Endurteil
15 O 15353/23
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.383,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 976.983,00 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage erweist sich nur im ausgesprochenen Umfang als begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und war abzuweisen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht München I ist sachlich nach § 13 Abs. 1 S. 3 StrEG bzw. für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 GVG und örtlich nach §§ 18, 32 ZPO zuständig. 2. Es liegt eine rechtskräftige Grundentscheidung nach § 8 StrEG vor und der Kläger hat das nach § 10 StrEG vorgeschriebene Justizverwaltungsverfahren durchlaufen. Der diesbezügliche Bescheid ging ihm am 25.08.2023 zu. 3. Die Klage wurde auch innerhalb der hierfür nach § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG geltenden Dreimonatsfrist erhoben. a. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, also ausweislich der Klageschrift am 31.08.2023. Die Klageschrift vom 30.11.2023 ging am selben Tag (also grundsätzlich noch innerhalb der Frist) bei Gericht ein. Für eine fristwahrende Klageerhebung kommt es allerdings gemäß § 253 Abs. 1 ZPO nicht auf die Einreichung der Klageschrift bei Gericht, sondern auf die Zustellung der Klageschrift an, welche ausweislich der Postzustellungsurkunde erst am 16.01.2024 erfolgte. b. Allerdings ist auf die Ausschlussfrist des § 13 StrEG§ 167 ZPO anwendbar (Meyer, StrEG, 11. Auflage 2020, § 13 Rn. 7 m.w.N.; BGH MDR 1983, 1002 f, zitiert nach juris; OLG Jena Beschluss vom 15.8.2011 – 4 U 424/11, BeckRS 2011, 21365, beck-online). Damit tritt die fristwahrende Wirkung des Klageantrags bereits mit dessen Eingang bei Gericht ein, soweit die sich daran anschließende Zustellung „demnächst“ erfolgt. Wegen des gebotenen Vertrauensschutzes für den Empfänger tritt diese Rückwirkung somit nur bei einem nicht allzu erheblichen zeitlichen Abstand vom Fristablauf ein; die Rechtsprechung stellt dabei für die Frage, wann eine Zustellung noch als „demnächst erfolgt“ anzusehen sein kann, neben der rein zeitlichen Komponente auch noch auf wertende Gesichtspunkte ab. Entscheidend ist insofern, ob der Zustellungsbetreiber bzw. sein Prozessbevollmächtigter alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben (BGH 12.7.2006 – IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 = MDR 2007, 167; BGH 21.3.2022 – VIa ZR 275/21, NJW 2022, 2196; vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 167 ZPO Rn. 10 f.), denn die gerechte Abwägung der beteiligten Interessen ist auch davon abhängig, wer für die Dauer des Zustellungsverfahrens verantwortlich ist (vgl. Greger aaO.). Bei allein vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerungen schließt der BGH eine Rückwirkung aus, wenn die vorwerfbaren Umstände dazu geführt haben, dass die Zustellung sich gegenüber der normalen Dauer um mehr als 14 Tage, gemessen ab dem Ablauf der zu wahrenden Frist, verzögert hat (BGH 21.3.2022 – VIa ZR 275/21, NJW 2022, 2196). Für die Berechnung dieser Frist wird also darauf abgestellt, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit verzögert hat (BGH NJW 2015, 2666). Dabei werden vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts nicht angerechnet (BGH 20.4.2000 – VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282). Den Gerichtskostenvorschuss (§ 12 Abs. 1 GKG) braucht der Kläger nach ständiger Rechtsprechung nicht von sich aus mit der Klage bzw. dem Mahnbescheidsantrag einzuzahlen, er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (BGH NJW 93, 2811; BGH NJW 2015, 3101, 3102; s.a. BVerfG NJW 2001, 1126 mwN). Bleibt das Gericht nach Einreichung des Antrags untätig, ist der Kläger erst nach angemessener Frist, die mindestens drei Wochen beträgt, gehalten, bei Gericht nachzufragen (BGH NJW 2016, 568; BGH NJW 2017, 2623). Nach dem Eingang der Anforderung muss der Partei für die Erledigung der Einzahlung ein angemessener Zeitraum (i.d.R eine Woche) zugestanden werden (BGH MDR 2020, 364). Wird die Kostenvorschussanforderung dem Prozessbevollmächtigten zugeleitet, so ist der für deren Prüfung und Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand der Partei nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten. Dies gilt nicht nur in Fällen einer verfahrenswidrigen Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten, sondern auch dann, wenn die jeweils gültige landesgesetzliche Sonderregelung eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten als verfahrensgemäß ansieht (vgl. insoweit gegenüber der älteren Rechtsprechung des BGH, etwa Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 8 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg Berlin aF; Urteil vom 3. Februar 2012 – V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 11 zu § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfg NRW aF, klarstellend, BGH Urteil vom 29. September 2017 – V ZR 103/16 –, dort Rz. 14, juris – MDR 2018, 177). Für die Prüfung und Weiterleitung der Gerichtskostenvorschussrechnung vom Prozessbevollmächtigten an die Partei veranschlagt der BGH einen nicht als Verzögerung anzurechnenden Zeitraum von drei (Werk-)tagen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2017 – V ZR 103/16 –, Rz. 15; BGH NJW 2015, 2666, Rn. 8). Bei der Bemessung der Frist, innerhalb der die Zahlung zu erfolgen hat, ist nicht nur auf den für die Überweisung durch die Bank erforderlichen Zeitraum (§ 675s Abs. 1 Satz 1 u. 3 BGB) abzustellen. Es ist vielmehr auch die Zeitspanne zu berücksichtigen, die die Partei im Normalfall benötigt, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen. Der Partei ist deshalb in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. Die Frist kann sich nach Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern, etwa wenn der Kostenvorschuss eine beträchtliche Höhe hat (BGH, Urteil vom 29. September 2017 – V ZR 103/16 –, Rz. 9; s. auch BGH, Urteil vom 3. September 2015 – III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19: mehrere Tage). Die Partei muss ferner nicht zwingend an demselben Tag tätig werden, an dem bei ihr die Anforderung eingeht. Zudem kann von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht verlangt werden, an Wochenenden oder Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 154/14 –, Rz. 9; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.4.2011 – I-2 U 102/10, BeckRS 2011, 08369; KG, Beschl. v. 25.1.2010 – 2 W 210/09, BeckRS 2010, 03466); ebenso ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mit dem 24. und 31. Dezember (Heiligabend und Silvester) zu verfahren, weil an diesen Tagen vielfach überhaupt nicht oder doch nur eingeschränkt gearbeitet wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 154/14 –, Rz. 9). c. Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen ist die Ausschlussfrist des § 13 StrEG eingehalten. aa. Zurechenbar sind Verzögerungen zwischen Klageeinreichung und Zustellung grundsätzlich erst nach dem Ablauf der Dreimonatsfrist am 30.11.2023. Dabei durfte der Kläger zunächst den Erhalt der Gerichtskostenvorschussanforderung abwarten. Die Vorschuss-Anforderung wurde am 04.12.2023 freigegeben und datiert auf den 07.12.2023, sie ist dem Klägervertreter aber unstreitig erst am 13.12.2023 zugegangen. Nach knapp zwei Wochen bestand, wie dargelegt, noch keine Obliegenheit des Klägers, diesbezüglich beim Gericht nachzufragen. bb. Nach dem Eingang der Vorschussanforderung beim ehemaligen Prozessbevollmächtigten ist ein Zeitraum von 3 Werktagen für die Prüfung und Weiterleitung an den Kläger zuzubilligen (wobei sich bereits aus dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB ergibt, dass der Tag, an dem der Vorschuss beim Prozessbevollmächtigten einging, nicht mitzuzählen ist). Dieser nicht als schuldhafte Verzögerung anzurechnende Zeitraum endete somit mit Ablauf des 16.12.2023 (einem Samstag). Offenbleiben kann insoweit, ob der nicht zurechenbare 3-Tages-Zeitraum im konkreten Fall tatsächlich, wie von der beklagten Partei behauptet, durch einen Erhalt bereits am 15.12.2023 de facto unterschritten wurde. Denn nach Überzeugung der Kammer ist die höchstrichterlich festgesetzte Frist von 3 Werktagen abstrakt zu berechnen. Hierfür sprechen die folgenden Erwägungen: Zum einen würde andernfalls eine Partei, deren Prozessbevollmächtigter sich um die schnellstmögliche Weiterleitung bemüht, gegenüber der Partei, deren Prozessbevollmächtigter den zugestandenen Prüfungs- und Überleitungszeitraum voll ausschöpft, ohne nachvollziehbaren Grund dadurch benachteiligt, dass der für die Zahlungserledigung zugestandene Wochenzeitraum eher beginnt. Es erscheint – vor allem auch unter dem im Rahmen des § 167 ZPO wertungsmäßig maßgeblichen – Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für den Empfänger des Klageantrags nicht nachvollziehbar, warum sich für jenen ein Vorteil daraus ableiten lassen sollte, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei schneller handelt als höchstrichterlich vorgegeben. Vielmehr ist anzunehmen, dass der BGH für den Gesamtvorgang der Übermittlung und der Bezahlung einen einheitlichen Zeitraum von (in der Regel) insgesamt zehn Tagen (bzw. genauer: drei Werktagen und einer Woche) zubilligen wollte. Dies führt dann zu dem nach Ansicht der Kammer sachgerechteren Ergebnis, dass sich die Partei, deren Prozessbevollmächtigter überobligatorisch schnell handelt, dafür mit der Bezahlung ein klein wenig mehr Zeit lassen kann. Des Weiteren ist, soweit ersichtlich, in der einschlägigen Rechtsprechung kein Fall ersichtlich, in dem die konkrete Einhaltung oder Unterschreitung des Dreitageszeitraums Gegenstand einer Beweiserhebung gewesen wäre. Dies mit gutem Grund. Denn schon der Wortlaut etwa der Entscheidung des fünften Zivilsenats vom 29.09.2017 (Az. V ZR 103/15, Rz. 14 AnwBl Online 2018, 157-158), wonach der für die Übermittlung und Prüfung erforderliche Zeitraum „im Allgemeinen“ mit drei Werktagen zu veranschlagen ist, was zum „normalen Ablauf“ zählt, spricht dafür, dass hiermit ein abstrakt vorgegebene Zeitdauer festgelegt wird, die die antragstellende Partei (immer) beanspruchen darf (nicht: muss), ohne dass sie ihr als Verzögerung angerechnet werden kann, sprich: ohne dass es darauf ankäme, ob dieser Zeitraum auch tatsächlich ausgeschöpft wird oder nicht. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine „demnächst“ erfolgte Zustellung (ebenso wie für die gegebenenfalls fehlende Kausalität eigener Versäumnisse) grundsätzlich beim Zustellungsbetreiber (vgl. Greger in Zöller ZPO aaO, § 167 Rz 14). Das rechtfertigt jedoch nicht zwingend die Annahme, dass der Zustellungsbetreiber deswegen auch jedes einzelne der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien, nach denen sich die Fristeinhaltung bemisst, im konkreten Fall darzulegen und zu beweisen hat. Denn damit würde das Ziel dieser Rechtsprechung, zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „demnächst“ für den Zustellungsempfänger verlässlichere und berechenbarere Kriterien zu entwickeln, durch zusätzlich faktische Unsicherheiten und die Erforderlichkeit weitergehender, ausufernder Beweisaufnahmen zu jedem einzelne dieser Kriterien konterkariert. Schlussendlich ergibt sich auch aus den der Entscheidung BGH, Urteil vom 29.09.2017, V ZR 103/16, konkret zugrundeliegenden Datumsangaben, dass die 3-Tages-Frist abstrakt zu berechnen ist. Denn der fünfte Zivilsenat stellt in dieser Entscheidung für Beginn und Ende der Prüf- und Weiterleitungszeit nicht etwa darauf ab, wann der Prozessbevollmächtigte die Vorschussanforderung tatsächlich erhalten hat (nämlich bereits am 24.03.2015), sondern berechnet die für die Prüfung und Weiterleitung erforderliche Zeit abstrakt, nämlich erst ab dem Ablauf der dort verfahrensgegenständlichen Klageerhebungsfrist am Freitag, den 27.03.2015, mit Ende zum 31.03.2015 (das dazwischenliegende Wochenende also nicht eingerechnet). Zwar liegt dem die nachvollziehbare Überlegung zugrunde, dass es vor Ablauf der Frist zur Klageeinreichung kein schuldhaftes Zögern geben kann; allerdings kommt es aber ganz offenkundig auch darauf, wie lange die Prüfung und Übermittlung tatsächlich gedauert hat, ob die Partei selbst also möglicherweise die Vorschussanforderung tatsächlich schon (überobligationsmäßig schnell) vor dem 27.03.2025 erhalten hat, m.a.W. die Prüfungs- und Weiterleitungsfrist tatsächlich ausgeschöpft wurde, gerade nicht an. