Endurteil
12 O 1650/20
LG München II, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klagepartei steht der mit Klageantrag Ziffer 1. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs nicht zu. Es kommen nur deliktische Ansprüche in Betracht. Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB: Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz, insbes. mit Betrug, besteht nicht, da eine für die Vermögensverfügung der Klagepartei -den Abschluss des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Pkwkausale Täuschungshandlung nicht vorliegt und auch nicht vorgetragen ist. Selbst wenn unterstellt wird, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (Verstoß gegen VO (EG) 715/2017 Art. 3 Nr. 10, Anhang I Tabelle 2), so ist nicht schlüssig vorgebracht und auch aus objektiven Gründen nicht erkennbar, dass dieser Umstand für den Vertragsschluss relevant war bzw. bei Aufklärung darüber, die Klagepartei vom Vertragsschluss Abstand genommen hätte. Es handelt sich bei der Abgasreinigung um ein unerhebliches Detail in Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages. Dies belegt schon der Umstand, dass es in der Kaufrechnung, die ganz offenbar die wesentlichen Punkte der Kaufabrede anspricht, keinerlei Erwähnung gefunden hat. Dass insoweit eine mündliche Vereinbarung bestehen würde, hat die Klagepartei nicht vorgebracht. In der Rechnung ist noch nicht einmal erwähnt, dass das Fahrzeug der Norm Euro 6 entsprechen soll. Ein anderes Schutzgesetz, als dasjenige des § 263 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BGH vom 30.07.2020 (VI ZR 5/20) verwiesen. Anspruch aus § 826 BGB: Auch ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Verletzt der Handelnde eine Pflicht und ruft dadurch einen Vermögensschaden hervor, so genügt dies im Allgemeinen nicht. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Es kann deswegen auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Verwerflichkeit kann sich aus einer bewussten Täuschung ergeben. Der BGH hat in seinem Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) festgestellt, dass das Verhalten der … im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der mit der Manipulationssoftware versehenen Motoren sowohl gegenüber Käufern von Neuwagen als auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten, die das Fahrzeug vor der Verhaltensänderung der … im Herbst 2015 erwarben, objektiv sittenwidrig war. Entscheidend war, dass die … auf Grund einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat, womit eine erhöhte Belastung der Umwelt sowie die Gefahr einhergegangen sind, dass bei einer Aufdeckung des Sachverhaltes eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Daran fehlt es vorliegend. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Beklagte mit dem Einbau der beanstandeten Software eine vergleichbare strategische grundlegende Unternehmensentscheidung getroffen hat. Nicht jeder Verstoß gegen die vielfältigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Erteilung einer Typengenehmigung rechtfertigt den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens. Nicht jeder Umstand, der einen Mangel der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB darstellt, ist -gewissermaßen automatischGrundlage eines Deliktanspruchs. Das Deliktsrecht dient nicht dem Zweck, dem Käufer nach Verjährung der Gewährleistungsrechte aus dem Kaufrecht zu Ansprüchen gegen den Hersteller zu verhelfen. Selbst wenn also unterstellt wird, dass es sich bei der Motorsteuerung, die die Abgasreinigung unter bestimmten Voraussetzungen im Wesentlichen außer Betrieb setzt, um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) handelt, so genügt dies nicht, um das Umwelturteil der sittenwidrigen Schädigung zu rechtfertigen. Auf die Entscheidung des BGH vom 09.03.2021 (VI ZR 889/20) wird zur Ergänzung Bezug genommen. Da schon der Hauptanspruch der Klagepartei nicht besteht, bestehen auch die Nebenansprüche nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO.