Endurteil
6 S 5046/25
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 11.04.2025 (Az. 142 C 24870/24) aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, a) den Legitimationsteil des Teilnehmerverzeichnisses der Abstimmung ohne Versamm- lung vom 07.03. bis 10.03.2022 der Anleihe ... b) sowie alle ihm bekannten Daten von solchen Mitgläubigern der Anleihe ... der ... die ihn in seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter dieser Anleihe kontaktiert und einer Datenweitergabe an Dritte nicht widersprochen haben, herauszugeben Zug um Zug gegen a) Vorlage eines aktuellen Depotauszugs oder einer anderen geeigneten Bankbestäti- gung, aus der sich die derzeitige (Teil-)Inhaberschaft des Klägers der Anleihe mit der ... ergibt b) Erstattung der für die Herausgabe der o.g. Daten erforderlichen Aufwendungen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70% und der Beklagte 30% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweilige (Kosten-)Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicher- heit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt. Auf die zulässige Berufung des Klägers ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und dem Klageanspruch im tenorierten Teilumfang stattzugeben. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten als gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SchVG eine Auskunfts- und Herausgabeanspruch betreffend den Legitimationsteil des Teilnehmerverzeichnisses der Abstimmung ohne Versammlung vom 07.03. bis 10.03.2022 der Anleihe insbesondere betreffend Namen, Anschriften, Anleihebeträge der Mitgläubiger (soweit dort enthalten) sowie ergänzend nach §§ 242, 666 BGB über alle dem Beklagten bekannten Daten von Mitgläubiger der Anleihe ... der ... die ihn – den Beklagten – in seiner Funktion als gemeinsamer Vertreter dieser Anleihe kontaktiert und einer Datenweitergabe nicht widersprochen haben. a) Der tenorierte Umfang ist nach Überzeugung der Kammer als Minus im Klageantrag enthalten, so dass ein Verstoß gegen § 308 ZPO nicht vorliegt, Das „Minus“ spiegelt sich entsprechend in der Kostenentscheidung wieder. b) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit Anlage BK 4 einen Depotauszug vom 29.07.2025 betreffend die streitgegenständliche Schuldverschreibung vorgelegt und damit seine Inhaberschaft am 29.07.2025 und damit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 07.08.2025 nachgewiesen. c) Zwar ist der Kammer keine höchstrichterliche Entscheidung für den Auskunftsanspruch eines Anleihegläubigers gegen den gemeinsamen Vertreter betreffend die Daten anderer Mitgläubiger bekannt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat allerdings jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft das selbstverständliche Recht, seine Vertragspartner (also Mitgesellschafter) zu kennen. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Dies gilt im Grundsatz auch für den Treugeber. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, OLG München, Urteil vom 16.01.2019 – 7 U 342/18, zuletzt, nach Urteilen des EuGH vom 12.09.2024 in den Verfahren C-17/22 und C-18/22: BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23). d) Diese Grundsätze sind nach Überzeugung der Kammer auf den streitgegenständlichen Fall zu übertragen und führen zum Anspruch des Anleihegläubigers auf Bekanntgabe der Daten von Mitanleihegläubigern, über die der gemeinsame Vertreter verfügt – nicht aber zur einer vorgelagerten Kenntnisverschaffungspflicht des gemeinsamen Vertreters über entsprechende Daten der Mitanleihegläubiger. (1) Gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 SchVG wird der einzelne Gesellschaftsgläubiger von der Ausübung seiner Gläubigerrechte durch den gemeinsamen Vertreter verdrängt. Zur Bündelung der Interessen sind dem gemeinsamen Vertreter per Gesetz und Mandat bestimmte Gläubigerrechte übertragen und die Ausübung von Einzelrechten gesperrt, der gemeinsame Vertreter ist insoweit gesetzlicher Prozessstandschafter der Anleihegläubiger. Schon zur Kontrolle, ob der gemeinsame Vertreter tatsächlich alle erforderlichen Maßnahmen gegenüber der Insolvenzschuldnerin ergriffen hat, bedarf der einzelne Mitanleihegläubiger der Kenntnis von Namen und Anschriften seiner Mitgläubiger, denn nur so kann ggf. eine neue Gläubigerversammlung erzwungen werden, in der entsprechende Vorgaben gemacht werden könnten. Im Übrigen können, wie dies der Kläger im Ansatz zutreffend sieht, den Anleihegläubigern möglicherweise auch Ansprüche gegen andere Personen als der Insolvenzschuldnerin, insbesondere deren Geschäftsführungsorganen oder Gesellschaftern, zustehen, die sinnvollerweise gebündelt durch mehrere Anleihegläubiger gemeinsam geltend gemacht werden könnten. Auch dies setzt die Kenntnis des Anleihegläubigers von den Namen und Anschriften der Mitanleihegläubiger für eine entsprechende Bündelung voraus. Dementsprechend ist der Beklagte verpflichtet, die ihm bekannten Daten der anderen Mitgläubiger an den Kläger herauszugeben. Für die Legitimationsdaten der Abstimmung ohne Versammlung ergibt sich dies bereits aus § 15 Abs. 2 Satz 2 SchVG, wonach der „Vorsitzende“ der Versammlung jedem Gläubiger das Verzeichnis der Abstimmenden zugänglich zu machen hat. Das gilt auch für eine „Abstimmung ohne Versammlung“, da § 18 SchVG insoweit keine Sonderregelung enthält und nach § 18 Abs. 1 SchVG die allgemeinen Regeln entsprechend anzuwenden sind. Nur ist hier der Verpflichtete der Abstimmungsleiter statt des Versammlungsleiters. Der Beklagte als gewählter gemeinsamer Vertreter tritt mit Beginn seiner