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten. Insoweit bedarf es folgerichtig auch keiner Vernehmung des ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers als Zeugen zu der Frage, wann die Vorschussanforderung dem Kläger tatsächlich zugegangen ist. Die Behauptungen der Beklagtenseite hierzu (bereits am 15.12.2023) können – ungeachtet des Umstandes, dass insoweit auch ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag vorliegen dürfte, da sich aus den Schilderungen der Beklagtenseite nicht ergibt, woher der ehemalige Prozessbevollmächtigte die Kenntnis vom tatsächlichen Zugangszeitpunkt gehabt haben soll; vorgetragen wird insoweit nur, wann die Kostenvorschussrechnung (mutmaßlich spätestens) versandt wurde – als wahr unterstellt werden. cc. Der grundsätzlich einwöchige zulässige Zeitraum zur Zahlungserledigung beginnt somit am Montag, dem 18.12.2023 und endete unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage, in denen keine Bankbearbeitung stattfindet, am Mittwoch, dem 27.12.2023. Ab Donnerstag, dem 28.12.2023, beginnt ein als dem Kläger zurechenbarer Verzögerungszeitraum von vierzehn Tagen. Unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung sind dabei Feiertage, jedenfalls, soweit sie nicht auf ein Wochenende fallen, in diesem Fall der 01.01.2024 (ein Montag) nicht mitzuzählen, sodass der tolerierbare Zeitraum von vierzehn Tagen erst mit Ablauf des 11.01.2024 endet. Zu diesem Zeitpunkt war der Zahlungseingang bereits bewirkt, sodass es auch auf die Frage, ob der Wochenzeitraum angesichts der Höhe der Vorschussanforderung gegebenenfalls auch hätte verlängert werden können, nicht mehr ankommt. d. Die Ausschlussfrist des § 13 StrEG greift auch insoweit nicht anspruchsvernichtend ein, als die Klagepartei die Begründung für den von ihm geltend gemachten Schaden zuletzt umstellte und ihn mit der aus dem Partnerschaftsvertrag ersichtlichen Tätigkeitsvergütung begründete. Denn letztendlich handelt es sich lediglich um unterschiedliche Begründungen bzw. Berechnungs- oder Schätzgrundlagen für den wirtschaftlich betrachtet selben Schaden. Der jetzt als „Tätigkeitsvergütung“ bezeichnete Teil war auch nach dem bisherigen Vortrag Bestandteil der vom Kläger als Umsatz- oder Gewinneinbuße geltend gemachten Vermögenseinbußen. II. Die Klage ist im tenorierten Umfang teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und unterliegt der Abweisung. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 102.383,09 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2024. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Wegen des darüberhinausgehenden Klageantrages war die Klage deshalb abzuweisen. Im Einzelnen: 1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 102.383,09 EUR aus § 2 Abs. 1 S.1 Alt. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 7 Abs. 1 StrEG, §§ 251 Abs. 1, 252 BGB. a. Nach § 2 Abs. 1 StrEG ist der Kläger aufgrund der vorliegenden Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO für die erlittene Untersuchungshaft, sowie für die Maßnahmen des Gerichts im Zuge der Außervollzugsetzung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrEG). So lautet auch die nach § 8 Abs. 1 StrEG ergangene Grundentscheidung der Strafkammer vom 20.04.2021 (Anlage K 2). Gemäß § 7 Abs. 1 Hs 1 StrEG ist Gegenstand der Entschädigung der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden. Dabei stimmt der Begriff der Entschädigung im Sinne von § 7 StrEG mit demjenigen des bürgerlichen Rechts überein; daher sind die §§ 249 ff. BGB anwendbar (BGH Urt. v. 19.9.1978 – VI ZR 201/77; Meyer, StrEG, aaO, § 7 Rnr. 11 m.w.N.). b. Nach Maßgabe dessen hat der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Umsätze der ... . aa. Denn er kann keinen Ersatz verlangen für solche Schäden, die nicht bei ihm, sondern bei der ... , deren Gesellschafter er ist, eingetreten sind. Gemäß § 7 StrEG kann der Entschädigungsberechtigte nur Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen unmittelbar in seinem Vermögen eingetreten ist (vgl. bspw. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2005, 12 U 334/04; Meyer, StrEG, 11. Auflage 2020, § 7 Rn 17 unter „Gesellschaftsvermögen“ und „Gewinnverluste“). Dem Gesellschafter steht demgegenüber wegen eines Schadens, der ihm als Reflex einer Schädigung der Gesellschaft entstanden ist, kein eigener Schadenersatzanspruch zu (BGH, Versäumnisurteil vom 14.05. 2013 – II ZR 176/10; Grüneberg, BGB, 84. Auflage, vor § 249 Rnr. 104). Solche Reflexschäden erwachsen dem Gesellschafter allein durch die Schädigung seiner Gesellschaft, der Gesellschafter wird grundsätzlich nicht unmittelbar wirtschaftlich berührt, wenn die Gesellschaft einen Schaden erleidet. Für Ansprüche aus StrEG ist dieser Grundsatz durch die Rechtsprechung der Obergerichte vielfach wiederholt und bestätigt worden. Ausnahmen lässt die Rechtsprechung nur dann zu, wenn es sich beim StrEG-Berechtigten um den (nahezu) Alleingesellschafter handelt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1977 – VI ZR 249/74). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung nicht nur für Kapitalgesellschaften (siehe z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2005 – 12 U 334/04; für eine brit. Ltd. OLG München, Urteil vom 27.11.2014, 1 U 781/13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2002, 4 W 2125/02), sondern auch für Personengesellschaften wie die KG (OLG München, Beschluss vom 17.02.2003, 1 U 1599/03) und insbesondere auch für die GbR (OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2012, Az. 4 U 2315/11). Sie gelten auch unabhängig davon, ob sich die Strafverfolgungsmaßnahme gegen die Gesellschaft richtete (vgl. OLG München, Urteil vom 27.11.2014, 1 U 781/13) oder ob sie sich gegen den StrEG-Berechtigten (Gesellschafter-Geschäftsführer) selbst richtete (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 16.10.2001 – 2 O 307/01 –, juris). bb. