Endurteil
3 HK O 9060/24
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit Verbrauchern Versicherungsverträge zu schließen und dabei einen Verzicht des Verbrauchers auf eine Beratung einzuholen, wenn dieser Verzicht nicht vom Verbraucher gesondert erklärt wird, wie geschehen im Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin nach Anlage K1. 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.08.2024 zu bezahlen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Unterlassungsklage ist gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG begründet. Bei § 6 Abs. 3 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers. So sollen die Beratungspflichten des § 6 VVG dem individuellen Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers im Einzelfall Rechnung tragen (Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 6 Rn. 1, beck-online). Das Erfordernis einer gesonderten Verzichtserklärung soll dem Verbraucher die Bedeutung seiner Erklärung bewusst vor Augen führen (BT-Drs. 16/3945). Das Erfordernis einer „gesonderten Erklärung“ ist dahingehend auszulegen, dass der Beratungsverzicht entweder durch gesonderte, d.h. nach allgemeinem Sprachgebrauch (ab) getrennte oder separate, schriftliche Unterschrift (im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG) oder durch gesonderte in Textform abzugebende Erklärung im vorgenannten Sinne (im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG) abzugeben ist. Die zu unterzeichnende Formulierung muss vom übrigen Fließtext gestalterisch getrennt und vom Versicherungsnehmer separat zu unterzeichnen sein (Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 6 Rn. 28, beck-online). So fehlt es in analoger Weise auch an einer „gesonderten Unterschrift“ im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 3 AbzG, wenn die Unterschrift sich nicht nur auf die Widerrufsbelehrung, sondern zugleich auf die Bestätigung der Aushändigung einer Vertragsabschrift sowie der Belehung selbst bezieht BGH, GRUR 1993, 66). Selbiges gilt auch nach BGH, Urteil vom 27-04-1988 – VIII ZR 84/87 für den Fall einer „gesonderten“ Erklärung der Mithaftung in einem Leasingvertrag. Vorliegend konnte die Erklärung des Beratungsverzichts nicht durch gesonderte Unterschrift bzw. durch gesonderte Erklärung in Textform abgegeben werden, sondern war nur grafisch innerhalb des Fließtextes hervorgehoben. Dies genügt den Anforderungen § 6 Abs. 3 VVG, wie gezeigt, nicht. Die Kammer ist allerdings der Ansicht, dass die gesonderte Erklärung nicht im Rahmen eines gesonderten Dokuments abzugeben ist. Für diese zum Teil in der Literatur vertretene Auffassung (Nachweise vgl. Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 6 Rn. 178, beck-online) können nach Ansicht des Gerichts dem Gesetzeswortlaut keine belastbaren Anhaltspunkte entnommen werden. Der Kläger hat auf Anregung des Gerichts im Termin, den Unterlassungsantrag klarstellend dahingehend zu ändern, dass das Wort „ausdrücklich“ durch „gesondert“ ersetzt wird, den Unterlassungsantrag entsprechend geändert. Da die Bedeutung der im Gesetz verwendeten Formulierung „gesondert“ nicht zweifelhaft ist, kann vorliegend der Gesetzeswortlaut im Antrag übernommen werden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl., § 12 UWG Rn. 1.40a mwN). II. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnungspauschale in Höhe von 243,51 € brutto ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Einem Verband ist es zuzumuten, typische und durchschnittliche schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst abzumahnen. In diesen Fällen kommt nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht. Die Höhe kann vom Gericht nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen § 13 UWG Rn. 132). Die vom Kläger geltend gemachte Pauschale ist angemessen und liegt unter der Pauschale, die die Rechtsprechung bei anderen Wettbewerbsverbänden zugesprochen hat (Nachweise vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO). Der Umstand, dass vorliegend der Kläger die Abmahnung an einen Rechtsanwalt „ausgelagert“ hat, lässt den Anspruch nicht entfallen. So entsteht dem Kläger letztlich derselbe – und nicht nur ein fiktiver – Kostenaufwand; die Beklagte wird durch diese Handhabung nicht benachteiligt. Die Kostenpauschale ist auch in voller Höhe zu zahlen, wenn, wie hier, die Abmahnung eines Verbandes nur teilweise berechtigt war, weil sich die Höhe der Pauschale nicht nach der Anzahl oder Schwere der abgemahnten Verstöße richtet, sondern nach dem entstandenen Aufwand (BGH WRP 1999, 503). Der Ausspruch zur Verzinsung folgt aus § 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 PO. Streitwert: § 51 Abs. 2 GKG.es