Beschluss
2 T 2032/19
LG MUENCHEN II, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Unterlassungsansprüchen wegen ehrverletzender Äußerungen ist der Streitwert nach § 48 II GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
• Der in § 23 III S. 2 RVG genannte Ausgangswert von 5.000 € kann Anhaltspunkt sein, ist aber kein verbindlicher Wert und kann je nach Bedeutung, Umfang und den Vermögensverhältnissen der Parteien herabgesetzt werden.
• Die vom Kläger in der Klageschrift angegebene Streitwertfestsetzung ist nicht bindend und begründet kein Indiz für die tatsächliche Wertbemessung, wenn das Gericht erkennbare Gründe für eine andere Bewertung hat.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Äußerung • Bei Unterlassungsansprüchen wegen ehrverletzender Äußerungen ist der Streitwert nach § 48 II GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. • Der in § 23 III S. 2 RVG genannte Ausgangswert von 5.000 € kann Anhaltspunkt sein, ist aber kein verbindlicher Wert und kann je nach Bedeutung, Umfang und den Vermögensverhältnissen der Parteien herabgesetzt werden. • Die vom Kläger in der Klageschrift angegebene Streitwertfestsetzung ist nicht bindend und begründet kein Indiz für die tatsächliche Wertbemessung, wenn das Gericht erkennbare Gründe für eine andere Bewertung hat. Der Kläger verlangte Unterlassung der Behauptung, er sei Alkoholiker und trinke den ganzen Tag Bier, sowie erstattungsfähige Anwaltkosten aus einem beantragten Streitwert von 5.000 €. Die Äußerungen sollen zweimal im Januar 2019 gegenüber Angehörigen des Beklagten erfolgt sein. Das Amtsgericht protokollierte einen Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung und Vertragsstrafe und setzte danach den Streitwert auf 1.000 € fest. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und rügte die Herabsetzung gegenüber dem angeblichen Regelwert. Das Amtsgericht hielt die Festsetzung für vom Ermessen gedeckt und begründete die Herabsetzung mit dem engen familiären Kontext, fehlender Außenwirkung, der Häufigkeit der Äußerungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Kläger focht dies beim Landgericht an. • Anwendbare Normen: § 48 II GKG für die Ermittlung des Streitwerts nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten; § 23 III S. 2 RVG als orientierender Ausgangswert; Gerichtliche Ermessensbildung bei Wertfestsetzung. • Ermessen und Prüfung: Der in der Klage angegebene Streitwert ist kein bindender Maßstab; das Gericht hat den Wert nach Prüfung aller Umstände zu bestimmen. • Tatsächliche Umstände: Die behaupteten Äußerungen sollen nur zweimal und im engsten Familienkreis gegenüber Kindern des Beklagten gefallen sein, sodass eine Außenwirkung fehlte und die Bedeutung des Eingriffs begrenzt war. • Vermögensverhältnisse: Das Amtsgericht berücksichtigte die in der mündlichen Verhandlung geschilderten finanziellen Verhältnisse der Parteien bei der Herabsetzung. • Rechtsfolgen: Das Landgericht sieht keine Ermessensfehler; die Herabsetzung auf 1.000 € ist aufgrund der Umstände gerechtfertigt. • Kostenentscheidung: Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung wurde ausgeschlossen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt die gesetzlich verankerte Ermessensermittlung des Streitwerts nach § 48 II GKG und hält die Herabsetzung des Ausgangswerts wegen der begrenzten Bedeutung, der fehlenden Außenwirkung und des familiären Kontextes für gerechtfertigt. Die vom Kläger behaupteten Umstände rechtfertigen keine höhere Bewertung; seine eigene Streitwertangabe ist nicht bindend. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.