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages entstand durch die geltend gemachten Umsatzverluste kein unmittelbarer Schaden beim Kläger, sondern bei der Partnerschaftsgesellschaft. Geltend gemacht wurden als Schaden zunächst Umsatzeinbußen. Aufgrund der Inhaftierung des Klägers entgangene Umsätze sind aber keine Umsätze des Klägers, sondern solche der Gesellschaft. Unstreitig wurden Mandatsverträge nicht zwischen dem Kläger und den Mandaten, sondern zwischen der Gesellschaft und den Mandanten geschlossen. Anspruchsberechtigt gegenüber den Mandanten war damit gerade nicht der Kläger. Die Tätigkeit des Klägers hätte also zu Ansprüchen der Gesellschaft gegen die Mandanten geführt (OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2012, 4 U 2315/11 unter II. 3. letzter Absatz). Diese sind Grundlage für die geltend gemachten Umsätze. Durch die Gesellschaft wurde abgerechnet. Die Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte gehören – unbeschadet der Regeln über ihre spätere Verteilung nach Erfüllung – zum Gesellschaftsvermögen, § 1 Abs. 4 PartGG, §§ 705 Abs. 2, 713 BGB n.F. (für die Rechtslage bei der rechtsfähigen (Außen-) GbR vor dem 01.01.2024 ebenso: Sprau in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 718 a.F. Rn. 3; siehe auch § 5 Abs. 6 des Partnerschaftsvertrages (Anlage K 7). Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich der alternativ als Schaden geltend gemachten verringerten Gewinnbeteiligungen. Auch insoweit handelt es sich um einen nicht ersatzfähigen bloßen Reflexschaden, der ihm – soweit er überhaupt vorliegt – als Gesellschafter allein durch die Schädigung seiner Gesellschaft erwächst, vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 20.1.2005 – 12 U 334/04. cc. Ein Ersatzanspruch für solche bei der Gesellschaft eingetretenen Schäden ergibt sich auch nicht nach den Regeln der Drittschadensliquidation. Das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation ermöglicht es in gewissen Konstellationen, dass der Schaden, der typischerweise bei demjenigen eintritt, dem auch der Anspruch zusteht, im speziellen Einzelfall aber aufgrund „zufälliger Schadensverlagerung“ bei einem anderen entsteht, durch den Inhaber des Anspruchs geltend gemacht werden kann. Dass das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation auf einen Anspruch aus § 7 StrEG nicht anwendbar ist, ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Gesetzgebers und der hierauf basierenden Grundentscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG, nachdem der betroffene Beschuldigte für bei ihm eingetretene Schäden zu entschädigen ist. Es war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, den (verschuldensunabhängig ausgestalteten!) Anspruch auf Ersatz nur dem Beschuldigten und nur für die in § 2 StrEG aufgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen zugutekommen zu lassen und andere Geschädigte auf die unabhängig hiervon bestehenden Anspruchsgrundlagen aus § 839 BGB, Art. 34 GG bzw. auf Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff, die indes weitergehende Anspruchsvoraussetzungen haben, zu verweisen. Soweit die Gesellschaft – wie im Übrigen jeder Drittgeschädigte eines Ermittlungsverfahrens – eine Beeinträchtigung und den daraus entstehenden Schaden nach dem StrEG entschädigungslos hinzunehmen hat, darf diese Entscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Beschuldigte den Schaden der Gesellschaft an sich zieht und ihn an deren Stelle im eigenen Namen geltend macht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2002 – 4 W 2125/02 sowie OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2012, 4 U 2315/11). Die Schadensverlagerung auf die Gesellschaft erfolgt vorliegend auch nicht zufällig, sondern ist bedingt durch die Rechtsform, die der Kläger für die Ausübung seines Berufes mit seinen Mitgesellschaftern gewählt hat, mit allen Vor- und Nachteilen, die dies mit sich bringt. Es handelt sich bei dem Anspruch aus § 7 StrEG gerade nicht um einen allgemeinen Schadenersatzanspruch, sondern um einen explizit nach dem Willen des Gesetzgebers nur dem Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens zugebilligten Anspruch, der dann allerdings diesem gegenüber unabhängig von Verschulden ausgestaltet ist. Es war gerade ausdrücklich nicht die Intention des Gesetzgebers, diesen verschuldensunabhängigen Anspruch jedem zuzubilligen, der als Reflex des hoheitlichen Eingriffs gegenüber dem Beschuldigten geschädigt wird. c. Der Kläger hat allerdings Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalles. Die vorstehenden Ausführungen stehen allerdings nicht der Tatsache entgegen, dass der Kläger seinen Verdienstausfall als eigenen Schaden geltend machen kann. Dazu im Einzelnen: aa. Der Kläger ist nicht nur Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft, er arbeitet dort auch mit und bezieht aus seiner Arbeit für die Gesellschaft seinen Lebensunterhalt. Gegenstand der Partnerschaft ist nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsvertrages (Anlage K 7) die gemeinsame Berufsausübung. Nach § 5 Abs. 1 stellen die Partner ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung. Sein Verdienst mag bedingt durch die gesellschaftsrechtliche Rechtswahl Teil des Ergebnisses der Gewinnverteilung nach dem Gesellschaftsvertrag sein. Das ändert aber nichts daran, dass es sich inhaltlich um Vergütung für erbrachte Tätigkeiten handelt (vgl. Regierungsentwurf zum PartGG, Begr. RegE, BT-Drs. 12/6152, 15 und hierzu MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, PartGG § 6 Rn. 44). Das wird auch aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag, der zwischen Festvergütung (§ 8 Abs. 3 c) bzw. Tätigkeitsvergütung (§ 8 Abs. 3 d) einerseits und Gewinnanteil (§ 8 Abs. 3 e) andererseits unterscheidet, deutlich. Dass Verdienstausfall als Schadensposition im Rahmen des Anspruchs nach § 7 StrEG anzuerkennen ist, steht außer Streit (statt aller vgl. Meyer, StrEG, 11. Auflage 2020, § 7 Rn. 38; MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl. 2018, StrEG § 7 Rn. 62; BeckOK StPO/Cornelius, 52. Ed. 1.7.2024, StrEG § 7 Rn. 4) und folgt schon aus dem Umstand, dass auf den Entschädigungsbegriff des § 7 StrEG die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB, so auch § 252 BGB, anwendbar sind. Es ist unstreitig, dass der Geschädigte den ihm entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) beanspruchen kann, wenn er infolge des zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses nicht in der Lage ist, seine Arbeitskraft zu verwerten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt (MüKo BGB, § 252 Rn. 18 ff. und 24 ff.). Der Kläger kann deshalb insoweit als (geschäftsführungsberechtigter) Partner der Partnerschaftsgesellschaft nicht anders gestellt werden als ein angestellter Steuerberater, dem von seinem Arbeitgeber nach § 614 BGB wegen der Inhaftierung kein Gehalt geschuldet ist oder für einen Geschäftsführer, dessen Geschäftsführergehalt wegen der Inhaftierung nicht bezahlt wird, mag er auch gleichzeitig Gesellschafter sein (vgl. Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 252 Rn. 16) einerseits oder ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt andererseits. Entscheidend ist allein, ob sich aus dem Verlust der Arbeitskraft unmittelbar eine tatsächliche, bezifferbare Vermögenseinbuße ergibt (vgl. OLG München, Endurteil v. 15.09.2017 – 10 U 739/16). Das ist hier ausweislich § 8 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrages der Fall. bb. Die unter Lit. b. aa. dargestellte Rechtsprechung zum Trennungsgrundsatz steht diesem Ergebnis nicht entgegen. (1) Denn jedenfalls im vorliegenden Fall unterscheidet der Partnerschaftsvertrag (Anlage K 7) ausdrücklich zwischen Gewinnanteilen der Gesellschafter (§ 8 Abs. 3 e) einerseits und der Tätigkeitsvergütung, deren Erhalt nach § 8 Abs. 3 d) ausdrücklich den Einsatz der vollen Arbeitskraft voraussetzt und die damit einem Anstellungs- oder Geschäftsführergehalt gleichsteht, andererseits. (2) Selbst wenn man in dieser Argumentation eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Trennungsgrundsatz sehen wollte, so rechtfertigt sich diese schlicht aus dem Gesetz selbst: Anders als bei allen anderen Gesellschaftsformen ist die Einbringung der Arbeitskraft der Partner in die Partnerschaftsgesellschaft bereits im Gesetz selbst angelegt: Nach § 1 Abs. 1 PartGG ist die Partnerschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe ausdrücklich zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Nach § 6 Abs. 1 PartGG erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. Während in allen anderen Gesellschaftsformen die Mitarbeit der Gesellschafter zwar eine Möglichkeit, aber keineswegs verpflichtend oder auch nur die Regel ist, setzt die PartGG die Einbringung der eigenen Arbeitskraft des Partners (der dementsprechend auch nur eine natürliche Person sein kann, § 6 Abs. 1 S. 2 PartGG) voraus. Dieses Prinzip hat die ... vorliegend durch die Regelungen in § 8 des Gesellschaftsvertrages konsequent umgesetzt mit dem Ergebnis, dass die Tätigkeitsvergütung des einzelnen Partners, hier des Klägers als dessen (unmittelbarer) Verdienst auch nach § 7 StrEG, § 252 BGB vom Kläger selbst geltend gemacht werden kann. cc. Der Anspruch ist nicht aufgrund § 5 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages ausgeschlossen. Eine Vorteilsanrechnung findet nicht statt. Die Auffassung, dass der Anspruch wegen § 5 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages ausgeschlossen sei, weil der Kläger die Vergütung nach dieser Vorschrift erhalten und deshalb keinen Schaden erlitten habe, hat das Gericht noch in der Verfügung vom 01.07.2024 (dort Ziff. I 3.) vertreten, hieran aber im weiteren Verlauf des Verfahrens aus nachfolgend dargestellten Gründen ausdrücklich nicht mehr festgehalten (Beschluss vom 12.03.2025, dort Ziff. 4 b). Nach § 5 Ziff. 4 Abs. 1 des Partnerschaftsvertrages (Anlage K 7) behält der Kläger seinen Anspruch auf Tätigkeitsvergütung auf die Dauer von 12 Monaten, wenn er aufgrund Krankheit, Unfall oder einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund, jedoch ohne sein Verschulden an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist. Nach Abs. 4 der Regelung tritt der Partner im Falle der Verletzung durch einen Dritten sämtliche ihm zustehenden Schadenersatzansprüche insoweit ab, als die Partnerschaft Fortzahlung der Vergütung leistet. Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalls greift insoweit der Grundsatz, wonach Leistungen Dritter im Rahmen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen sind (vgl. Grüneberg, BGB 84. Auflage 2025, vor § 249 Rnr. 87 m.w.N.). Zwar hat die Rechtsprechung dies zunächst für Fälle entwickelt, in denen der Entschädigungsanspruch auf den Drittleistenden von Gesetzes wegen übergeht (z.B. nach dem EFZG) mit dem zentralen Argument, dass diese den Geschädigten schützenden Normen nach dem Gesetzeszweck dem Schädiger nicht zugutekommen sollen. Der Grundsatz wurde aber schließlich mit demselben Argument auf Abtretungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ausgedehnt (vgl. z.B. BGH NJW 63, 1051). Die vorliegende Abtretungsvereinbarung in § 5 Nr. 4 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages ist zwar (sollte sie überhaupt dem Wortlaut nach greifen) wegen des gesetzlichen Abtretungsverbots in § 13 Abs. 2 StrEG auf den vorliegenden Anspruch nicht anwendbar. Aber das ist nach der Rechtsprechung des BGH ohnehin nicht mehr Voraussetzung für den Entfall der Vorteilsanrechnung. Denn der BGH macht die Anwendbarkeit des vorgenannten Grundsatzes nicht mehr von einer existierenden (gesetzlichen od. vertraglichen) Abtretung abhängig, sondern erlegt dem Geschädigten in diesem Fall die Abtretung seines zuzuerkennenden Anspruchs schlicht analog §§ 255, 285 BGB auf (BGH NJW 89, 2062). dd. Dieser Verdienstausfall des Klägers ist verschieden und jedenfalls vorliegend ohne weiteres abgrenzbar von den Umsatz- und Gewinneinbußen der ... Partners mbB: So mag etwa die Frage, mit welchen Tätigkeiten der Kläger seine Arbeitszeit nach Rückkehr aus der Untersuchungshaft ausgefüllt hat, Einfluss auf Produktivität des Klägers und die Höhe des Gewinns der ... gehabt haben. Das kann allerdings dahinstehen. Denn für welche Tätigkeiten der Kläger eingesetzt wird, ist indes strategische und unternehmerische Entscheidung der ... . Ebenso mag der behauptete Verlust von Mandanten Einfluss auf den Umsatz und das Ergebnis der Gesellschaft gehabt haben und für die ... ein sich ebenfalls im Umsatz niederschlagender Reputationsverlust ergeben haben. Auch das kann dahinstehen. Denn hierbei handelt es sich um das unternehmerische Risiko der ... , die – wie ausgeführt – eine Beeinträchtigung und den daraus entstehenden Schaden nach dem StrEG entschädigungslos hinzunehmen hat (vgl. OLG Nürnberg, aaO). Insgesamt sind die vorstehenden