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Endurteil

37 O 2223/25

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an deren Geschäftsführern, zu unterlassen, die unter … abrufbare … Mediathek oder Teile hiervon im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in das Basisangebot der Medienplattform …, derzeit bezeichnet als … aufzunehmen und/oder dadurch zu vermarkten, dass diese in das Angebot der Medienplattform …integriert werden und Nutzern als Teil der Medienplattform … zum Abruf bereitgestellt werden, wenn dies geschieht wie in Anlage ASt 1 dargestellt. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. und folgenden Beschluss Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt. A. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig und begründet. Über die Hilfsanträge war mithin nicht mehr zu entscheiden. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Ziffer I. der Antragsschrift ist zulässig. 1. Das angerufene Gericht ist international sowie örtlich nach Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO und sachlich gemäß §§ 937 Abs. 1, 1 ZPO, 71 GVG bzw. – im Falle des Vorliegens eines konkurrierenden Anspruchs nach dem UWG (was an dieser Stelle aufgrund des gleichen Ergebnisses offenbleiben kann) – gemäß §§ 937 Abs. 1 ZPO, 14 Abs. 1 UWG zuständig. 2. Der Hauptantrag der Verfügungsklägerin ist auch ausreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 17.04.2025 zum Problem gesetzeswiederholender Unterlassungsanträge (unter Bezugnahme auf Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage 2025, § 12 Rn. 1.40 f. mit den jeweiligen Verweisen auf die Rspr. des BGH) stellte die Verfügungsklägerin ihren Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung entsprechend um. Zwar wird das Wort „vermarkten“ aus dem Tatbestand des streitentscheidenden Gesetzes des § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV weiterhin verwendet, es erfolgt jedoch eine entsprechende Erklärung des klägerischen Verständnisses („dadurch […], dass“). b) Auch im Übrigen ist der Hauptantrag ausreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Welche Anforderungen dabei an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist jedoch auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls. In die Beurteilung einzubeziehen sind nicht nur die Interessen der beklagten Partei, sich gegen die Klage – bzw. hier den Verfügungsantrag – erschöpfend verteidigen zu können, sondern auch die Belange des Klägers, dem ein wirksamer Rechtsschutz nicht verwehrt werden darf. Es lässt sich nicht stets vermeiden, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein ausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vornehmen muss (u.a. BGH GRUR 2002, 1088 – Zugabenbündel m.w.N.). Bei der Prüfung der Bestimmtheit ist die konkrete Verletzungshandlung bzw. Verletzungsform und die Klagebegründung sowie dazu gegebene Erläuterungen im Übrigen zur Auslegung heranzuziehen (BGH WRP 2001, 1182 (1183) – Jubiläumsschnäppchen). Der Antrag muss sich möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren Inhalt und die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind (BGH GRUR 1977, 114 (115) – VUS). Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als „kerngleiche“ Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 Rn. 14 – Aktivierungskosten II; GRUR 2010, 749 Rn. 36 – Erinnerungswerbung im Internet). Die Wiederholung des Wortlauts eines gesetzlichen Verbotstatbestands genügt grundsätzlich nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (BGH GRUR 2010, 749 Rn. 21 – Erinnerungswerbung im Internet). Insbesondere ist der in der Antragsfassung im abstrakten Teil gewählte Begriff „Basis-Angebot“ ausreichend verständlich und im Sinne eines ohne Gebühr einsehbaren Teils der Plattform der Verfügungsbeklagten zu verstehen, wie bereits auch der Antrag mit der Bezugnahme auf die von der Verfügungsbeklagten verwendete Bezeichnung … weiter klarstellt. Dass die Verfügungsbeklagte das Vorliegen eines Basis-Angebots bei einer Darstellung von Inhalten, ohne eine Gebühr hierfür zu erheben, nicht erkennt und das Bejahen des Tatbestandsmerkmals „vermarkten“ verneint, ist eine Frage der Begründetheit. Der von der Verfügungsklägerin gewählte Begriff ist jedenfalls verständlich. c) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die Verfügungsklägerin auch nicht gezwungen ihren Verfügungsantrag dahingehend einzuschränken, dass die Darstellung von „aus der … Mediathek übernommenen“ … Inhalten verboten wird. Denn ihr Begehren zielt letztlich auf das Abstellen jeglicher Ausstrahlung ihrer Video-on-Demand-Inhalte über die Verfügungsbeklagte. Ob eine mittelbare Übernahme vorliegt bzw. eine solche eine Rechtsverletzung darstellt, ist eine Frage der Begründetheit. