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Endurteil

42 O 7246/24

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die örtliche Zuständigkeit des LG München I ist gegeben, da die streitgegenständliche Grafik bundesweit über die Webseite „https://www.f..com“ abrufbar ist, ohne dass eine bestimmungsgemäße Ausrichtung der Webseite auf den Zuständigkeitsbereich erforderlich ist. Stellt der Rechteinhaber ein Lichtbild mit den Metadaten "lizenzfrei" oder "kostenlos" ins Internet, handelt er treuwidrig, wenn er anschließend auf sein Urheberrecht besteht und für die Verwendung des mit den Schlagewörtern aufgefunden Bildes kostenpflichtig in Anspruch nimmt und auf Unterlassung und Schadenersatz klagt. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die örtliche Zuständigkeit des LG München I ist gegeben, da die streitgegenständliche Grafik bundesweit über die Webseite „https://www.f..com“ abrufbar ist, ohne dass eine bestimmungsgemäße Ausrichtung der Webseite auf den Zuständigkeitsbereich erforderlich ist. Stellt der Rechteinhaber ein Lichtbild mit den Metadaten "lizenzfrei" oder "kostenlos" ins Internet, handelt er treuwidrig, wenn er anschließend auf sein Urheberrecht besteht und für die Verwendung des mit den Schlagewörtern aufgefunden Bildes kostenpflichtig in Anspruch nimmt und auf Unterlassung und Schadenersatz klagt. (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.200,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das LG München I örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus der bundesweiten, und damit auch im Gerichtsbezirk des LG München I möglichen Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Grafik über die Webseite https://www....com. Eine bestimmungsgemäße Ausrichtung der Webseite auf den Zuständigkeitsbereich des LG München I ist nicht erforderlich. Der BGH hat dieses Erfordernis für die Frage der internationalen Zuständigkeit ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH GRUR 2016, 1048 Rn. 18 – An Evening with Marlene). Es besteht keine Rechtfertigung, die örtliche Zuständigkeit an das Vorhandensein weitergehender Voraussetzungen als die der internationalen Zuständigkeit zu knüpfen (vgl. OLG München GRUR-RR 2013, 388, 390 – Kleine Partysonne für das MarkenR). B. Die Klage erweist sich als unbegründet. Dem Kläger stehen die nach der erfolgten Erledigterklärung noch rechtshängigen Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche aufgrund der erhobenen Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB nicht zu. I. Dem Kläger stehen aufgrund der erfolgten Urheberrechtsverletzung die geltend gemachte Ansprüche gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG dem Grunde nach zu. 1. Ein Anspruch auf Schadenersatz resultiert in der geltend gemachten Höhe grundsätzlich aus § 97 Abs. 2 UrhG. a. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich jedenfalls um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 2 UrhG. b. Der Kläger ist als Lichtbildner im Sinne von § 72 Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert. Das Gericht ist bei Würdigung der festgestellten Umstände nach § 286 Abs. 1 ZPO vom Vortrag des Klägers überzeugt, er sei Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotografie. Der Kläger hat seine Urheberschaft substantiiert dargelegt, indem er zu den Umständen der Lichtbildaufnahme ausgeführt und Ablichtungen einer Serie an Fotografien vorgelegt hat (vgl. Anlage K 8), welche – wie sich aus den Motiven und den örtlichen Gegebenheiten ergibt – in unmittelbarem zeitlichem Kontext der streitgegenständlichen Fotografie entstanden sind. Der Kläger hat damit Umstände dargelegt, die indiziell für seine Urheberschaft an der streitgegenständlichen Aufnahme sprechen. Somit ist ein weitergehender Vortrag erst erforderlich, wenn hierauf vom als Verletzer in Anspruch Genommenen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, weshalb eine andere Person Urheber der strittigen Fotos sein soll (vgl. Dreier/ Schulze, UrhG, 8. Auflage, § 10 Rn. 12; BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 – Tauschbörse I; BGH GRUR 2015, 258 Rn. 47 – CTParadies). Der Beklagte konnte und durfte sich vor diesem Hintergrund