Positionen typische Schäden der Gesellschaft, die nicht unmittelbar mit haftbedingt unterbliebener Tätigkeit des Klägers zusammenhängen und daher nach dem Trennungsprinzip nicht ersatzfähig sind. Nicht zum Verdienstausfall des Klägers, sondern zu den Umsatz- und Gewinneinbußen der ... Partners mbB, gehört demnach, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung andere Tätigkeiten als ursprünglich innerhalb der Gesellschaft wahrgenommen hat. Hierzu zählen insbesondere die Beruhigung der Mandanten, die Mitarbeitergespräche und die anfänglich fehlende Akquisetätigkeit (vgl. nachfolgende Ausführungen unter ff.). Zu ersetzten ist demgegenüber der (nur wegen der Regelung des § 5 Abs. 4 des Vertrags beim Kläger zunächst nicht eingetretene) Ausfall der vertraglich vereinbarten Tätigkeitsvergütung im Sinne von § 8 Abs. 3 a-d des Partnerschaftsvertrages, da der Einsatz der vollen Arbeitskraft nicht erfolgen konnte. ee. Auf die Frage, ob die klägerseits geltend gemachten Schadenspositionen in Form von Umsatz- und Gewinneinbußen, abgewanderten Mandanten und Mitarbeiter sowie verloren gegangener Reputation und Tätigkeiten zur Verhinderung dessen überhaupt auf entschädigungspflichtige Maßnahmen (Haft und Maßnahmen der Außervollzugsetzung) oder ganz allgemein (und nicht entschädigungspflichtig) auf das Ermittlungsverfahren zurückzuführen sind, kommt es daher nicht mehr an. Ob sich die Kammer eine Überzeugung über die kausale Verursachung (allein) durch entschädigungspflichtige Maßnahmen hätte bilden können, erscheint indes zweifelhaft. ff. Nach diesen Maßstäben besteht der Anspruch des Klägers in Höhe von 102.383,09 EUR. Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht. (1) Der Kläger hat Anspruch auf Ausgleich seines Verdienstausfalls für die Zeit der Inhaftierung, also in der Zeit von ... bis ... . In dieser Zeit – insgesamt 119 Tage war der Kläger bedingt durch die Untersuchungshaft nicht in der Lage, seiner Berufstätigkeit nachzugehen. (2) Weiteren Verdienstausfall für eine darüberhinausgehende Zeitspanne kann der Kläger nicht beanspruchen. Denn insoweit blieb er den Nachweis schuldig, dass er in diesem Zeitraum bedingt durch die entschädigungspflichtigen Umstände, nämlich die Untersuchungshaft oder Maßnahmen im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls arbeitsunfähig war. Es ist nicht substantiiert dargetan und nachgewiesen, inwiefern der Kläger weiter im Jahre 2018 und 2019 aufgrund der Haft und Maßnahmen im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sein soll. Allein aus dem Vortrag, er habe wieder zu sich selbst finden müssen, ergibt sich keine schlüssige Darstellung der Arbeitsunfähigkeit. Soweit der Kläger ausführt, dass er persönlich innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft nach und im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung andere Aufgaben wahrgenommen habe, als bisher, nämlich Schadensbegrenzung durch die „Beruhigung der Mandanten“ zur Vermeidung von Kündigungen und das Führen von Mitarbeitergesprächen zur Erläuterung der Hintergründe seiner Inhaftierung, sind damit keine unmittelbaren Einbußen des Klägers verbunden. Denn insoweit war der Kläger nicht arbeitsunfähig und hat einen (unmittelbaren) eigenen Verdienstausfall durch Wegfall seiner Arbeitskraft erlitten, sondern er war im Sinne der Gesellschaft beschäftigt. Ein Schaden aus der anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft ist insoweit allenfalls der Gesellschaft entstanden. Der Unterschied und die Abgrenzung zwischen beidem wird hieran besonders deutlich: Den Begriff einer „vergütungsfähigen Tätigkeit“ (Seite 6 im Schriftsatz vom 20.11.2024) kennt der Gesellschaftsvertrag gerade nicht; Vergütung wurde nach dessen Regeln durch Fixum und variablem Anteil bezahlt. Sein Vortrag, er sei als mittelständischer Bildungsbürger und Familienvater „aus der Bahn geworfen“ worden und die Haft sei für ihn ein Schock gewesen ist zwar nachvollziehbar, stellt aber noch keinen substantiierten Vortrag zur (haftbedingten) Arbeitsunfähigkeit dar. Das gleiche gilt für den Vortrag, er habe über das Jahr 2018 hinaus gebraucht, um wieder beruflich „funktionieren“ und seinen Einsatz in der Kanzlei bringen zu können. Weder liegen konkrete Angaben darüber vor, in welcher Form und in welchem Maße der Kläger konkreten Beeinträchtigungen unterlag, noch liegen insoweit taugliche Beweisangebote für eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor. Auf letzteres hatte die Kammer im Termin vom 18.12.2024 hingewiesen. Die angebotenen Zeugen ..., ... und ... sind für diesen Vortrag unbehelflich, da sie keine Expertise auf dem Gebiet der (schadensrechtlich relevanten) Arbeitsunfähigkeit haben und lediglich Beobachtungen bekunden könnten. Dasselbe gilt für die angebotene Zeugin .... Zudem gibt der Kläger an, die Beeinträchtigungen seien äußerlich nicht sichtbar (S. 4 im Schriftsatz vom 21.11.2024). Atteste, Befundberichte, oder ähnliches liegen ebenfalls nicht vor. Im Ergebnis konnte die Kammer daher nicht von einer Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Klägers, die dieser nach Ende der Inhaftierung ja tatsächlich auch einbrachte, ausgehen. (3) Der Höhe nach konnte der Kläger einen Verdienstausfall in tenorierter Höhe nachweisen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hatte die Kammer schließlich die Möglichkeit, den Verdienstausfall auf solider Basis nach § 287 ZPO auf diese Höhe zu schätzen. Diese Schätzung führt zu dem tenorierten Anspruch in Höhe von 102.383,09 EUR. Im Einzelnen: (a) Ergebnis der Beweisaufnahme Die Behauptungen der Klagepartei zu den abrechenbaren Stunden und zur Höhe der Tätigkeitsvergütung im Jahr 2018 haben sich zwar der Größenordnung nach bestätigt, im Detail ergaben sich aber bei der Entscheidung zu berücksichtigende Abweichungen vom Klägervortrag. Dabei schickt die Kammer voraus, dass sie die einvernommenen Zeugen, soweit es hierauf ankommt, für glaubwürdig und ihre Angaben für glaubhaft hält. Zweifeln mag man zwar an den Angaben der Zeugen zu den Arbeitszeiten von Partnern in mittelständischen Steuerkanzleien. Die Mitglieder der Kammer sind lange genug „im Geschäft“ und bei unterschiedlichsten Gelegenheiten mit unterschiedlichsten Vertretern dieser Berufsgruppe im Austausch. Den