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Ziffer I. der Antragsschrift ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin machte sowohl Verfügungsanspruch als auch -grund glaubhaft. 1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich nach den Glaubhaftmachungen der Verfügungsklägerin jedenfalls aus den gemäß Art. 4 ROM II-VO anwendbaren § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch). a) § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. aa) Ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz und damit ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (zuletzt BGHZ 237, 246 = NJW 2023, 2259 Rn. 20; NJW 2022, 3156 Rn. 9; 2020, 1962 Rn. 73; 2020, 1517 Rn. 34; BGHZ 218, 96 Rn. 27 = NJW 2018, 1671; s. zuvor etwa BGHZ 197, 225 Rn. 7 = NJW 2014, 64; BGHZ 192, 90 Rn. 21 = NJW 2012, 1800; BGHZ 188, 326 Rn. 18 = EuZW 2011, 440; BGHZ 186, 58 Rn. 26 = NJW 2010, 3651). Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB kann dabei jede solche Rechtsnorm sein, es muss kein Gesetz im formellen Sinne vorliegen. Auch Landesrecht kommt in Betracht. Daher kann auch ein Staatsvertrag Schutzgesetz sein (für den Glücksspielstaatsvertrag vgl. Grüneberg/Sprau, BGB § 823 BGB Rn 73). bb) Darüber hinaus wird regelmäßig eine ausreichende Bestimmtheit des Schutzgesetzes verlangt, das heißt das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen müssen hinreichend klar und bestimmt sein (BGH NZG 2019, 437 Rn. 32; NJW-RR 2005, 680; BGHZ 40, 306 = NJW 1964, 396). Dies ist Ausfluss des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots. Dabei ist kein von vorneherein für alle Konstellationen feststehendes Maß an inhaltlicher Bestimmtheit von Normen zu entnehmen; vielmehr ist das jeweils gebotene Maß anhand verschiedener Faktoren zu ermitteln. Das Maß an gebotener Bestimmtheit wird dabei einerseits durch Faktoren geprägt, die das Ziel verfolgen, staatliches Verhalten vorhersehbar und damit verlässlich zu machen, also die Norm möglichst bestimmt zu fassen, vor allem in den für den Bürger wichtigen Bereichen. Andererseits sind Faktoren zu berücksichtigen, die für ein geringeres Maß an Bestimmtheit sprechen; insbesondere abstrakt-generelle Normen müssen ein gewisses Maß an Unbestimmtheit aufweisen, damit im Rahmen der Normanwendung dem Ziel der Norm entsprechende, angemessene Einzelfallentscheidungen getroffen werden können und der Normsetzer nicht überfordert und damit blockiert wird. Bei der Anwendung dieser Argumentationsstränge werden in der Rechtsprechung vor allem zwei Kriterien regelmäßig betont: die Bedeutung bzw. Eingriffsintensität der Norm und die sachlichen Eigenarten des Regelungsgegenstandes. Je bedeutsamer die Norm ist, insbesondere je intensiver die damit verbundene Freiheitseinschränkung des Bürgers ausfällt, und je eindeutiger, abgrenzbarer und vorhersehbarer der Regelungsgegenstand ist, desto höher ist das Maß der gebotenen inhaltlichen Bestimmtheit der Norm. Ist dagegen die Norm von geringer Bedeutung, vor allem, weil sie nicht oder nur in geringem Maße in die Freiheit der Bürger eingreift, und ist der Regelungsgegenstand vielgestaltig, unübersichtlich und raschen Änderungen unterworfen, fällt das Maß der gebotenen Bestimmtheit geringer aus. Der Bestimmtheitsgrundsatz schließt nicht aus, dass in Normen unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden. Dies trifft auch auf Generalklauseln zu. Entscheidend ist jeweils, dass die Norm hinreichend auslegungsfähig ist. Bei Generalklauseln und bei unbestimmten Rechtsbegriffen kann dabei auch die Möglichkeit der Konkretisierung durch die Rechtsprechung mitberücksichtigt werden (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 20 Rn. 59, 60, beck-online). Die Norm des § 80 Abs. 5 MStV schützt die Dispositionsbefugnis von Rundfunkveranstaltern oder Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien betreffend ihr jeweiliges Angebot, wie bereits aus ihrem Wortlaut in bestimmter und klarer Weise ersichtlich ist („Ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien“). § 80 MStV bezweckt den Schutz der Anbieter von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien. Die Entscheidung über die inhaltliche Gestaltung, die Qualität der Verbreitung und die Vermarktung soll dem Anbieter des betroffenen Rundfunkprogramms bzw. Telemedienangebots überlassen bleiben (BeckOK InfoMedienR/Gummer/Atamanczuk, 47. Ed. 1.2.2025, MStV § 80 Rn. 2, beck-online). Die Regelung dient dem Schutz der Programmveranstalter, ihrer Refinanzierung und damit dem Erhalt einer vielfältigen Rundfunklandschaft (Gesetzesbegründung: BayLT Drs. 18/7640, S. 103). Begünstigte dieser Regelung sind die Rundfunkveranstalter (legaldefiniert in § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV) sowie die Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien (legaldefiniert in § 2 Abs. 2 Nr. 18 MStV) unmittelbar (Oster in HK-MStV, § 80 Rn. 9). Auch die von der Norm verbotene Art ihrer Verletzung ist ersichtlich. Die Verbote, fremde Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufzunehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich zu vermarkten oder öffentlich zugänglich zu machen, sind der Subsumtion fähig und vor dem Bedürfnis abstrakter Regelungen ausreichend auslegungsfähig und klar. Soweit das Landgericht Köln (Urt. v. 15.04.2025 – 14 O 82/25, GRUR-RS 2025, 8150, Rn. 187 f., beck-online) in einem anderen Verfahren betreffend die … Mediathek von der Unbestimmtheit der Norm aufgrund der im Gesetz nicht vorgenommenen Definition der „Teile“ der Rundfunkprogramme bzw. rundfunkähnlicher Telemedien ausgeht, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Das Landgericht Köln problematisiert hierbei die von ihm in Betracht gezogenen Auslegungsmöglichkeiten (schon einzelne (Video-)lnhaltsbestandteile als eigenständige „Teile“ oder nur der gesamte jeweilige (Video-)lnhalt i.S.d. § 2 Nr. 13 Hs. 2 MStV), die durch das Gericht nicht aufgelöst werden könnten. Soweit das Landgericht Köln hierbei als Argument für die erstgenannte Auslegungsvariante einschränkend („wohl“) auf die Gesetzesbegründung in BayLT Drs. 18/7640, S. 103 verweist, ist ein entsprechender gesetzgeberischer Wille für die hiesige Kammer nicht ersichtlich. Eine entsprechende Auflösung dieser (im vorliegenden konkreten Fall nicht erforderlichen) Definitionsfindung wäre letztlich mit den juristischen Mitteln der systematischen sowie gesetzes-/verfassungs-/unionskonformen Auslegung möglich. Die Norm ist daher im Ergebnis hinreichend bestimmt. dd) Auch aus der Möglichkeit eines aufsichtsbehördlichen Einschreitens gemäß § 109 MStV kann keine Aussage über die Frage der Einordnung des § 80 Abs. 1 MStV als Schutzgesetz abgeleitet werden. Dass eine Norm auch behördliche Befugnisse bei einer etwaigen Gesetzesverletzung einräumt, steht der Kategorisierung als Schutzgesetz nicht entgegen, wie auch anhand von als Schutzgesetzen unzweifelhaft anerkannten Straftatbeständen und den gleichzeitig eingeräumten Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden ersichtlich ist. b) Die Verfügungsklägerin ist vom Anwendungs- und Schutzbereich des § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV erfasst und damit aktivlegitimiert. aa) Die … Mediathek stellt dabei das von § 80 Abs. 1 MStV geschützte rundfunkähnliche Telemedium gemäß dessen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 13 MStV dar. Die Verfügungsklägerin ist auch Anbieterin i.S.d. § 2 Nr. 18 MStV hiervon. Sie entscheidet ausweislich des Impressums der … Mediathek über die Auswahl der dortigen Inhalte und trägt die inhaltliche Verantwortung. Ein Team der Verfügungsklägerin wählt täglich die dortigen Inhalte redaktionell aus und aktualisiert und kuratiert diese fortlaufend redaktionell. Die Verfügungsklägerin agiert ausweislich Art. 1 des zwischenstaatlichen Vertrags für … (Anlage ASt2) insbesondere unabhängig von … und/oder … § 28 Abs. 4 Nr. 2 MStV gilt nur für das Fernsehprogramm. bb) Der Umstand, dass die Verfügungsklägerin ihre Hauptniederlassung im Ausland hat und damit sowohl in ihrer Eigenschaft als Rundfunkveranstalterin als auch in der im vorliegenden Fall erheblichen Eigenschaft als Anbieterin eines rundfunkähnlichen Telemediums vom Anwendungsbereich des MStV gemäß § 1 MStV nicht erfasst ist, steht ihrer Aktivlegitimation nicht entgegen. Die Einschränkung des territorialen Anwendungsbereichs des MStV gemäß § 1 MStV auf inländische Anbieter hat den Sinn der Kodifizierung des völkerrechtlich anerkannten Territorialitätsprinzips (Hoheitsgewalt nur im eigenen Staatsgebiet) sowie der Umsetzung der dem MStV im Wesentlichen zugrundeliegenden AVMD-Richtlinie, hier Art. 2 AVMD-RL (Beck RundfunkR/Cornils, 5. Aufl. 2024, MStV § 1 Rn. 46, beck-online). Nach den Erwägungsgründen Nr. 33 ff. der EU-Richtlinie soll jeweils nur ein Mitgliedstaat für einen Anbieter audiovisueller Mediendienste zuständig sein und hierbei der Sendestaat grundsätzlich verpflichtet sein, die Einhaltung des durch diese Richtlinie koordinierten nationalen Rechts sicherzustellen. Daher ist ersichtlich, dass der Anwendungsbereich des § 1 MStV lediglich den Pflichtenkreis, nicht aber den Schutzbereich territorial einschränken will. Es wäre vielmehr eine Ungleichbehandlung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat, wenn dessen Inhalte einen geringeren Schutz genössen, als die eines inländischen Anbieters. Eine solche Auslegung wäre eine unionsrechtswidrige Einschränkung der gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV bestehenden Dienstleistungsfreiheit der Anbieter in