Endurteil
12 O 14680/24
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Will der Berufsunfähigkeitsversicherer nach rechtskräftiger Verurteilung zur bedingungsgemäßen Leistung im Wege der Vollstreckungsgegenklage den Titel als Grundlage seiner Leistungspflicht angreifen und beseitigen, muss er zunächst eine Mitteilung über die Leistungseinstellung an den Versicherungsnehmer richten, die auch noch mittels eines Schriftsatzes im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage erfolgen kann (Anschluss an BGH BeckRS 1999, 30080108). (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die formelle Unwirksamkeit einer Leistungsmitteilung hindert nicht die Wirksamkeit der Leistungseinstellung, wenn der Versicherungsnehmer sich bei Einleitung des Nachprüfungsverfahrens einer Mitwirkung verweigert und dadurch die formelle Unwirksamkeit der Leistungseinstellung geradezu herbeigeführt hat und sich deswegen nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann. Dies setzt aber voraus, dass eine formal erforderliche Einstellungsmitteilung gegenüber dem Versicherungsnehmer erst einmal erklärt wurde. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
1. Will der Berufsunfähigkeitsversicherer nach rechtskräftiger Verurteilung zur bedingungsgemäßen Leistung den Titel per Vollstreckungsgegenklage angreifen und beseitigen, muss er zunächst eine Mitteilung über die Leistungseinstellung an den Versicherungsnehmer richten. Diese kann auch durch Schriftsatz im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage erfolgen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die formelle Unwirksamkeit einer Leistungsmitteilung hindert nicht die Wirksamkeit der Leistungseinstellung, wenn der Versicherungsnehmer sich bei Einleitung des Nachprüfungsverfahrens einer Mitwirkung verweigert und dadurch die formelle Unwirksamkeit der Leistungseinstellung geradezu herbeigeführt hat. Er kann sich dann nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Dies setzt aber voraus, dass eine formal erforderliche Einstellungsmitteilung gegenüber dem Versicherungsnehmer erst einmal erklärt wurde. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Will der Berufsunfähigkeitsversicherer nach rechtskräftiger Verurteilung zur bedingungsgemäßen Leistung im Wege der Vollstreckungsgegenklage den Titel als Grundlage seiner Leistungspflicht angreifen und beseitigen, muss er zunächst eine Mitteilung über die Leistungseinstellung an den Versicherungsnehmer richten, die auch noch mittels eines Schriftsatzes im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage erfolgen kann (Anschluss an BGH BeckRS 1999, 30080108). (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die formelle Unwirksamkeit einer Leistungsmitteilung hindert nicht die Wirksamkeit der Leistungseinstellung, wenn der Versicherungsnehmer sich bei Einleitung des Nachprüfungsverfahrens einer Mitwirkung verweigert und dadurch die formelle Unwirksamkeit der Leistungseinstellung geradezu herbeigeführt hat und sich deswegen nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit berufen kann. Dies setzt aber voraus, dass eine formal erforderliche Einstellungsmitteilung gegenüber dem Versicherungsnehmer erst einmal erklärt wurde. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 1. Will der Berufsunfähigkeitsversicherer nach rechtskräftiger Verurteilung zur bedingungsgemäßen Leistung den Titel per Vollstreckungsgegenklage angreifen und beseitigen, muss er zunächst eine Mitteilung über die Leistungseinstellung an den Versicherungsnehmer richten. Diese kann auch durch Schriftsatz im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage erfolgen. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die formelle Unwirksamkeit einer Leistungsmitteilung hindert nicht die Wirksamkeit der Leistungseinstellung, wenn der Versicherungsnehmer sich bei Einleitung des Nachprüfungsverfahrens einer Mitwirkung verweigert und dadurch die formelle Unwirksamkeit der Leistungseinstellung geradezu herbeigeführt hat. Er kann sich dann nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Dies setzt aber voraus, dass eine formal erforderliche Einstellungsmitteilung gegenüber dem Versicherungsnehmer erst einmal erklärt wurde. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 40.679,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus § 17 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ergibt sich vorliegend aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München vom 26.11.2015, in welchem aufgrund der Berufsunfähigkeit des Beklagten die Zahlungsverpflichtung rechtlich verbindlich festgeschrieben ist. Das Urteil basiert dabei auf der dort festgestellten Berufsunfähigkeit aufgrund des seinerzeit festgestellten Gesundheitszustandes des Beklagten. Wenn nun die Klägerin im Wege der Vollstreckungsgegenklage den Titel als Grundlage ihrer Leistungspflicht angreifen und beseitigen will, muss sie zunächst eine Einstellungsmitteilung an den Beklagten richten (vgl. Prölss/Martin, VVG, § 174 Rn 21; LG Berlin VersR 2021, 894). Dies ist eine formale Voraussetzung für das Entfallen der Leistungspflicht des Versicherers bezogen auf die Berufsunfähigkeitsversicherung (vgl. u.a. Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 46, Rn 183; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitel 14, Rn 160). Zwar kann eine solche Einstellungsmitteilung nach der Rechtsprechung in bestimmten Fällen auch noch im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage im Rahmen eines Schriftsatzes erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 3. 