Kammermitgliedern ist deshalb durchaus bekannt, wie die Aussage eines Partners einer mittelständischen Kanzlei, er arbeite 60 bis 80 Std. pro Woche, zu werten bzw. zu verstehen ist. Das ändert aber nichts daran, dass die Kammer durch die Einvernahme der Zeugen zu der Überzeugung kommt, dass der Kläger in nicht unerheblichem Maße seine Leistung in die Kanzlei (Vollzeit) eingebracht und dabei jedenfalls 100 Std. pro Monat geleistet hat, die bei Abrechnung auf Stundenbasis gegenüber dem jeweiligen Mandanten berechnungsfähig gewesen wären. In diesem letzten Punkt ergibt sich aber eine Abweichung des Beweisergebnisses vom Klagevortrag. Der Kläger stellte die in den Beweisbeschluss übernommene Behauptung auf, er habe im Monat durchschnittlich 100 abrechenbare Stunden produziert. Demgegenüber stellte sich bei Einvernahme der hierzu vernommenen Zeugen heraus, dass die Gesellschaft überwiegend gar nicht auf Stundenbasis, sondern mit Pauschalen abgerechnet hat. Nach Angaben des Zeugen ... war dies jedenfalls in „mehr als der Hälfte der Fälle“ der Fall, nach Angaben des Zeugen ... waren die Pauschalvereinbarungen „meist“ der Fall. Der Kläger (Harald Groemmer) gab an, dass die Pauschalvereinbarungen ca. 2/3 des gesamten Geschäftes ausmachen und ca. 1/3 nach Stunden abgerechnet wird. Auch der Zeuge ... äußerte sich in dieser Weise. Die Kammer legt seiner Entscheidung diese Angaben (2/3 Pauschalvereinbarungen) zugrunde. Aus dem Partnerschaftsvertrag ergibt sich weiterhin, dass die Partner eine Festvergütung in Höhe von 240.000,00 EUR pro Jahr vereinbart hatten. Der Kläger gab hierzu an, dass man damals als Maßstab für die Tätigkeitsvergütung einen Maßstab von 1200 Std. pro Jahr wählte. Auch diese Aussage ist glaubhaft. (b) Berechnung des Verdienstausfalls Zusammen mit der glaubhaften Aussage aller Partner, dass im Jahr 2018 der Stundensatz bei 275,00 EUR lag und in jenem Jahr an im Gesellschaftsvertrag so bezeichneter Tätigkeitsvergütung 314.032,18 EUR (bestehend aus 240.000,00 EUR Festanteil und 74.032,18 EUR variablem Anteil) ausbezahlt wurde, ergeben sich ausreichend nachgewiesene Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des Verdienstausfalls des Klägers wie folgt: (aa) Bei Berechnung seines Verdienstausfalls aus einem dem Zeitraum der Untersuchungshaft entsprechendem Anteil der Tätigkeitsvergütung ergibt sich folgender Betrag: Berücksichtigungsfähig ist die Tätigkeitsvergütung im Sinne von § 8 Abs. 3 (d) des Partnerschaftsvertrages, bestehend aus „Festvergütung“ und „Tantieme“ (§ 8 Abs. 3 (a-c)). Dass ein Teil der Tätigkeitsvergütung nicht „Festvergütung“, sondern „Tantieme“ sind, also vom Kanzleierfolg abhängen, hindert die Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen des Verdienstausfalls nicht. Denn der Verdienstausfall erstreckt sich auch auf variable Gehaltsbestandteile (Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 253 Rnr. 7). In Abgrenzung dazu nicht berücksichtigungsfähig sind die darüberhinausgehenden Gewinnanteile, die auch ausweislich des Gesellschaftsvertrages gerade keine „Tätigkeitsvergütung“ darstellen, sondern gemäß § 8 Abs. 3 (e) ausdrücklich als „Gewinnanteil“ an die Partner nach ihrem Gesellschaftsanteil ausgeschüttet werden. Der Umstand, dass die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer eine Vollzeittätigkeit des Klägers im Jahr 2018 ergeben hat, führt dazu, dass auch die Voraussetzung des § 8 Abs. 3 d) des Partnerschaftsvertrags erfüllt ist (Voller Einsatz der Arbeitskraft als Voraussetzung für die volle Tätigkeitsvergütung). Der Kläger befand sich im Jahr 2018 von 17.01. bis 15.05., also insgesamt 119 Tage in Untersuchungshaft. Für diesen Zeitraum ist sein Verdienstausfall wie folgt zu entschädigen: 119 Tage / 365 Tage aus einem Betrag von 314.032,18 EUR = 102.383,09 EUR. (bb) Die Berechnung seines Verdienstausfalls anhand der erbrachten Stunden führt zu einem annähernd gleichen Ergebnis. Hierbei erscheint aber nach der Beweisaufnahme (geringfügig abweichend vom Hinweisbeschluss vom 12.03.2025) folgende Berechnung angezeigt: Die Partner sind insoweit nach Aussage des Zeugen ... bei Abschluss des Partnerschaftsvertrages von einer Arbeitsleistung von 1.200 Stunden pro Partner ausgegangen. Der Kläger leistete gemäß (erwiesener) Behauptung 100 berücksichtigungsfähige Arbeitsstunden pro Monat. Der Zeitraum der Untersuchungshaft umfasst nahezu exakt vier Arbeitsmonate. Daraus ergeben sich insgesamt 400 berücksichtigungsfähige Arbeitsstunden. 1/3 hiervon (also gerundet 133 Std.) hätte die ... (!) aufgrund bestehender Stundenhonorarvereinbarungen mit dem 2018 geltenden Stundensatz von 275,00 EUR abrechnen können, was zu Einnahmen in Höhe von 36.575,00 EUR geführt hätte. 2/3 dieser Stunden (also gerundet 267 Std.) unterfielen Pauschalvereinbarungen. Werden 1/3 der jährlich berücksichtigungsfähigen 1200 Stunden (also 400 Std.) einzeln zu 275,00 EUR abgerechnet, so ergibt sich hieraus ein Anteil von (400 Std. x 275,00 EUR) 110.000 EUR an der gesamten Tätigkeitsvergütung, die auf die stundenweise Abrechnung entfallen. Die restlichen 204.032,18 EUR der Tätigkeitsvergütung für das Jahr 2018 entfällt auf jene 800 Std., die im Rahmen der Pauschalvereinbarungen erbracht werden. Hieraus ergibt sich ein Stundensatz von gerundet 255,00 EUR für diese Tätigkeiten. Hieraus ergebe sich ein anteiliger Verdienstausfall von (267 Std. x 255,00 EUR) 68.085,00 EUR. Die Summe aus dem Einnahmenausfall für stundengenaue Abrechnung von 36.575,00 EUR und dem Verdienstausfall für im Rahmen der Pauschalvereinbarungen geleisteten Stunden (68.085,00 EUR) ergibt in Summe 104.666,00 EUR. Allerdings ist hierbei noch nicht berücksichtigt, dass der Dritten in Rechnung gestellte Stundensatz nicht identisch ist mit dem Verdienstausfall. In der Regel fallen diese Beträge wegen der Gemeinkosten der Kanzlei erheblich auseinander. (cc) Die Kammer hält daher im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung den aus dem Anteil an der tatsächlichen Tätigkeitsvergütung errechneten Betrag für plausibler und legt daher den sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von 102.383,09 EUR seiner Entscheidung zugrunde. 