anderen Mitgliedstaaten. c) Die Verfügungsbeklagte ist auch passivlegitmiert. Die Webseite … mit dem dortigen Angebot stellt eine Medienplattform gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 14 S. 1 MStV dar. Die Verfügungsbeklagte ist nach Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1 ihrer Allgemeinen Nutzungsbedingungen inhaltlich verantwortlich und damit Anbieterin dieser Medienplattform i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 19 MStV und schließlich aufgrund ihrer Niederlassung in der Bundesrepublik (München) vom Anwendungsbereich des MStV gemäß §§ 1 Abs. 7 S. 1 MStV, 2 Abs. 1 DDG i.V.m. der Definition des (Haupt-)Niederlassungsortes gemäß Erwägungsgrund Nr. 19 S. 3 E-Commerce-RL im Allgemeinen und gemäß § 78 S. 1 MStV von den Vorschriften des Abschnitts V. Unterabschnitt 2. des MStV, inklusive des streitentscheidenden § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV im Speziellen, erfasst. d) Das von der Verfügungsklägerin angegriffene Verhalten der Verfügungsbeklagten verstößt gegen den Verbotstatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 3 1. und 2. Var. MStV. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dessen Rundfunkprogramme (einschließlich des HbbTV-Signals) rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet (oder öffentlich zugänglich gemacht) werden. aa) Die Verfügungsbeklagte vermarktet Teile rundfunkähnlicher Telemedien der Verfügungsklägerin und nimmt sie in ihr Angebotspaket auf. Was unter dem Begriff der „Vermarktung“ zu verstehen ist, ist im MStV nicht ausdrücklich definiert. Das Vermarktungsverbot soll in erster Linie die Vermarktungsstrategien des Anbieters schützen, indem jegliche – sogar die unentgeltliche – Vermarktung, die ohne seine Zustimmung erfolgt, dem Anbieter der Medienplattform untersagt wird. Dies schützt die Inhalteanbieter in der von ihnen gewählten Vermarktungslinie und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Frage, wer die jeweilige Endkundenbeziehung in Vermarktungsverträgen besitzt, eine wirtschaftlich erhebliche Bedeutung aufweist, und schützt vor allem öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter davor, dass von ihnen als Programmpaket angelieferte Inhalte in anderer Weise als von ihnen gewünscht ausgeliefert oder gar mit einer unerwünschten (ggf. auch Grund-)Verschlüsselung versehen an die Endkunden weitergegeben werden (vgl. BeckOK InfoMedienR/Gummer/Atamanczuk, 47. Ed. 1.2.2025, MStV § 80 Rn. 14). Als Vermarktung (in anderer Weise) gilt letztlich jede Darstellung des Rundfunkprogramms bzw. Telemedienangebots im Bereich der Medienplattform oder der Benutzeroberfläche, also jede Einbindung in deren Geschäftsmodell. Ob die Einbindung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist nach dem Wortlaut der Norm ausdrücklich nicht relevant; auch die Darstellung in einem unentgeltlichen Angebot ist untersagt (Beck RundfunkR/Assion, 5. Aufl. 2024, MStV § 80 Rn. 42). Die Aufnahme von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien in Angebotspakete stellt einen Unterfall („oder in anderer Weise“) der ersten Alternative des Buchst. c) dar, allerdings den in der Praxis wohl bedeutsamsten. Die Norm enthält zum Schutz der Inhalteanbieter ein Entbündelungsverbot. Dieses untersagt dem Plattformbetreiber, Plattformanbieter bzw. Anbieter von Benutzeroberflächen, ohne Einwilligung des Inhalteanbieters die ihm zur Verbreitung zur Verfügung gestellten Inhaltepakete „aufzuschnüren“ und in ihrer Zusammensetzung zu verändern. Eine solche Veränderung stellt es beispielsweise dar, wenn mehrere bereits als Bündel zusammengestellte Programme eines Anbieters nur teilweise dem Endkunden angeboten oder in neu zusammengestellten Angebotspaketen mit den Inhalten anderer Anbieter zusammengetan werden (Oster, in: HK-MStV, § 80 Rn. 18). Einzelne Sendungen (siehe hierzu § 2 Nr. 13 Hs. 2 a.E. MStV) der unter bzw. das Grundgesetz ein konkretes Normenkontrollverfahren (Art. 100 Abs. 1 GG) oder im Hinblick auf das Unionsrecht die in eigener Kompetenz mögliche Nichtanwendung der Norm im konkreten Einzelfall (EuGH, Urteil vom 09.03.1978 – Rs 106/77, NJW 1978, 1741) angezeigt. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Vorlage des Verfahrens an den EuGH nach Art. 267 Abs. 2 AE-UV, zumal es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt. aa) Auf das allgemeine Bestimmtheitsgebot, welches aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet wird, wurde aus Anlass der Prüfung des Schutzgesetzcharakters bereits eingegangen. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. bb) Soweit die Verfügungsbeklagte in der Norm des § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV einen Verstoß gegen das unionsrechtlich determinierte nationale Urheberrecht sieht, kann dem nicht gefolgt werden. (1) Die Rechtsprechung des EuGH zum „Framing“/„Embedding“ steht der Rechtmäßigkeit des genannten Schutzgesetzes nicht entgegen. Zwar stellt die Verlinkung einzelner Inhalte bzw. Werke regelmäßig keine öffentliche Wiedergabe nach dem § 15 Abs. 2 UrhG zugrundeliegenden Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL dar und kann daher urheberrechtlich nicht untersagt werden, wenn nicht von Seiten des Urheberrechtsinhabers beschränkende technische Maßnahmen betreffend den Zugang zu seinen Werken von anderen Internetseiten aus im Wege der Framing-Technik getroffen werden bzw. ein neues Publikum angesprochen wird. Um die Rechtssicherheit insbesondere für Einzelpersonen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Internets zu gewährleisten, ist es dem Urheberrechtsinhaber nicht gestattet, seine diesbezügliche Erlaubnis auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen zu beschränken (EuGH Beschl. v. 21.10.2014 – C-348/13, EuZW 2015, 28 – BestWater International GmbH/Mebes u.a.; EuGH, Urt. V. 9.3.2021 – C-392/19, MMR 2021, 394 – VG Bild-Kunst). Doch handelt es sich vorliegend bei Medienrecht auf der einen und Urheberrecht auf der anderen Seite um verschiedene Rechtsgebiete mit verschiedenen Zielrichtungen, die – wie auch im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht üblich – getrennt voneinander stehen. Nach Art. 4 AVMD-RL (RL EU 2010/13 in ihrer aktuellen Fassung) ist gerade vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind (hier die Verfügungsbeklagte), auch verpflichten können, strengeren Bestimmungen in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen (wie hier v. a. Art. 7b AVMD-RL) nachzukommen, sofern diese Bestimmungen mit dem übrigen Unionsrecht im Einklang stehen. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Änderungsrichtlinie AVMD (RL EU 2018/1808) soll gerade durch die Mitgliedstaaten die redaktionelle Verantwortung der Mediendiensteanbieter und die audiovisuelle Wertschöpfungskette geschützt werden. Nach Erwägungsgrund Nr. 2 der AVMD-RL (RL EU 2019/13) sollen durch das Medienrecht faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden, also auch das Verhältnis verschiedener Medienanbieter zueinander ausgeglichen geregelt werden. Nach der amtlichen Begründung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu § 52 a Abs. 3 RStV, der Vorgängerregelung des § 80 Abs. 1 MStV, sollen insbesondere Rundfunkveranstalter, die ihre Angebote bündeln, davor geschützt werden, dass der Plattformanbieter diese gegen den Willen des Rundfunkveranstalters vermarktet. Der Schutz, den das Urheberrecht dem Rundfunkveranstalter gewährt, soll dabei gerade unberührt bleiben. Demgegenüber schützt das Urheberrecht den Inhaber des jeweiligen Werkes gegenüber jedermann bzw. der Allgemeinheit und soll u.a. gemäß Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL dem Urheberrechtsinhaber das ausschließliche Recht zuweisen, die öffentliche Wiedergabe seiner Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten seiner Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass es möglich ist, dass ein bestimmtes Verhalten urheberrechtlich zulässig, aber medienrechtlich unzulässig ist. Die vom EuGH in den oben genannten Entscheidungen zugrunde gelegten Erwägungen zur Funktionsfähigkeit des für die Meinungs- und Informationsfreiheit bedeutenden Internets sowie der Rechtssicherheit von Einzelpersonen stehen der medienrechtlichen Unzulässigkeit auch eines urheberrechtlich zulässigen „Embedding“ nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV nicht entgegen, da das Medienrecht nur einen eingeschränkten persönlichen Anwendungsbereich besitzt (siehe §§ 1, 78 MStV). Ob ein „Embedding“ (keine wirksame technische Maßnahmen der Verfügungsklägerin) oder ein „Crawling“ (wirksame technische Maßnahmen der Verfügungsklägerin umgangen) hier vorliegt, kann somit gerade offenbleiben. (2) Auch der auf Unionsrecht beruhende eingeschränkte urheberrechtliche Datenbankschutz sui generis steht der Anwendbarkeit § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV nicht entgegen. Der Ansicht des Landgerichts Köln Urt. v. 15.04.2025 – 14 O 82/25, GRUR-RS 2025, 8150 Rn. 189, beck-online) folgt das Gericht nicht. Die Übereinstimmung mit Unionsrecht ergibt sich bereits aus der oben dargelegten systematischen Unabhängigkeit von Urheberrecht und Medienrecht. Dass unwesentliche Teile der Inhalte eines Anbieters anhand der gängigen Auslegungsmethoden nicht von § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV erfasst werden, wurde bereits oben erörtert. Im Übrigen ist dem Datenbankhersteller nicht nur die Entnahme und Weiterverwendung wesentlicher Teile einer Datenbank vorbehalten (Art. 7 Abs. 1 