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1 HK O 8863/24

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
Werbeaussagen für ein Lebensmittel, das einen geschädigten Stoffwechsel „reparieren“ könne und einen „Neustart“ des Stoffwechsels bewirke, stellen unzulässige spezifische gesundheitsbezogene Angaben dar, weil die behauptete metabolische Wirkung sich nicht in der Liste der zugelassenen Angaben findet. (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werbeaussagen für ein Lebensmittel, das einen geschädigten Stoffwechsel „reparieren“ könne und einen „Neustart“ des Stoffwechsels bewirke, stellen unzulässige spezifische gesundheitsbezogene Angaben dar, weil die behauptete metabolische Wirkung sich nicht in der Liste der zugelassenen Angaben findet. (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mahlzeitenersatz-Produkt „... mit der Anzeige in der Zeitschrift ... Ausgabe Februar 2024 auf den Seiten 142 und 143 wie folgt zu werben: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Klägerin bezüglich Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. A. Der Klage war stattzugeben. Sie ist nicht nur ohne Weiteres zulässig, sondern auch begründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachten Unterlassungsansprüche (jedenfalls) nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 der Verordnung (EG) 1924/2006 (in der Folge: HCVO) zu. Indem die Beklagte ihr Produkt ... in der angegriffenen Anzeige wie Anlage K4 damit bewirbt, dass es einen geschädigten Stoffwechsel „reparieren“ könne und einen „Neustart“ des Stoffwechsels bewirke, verstößt sie vorliegend gegen Art. 10 HCVO. Es handelt sich bei den Aussagen um nicht nach der HCVO eingetragene und damit um nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im Kapitel IV der HCVO entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 sind dabei allerdings „Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden“ zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Es ist danach zwischen sog. spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO und sog. unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zu unterscheiden. Angaben, die konkret auf bestimmte durch die Einnahme des Lebensmittels zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug nehmen, sind spezifische gesundheitsbezogene Angaben. Dabei genügt es, wenn sich aus dem konkreten Verwendungszusammenhang, also etwa der betroffenen Verpackung und den dortigen übrigen Angaben ergibt, dass die Angabe auf bestimmte gesundheitsbezogene Eigenschaften des Lebensmittels zielt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 89 Rn. 75 – HMB-Sportlernahrung). Angaben, die auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verweisen und die zwar auf eine in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannte Funktion Bezug nehmen, aufgrund ihrer Formulierung aber nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder Art. 15 bis 17 HCVO sein können, sind dagegen nur unspezifische gesundheitsbezogene Angaben (vgl. BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 13 – Vitalpilze). Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ist Angabe im Sinne der HCVO jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Mit dieser Formulierung will der Verordnungsgeber alle in der Etikettierung und Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten nicht obligatorischen Aussagen oder Darstellungen erfassen, die bei normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherinnen und Durchschnittsverbrauchern den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften. Nicht umfasst werden sollen hingegen Aussagen oder Darstellungen, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher lediglich auf eine Eigenschaft eines Lebensmittels hinweisen, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen. Dann wird nämlich keine besondere Eigenschaft hervorgehoben, sondern lediglich die Information vermittelt, um welche Art von Lebensmittel es sich im konkreten Fall handelt (vgl. BGH, GRUR 2014, 1224, Rn. 13 – Energy&Vodka; OLG Hamburg GRUR-RS 2020, 55534). Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine Angabe dann als gesundheitsbezogene Angabe anzusehen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Die Definition der gesundheitsbezogenen Angabe enthält damit weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss, noch zu dessen Intensität oder Dauer. Deshalb ist der Begriff Zusammenhang anerkanntermaßen weit zu verstehen. Es umfasst nicht nur einen Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert, sondern muss auch jeden Zusammenhang erfassen, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, also die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des genannten, potenziell schädlichen Verzehrs. (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 – Deutsches Weintor). Auch insoweit ist dabei nach Erwägungsgrund 16 HCVO auf das Verständnis normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, welches naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, abzustellen (vgl. BGH, GRUR 2014, 500, Rn. 18 – Praebiotik). Nach dem Erwägungsgrund 5 der HCVO sind von deren Anwendung allerdings allgemeine Bezeichnungen wie etwa „Digestif“ oder „Hustenbonbon“ auszunehmen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können (vgl. auch BGH, GRUR 2014, 1224 – ENERGY & VODKA). Nach Art. 1 Abs. 4 HCVO kann im Fall allgemeiner Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, auf Antrag der betroffenen Lebensmittelunternehmer eine Ausnahme genehmigt werden. 2. Auf Basis dieser Grundsätze ist die angegriffene Werbung als unzulässig anzusehen. Sie enthält mehrere unzulässige Angaben. Mehrfach wird ausgeführt, dass das Produkt der Beklagten den Stoffwechesl repariert, z.B. „Während andere Diäten den Stoffwechsel schädigen, repariert ... den Stoffwechsel“, „Mahlzeitenersatz, der nachweislich dabei hilft, den Stoffwechsel zu reparieren, während andere Diäten den Stoffwechsel schädigen und verlangsamen“ und „... repariert und optimiert unseren Stoffwechsel auf natürliche Weise.“ Mehrfach wird ausgeführt, dass das Produkt der Beklagten wie ein Neustart wirkt, z.B. „... ist der Neustart für den Stoffwechsel“ , „Der Stoffwechseltrick: Einmal neu starten“ und „Genau wie ein Computer, der sich aufhängt und bei dem nichts mehr funktioniert, gerät auch unser Körper manchmal so durcheinander, dass er neugestartet werden muss. ... ist für unseren Stoffwechsel genau wie dieser ‚Neustart‘ – dadurch läuft alles besser.“, Es handelt sich dabei unzweifelhaft um spezifische gesundheitsbezogene Angaben. Die Angaben sind aus Sicht der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, zu denen auch der Kammervorsitzende gehört, konkret auf das Produkt der Beklagten bezogen – meist wird das Produkt sogar ausdrücklich genannt – und behaupten eine (positive) metabolische Wirkung des Produkts. Es handelt sich auch nicht um zulässige Claims. Die vorliegend behauptete metabolischen Wirkung findet sich nicht in der Liste der zugelassenen Angaben. Die behauptete Wirkung geht deutlich über die Wirkungen hinaus, die als (für verschiedene Bestandteile) zulässig gelistet sind. Die Fähigkeit zur Reparatur bzw. zu einem Neustart, d.h. zur Beseitigung von Beschädigungen oder Defekten, ist dort nicht beschrieben. Dass es sich um reklamehafte Übertreibungen oder sonst nicht ernsthaft gemeinte Äußerungen handeln könnte, ist nicht erkennbar. Ob sämtliche der klageseits zur Begründung der Klage angeführten Aussagen zu beanstanden sind, mag im vorliegenden Fall dahinstehen. Eine kumulative Klagenhäufung bezüglich der Aussagen hat der Kläger gerade nicht vorgenommen. Er hat die konkrete Verletzungsform in ihrer Gänze zum Gegenstand seines Angriffs gemacht hat. Es genügt insofern für eine Untersagung, die Wettbewerbswidrigkeit dieser Verletzungsform festzustellen (vgl. OLG München, Urteil vom 20.05.2021, 29 U 536/20 – Beauty Drinks). II. Da die Abmahnung der Beklagten berechtigt war, kann der Kläger gemäß § 13 Abs. 3 UWG auch Zahlung der (in der Höhe unstreitigen) Abmahnpauschale sowie gemäß § 291 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.