nicht darauf zurückziehen, die Urheberschaft des Klägers lediglich zu bestreiten. Vielmehr hätte es ihm oble-gen, konkret zu einer abweichenden anderweitigen Urheberschaft vorzutragen, um die für eine Urheberschaft des Klägers sprechenden Indizien zu erschüttern. c. Der Beklagte hat die Rechte des Klägers gemäß §§ 72 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr, 2, 16 Abs. 1, 19a UrhG an der streitgegenständlichen Fotografie verletzt, indem er es auf seinem gewerblichen Profil auf der Internetplattform ... vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat. aa. Der Beklagte hat die streitgegenständliche Fotografie unstreitig auf seinem gewerblichen ...-Profil genutzt. Dadurch, dass die streitgegenständliche Fotografie zum Zwecke des Einstellens in das Internet auf einen Server kopiert wurde, wurde sie körperlich festgelegt und damit im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt. Ferner hat der Beklagte die Fotografie gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, indem er sie auf der Internetseite www...com einer unbestimmten Anzahl von Internetnutzern von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht hat (vgl. BGH GRUR 2017, 390 Rn. 17 – East Side Gallery). bb) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht behauptet, über Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Fotografie zu verfügen (vgl. BGH GRUR 2011, 714 Rn. 29 – Der Frosch mit der Maske). d) Der Beklagte handelte nach den im Urheberrecht anzulegenden strengen Maßstäben (vgl. nur Dreier/ Schulze/ Specht-Riemenscheider, 8. Auflage, UrhG, § 97 Rn. 78 m.w.N.) jedenfalls fahrlässig. Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, die Berechtigung zur Nutzung des Werks sorgfältig zu prüfen und sich darüber Gewissheit zu verschaffen (vgl. Dreier/ Schulze/ Specht-Riemenscheider, 8. Auflage, UrhG, § 97 Rn. 78). Allein das Fehlen eines Hinweises auf ein bestehendes Urheberrecht ist grundsätzlich kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist (vgl. OLG Düsseldorf MMR 2016, 277, 279 – Stierkämpfer; Schricker/ Loewenheim/ Wimmers, 6. Auflage, UrhG § 97 Rn. 246). Der Kläger hat darüber hinaus schlüssig dargelegt, dass jedenfalls auf der Plattform www...de, auf welcher er das streitgegenständliche Bild im Internet anbietet, auf die Lizenzpflicht und Entgeltlichkeit der Nutzung hingewiesen werde (vgl. Screenshot, Anlage K 10). e) Der Schadensersatzanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe. aa. Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus §§ 16 Abs. 1, 19a UrhG im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2019, 292 Rn. 16 – Foto eines Sportwagens). Zu fragen ist, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung; BGH GRUR 2019, 292 Rn. 18, 19 – Foto eines Sportwagens). Fehlt es an einer eigenen Lizenzierungspraxis sind grundsätzlich die branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 19 – Foto eines Sportwagens; BGH GRUR 2020, 990 Rn. 30 – Nachlizenzierung; BGH GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 24 – Foto eines Sportwagens). Unter Berücksichtigung der Qualität des Lichtbildes, welche geringfügig oberhalb der Qualität eines einfachen Schnappschusses anzusiedeln ist, sowie angesichts der Art der Nutzung, nämlich zu gewerblichen Zwecken im Internet, der Dauer von Dezember 2020 bis Sommer 2024, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger das streitgegenständliche Bild im Internet gegen eine Gebühr von mindestens 99,00 EUR zur Nutzung anbietet (vgl. Screenshot, Anlage K 10), erscheint gemäß § 287 Abs. 1 ZPO eine fiktive Lizenzgebühr von 100,00 EUR wie beantragt für angemessen. bb. Als Ausgleich des durch die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens ist zudem ein Zuschlag von 100% auf die fiktive Lizenzgebühr zu zahlen (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens; Fromm/ Nordemann, UrhG, 13. Auflage, § 97 Rn. 101) . 2. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 3. Dem Kläger steht gegen dem Beklagten gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Abmahnung zu. Der Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe von 627,13 EUR. Insbesondere ist der klägerseits angesetzte Gegenstandswert von 5.200 EUR angemessen. Der für den Unterlassungsanspruch angesetzte Gegenstandswert von 5.000 EUR ist angesichts der im Streit stehenden Verwendung im Internet gegenüber einer Vielzahl potenzieller Personen zu gewerblichen Zwecken ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 29 – Foto eines Sportwagens) und entspricht dem Wert, der vom Gericht üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen angesetzt wird. II. Der Durchsetzung der klägerischen Ansprüche steht die vom Beklagten erhobene Einwendung der treuwidrigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen (zur verwendeten Begrifflichkeit siehe BeckOGK/Kähler, 15.10.2024, BGB § 242 Rn. 915), da der Kläger seine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erworben hat. 1. Das allgemeine Verbot treuwidriger Rechtsausübung nach § 242 BGB ist auf urheberrechtliche Ansprüche anwendbar (BGH, 31.05.2012, I ZR 106/10). Zwar regeln weder das Urheberrechtsgesetz noch die RL 2001/29/EG, die die streitgegenständlichen Verwertungshandlungen der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung unionsrechtlich kodifiziert, die Folgen einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen. Das Unionsrecht beinhaltet aber ebenso wie das deutsche Recht den allgemeinen Grundsatz, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften des Rechts berufen darf (EuGH 09.09.2021, C-33/20, C-155/20, C-187/20 – UK ua/V. Bank GmbH). Ein Fall der treuwidrigen Rechtsausübung, der exceptio doli praesentis im engeren Sinne, liegt vor, wenn die Rechtsausübung als solche zu missbilligen ist (MüKoBGB/Schubert, 9. Auflage 2022, BGB § 242 Rn. 262). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Berechtigte seine Position unredlich erworben hat (siehe BGHZ 57, 108, 111; LG Frankenthal, 10.06.2014, 6 O 492/13; MüKoBGB/Schubert, a.a.O., Rn. 279). Maßgeblich ist hierbei in erster Linie das Verhalten des Berechtigten. Um einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen, bedarf es Gründe, um dieses Verhalten des Rechtsinhabers als treuwidrig einzuordnen (BeckOGK/Kähler, a.a.O., Rn. 1120). 2. Der Kläger hat seine eigene Rechtsposition treuwidrig erworben. a. Das Gericht ist bei Würdigung der festgestellten Umstände gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vom Vortrag des Beklagten überzeugt, er habe das streitgegenständliche Bild bei einer ...Bildersuche mit den Schlagworten „Weihnachten_Lizenzfrei_Bilder_Kostenlos“ gefunden, und das bei der Suche angezeigte Bild sei mit der Bildunterschrift versehen gewesen, wie auf dem Screenshot in Anlage B 1 ersichtlich: Der Beklagte hat den bereits in seinen Schriftsätzen derart beschriebenen Sachverhalt im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.12.2024 glaubhaft und glaubwürdig wiedergegeben und zudem Screenshots vorgelegt, die seinen Vortrag bestätigen. In Anlage B 8, S. 1, findet sich eine Abbildung einer am Desktop Computer vorgenommenen ...-Bildersuche mit den Schlagwörtern „kostenlos frohe weihnachten und einen guten Rutsch […]“, bei der als Ergebnis Bilder der Plattform ... angezeigt werden. Bei der vom Beklagten durchgeführten und mittels Screenshot (Anlage B 1) dokumentierten Bildersuche erschien als sogenannter Snippet das streitgegenständliche Bild mit der Beschriftung „Weihnachten lizenzfreie Bilder | kostenloser …“. Soweit der Kläger vorträgt, bei der ...-Bildersuche werde bei dem streitgegenständlichen Bild der Text „Lizenzfreie Bilder Frohe Weihnachten Bilder | kostenloser Support | ...de“ angezeigt (Screenshot Anlage K 9), so behauptet er bereits selbst nicht, dass dieser Text bereits im streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2020 derart dargestellt wurde. b) Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass, wie vom Beklagten vorgetragen, die Darstellung der Beschreibung des streitgegenständlichen Bildes bei der ...