Urteil
21 O 22243/15
LG MUENCHEN II, Entscheidung vom
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einstweilige Patent- und Unterlassungsverfügung ist aufzuheben, wenn der Rechtsbestand des zugrunde liegenden Patents durch ein erstinstanzliches Urteil eines Bestandsgerichts (hier: Bundespatentgericht) nachträglich nicht mehr hinreichend gesichert erscheint.
• Eine Aufhebung nach § 927 ZPO kommt auch bei nichtrechtskräftiger Nichtigkeitsentscheidung in Betracht, außer die Nichtigkeitsentscheidung ist offensichtlich fehlerhaft, das Verletzungsgericht kann den Bestand des Patents mit hoher Sicherheit prognostizieren und die Interessenabwägung spricht für den Patentinhaber.
• Bei der Prüfung der Offensichtlichkeitslage hat das Verletzungsgericht eine vertiefte, aber seiner technischen Kompetenz angepasste Prüfung der tragenden Entscheidungsgründe der Bestandsinstanz vorzunehmen; eine bloß kursorische Behandlung genügt nicht.
• Bei der Interessenabwägung sind insbesondere der bereits erfolgte Markteintritt von Generika, die begrenzte Restlaufzeit des Patents und die besonderen Verwertungskosten forschender Arzneimittelhersteller zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einstweiliger Patentverfügung nach BPatG-Nichtigkeitsentscheidung • Eine einstweilige Patent- und Unterlassungsverfügung ist aufzuheben, wenn der Rechtsbestand des zugrunde liegenden Patents durch ein erstinstanzliches Urteil eines Bestandsgerichts (hier: Bundespatentgericht) nachträglich nicht mehr hinreichend gesichert erscheint. • Eine Aufhebung nach § 927 ZPO kommt auch bei nichtrechtskräftiger Nichtigkeitsentscheidung in Betracht, außer die Nichtigkeitsentscheidung ist offensichtlich fehlerhaft, das Verletzungsgericht kann den Bestand des Patents mit hoher Sicherheit prognostizieren und die Interessenabwägung spricht für den Patentinhaber. • Bei der Prüfung der Offensichtlichkeitslage hat das Verletzungsgericht eine vertiefte, aber seiner technischen Kompetenz angepasste Prüfung der tragenden Entscheidungsgründe der Bestandsinstanz vorzunehmen; eine bloß kursorische Behandlung genügt nicht. • Bei der Interessenabwägung sind insbesondere der bereits erfolgte Markteintritt von Generika, die begrenzte Restlaufzeit des Patents und die besonderen Verwertungskosten forschender Arzneimittelhersteller zu berücksichtigen. Die Klägerin (Generikahersteller, Teil der Sandoz-Gruppe) wandte sich mit einem Aufhebungsantrag gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 10.12.2015, mit der ihr das Inverkehrbringen von Pemetrexeddinatrium in Kombination mit Vitamin B12 untersagt worden war. Die Verfügung stützte sich auf das Verfügungspatent der Beklagten (for-schendes Pharmaunternehmen). In einem späteren Nichtigkeitsverfahren erklärte das Bundespatentgericht das Verfügungspatent am 17.07.2018 für nichtig; hiergegen wurde Berufung eingelegt. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos zur Zurücknahme der Rechte auf und beantragte aufgerichtlich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sowie die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht München II prüfte, ob die nicht rechtskräftige BPatG-Entscheidung den Verfügungsgrund entfallen lässt und ob Ausnahmeregeln greifen, die ein Fortbestehen der Verfügung rechtfertigen könnten. • Rechtsgrundsatz: Für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung muss der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert erscheinen (§ 940 ZPO). Bei Eintritt eines erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils entfällt regelmäßig der Verfügungsgrund. • Ausnahmen: Die Verfügung kann ausnahmsweise aufrechterhalten werden, wenn die Nichtigkeitsentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, das Verletzungsgericht den Bestand des Patents mit hoher Sicherheit prognostizieren kann und die Interessenabwägung zugunsten des Patentinhabers ausfällt. • Prüfpflicht des Verletzungsgerichts: Das Gericht hat eine vertiefte Offensichtlichkeitsprüfung durchzuführen; es darf nicht nur kursorisch prüfen, muss die tragenden Begründungsgründe der Bestandsinstanz analysieren und deren Schlüssigkeit bewerten, wobei die eigene technische Beschränkung zu beachten ist. • Anwendung auf den Fall: Das BPatG hatte die Nicht-Erfindungshöhe begründet vor allem durch Kombination der Dokumente NIK15 mit dem allgemeinen Fachwissen zu Folatkreislauf (NIK22) und bestätigenden Hinweisen in NIK8/NIK16. Das Landgericht hielt die Argumentation des BPatG nicht für offensichtlich fehlerhaft; alternative, abweichende Bewertungen der Entgegenhaltungen sind vertretbar und begründen keine offensichtliche Unrichtigkeit. • Prognose: Wegen der nicht ausgeschlossen vertretbaren Begründung des BPatG konnte das Landgericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prognostizieren, dass das BPatG-Urteil in der Berufung aufgehoben wird. • Interessenabwägung: Faktoren wie bereits erfolgter Markteintritt von mindestens drei Generikaherstellern, der bereits eingetretene Preisverfall, die begrenzte Restlaufzeit des Patents und die vorangegangene Amortisationszeit für die Beklagte sprechen gegen die Wiederherstellung und Vollzugsetzung der einstweiligen Verfügung. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt die Aufhebungsbeklagte; die Aufhebungsbeklagte musste jedoch nicht die Kosten des Anordnungsverfahrens tragen, da der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts der damals vorliegenden Entscheidungen nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden konnte. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 10.12.2015 wird aufgehoben, weil der Verfügungsgrund entfallen ist, da das Bundespatentgericht das Verfügungspatent in erster Instanz für nichtig erklärt hat und diese Entscheidung nicht als offensichtlich fehlerhaft zu bewerten ist. Die Aufhebungsbeklagte hat die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen; sie muss jedoch nicht die Kosten des früheren Anordnungsverfahrens übernehmen, weil der ursprüngliche Erlass der Verfügung unter Berücksichtigung der damals verfügbaren Entscheidungen nicht als völlig unangebracht galt. Eine Wiederherstellung der Verfügung wurde abgelehnt, weil das Verletzungsgericht die Prognose aufrechterhaltener Patentbestände nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit treffen konnte und die Interessenabwägung — insbesondere der bereits erfolgte Markteintritt von Generika und die verbleibende kurze Restlaufzeit des Patents — zugunsten der Aufhebung ausfiel. Die Entscheidung ist in der Kostenziffer vorläufig vollstreckbar.