DatenbankRL, § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG), sondern auch die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 5 DatenbankRL, § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG). f) Die Verfügungsklägerin ist auch nicht zur Duldung des Verhaltens der Verfügungsbeklagten verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). aa) Ein Kontrahierungszwang („Must-offer-Pflicht“) der Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten besteht nicht. Im deutschen Medienrecht ist keine allgemeine Must-Offer-Pflicht verankert (Wagner/Oehm in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 110. Lieferung, 2/2025, Audiovisuelle Medien, Rn. 221, juris). In Betracht kommt einzig eine Must-Offer-Pflicht speziell der öffentlich-rechtlichen Programmveranstalter, und zwar unter dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Programm- und Funktionsauftrages. Gemäß §§ 26, 48 S. 1 MStV haben die öffentlich-rechtlichen Anbieter unter anderem den Auftrag, ihre Programme über geeignete Wege zu verbreiten. Die Frage, ob sich aus dieser Verpflichtung allerdings im Umkehrschluss ein Recht der Plattformanbieter auf Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme (bzw. hier: Inhalte) herleiten lässt, ist zu verneinen, weil die vorgenannte Bestimmung keine subjektiven Rechte für die Plattformanbieter statuiert. Eine Rechtsposition gegenüber den Betreibern der jeweiligen Übertragungswege verleiht § 48 MStV den Rundfunkanstalten nicht. Solche Rechte können nur auf entsprechende, hier nicht einschlägige Spezialregelungen gestützt werden, wie § 101 Abs. 3 Nr. 4a MStV (Wagner/Oehm in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 110. Lieferung, 2/2025, Audiovisuelle Medien, Rn. 221, juris; Beck RundfunkR/Binder, 5. Aufl. 2024, MStV § 48 Rn. 17, beck-online; offengelassen bei Assion, ZUM 2015, 631, 634.). Ein subjektives Recht, das einem Dritten einen Anspruch auf Gewährung eines Rechts zur Inhaltsdarstellung vermittelt, nimmt auch die Kammer nicht an. Wie seinem Wortlaut zu entnehmen ist, handelt es sich bei § 48 S. 1 MStV zudem um eine Norm, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern gerade eine Ermessensauswahl über die Art der Verbreitung zubilligt („können“; Beck RundfunkR/Binder, 5. Aufl. 2024, MStV § 48 Rn. 2, 23, beck-online). Dass hier auf Seiten der Verfügungsklägerin ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es nicht unangemessen, wenn die Verfügungsklägerin zugunsten des eigenen Gesamtangebots ihre Inhalte entweder über ihre eigene, für jeden frei empfangbare Mediathek oder auf Drittplattformen nur vollständig gespiegelt bei entsprechender direkter Verlinkung verbreiten haben lassen will (soweit sie nicht selbst die Auswahl vornimmt, wie auf You-Tube). Darüber hinaus ist § 48 MStV für die Verfügungsklägerin vorliegend schon nicht anwendbar, da die Norm nur für die in der … zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das … und das Deutschlandradio gelten. § 28 Abs. 4 Nr. 2 MStV gilt nur für das Fernsehprogramm und nicht Telemedien. Letztlich gilt der Kontrahierungszwang nach § 48 MStV jedenfalls auch dann nicht, wenn Nachteile für die öffentlich-rechtlichen Programmanbieter durch die Nutzung etwa von …-Plattformen („…) entstehen (Wagner/Oehm in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 110. Lieferung, 2/2025, Audiovisuelle Medien, Rn. 221, juris). Auch eine „Must-Offer-Verpflichtung“ aus urheberrechtlichen Vorschriften ist nicht ersichtlich. Der Kontrahierungszwang nach § 87 Abs. 5 UrhG gilt nur für den Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung. Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus Kartellrecht. Nach Art. 102 AEUV, § 19 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten, wobei als Missbrauch auch die Weigerung, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer gewerblichen Leistung zu beliefern, angesehen wird. Zu einer marktbeherrschenden Stellung der Verfügungsklägerin wurde hier jedoch nicht vorgetragen. Im Übrigen wurden von der Verfügungsklägerin nachvollziehbare Argumente gegen eine Duldung des Verhaltens der Verfügungsbeklagten ins Feld geführt, so dass die Weigerung der Verfügungsklägerin nicht missbräuchlich ist. bb) Auch ein widersprüchliches Verhalten der Verfügungsklägerin liegt nicht vor. Soweit die Verfügungsbeklagte darauf verweist, dass die Verfügungsklägerin selbst Inhalte in sozialen Medien, etwa … platziert, geht dieser Einwand ins Leere, da die Verfügungsklägerin hierbei letztlich selbst tätig wird und nicht … (so auch LG Köln Urt. v. 15.04.2025 – 14 O 82/25, GRUR-RS 2025, 8150 Rn. 95, beck-online). Auch das Argument, die Verfügungsklägerin dulde Streamingangebote Dritter mit ihren Inhalten, indem sie diese Inhalte nur unzureichend technisch schütze, vermag nicht zu