Tätigkeit nach Auffassung der Kammer in die Pflichten des Vorsitzenden der Versammlung bzw. des Abstimmungsleiters ein, da er nun der Ansprechpartner der Anleihegläubiger ist und über die entsprechenden Unterlagen (auch) verfügt. (2) Eine Verpflichtung des Beklagten, sich entsprechende Informationen erst durch Nachfragen bei Dritten zu verschaffen, vermag die Kammer dagegen nicht zu erkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass jedenfalls bei frei handelbaren Schuldverschreibungen – wie hier –, es letztlich nur eine zentrale Stelle gibt, die über solche Informationen verfügen würde, nämlich die Wertpapiersammelverwahrstelle ... .Ein Auskunftsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen diese Wertpapiersammelverwahrstelle ist nicht ersichtlich – und ohne einen solchen Auskunftsanspruch kann auch keine Verpflichtung zur Informationsverschaffung bestehen. e) Das auf Kenntnis der Mitanleihegläubiger gerichtete Auskunftsbegehren des Anleihegläubigers wäre – analog zum Auskunftsbegehren eines Mitgesellschafters – durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09). Einen derartigen Einwand hat der Beklagte nicht substantiiert. Der Umstand, dass die Klägervertreter eine Vielzahl an Auskunftsklagen mit gleichen Textbausteinen erheben, vermag einen Missbrauchseinwand allein nicht zu begründen. f) Die Auskunft dürfte ferner nur dann verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09). Dies ist anerkanntermaßen etwa dann der Fall, wenn die Auskunft durch kollusives Zusammenwirken des Gesellschafters mit seinem Prozessvertreter allein dazu dienen soll, für letzteren Mandanten zu akquirieren (vgl. auch OLG München, Urteil vom 06.06.2018, 7 U 4028/17). Auch dies ist vorliegend nicht substantiiert vorgetragen. Die Verhältnismäßigkeit ergibt sich einerseits daraus, dass nur präsente Informationen bei dem gemeinsamen Vertreter abgefragt werden können. Andererseits ist eine Auskunftserteilung bzw. Herausgabepflicht mit einer entsprechenden Aufwandsentschädigung verbunden. g) Der Auskunftsanspruch ist entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof in den Parallelfällen des Auskunftsanspruchs des Mitgesellschafters schon zum früheren Datenschutzrecht entschieden (vgl. Urteile vom 11.01.2011 – II ZR 187/09 und 22.02.2016 – II ZR 48/15). Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. war die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Durchführung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist. Wie oben dargelegt, ist die die Informationsweitergabe nach Auffassung der Kammer auch zur Kontrolle des gemeinsamen Vertreters erforderlich, dem kraft der Auftragserteilung als gemeinsamer Vertreter die Rechte der Anleihegläubiger zur Geltendmachung als gesetzlicher Prozessstandschafter übertragen sind. Auch mit den neueren Regelungen des Datenschutzrechts durch die DSGVO kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf eine Pflicht zur Nichtherausgabe von Daten berufen. Nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist die Verarbeitung und damit auch die Weitergabe von Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, deren Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich sind. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. So liegt es im vorliegenden Fall. Der Kläger benötigt die Auskunft zur Wahrnehmung seiner Rechte aus der Schuldverschreibung. Dem stehen nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Verfahren II ZB 18/23, denen die Kammer sich auch für den hiesigen Fall der Auskunft über Mitanleihegläubiger anschließt und auf diese verweist, keine relevanten Einwendungen der Mitanleihegläubiger generell entgegen. Bereits bei Zeichnung der Anleihe geht der Anleihegläubiger das Risiko einer Insolvenz des Anleiheschuldners und damit das Risiko der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zur Bündelung der Interessen der Anleihegläubiger ein. In diesem Fall ist aber ein Informationsaustausch unter den Anleihegläubigern sinnvoll, möglicherweise sogar notwendig, siehe oben. Darin liegt zugleich ein bewusstes Zurückstecken gegenüber dem allgemeinen Grundsatz der Datensparsamkeit nach Art. 6 DSGVO. Eine Informationsverteilung über Clearstream wäre weniger erfolgreich, da sie notwendigerweise in unpersönlicher Form geschehen müsste und in der Praxis es schon fraglich wäre, ob alle beteiligten Banken die Informationen mit der gebotenen Sorgfalt und Geschwindigkeit auch an die Anleihegläubiger weiterleiten. Nur wenn ein Gläubiger sich im Einzelfall konkret an den bestellten gemeinsamen Vertreter wendet und dort seine Daten gesondert bekannt gibt, bleibt daher nach Ansicht der Kammer Raum dafür, dieser Datenweitergabe gesondert zu widersprechen. 2. Nebenentscheidungen: Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen des Klägers ist mit 70% zu bewerten, da er den überwiegenden Teil seiner Klageforderung nicht durchsetzen konnte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, da die Frage der Auskunftspflicht des gemeinsamen Vertreters gegenüber einem Anleihegläubiger über Daten der Mitanleihegläubiger sowie die Frage einer ggf. vorgelagerten Informationsverschaffungspflicht des gemeinsamen Vertreters noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Der Streitwert des Berufungsverfahrens bestimmt sich nach der Beschwer des Beklagten durch das Urteil erster Instanz in der Hauptsache. Der Streitwert in erster Instanz wurde mit 1.000,00 Euro festgesetzt. Diese Festsetzung ist angesichts des Nominalbetrags der Beteiligung des Klägers von 6.000,00 Euro angemessen.