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Urteil

31 O 9672/20

LG MUENCHEN II, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Bekanntwerden des Dieselskandals am 22.09.2015 besteht regelmäßig kein weiterbestehender Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des Herstellers, so dass Schadensersatzansprüche aus sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) für danach abgeschlossene Kaufverträge in der Regel zu verneinen sind. • Das Aufspielen eines vom KBA genehmigten Software-Updates beseitigt den rechtswidrigen Zustand und begründet für sich genommen keinen Schädigungsvorsatz des Herstellers; konkrete, nachteilige Folgen des Updates sind zu belegen. • Bei einem Gebrauchtwagenkauf scheidet ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises gegen den Hersteller nach § 852 BGB regelmäßig aus, weil dem Hersteller kein „etwas Erlangtes“ im Sinne eines vermögensrechtlichen Vorteils gegen den Anspruchsgegner zuzurechnen ist. • Etwaige Schäden durch ein Update könnten allenfalls zu Naturalrestitution oder zu Ersatz des objektiven Wertverlusts nach §§ 249, 251 BGB führen, nicht aber zwingend zur Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatz‑ und Rückabwicklungsansprüche gegen Hersteller nach Bekanntwerden des Dieselskandals • Nach Bekanntwerden des Dieselskandals am 22.09.2015 besteht regelmäßig kein weiterbestehender Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des Herstellers, so dass Schadensersatzansprüche aus sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) für danach abgeschlossene Kaufverträge in der Regel zu verneinen sind. • Das Aufspielen eines vom KBA genehmigten Software-Updates beseitigt den rechtswidrigen Zustand und begründet für sich genommen keinen Schädigungsvorsatz des Herstellers; konkrete, nachteilige Folgen des Updates sind zu belegen. • Bei einem Gebrauchtwagenkauf scheidet ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises gegen den Hersteller nach § 852 BGB regelmäßig aus, weil dem Hersteller kein „etwas Erlangtes“ im Sinne eines vermögensrechtlichen Vorteils gegen den Anspruchsgegner zuzurechnen ist. • Etwaige Schäden durch ein Update könnten allenfalls zu Naturalrestitution oder zu Ersatz des objektiven Wertverlusts nach §§ 249, 251 BGB führen, nicht aber zwingend zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Kläger verlangt Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten VW Golf (Kaufpreis 12.019,00 €) wegen der Verwendung des Motortyps EA 189 und einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Fahrzeug wurde am 30.06.2016 mit ca. 99.800 km erworben; seither ist es weiter gefahren (bei Prozessstand 156.066 km). Das KBA hatte die Beklagte aufgefordert, die Abschalteinrichtungen zu beseitigen; die Beklagte führte ein KBA-geprüftes Software-Update (Aktion 2327) durch. Der Kläger behauptet, das Update mindere die Dauerhaltbarkeit und verfestige einen merkantilen Minderwert und macht Ansprüche aus § 823 II i.V.m. StGB, § 826 BGB und § 852 BGB geltend. Die Beklagte bestreitet einen fortbestehenden Vorsatz, verweist auf KBA-Freigabe und die Unbedenklichkeit des Updates und beantragt Klageabweisung. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs blieb erfolglos. • Die Klage ist unbegründet; entscheidend ist die vom BGH getragene Rechtsprechung, wonach nach der Ad‑hoc‑Mitteilung vom 22.09.2015 in der Öffentlichkeit bekannte Manipulationen einen fortbestehenden Täuschungs‑ und Schädigungsvorsatz des Herstellers regelmäßig ausschließen (vgl. BGH VI ZR 5/20). • Das KBA hat die von der Beklagten angebotenen Maßnahmen und das Software‑Update geprüft und genehmigt; hieraus durfte die Beklagte berechtigt die Konformität und Rechtmäßigkeit des Updates und damit das Fehlen eines Schädigungsvorsatzes annehmen (§ 826 BGB entfällt). • Für behauptete nachteilige Folgen des Updates (Verringerung der Lebensdauer, merkantiler Minderwert) existieren bislang keine konkreten, belegten Anhaltspunkte; bloße Vermutungen genügen nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs. Falls Schäden durch das Update nachgewiesen würden, bliebe der Rechtsweg auf Naturalrestitution oder Wertersatz nach §§ 249, 251 BGB, nicht jedoch zwingend die Rückabwicklung des Kaufvertrags. • Ein Anspruch nach § 852 BGB scheitert vorliegend ebenfalls; beim Gebrauchtwagenkauf fehlt es an einem vom Hersteller erlangten Vermögensvorteil, der den Schaden des Käufers kompensieren würde, sodass ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Hersteller nicht gegeben ist. • Selbst wenn das Update eine (erneute) Abschalteinrichtung enthielte, läge keine Kausalität zum behaupteten weiteren Schaden vor, da das Update zur Erhaltung der Zulassung erforderlich war und der Kläger das Fahrzeug weiterhin nutzt. • Die Entscheidung stützt sich auf obergerichtliche Rechtsprechung (u.a. OLG München) und BGH‑Entscheidungen; besondere Umstände für eine abweichende Bewertung des Verhaltens der Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Rückzahlung des Kaufpreises und keinen Schadensersatz. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH und mehrerer Oberlandesgerichte, wonach nach Bekanntwerden des Abgasskandals ein weiterbestehender Schädigungsvorsatz des Herstellers regelmäßig zu verneinen ist. Das vom KBA geprüfte und freigegebene Software‑Update rechtfertigt keine Ersatzansprüche des Käufers, zumal konkrete nachteilige Folgen nicht nachgewiesen sind. Allenfalls kämen bei hinreichendem Nachweis von Update‑Schäden Ansprüche auf Naturalrestitution oder Wertersatz nach §§ 249, 251 BGB in Betracht, nicht jedoch die Rückabwicklung des Kaufvertrags; daher trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.