Urteil
21 O 19970/16
LG MUENCHEN II, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Verfügung, die auf einem Patent beruht, das in erster Instanz als nichtig erklärt wurde, ist aufzuheben, wenn die Nichtigkeitsentscheidung nicht offensichtlich fehlerhaft ist und daher der Rechtsbestand des Patents nicht mehr hinreichend gesichert erscheint.
• Bei der Prüfung der Offensichtlichkeit einer Nichtigkeitsentscheidung hat das Verletzungsgericht eine vertiefte Prüfung vorzunehmen; es darf die fachgerichtliche Bewertung aber nicht schlicht ersetzen und muss anerkannte fachliche Grenzen beachten.
• Selbst bei möglicher Fehlwürdigung einer Bestandsentscheidung genügt dies nicht zur Wiederherstellung einer einstweiligen Verfügung, wenn die Erfolgsaussichten der Wiederherstellung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden können und die Interessenabwägung gegen den Antrag spricht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einstweiliger Verfügung wegen nicht offensichtlich fehlerhafter Nichtigkeitsentscheidung des BPatG • Eine einstweilige Verfügung, die auf einem Patent beruht, das in erster Instanz als nichtig erklärt wurde, ist aufzuheben, wenn die Nichtigkeitsentscheidung nicht offensichtlich fehlerhaft ist und daher der Rechtsbestand des Patents nicht mehr hinreichend gesichert erscheint. • Bei der Prüfung der Offensichtlichkeit einer Nichtigkeitsentscheidung hat das Verletzungsgericht eine vertiefte Prüfung vorzunehmen; es darf die fachgerichtliche Bewertung aber nicht schlicht ersetzen und muss anerkannte fachliche Grenzen beachten. • Selbst bei möglicher Fehlwürdigung einer Bestandsentscheidung genügt dies nicht zur Wiederherstellung einer einstweiligen Verfügung, wenn die Erfolgsaussichten der Wiederherstellung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden können und die Interessenabwägung gegen den Antrag spricht. Klägerin (US-Pharmaunternehmen) ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 313 508 B1, das die Verwendung von Pemetrexeddinatrium in Kombination mit Folsäure und Vitamin B12 zur Behandlung bestimmter Krebserkrankungen schützt. Beklagte (Generikahersteller) beabsichtigte, Pemetrexed-Produkte anzubieten; Klägers Tochtergesellschaft rügte Patentverletzung und erwirkte beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte vom 29.11.2016. Das Bundespatentgericht erklärte das Verfügungspatent am 17.07.2018 für nichtig; Klägerin legte Berufung ein. Die Beklagte erhob Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und beantragte deren Aufhebung, weil der Rechtsbestand des Patents durch das BPatG-Urteil nicht mehr gesichert sei. Das Landgericht München II prüfte, ob das BPatG-Urteil offensichtlich fehlerhaft ist, ob der Bestand des Patents mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostizierbar ist und wie die Interessenabwägung ausfällt. • Voraussetzung einer auf Patentverletzung gestützten einstweiligen Verfügung ist, dass der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert erscheint (§ 940 ZPO-Grundgedanke). Ein erstinstanzliches Nichtigkeitsurteil untergräbt regelmäßig den Verfügungsgrund. • Ausnahmsweise kann der Verfügungsgrund fortbestehen, wenn die Nichtigkeitsentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist; das Verletzungsgericht hat eine eingehende Offensichtlichkeitsprüfung vorzunehmen, darf dabei aber die fachgerichtliche Würdigung nicht ersetzen und muss seine technischen Grenzen beachten. • Das Gericht hat die Entscheidungsgründe des BPatG vertieft geprüft. Das BPatG hatte die Patentfähigkeit insbesondere aus der Kombination bestimmter wissenschaftlicher Veröffentlichungen und dem allgemeinen Fachwissen (u.a. zu Folat- und Methylierungszyklen) hergeleitet. Das Landgericht hielt die Argumentation des BPatG nicht für offensichtlich unrichtig, weil diese Sichtweise vertretbar ist und nicht klar gegen die von anderen Instanzen (EPA, LG/OLG München) vertretene Auffassung abwägt. • Eine mit Überzeugung gesicherte Prognose, dass der Bestand des Patents vor dem BGH wiederhergestellt wird, konnte das Verletzungsgericht nicht abgeben. Aufgrund offener, technisch komplexer Bewertungsfragen zur erfinderischen Tätigkeit blieb erhebliche Unsicherheit. • In der Interessenabwägung überwogen die Nachteile für die Beklagte nicht; insbesondere waren Generikaprodukte bereits am Markt, der Preisverfall hatte weitgehend eingesetzt, das Patent lief zeitlich begrenzt und eine spätere Wiederherstellung des Schutzes war möglich. Deshalb war auch aus Interessenabwägungsgründen die einstweilige Verfügung nicht wiederherzustellen. • Folge: Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und der Antrag auf Erlass zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 29.11.2016 wurde aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass das Bundespatentgericht das Verfügungspatent in erster Instanz für nichtig erklärt hat und diese Nichtigkeitsentscheidung nicht als offensichtlich fehlerhaft anzusehen ist. Damit fehlt es an der erforderlichen Prognosesicherheit, dass der Bestand des Patents vor dem BGH wiederhergestellt wird, und der Verfügungsgrund ist nicht mehr glaubhaft gemacht. Zusätzlich überwiegt in der gebotenen Interessenabwägung das Interesse an einem Markttritt der Generikahersteller, da die wirtschaftlichen Folgen für die Beklagte und der bereits eingetretene Preisverfall erheblich sind und das Patent zeitlich begrenzt ist. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist in der Kostenziffer vorläufig vollstreckbar.