11. 1999 – IV ZR 155/98). Die Einstellungsmitteilung muss jedoch nach der Rechtsprechung formalen Kriterien entsprechen und insoweit dem Sinn und Zweck der Leistungseinstellungsmitteilung erfüllen. Selbst also, wenn eine Weigerung der Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren dazu führt, dass geringere formale Anforderungen an die Mitteilung gestellt werden können, da mangels Vorliegen eines neuen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beklagten beispielsweise keine Vergleichsbetrachtung mit dem seinerzeit als Grundlage für die dem Urteil zugrunde gelegte Berufsunfähigkeit vorgenommen werden kann, müssen jedoch grundsätzlich die formalen Erfordernisse erfüllt sein, die dem Sinn und Zweck der Einstellungsmitteilung entsprechen. Sinn und Zweck der Einstellungsmitteilung ist es, dass der Versicherungsnehmer die Informationen vom Versicherer erhält, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Sie muss also für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar begründet sein. Sie ist für den Versicherungsnehmer so bedeutsam, weil er es ist, der sich gerichtlich gegen die durch eine solche Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss (vgl. Prölss/Martin – Lücke, 28. Aufl. 2010, § 174 VVG, Rn 23, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. 9. 2014 – 12 U 204/14). Dazu zählt auch, dass eine Vollstreckungsgegenklage zunächst voraussetzt, dass dem Versicherungsnehmer zuvor eine Einstellungsmitteilung als rechtsgestaltende (BGH VersR 1987, 808 1a) Willenserklärung zugeht, die es ihm ermöglicht, das Prozessrisiko abzuschätzen, was im Rahmen einer bereits anhängigen Vollstreckungsgegenklage dem Sinn und Zweck der Mitteilung zuwider läuft. Die Einstellungsmitteilung soll dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, aus welchem Grund die Versicherung eine Einstellung plant und zu welchem Zeitpunkt. Nur so kann dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet werden, sich gegen die Rechtsfolgen, die sich aus der angekündigten Leistungseinstellung ergeben werden, entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall soll die Einstellungsmitteilung der Klägerin gegenüber dem Beklagten dazu dienen, dass sich dieser aufgrund der für ihn nunmehr nach Erklärung der beabsichtigten Leistungseinstellung durch die Klägerin zeitlich absehbaren Einstellung der Zahlungen durch die Klägerin möglicherweise doch noch vor der Einstellung der Zahlungen zu einer Nachprüfung entscheidet. Dies würde ihm verwehrt, wollte man die Einstellungsmitteilung durch die Klägerin noch im Rahmen der bereits rechtshängigen Vollstreckungsgegenklage erlauben. Insoweit liegt der hier vorliegende Fall auch anders als der seinerzeit vom BGH entschiedene Fall, denn in dem insoweit entschiedenen Fall ging es um eine weitere auf andere Gründe gestützte Einstellungsmitteilung innerhalb eines Schriftsatzes in einem bereits anhängigen Rechtsstreit um die Leistungspflicht (BGH aaO). Insoweit lag jedoch im vom BGH entschiedenen Fall bereits eine Einstellungsmitteilung der Versicherung vor dem Rechtsstreit vor. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, sodass der Sinn und Zweck der Mitteilung, dem Versicherungsnehmer nachvollziehbar die Leistungseinstellung zu begründen, vor Klageerhebung gerade nicht gegeben war. Mithin genügt eine Einstellungsmitteilung erstmals im bereits anhängigen Rechtsstreit nicht dem Sinn und Zweck einer solchen Mitteilung. Von der Frage der formal erforderlichen Einstellungsmitteilung vor Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage ist entgegen der Ansicht der Klägerin die Frage abzugrenzen, ob sich der Beklagte im Hinblick auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf die mangels Vergleichsmöglichkeit der damals festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen, auf denen die Berufsunfähigkeit fußte, mit dem jetzigen Gesundheitszustand, inhaltlich formell nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung entsprechende Einstellungsmitteilung berufen kann. Die formelle Unwirksamkeit einer Einstellungsmitteilung hindert insoweit nicht die Wirksamkeit der Leistungseinstellung, da sich der Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben dann nicht auf die formelle Unwirksamkeit derselben berufen kann, wenn er aufgrund seiner Weigerung die formelle Unwirksamkeit gerade herbeigeführt hat. Dies setzt aber zunächst voraus, dass eine formal erforderliche Einstellungsmitteilung gegenüber dem Versicherungsnehmer erst einmal erklärt wurde. Genau dies hat die Klägerin aber vor Klageerhebung nicht getan. Die Klägerin wusste auch von der Notwendigkeit einer Einstellungsmitteilung, da sie bereits im o.g. Verfahren in 2014 (Anlage K 8 aus Verfahren 12 O 2058/15) eine Einstellungsmitteilung gegenüber dem Beklagten ausgesprochen hatte. Insoweit wäre es ihr auch vorliegend möglich gewesen, gegenüber dem Beklagten vor Erhebung der Vollstreckungsgegenklage eine solche auszusprechen. Dies tat sie indes nicht. Die formellen Voraussetzungen für die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage lagen damit nicht vor. Es kommt daher vorliegend nicht mehr auf die Frage an, ob, wie der Beklagte meint, eine Mitwirkungspflicht im Nachprüfungsverfahren seinerseits möglicherweise mangels Einbeziehung des VVG 2008 überhaupt besteht. Die Klage war vollumfänglich abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.