Endurteil
47 O 12802/24
LG München I, Entscheidung vom
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 7.616,00 € festgesetzt. A. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist schon unzulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts München 1 könnte sich allenfalls aus § 26 Abs. 1 FernUSG ergeben. Dieser setzt allerdings voraus, dass es sich um einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des § 1 FernUSG handelt bzw., dass das Vorliegen eines solchen Vertrages schlüssig dargelegt ist. Schon nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich vorliegend allerdings nicht um einen Fernunterrichtsvertrag. Die für einen Fernunterrichtsvertrag nach § 1 Abs. 1 FernUSG erforderliche, räumliche Trennung liegt nicht vor. Was unter diesem Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, vgl. zuletzt BGH Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24. Aus Sicht des Gerichts entscheidend ist, ob bei der nunmehr (und zum Zeitpunkt des Erlasses des FernUSG noch nicht) möglichen umfassenden digitalen Betreuung eine Betreuung wie bei Präsenzunterrichtsveranstaltungen sichergestellt ist. Ist dies der Fall, gibt es keinerlei Anlass den Anwendungsbereich des FernUSG auf diese Fälle auszudehnen, da der Fernunterrichtsschüler in diesen Fällen nicht in größerem Umfang schützenswürdig ist als der Nicht-Fernunterrichtsschüler. Vorliegend ist schon nach dem klägerischen Vortrag durch die digitale Betreuung der Beklagten eine Betreuung sichergestellt, die einer Betreuung via Präsenzunterricht entspricht. Nach klägerischem Vortrag bestand im Rahmen des vorliegenden Coaching-Vertrags neben dem Videolernkurs die Möglichkeit, mehrmals die Woche an begleitenden Live-Videokonferenzen teilzunehmen und insbesondere auch zusätzlich an dem begleitenden VIP-Support (1:1 Support) teilzunehmen. Nach eigenem Vortrag bestand insofern jederzeit die Möglichkeit, wie bei Präsenzveranstaltungen individuelle Rückfragen zu stellen und insofern auch individuelle Antworten zu erhalten. Allein aus dem Umstand, dass der Unterricht im Wesentlichen digital abläuft, ergibt sich nichts anderes. Aus Sicht des Gerichts stellt die konkrete Betreuung daher eine zu einer Präsenzveranstaltung vergleichbare Betreuung sicher, sodass die für das Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrags erforderliche räumliche Trennung abzulehnen ist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 BGB. C. Eine gesonderte Schriftsatzfrist war dem Kläger nicht einzuräumen. Insofern es sich bei den vom Gericht in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansichten überhaupt um Hinweise i.S.d. § 139 ZPO handeln sollte (und nicht lediglich um die dokumentierte Erörterung nach § 139 Abs. 1 ZPO), war dem Kläger ein sofortiges Erklären zu dem gerichtlichen Hinweis ohne Weiteres möglich. Ist dem Kläger wie vorliegend eine sofortige Erklärung zum Hinweis möglich und zumutbar, bedarf es einer weiteren Schriftsatzfrist nicht, vgl. § 139 Abs. 5 ZPO. Inhaltlich zielte der „Hinweis“ darauf ab, festzustellen, dass die konkrete digitale Betreuung schon nach dem Vortrag der Klageseite einer Präsenzbetreuung vergleichbar ist. Wäre der Kläger (wie angeordnet) erschienen, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, zu erklären, dass die Betreuung entgegen dem eigenen Vortrag einer Präsenzbetreuung nicht vergleichbar war. Dass der Kläger persönlich zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, kann ihn insofern nicht besserstellen. Das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin war angeordnet und auch nicht aufgehoben. Diejenige Partei, die entgegen der Anordnung des Gerichts zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, so ihre Prozesspflicht verletzt und wegen dieser Prozesspflichtverletzung keine Erklärung zu einem Hinweis in der mündlichen Verhandlung abgeben kann, darf nicht besser stehen als eine Partei, die ihre Prozesspflichten beachtet und zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheint. Wäre der Kläger erschienen, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, Ausführungen zur konkreten Vertragsdurchführung zu machen und sich insofern zum konkreten Hinweis „sofort“ zu erklären.