch im Wesentlichen ersetzt und lediglich unter dem Hinweis auf einen sog. „Großkundenrabatt“ von den Reparaturkosten einen Abzug von 1.121,09 € und in Bezug auf die Position „Glassplitter entfernen“ einen Abzug von 97,80 € vorgenommen. Insoweit wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Endurteil vom 20.11.2023 zur Zahlung von 1.121,09 € sowie weiterer 67,60 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen (hinsichtlich der Kosten für die Entfernung von Glassplittern) abgewiesen. Zur Begründung hat es in Bezug auf die Frage des Großkundenrabatts im Wesentlichen ausgeführt, während die Klägerin konkret vorgetragen habe, dass mit den räumlich in Betracht kommenden markengebundenen Fachwerkstätten keine Rabattvereinbarungen bestünden, habe die Beklagte ihrerseits nicht konkret zu einem möglichen Großkundenrabatt vorgetragen und Beweis angeboten, obwohl ihr entsprechende Recherchen zumutbar gewesen seien; insbesondere habe sie keine einzige Werkstatt benannt, die für die Klägerin zur Reparatur zumutbar erreichbar wäre und bei der eine Rabattvereinbarung bestehe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Endurteil des Amtsgerichts München vom 20.11.2023 (Az. 336 C 2707/23) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, zugestellt am 24.11.2023, hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.12.2023 Berufung eingelegt und sie – nach gewährter Fristverlängerung – mit Schriftsatz vom 09.02.2024 begründet. Die Beklagte trägt in der Berufung im Wesentlichen vor, das Erstgericht habe verkannt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Rabattgewährung die Klägerin treffe und sie dem nicht nachgekommen sei. Aufgrund des Geschäftsmodells der Klägerin – langfristige Überlassung von hochwertigen Fahrzeugen – sei davon auszugehen, dass sie mit Fachwerkstätten bundesweit Rabattvereinbarungen geschlossen habe und auch das konkrete Fahrzeug sach- und fachgerecht habe reparieren lassen. Daher müsse sie sich einen entsprechenden Großkundenrabatt in Abzug bringen lassen. Das bloße Benennen einzelner Werkstätten, mit denen keine Vereinbarungen bestünden, genüge daher nicht. Die Beklagte habe zudem – unter Protest gegen die Beweislast – zum Beweis für das Bestehen solcher Vereinbarungen die Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin als Partei beantragt. Dem sei jedoch nicht nachgegangen worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts München vom 20.11.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt in der Berufung im Wesentlichen vor, Rabattvereinbarung für … Fahrzeuge bestünden lediglich mit den Markenwerkstätten der … mit Niederlassungen in …, so dass die Entfernung zur Unfallörtlichkeit mindestens 560 km betrage. Im Großraum … und darüber hinaus – im Großraum … – bestünden keine Rabattvereinbarungen mit markengebundenen Fachwerkstätten. Maßgeblich für den Abzug eines Großkundenrabatts sei aber allenfalls der regionale Markt. Die Beklagte ihrerseits habe lediglich ins Blaue hinein das Bestehen von Rabattvereinbarungen behauptet, ohne substantiiert dazu vorzutragen. Daher sei auch der von ihr gestellte Antrag auf Parteianhörung des Geschäftsführers der Klägerin unzulässig. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2024 Bezug genommen. II) Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet. Das Erstgericht hat die Beklagte zutreffend zur Zahlung eines wegen eines behaupteten Großkundenrabatts in Abzug gebrachten Anteils an den fiktiven Reparaturkosten von 1.121,09 € netto – und daraus folgend – zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 67,60 € netto verurteilt. 1. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Erforderlichkeit bestimmt sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (sog. Wirtschaftlichkeitsgebot). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensabrechnung, denn der Geschädigte ist sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des von dem Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei, so dass er grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon hat, ober das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. statt vieler nur BGH v. 29.10.2019 – Az.: VI ZR 45/19 – Rz.: 9 ff. m.w.N.; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Wenn sich der Geschädigte sich für eine Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten entscheidet, kann er aber nicht mehr als den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich dann aber auch an dem Wirtschaftlichkeitsgebot orientiert. Dabei ist regelmäßig auch die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich der Geschädigte befindet, denn auch der fiktiven Schadensabrechnung ist nicht allein der übliche oder durchschnittliche Aufwand zugrunde zu legen, sondern vielmehr ist – zugunsten des Geschädigten oder des Schädigers – Rücksicht auf die eingeschränkten oder erhöhten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten oder Erleichterungen zu nehmen. Denn auch bei der fiktiven Schadensabrechnung darf der Geschädigte nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, und er darf nicht besser gestellt werden, als er im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung. Denn „das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist (nur) um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Aufwand, der dem Geschädigten in seiner besonderen Lage nicht entstehen kann, soll ihm auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht ersetzt werden“ (BGH v. 29.10.2019-Az.: VI ZR 45/19 – Rz, 12). Verfügt der daher über eine besondere Expertise, über erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf zu Gunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen und entsprechend können sich diese Umstände auch anspruchsmindernd auswirken. Rechnet der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv ab, so leistet er dem Wirtschaftlichkeitsgebot regelmäßig Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, und dies gilt regelmäßig auch für Ersatzteilkosten