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Urteil

37 O 15409/23

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der gegen das Versäumnisurteil vom 04.04.2025 eingelegte Einspruch des Klägers vom 29.04.2025 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 111.753,45 € festgesetzt. A. Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO von Amts wegen zu verwerfen. Der Einspruch vom 29.04.2025 wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts am 14.04.2025 zugestellt, sodass die Einspruchsfrist bereits Tags zuvor am 28.04.2025 abgelaufen war. I. Nach Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Akte, insbesondere der Postzustellungsurkunde vom 14.04.2025, der anwaltlichen Versicherung im Einspruchsschriftsatz vom 29.04.2025 und der dienstlichen Stellungnahme vom 29.04.2025, ist das Gericht von der Zustellung des Versäumnisurteils an den Klägervertreter am 14.04.2025 überzeugt. Es gilt für die Gewinnung der notwendigen vollen Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen zulässigkeitsrelevanter Tatsachen, wie insbesondere dem Zustellungszeitpunkt des Versäumnisurteils für den Beginn der Einspruchsfrist das Freibeweisverfahren (vgl. BGH NJW 1998, 461; OLG Braunschweig MDR 1998, 621; OLG Köln BeckRS 2018, 13370 Rn. 5, jeweils mwN). Die objektive Beweislast für die Zulässigkeit des Einspruchs trägt im Grundsatz die säumige Partei (vgl. BGH NJW 1981, 1673 (1674) mwN; OLG Köln BeckRS 2018, 13370 Rn. 5). Ihr darf aber unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes, nach dem der Zugang zu Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf, nicht auch die Beweislast für Vorgänge aufgebürdet werden, die sie nicht aufklären kann, weil sie sich ausschließlich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben und ihr daher unbekannt sind, und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt; nicht aufklärbare Umstände müssen daher ggf. zu ihren Gunsten unterstellt werden (vgl. BGH NJW 1981, 1673 (1674)). Eine Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde nach den §§ 418, 415 ZPO grundsätzlich den vollen Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen, hier also die Zustellung des Terminsprotokolls mitsamt des Versäumnisurteils am 14.04.2025 an den Klägervertreter. Die handschriftliche Hinzufügung des Versäumnisurteils durch die Urkundsbeamtin, wie sie auch in ihrer dienstlichen Stellungnahme klar stellte, nahm hierdurch auch am Urkundsinhalt teil. II. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Inhalts der Urkunde liegen nicht vor. Fehler der Urkundsbeamtin lagen nach Überzeugung des Einzelrichters nicht vor. 1. Die hier tätig gewordene Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erwies sich in der Vergangenheit als stets gewissenhafte, gründliche und zuverlässige Arbeitskraft. Sie wurde auch deswegen der unter anderem für Kartellsachen zuständigen 37. Zivilkammer, in der auch in der Aktenführung komplexe Großverfahren zu Kartellschadensersatzprozessen zu bewältigen sind, zugewiesen. Einzige vorliegend überhaupt in Betracht kommende Fehlerquelle wäre, dass das Versäumnisurteil von der Urkundsbeamtin nicht in den zuzustellenden Umschlag gelegt wurde. Denn eine Zustellung des mitzuzustellenden Terminsprotokolls wird auch vom Klägervertreter nicht in Abrede gestellt. Eine anschließende Öffnung des Kuverts hätte derweil zu Beschädigungsspuren an diesem geführt, die auch vom Klägervertreter nicht vorgetragen wurden. Dass das Versäumnisurteil von der Urkundsbeamtin nicht in den zuzustellenden Umschlag gelegt wurde, ist nach Überzeugung des Einzelrichters nicht geschehen. Hierfür hätten der Urkundsbeamtin gleich zwei Fehler gleichzeitig passieren müssen: Entweder hätte sie das Ausdrucken des an den Klägervertreter schriftlich zuzustellenden Dokuments im IT-System der Justiz abwählen müssen und anschließend dennoch – ohne jeglichen Anlass hierfür – die Postzustellungsurkunde dahingehend ergänzen müssen, dass sich darin das Versäumnisurteil befinde, ohne dieses überhaupt ausgedruckt zu haben. Oder die Urkundsbeamtin hätte die Postzustellungsurkunde dahingehend ergänzen müssen, dass sich darin das Versäumnisurteil befinde, ohne deren Ausdruck ins Kuvert eingelegt zu haben. Anschließend müsste sie den Ausdruck unter Missachtung jeglicher Auseinandersetzung mit ihrer Tätigkeit entfernt haben (Wegwerfen o.ä.). Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Justiz und auch zuverlässigen Mitarbeitern Fehler passieren können, doch erscheinen beide Handlungsalternativen, bei denen mehrere Fehler gleichzeitig passiert hätten müssen, dem Einzelrichter aufgrund der ihm bekannten und bereits geschilderten Arbeitsweise der Urkundsbeamtin als abwegig. 2. Hieran vermag die pauschale anwaltliche Versicherung des Klägervertreters, der er unter Hinweis auf seine Berufspflichten als Rechtsanwalt abgab, nichts zu ändern. Ob der Klägervertreter, das ihm am 14.04.2025 zugestellte Kuvert auf dessen Inhalt gewissen und vollständig prüfte, legte er nicht dar, auch nicht im Weiteren innerhalb des Zugangs der dienstlichen Stellungnahme der Urkundsbeamtin und der noch laufenden Einspruchsbegründungsfrist. Eine in der anwaltlichen Versicherung erwähnten Zustellungsurkunde vom 16.04.2025 existiert im hiesigen Verfahren derweil schon nicht. Den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagtenseite und die Gewährung einer Stellungsnahmemöglichkeit durch die Rechtspflegerin erhielt der Klägervertreter ausweislich der Akte mit Verfügung vom 16.04.2025 formlos elektronisch. Dieses deutet jedenfalls auf eine nicht gewissenhaft erstellte anwaltliche Versicherung hin. Beim Klägervertreter kommt es zudem zu einer auffälligen, weil ungewöhnlich hohen Zahl an Konfliktfällen bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke. Dies ergibt sich bereits aus dem vorliegenden Verfahren. Neben der nunmehr klägerseits aufgeworfenen Frage der Zustellung, scheiterte bereits eine frühere – vor dem Termin mit dem erlassenen Versäumnisurteil – geplante Verhandlung. Der Klägervertreter versicherte im Nachgang zur Terminsaufhebung, das Dokument der Terminsverfügung nicht per beA erhalten zu haben. Unstreitig blieb auch, dass der Klägervertreter in zwei Verfahren vor dem Oberlandesgericht München mit den Az.: 23 U 8369/21 (Beschluss vom 26.04.2024 MDR 2024, 860) und Az.: 23 U 8369/21 (Beschluss vom 19.06.2024 NJW 2024, 2333) beA-Nachrichtenjournale trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorlegte, obwohl in diesen Verfahren erhebliche – und letztlich auch nicht ausgeräumte – Zweifel an den von ihm betreffend die erstinstanzliche Urteilszustellung abgegebenen Empfangsbekenntnissen nach den Feststellungen des Gerichts bestanden. Der Einzelrichter geht daher nach seiner Überzeugung vorliegend von einem Fehler auf Seiten des Klägervertreters aus, entweder aufgrund nachlässigen Arbeitens oder durch eine bewusst falsche anwaltliche Versicherung. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.