Endurteil
30 O 9871/23
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.884,40 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Gericht erachtet sich insbesondere als international zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 c VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO/EuGVVO). Ungeachtet der Abtretung an einen Prozessfinanzierer macht der zur Geltendmachung ermächtigte Kläger einen Anspruch geltend, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Vorliegend ist der Kläger als Verbraucher auch nach Art. 18 EuGVVO persönliche Partei in dem Rechtsstreit. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 a) und b) EuGVVO. Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, hier eben auch am Wohnsitz des Klägers. Auch erachtet das Gericht Anlage K 9 als hinreichenden Beleg für die Prozessführungsbefugnis des Klägers. Indes ist die Klage allein schon deshalb unbegründet, weil das Gericht letztlich auch nach Offenlegung diverser Auslandsaufenthalte seitens des Klägers und dessen Anhörung nicht feststellen kann, in welcher Höhe der Kläger nun tatsächlich Verluste aufgrund von Spielteilnahmen gerade im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags erlitten hat, ungeachtet eines Rückerstattungsanspruchs auch nach österreichischem Recht für Spielteilnahmen von Österreich aus. Die Angaben des Klägers zu einer Teilnahme am Glücksspiel-Angebot der Beklagten vom Ausland aus und zu den damit verbundenen Spieleinsätzen und erlittenen Verlusten erscheinen unvollständig und nicht verlässlich, so dass das Gericht sich nicht in der Lage sieht, auch nur einen Mindestsaldo zur Verlustfeststellung auf der Grundlage der klägerseits vorgelegten Unterlagen und Erklärungen des Klägers selbst zu bilden. Die zusätzlich gegebene Problematik der Währungsumrechnung kann in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben; hierin sieht das Gericht ein weiteres Problem im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Klage. Das Gericht kann dem Kläger kein Vertrauen dahingehend entgegenbringen, dass er seine Spielteilnahmen vom Ausland aus vollständig offenbart hat – und überhaupt zu einer solchen Offenlegung imstande war. In der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2024 ist der Kläger dazu befragt worden. Er teilte seinerzeit noch mit, er könne sich „nicht bewusst“ an Glücksspiele aus dem Ausland erinnern. In der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2025 befragte das Gericht den Kläger, auf welcher Grundlage die Angaben zu seinen Auslandsspielteilnahmen im zwischenzeitlich eingereichten Schriftsatz vom 18.12.2024 zustande kamen. Der Kläger erklärte dazu, er habe die Zeit- und Ortsangaben dadurch rekonstruiert, dass er auf seinem Mobiltelefon seine Urlaubsfotos durchgegangen sei, woraus das Land und die Region, in welchen er sich aufgehalten habe, ersichtlich gewesen seien. So habe er die Daten aus Anlage B9 (neu) mit den aus der Bildauswertung gewonnenen Daten zusammenführen können. Eine Gewähr für die Lückenlosigkeit seiner Darlegungen wollte er mit Verweis darauf, dass die Vorgänge bis in das Jahr 2013 zurückreichten, nicht übernehmen. Dies ist objektiv durchaus nachvollziehbar. Der methodische Ansatz des Klägers ist äußerst problembehaftet aus dem Grund, weil die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Daten von der Zufälligkeit abhängt, ob er an dem betreffenden Tag bzw. in dem betreffenden Zeitraum und über den jeweiligen gesamten betreffenden Zeitraum im Ausland an jedem betroffenen Tag ein digitales Lichtbild gefertigt hat und dieses noch vorhanden ist. Diese von Grund auf bestehenden Bedenken hinsichtlich des vom Kläger verfolgten Ansatzes werden dadurch bestätigt, dass sich aus Anlage B 9 (neu) herauslesen lässt, dass der Kläger sich im Dezember 2014 in der Schweiz aufgehalten hat, woran er selbst sich aber nicht mehr erinnert hat und augenscheinlich auch nicht durch digitale Lichtbilder daran erinnert wurde. Auch der generelle Ausschluss seitens des Klägers hinsichtlich eines Spieleinsatzes bei erfassten Login-Zeiten von 15 Sekunden vermag dem Gericht nicht eine Überzeugung dahingehend zu vermitteln, dass er in diesen Zeiten tatsächlich nicht zumindest gelegentlich einen Spieleinsatz platziert haben kann. Alles in allem erachtet es das Gericht als nicht mehr nachvollziehbar, welche Spieleinsätze in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe vom Ausland aus getätigt wurden. Es gibt auch keinerlei allgemeingültigen Erfahrungssatz hinsichtlich der Höhe von im Ausland, sei es im Urlaub oder auf Geschäftsreise, erbrachten Spieleinsätzen, sei es in Bezug auf passionierte Spieler oder in Bezug auf Gelegenheitsspieler; die Höhe eines Spieleinsatzes im Ausland kann vielmehr von Einzelfall zu Einzelfall äußerst stark variieren. Allein schon deshalb war die Klage abzuweisen. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckung basiert auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Zur Festsetzung des Streitwerts wurde der eingeklagte Betrag in US-Dollar zum EZB-Referenzkurs am 20.03.2025, am Tage des Schlusses der mündlichen Verhandlung, in Euro umgerechnet (1 US-Dollar = 0,9231 Euro), abzüglich des im Antrag aufgeführten Euro-Betrages. Dies ergibt den Betrag in Höhe von 12.884,40 Euro.