-Bildersuche als lizenzfrei und kostenlos auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen ist. aa) Die ... Suchmaschine durchforstet und analysiert Websiten (sogenanntes crawlen) und indexiert den Inhalt, damit dieser bei einer Suche angezeigt werden kann. Im Wege der Suchmaschinenoptimierung bietet ... den Betreibern von Websites verschiedene Möglichkeiten an, um das Crawlen und Indexieren ihrer URLs zu priorisieren (siehe https://developers.google.com/search/docs/fundamentals/seo-starter-guide?hl=de, abgerufen am 14.02.2025). Um bei der Suche mit bestimmten Schlagwörtern aufgefunden zu werden, ist eine Website mit Metadaten zu versehen, die diese Schlagwörter beinhalten. Wenn wie vorliegend das streitgegenständliche Bild insbesondere mit den Schlagwörtern „kostenlos“ und „Weihnachten“ gefunden werden soll, sind diese Wörter als Metadaten bei dem Bild zu vermerken. Ebenso kann die Anzeige und Darstellung der Website in den Suchergebnissen, den Snippets, mithilfe der Eingabe entsprechender Daten in der ... Search Console determiniert werden (https://support.google.com/webmasters/answer/9128668?hl=de#:~:text=Anhand%20der%20Informationen%20aus% 20der,...%20Ads%20anspruchsvolle%20Marktanalysen%20erstellen, abgerufen am 14.02.2025). Die Beschriftung „Weihnachten lizenzfreie Bilder | kostenloser …“ bei der Anzeige des Snippets für das Bild kann unter der Verwendung der Metadaten festgelegt werden (vgl. https://developers.google.com/search/docs/appearance/snippet?hl=de, abgerufen am 14.02.2025). Mit der Möglichkeit der Auswahl der Darstellung der Snippets durch den Betreiber einer Website lassen sich die unterschiedlichen Textbeschreibungen in den Snippets bei der ...-Bildersuche zum selben, dem streitgegenständlichen Bild erklären, wie vorliegend im Hinblick auf die Screenshots in den Anlagen B 1 und K 9. Es werden dieselben Schlagwörter eingegeben, dasselbe Bild erscheint, aber die Beschreibung ist anders, weil zwischenzeitlich die Benennung in den Metadaten geändert wurde. bb. Das Gericht ist nach § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Eingabe der Metadaten für das streitgegenständliche Bild für die ... Suche zumindest in Kenntnis des Klägers erfolgte und ihm zurechenbar ist. Den entsprechenden Vortrag des Beklagten hat der Kläger bereits nicht substantiiert bestritten, – wenn er lediglich ausführt „Es ist nicht richtig, dass der Kläger das streitgegenständliche Bild unter „Weihnachten Bilder-Kostenloser Download“ ins Internet stellt“ (Replik vom 08.08.2024, S. 8, Bl. 30 d.A.). Denn tatsächlich ist ausweislich des vorgelegten Screenshots in Anlage B 1 das Bild unter „Weihnachten lizenzfreie Bilder | kostenloser …“ ohne einen Hinweis auf einen „Download“ ins Internet gestellt worden, und insofern ist das Bestreiten des Klägers im Hinblick auf die Verwendung des „Kostenlosen Download“ zutreffend. Im Übrigen sei angemerkt, dass auf der Plattform ... nahezu ausschließlich Bilder des Klägers angeboten werden. c. Das Verhalten des Klägers widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Kläger hat ein treuwidriges Mittel eingesetzt, indem er sich zu seinem eigenen Vorverhalten in Widerspruch setzte, dieses Verhalten fortwirkt und er dadurch von miteinander nicht zu vereinbarenden Handlungen profitiert (vgl. BeckOGK/Kähler, a.a.O., Rn. 1333). Der Kläger hat den Beklagten, der ausdrücklich mit den Schlagwörtern „lizenzfrei“ und „kostenlos“ nach einem Bild suchte, welches er unter diesen Bedingungen nutzen kann, mit einer für die ...-Suche in den Meta-Daten bei dem streitgegenständlichen Bild gewählten Verschlagwortung und gewählten Snippet -Beschreibung bei Anzeige des Suchergebnisses glauben lassen, er habe ein kostenlos verwendbares Bild gefunden. Das dem Kläger zurechenbare Verhalten im Hinblick auf die Meta-Daten seines streitgegenständlichen Bildes war kausal für die Verwendung des Bildes durch den Beklagten. Der Kläger setzt sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er anschließend auf sein Urheberrecht besteht und den Beklagten für die Verwendung des derart aufgefunden Bildes kostenpflichtig in Anspruch nimmt und auf Unterlassung und Schadenersatz klagt. Es ist treuwidrig, von einem derartigen Verhalten zu profitieren. C. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 01.02.2024 (Bl. 68/69 d.A.) erfordert nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. E. Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 3 ZPO folgt das Gericht den Angaben des Klägers.