und die Frage der Berücksichtigung von UPE-Aufschlägen (BGH v. 29.10.2019 – Az.: VI ZR 45/19 – Rz. 13). Jedoch kann der Schädiger die Annahmen durch substantiierte Einwände in Einzelpunkten in Zweifel ziehen, etwa in Bezug auf UPE-Aufschläge oder die besondere, zu einer Kostenreduktion führende Situation des konkreten Geschädigten. Daher sind etwa Großkundenrabatte, die dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt eingeräumt werden, bei der fiktiven Schadensabrechnung ebenso zu berücksichtigen wie bei der konkreten (BGH v. 29.10.2019 – Az.: VI ZR 45/19 – Rz. 14 ff.). Dabei obliegt einerseits die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens – und damit auch für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB – grundsätzlich dem Geschädigten als der klagenden Partei (BGH v. 29.10.2019 – Az. VI ZR 4519 – Rz. 13), worauf die Beklagte zutreffend hinweist. Allerdings leistet er dem im Allgemeinen zunächst dadurch Genüge, dass er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nebst Ersatzteilkosten und UPE-Aufschlägen zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat; es ist dann, wie der BGH in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausführt (BGH v. 29.10.2019 – Az. VI ZR 4519 – Rz. 13), „dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen (…). Dazu kann auch der Einwand gehören, dass in dem Gutachten entgegen dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die besondere Situation, in der sich der Geschädigte befindet, keine Berücksichtigung gefunden hat (…). Kann der Kläger, dem die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens und damit auch für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt (…), diese Einwände nicht überzeugend ausräumen, läuft er unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen (…).“ 2. Zutreffend ist das Erstgericht vorliegend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Höhe des Schadens auf der Basis des vorgelegten Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargetan hat. Dabei sind die Stundenverrechnungssätze ohne sog. Großkundenrabatt in Bezug auf Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilkosten oder UPE-Aufschläge zugrunde gelegt worden. Es hätte nun der Beklagten oblegen, „durch substantiierte Einwände“ (BGH, a.a.O.) die Annahmen des Sachverständigen zu erschüttern. An solchen substantiierten Einwänden fehlt es indessen, worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat. Es genügt in der konkreten Situation gerade nicht, pauschal das Fehlen von Rabattvereinbarungen zu bestreiten oder das Vorhandensein entsprechender Rabattvereinbarungen mit dem Hinweis auf das Geschäftsmodell der Klägerin zu behaupten. Weder ist es zwingend, noch gibt es auch nur einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass überörtlich tätige Unternehmen, die Kraftfahrzeuge langfristig entgeltlich überlassen, bundesweit und flächendeckend mit markengebundenen Fachwerkstätten Rabattvereinbarungen geschlossen hätten. Die Klägerin hat dazu bereits erstinstanzlich hinreichend substantiiert vorgetragen, dass es weder in einem zumutbaren Umkreis von 20 km bzw. 30 Minuten Fahrzeit zur Unfallörtlichkeit noch im weiteren regionalen Markt fachgebundene Markenwerkstätten für … Fahrzeuge gebe, mit denen sie eine Rabattvereinbarung geschlossen habe. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten möglich gewesen, dies durch eigenen, substantiierten Vortrag zu erschüttern. Das ist indessen nicht geschehen. Sie hat insoweit erstinstanzlich keinerlei näheren Vortrag gebracht. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beklagte vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2024 sogar den klägerischen Vortrag zu zwei konkreten Werkstätten als ausreichend erachtet. Die Klägerin ihrerseits hat konkret dazu vorgetragen, dass für … Fahrzeuge lediglich mit Werkstätten eines Unternehmens Rabattvereinbarungen getroffen worden seien, die benannten Niederlassungen befinden sich jedoch ersichtlich nicht mehr im relevanten regionalen Markt. Auch dazu hat die Beklagte nicht substantiiert erwidert, sondern lediglich ausgeführt, es sei nicht ausreichend, einzelne Werkstätten zu benennen, sondern die Klägerin müsse umfassend und umfänglich vortragen. Das aber ist geschehen: Die Klägerin hat vorgetragen, nur mit diesem Werkstätten Rabattvereinbarungen geschlossen zu haben, im Übrigen nicht. Es ist weder erforderlich noch wäre es ihr zumutbar, dass sie für jede einzelne … Fachwerkstatt namentlich vorträgt, keine Rabattvereinbarung zu haben. Demgegenüber wäre es der Beklagten durchaus zumutbar, konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Vereinbarungen vorzubringen, so es solche geben sollte. Indessen stützt sie ihren Einwand aber lediglich auf den pauschalen Vortrag, solche Vereinbarungen seien üblich – das aber ist gerade nicht hinreichend substantiiert, um den Vortrag der Klägerin zu erschüttern. 3. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht geboten, den Geschäftsführer der Klägerin zum Zwecke der Beweisaufnahme gem. § 445 ZPO einzuvernehmen, denn der von der Beklagten bezweckte Beweis wäre ein reiner Ausforschungsbeweis ohne einen konkreten Sachvortrag gewesen – ungeachtet dessen, dass die Klägerin dies gem. § 446 ZPO zulässiger Weise verweigert hat und in Anbetracht des unzureichenden Sachvortrags der Beklagten einerseits und des mit der Beweisaufnahme verbundenen Aufwandes für die Klägerin andererseits aus der Weigerung auch keine Rückschlüsse inhaltlicher Art gezogen werden können. 4. Mangels substantiierter Einwände der Beklagten hat das Erstgericht daher zutreffend einen Schadenersatzanspruch auch in Höhe der von der Beklagten in Abzug gebrachten 1.121,09 € bejaht und dementsprechend – was auch nicht gesondert zusätzlich angegriffen wird – auch einen weiteren Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 67,60 €. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend zurückzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.