überzeugen. Ein Interesse der Verfügungsbeklagten dahingehend, eine Art „Gleichheit im Unrecht“ mit anderen Marktteilnehmern zu erreichen, erscheint grundsätzlich schon als nicht schützenswert (so auch LG Köln Urt. v. 15.04.2025 – 14 O 82/25, GRUR-RS 2025, 8150 Rn. 95, beck-online). Die beklagtenseits zitierte urheberrechtliche Entscheidung des BGH (GRUR 2010, 628 – Abbildung von Kunstwerken als Thumbnails in Suchmaschine) ist auf den vorgenannten Fall mangels Eigenschaft der Verfügungsbeklagten als Suchmaschinenbetreiber schon nicht anwendbar. Zu einer etwaigen Ungleichbehandlung der Verfügungsbeklagten mit der … und dem … liegen nachvollziehbare Gründe vor, die das Handeln der Verfügungsklägerin als nicht widersprüchlich erscheinen lassen. Dies ist bereits an dem genannten Interesse der Verfügungsklägerin insbesondere an einer „Mediathekenspiegelung“ zu sehen. cc) Auch der Einwand kartellrechtswidrigen Verhaltens greift nicht. Vorliegend machen auch … und … im Wesentlichen gleichförmige Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagte wegen eines entsprechenden Verhaltens geltend. Jedenfalls die Verfügungsklägerin und das … lassen sich hierbei von derselben Kanzlei vertreten, was tatsächlich für eine vorherige Abstimmung jedenfalls dieser beiden Akteure spricht. Ein kartellrechtliches Verhalten läge aber selbst bei einer solchen Abstimmung gleichförmigen prozessualen Verhaltens nicht vor. Gemäß Art. 101 AEUV, § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs erfolgt jedoch gerade nicht, wenn – wie hier – berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden und so gerade ordnungsgemäße Wettbewerbszustände hergestellt werden sollen. Dabei steht der Verfügungsklägerin ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung muss die Verfügungsklägerin stets gerichtlich verfolgen dürfen (so auch LG Köln Urt. v. 15.04.2025 – 14 O 82/25, GRUR-RS 2025, 8150 Rn. 163, beck-online). Auch die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV, § 19 GWB liegt nicht vor. Dabei ist als Missbrauch auch die unmittelbare oder mittelbare Andersbehandlung im Vergleich zu gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund, anzusehen. Zu einer etwaigen Ungleichbehandlung der Verfügungsbeklagten mit … und … liegen – unabhängig von einer marktbeherrschenden Stellung, zu der durch die Verfügungsbeklagte überhaupt nicht vorgetragen wurde – sachlich gerechtfertigte Gründe vor. Eine missbräuchliche Ungleichbehandlung scheitert hier schon daran, dass die Verfügungsklägerin unter anderem ein nachvollziehbares Interesse an der Spiegelung ihrer Mediathek vortrug. g) Etwaige Ausführungen der Verfügungsbeklagten zu einer unter Umständen bevorstehenden Änderung des MStV (u.a. § 30 d Abs. 2 MStV-E) sind bei der vorliegenden Entscheidung an keiner Stelle zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Entscheidungsfindung grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, bei auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsansprüchen hinsichtlich der Rechtslage auch der Zeitpunkt der Erstbegehung (siehe auch: BGH GRUR 2005, 442 – Direkt ab Werk; BGH GRUR 2002, 717, 719 – Vertretung der Anwalts GmbH). h) Es besteht Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die oben dargestellte Erstbegehung vermutet. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde von der Verfügungsbeklagten nicht abgegeben. Das zwischenzeitliche Abstellen des beanstandeten Verhaltens im Laufe des Verfahrens beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Verfügungsbeklagte hat vielmehr ausdrücklich erklärt, die Übermittlung der fraglichen Inhalte nur bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren auszusetzen. Daher steht der Verfügungsklägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß dem Hauptantrag aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV zu. 2. Auch einen Verfügungsgrund hat die Verfügungsklägerin in Bezug auf ihren Hauptantrag glaubhaft gemacht. Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind gemäß § 935 ZPO zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Verfügungen sind nach § 940 ZPO auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ob vorliegend ein konkurrierender Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG besteht und damit die Dringlichkeit nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet wird, kann an dieser Stelle erneut offenbleiben, da ein Verfügungsgrund positiv feststeht. Beeinträchtigt wird vorliegend die Entscheidungshoheit der Verfügungsklägerin über die Art und Weise der Vermarktung ihrer Inhalte, da keinerlei Einwilligung gegenüber der Verfügungsbeklagten vorliegt. Die Kammer geht hier aufgrund ihres Eindrucks einer strategischen Zielsetzung der Verfügungsbeklagten bei ihrem beanstandeten