2. Vom Kläger geltend gemachte Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG bestehen jedenfalls nicht in über den Anspruch aus §§ 2, 7 StrEG hinausgehender Höhe. Sie sind im Übrigen verjährt. a. Die Kammer vermag solche Ansprüche allerdings nicht allein aufgrund des vom Beklagten vorgelegten Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 26.02.2024, Az. ..., ausschließen. Denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist der Entscheidung nicht in der für die Frage der Vergleichbarkeit mit dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit erforderlichen Ausführlichkeit zu entnehmen, da das Oberlandesgericht auf das vom Beklagten nicht vorgelegte Urteil des Landgerichts... verweist. b. Indes unterliegen auch Ansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG den unter Ziff. 1 dargestellten Beschränkungen. Auch insoweit ist der Kläger nur insoweit unmittelbar geschädigt, als sein Verdienstausfall betroffen ist. Die übrigen geltend gemachten Schäden sind bei der Partnerschaftsgesellschaft entstanden, nicht beim Kläger. Der Kläger kann insoweit keinen Schadenersatz verlangen. c. Beides kann allerdings dahinstehen. Denn Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG sind verjährt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Hemmung bereits durch die Klageschrift vom 29.11.2023 (die Klage wird darin ausdrücklich nicht auf Amtshaftung gestützt) oder erst durch den Schriftsatz vom 19.04.2024 (erstmalige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen mit Vortrag zu Pflichtverletzungen) eingetreten wäre. Denn sämtliche den ermittelnden Staatsanwälten vorgeworfenen Handlungen stammen spätestens aus dem Jahr 2019, größtenteils früher. Sämtliche geltend gemachten Schäden betreffen die Jahre 2018 und (allenfalls noch) 2019. Dem Kläger waren sämtliche anspruchsbegründenden Umstände bekannt. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann damit nach § 199 Abs. 1 BGB allerspätestens mit Schluss des 31.12.2019 zu Laufen und endete dementsprechend spätestens am 31.12.2022. Die (zunächst ausdrücklich auf Ansprüche nach §§ 2, 7 StrEG begrenzte) Klage ging am 29.11.2023 ein. Der Kostenvorschuss wurde am 04.12.2023 angefordert, aber erst am 09.01.2024 einbezahlt. Die Zustellung der Klage erfolgte sodann aufgrund Verfügung vom 11.01.2024 am 16.01.2024. Der Schriftsatz, mit dem der Kläger nunmehr seine Ansprüche auch auf Amtshaftung stützte, ging am 19.04.2024 bei Gericht ein und wurde am 29.04.2024 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage und des Schriftsatzes vom 29.04.2024 waren etwaige aus Amtshaftung bestehenden Ansprüche des Klägers bereits verjährt. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht. a. Nach § 291 BGB kann der Gläubiger Prozesszinsen von dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an verlangen, wobei sich die Zinshöhe vorliegend nach § 288 Abs. 1 BGB richtet. Die Klage wurde am 16.01.2024 zugestellt. Zinsen sind daher ab 17.01.2024 geschuldet. b. Ein weitergehender Zinsanspruch, d.h. für frühere Zeiträume, besteht nicht, insbesondere nicht aus §§ 286, 288 BGB. Bei der Entschädigung nach StrEG handelt es sich nicht um einen Anspruch im Sinne von § 286 BGB. Zwar gelten für die Entschädigung nach dem StrEG die Regelungen der §§ 249 ff BGB analog, sodass das zivilistische Schadensrecht zur Berechnung der Höhe des Anspruchs herangezogen werden kann (siehe vorstehend 1.a.). Das bedeutet allerdings nicht, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, auf den die Regelungen der §§ 286 ff BGB ohne weiteres anwendbar wären. Vielmehr handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, auf den § 286 BGB gerade nicht anwendbar ist (wie hier: BeckOK StPO/Cornelius, § 7 StREG Rnr. 16 m.w.N.; MüKo StPO/Kunz/Grommes, StrEG § 7 Rnr. 21 m.w.N.; Meyer, StrEG, 11. Auflage 2020, § 7 Rnr. 54; vgl. auch Grüneberg, BGB, § 286 Rnr. 4, 5; aA offenbar LG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 306/08, BeckRS 2009, 139344 und LG Köln, Urteil vom 25.10.2018, 5 O 57/18, BeckRS 2018, 36232, OLG Celle, Urteil vom 22.06.2004, 16 U 18/04, Beck RS 2004, 6508, die Verzugszinsen jeweils ab dem Datum der Zustellung des ablehnenden Bescheids zusprechen, allerdings ohne jegliche Begründung). B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Wird eine Klage – wie hier – teilweise zurückgenommen, so gilt § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO mit der Maßgabe, dass die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist. Danach erfolgt regelmäßig eine Verteilung nach Quoten, § 92 Abs. 1 ZPO (BGH WuM 2019, 309; Zöller, ZPO, 35. Auflage § 92 Rn. 3, § 269 Rnr. 18b). Für die Kostenquote war der Streitwert in Höhe von 976.983,00 EUR maßgeblich, allerdings vorliegend unter Einbeziehung der geltend gemachten Zinsen, die schon für den Zeitraum vom 29.12.2020 (ursprünglicher Klageantrag) bis zur Zustellung der Klage 156.564,35 EUR ausmachen. Letztere sind als Nebenforderungen zwar nicht beim Streitwert, wohl aber bei der Kostenquote zu berücksichtigen (vgl. Zöller, ZPO, aaO, § 92 ZPO Rnr. 11). C. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 2 ZPO. D. Der Streitwert war einheitlich für das gesamte Verfahren auf die ursprüngliche Klageforderung festzusetzen. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung des danach maßgeblichen Wertes erfolgt nur in Fällen der Klageerhöhung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstandes (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2023 – 11 W 19/23, BeckRS 2023, 35515). Eine nachträgliche Teilklagerücknahme wirkt sich hingegen nicht auf den Streitwert aus. Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht seit Abschaffung der sog. Urteilsgebühr im Kostenverzeichnis zum GKG und dem Inkrafttreten des KostRMoG vom 05.05.2004 kein Raum mehr, nachdem Teilklagerücknahmen und Teilerledigungen nicht mehr zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können. Das Gericht hat im Verfahren nach § 63 Abs. 2 GKG lediglich den für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert festzusetzen, dabei ist es unbeachtlich, dass über § 32 Abs. 1 RVG diese Wertfestsetzung mittelbar auch Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren hat. Denn die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG dient ausschließlich der Bemessung der Gerichtsgebühren.