Verhalten von einer gesteigerten konkreten Gefahr der Wiederholung desselben aus. Dies ließe zudem aufgrund seiner öffentlichen Wahrnehmbarkeit Nachahmungseffekte zum Nachteil der Verfügungsklägerin befürchten. Einer Verweisung auf einen Rechtsstreit in der Hauptsache steht die effektive Rechtsdurchsetzung entgegen, zumal die Verfügungsklägerin einem zwischenzeitlichen erneuten entsprechenden Verstoß bis zu einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache nicht entgegenwirken könnte. Dagegen wiegen die Interessen der Verfügungsbeklagten nicht gleich schwer und überwiegen die Interessen der Verfügungsklägerin jedenfalls nicht. Ein (besonders hoher) Schaden für die Verfügungsbeklagte ist nicht zu erkennen, da sie im Wesentlichen in ihrer Entfaltung im Wettbewerb der Streaminganbieter unbelastet bleibt. Dass die Verfügungsbeklagte dringend auf die zu untersagende Nutzung angewiesen ist, ist nicht zu erkennen, weil die Einbindung der Inhalte der Verfügungsklägerin zwar fördernd für ihr Produkt sein mag, jedoch nicht notwendig zur Entfaltung auf dem Markt (so auch LG Köln Urt. v. 15.04.2025 – 14 O 82/25, GRUR-RS 2025, 8150 Rn. 98, beck-online). Auch eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit liegt nicht vor. Wer in Kenntnis der maßgeblichen Umstände und der im fortlaufend drohenden Nachteile ohne nachvollziehbaren Grund längere Zeit untätig bleibt und dadurch die Durchsetzung seiner Ansprüche verzögert, hat damit zu erkennen gegeben, dass für ihn die Sache nicht wirklich eilig ist. Für die Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs und den damit einhergehenden Aufwand zur erstmaligen Darlegung des Prozessstoffes aus Rechtssicherheitsgründen besteht eine Regelmonatsfrist deren Einhaltung zur Vermeidung der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit aufgrund zögerlicher Antragstellung verlangt wird (so die st. Rspr. im OLG-Bezirk München, vgl. Cepl/Voß – Voß, § 940 ZPO Rn. 81 mit Rechtsprechungsnachweisen in Fn. 247; u.a. OLG München NJOZ 2002, 1450, beck-online). Diese Frist wurde hier seitens der Verfügungsklägerin eingehalten: Das beanstandete Verhalten begann unstreitig am 31.01.2025. Am 28.02.2025 ging der einstweilige Verfügungsantrag bei Gericht ein. Eine im Weiteren – noch dazu auf richterlichen Hinweis – erfolgte Konkretisierung der Antragsfassung bei Beibehaltung desselben Antragsbegehrens ist unerheblich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine teilweise Antragsrücknahme liegt in der in der mündlichen Verhandlung seitens der Verfügungsklägerin vorgenommenen Antragskonkretisierung nicht vor. Bei einer gerade im Wettbewerbsrecht im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot üblichen Antragsstellung in Form einer Formulierung „wie dargestellt“ oder ähnlichem dient der konkretisierende Antragsteil der Beschreibung des konkret beanstandeten Verhaltens. Vom Verbotstitel selbst werden dann auch im Kern gleichartige Handlungen erfasst, was jedoch erst in einem etwaigen späteren Ordnungsmittelverfahren festgestellt würde (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 1.43, beck-online). Durch die Bezugnahme auf die Anlage ASt1 hat die Verfügungsklägerin hier von vornherein die Darstellung von Teilen der …Mediathek in dem Plattformbereich …konkret beanstandet. Dies ergibt sich aus dem sichtbaren Button …kostenlos testen“, der in der Anlage ASt1 rechts oben in der Ansicht auswählbar ist. Eine etwaige Aufnahme in das Angebot …“ war damit nicht Teil der konkret angegriffenen Begehungsform, also von vornherein nicht Teil des Hauptantrags. C. Die Leistung einer Sicherheitsleistung gibt das Gericht nach seinem Ermessen der Verfügungsklägerin entgegen der Anregung der Verfügungsbeklagten nicht auf. Voraussetzung des gemäß § 936 ZPO anwendbaren § 921 S. 2 ZPO ist, dass trotz Glaubhaftmachung (s.o.) zum Schutz des Schuldners die Anordnung einer Sicherheitsleistung erforderlich erscheint, z.B. wegen der schlechten Vermögensverhältnisse des Gläubigers, welche die Durchsetzung eines späteren Schadensersatzanspruches (§ 945 ZPO) gefährdet, oder die Befürchtung eines besonders großen Schadens (Musielak/Voit/Braun, 22. Aufl. 2025, ZPO § 921 Rn. 7, beck-online; Stein/Bruns, 23. Aufl. 2020, ZPO § 921 Rn. 7, beck-online). Hier sind weder schlechte Vermögensverhältnisse der Verfügungsklägerin ersichtlich, noch ein durch das vorliegende Endurteil der Verfügungsbeklagten entstehender besonders großer Schaden. Diese hat die Teile der … Mediathek bereits vor der mündlichen Verhandlung entfernt. D. Etwaiger neuer Sachvortrag oder neue Angriffsmittel im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 05.05.2025 waren nicht zu berücksichtigen, § 296 a ZPO. Die dortigen rechtlichen Argumente wurden zur Kenntnis genommen.