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Endurteil

12 O 1042/20

LG München II, Entscheidung vom

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Leitsätze
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen iSv § 35 InsO, mithin auch über das streitgegenständliche Kraftfahrzeug, verloren. Aktivprozesse können ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nur noch vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters liegt nicht vor. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges und der mit seinem Erwerb verbundenen Ansprüche fehlt dem Kläger daher weiterhin die Prozessführungsbefugnis. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen iSv § 35 InsO, mithin auch über das streitgegenständliche Kraftfahrzeug, verloren. Aktivprozesse können ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nur noch vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters liegt nicht vor. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges und der mit seinem Erwerb verbundenen Ansprüche fehlt dem Kläger daher weiterhin die Prozessführungsbefugnis. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist unzulässig, da der Kläger nicht prozessführungsbefugt ist. 1. Durch die unstreitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.04.2020 hat der Kläger die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen i.S.v. § 35 InsO, mithin auch über das streitgegenständliche Kraftfahrzeug, verloren (§ 80 I InsO). Aktivprozesse können ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nur noch vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 85 I 1 InsO). Eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters liegt nicht vor. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges und der mit seinem Erwerb verbundenen Ansprüche fehlt dem Kläger daher weiterhin die Prozessführungsbefugnis. 2. Eine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht, da die die Klage erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellt wurde. Wie der Beklagtenvertreter zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 240 ZPO nicht vor. Lediglich ein durch Klagezustellung rechtshängig gewordener Prozess (§§ 253 I, 261 I ZPO) kann gem. § 240 ZPO unterbrochen werden (vgl. Zöller, 31. Aufl., § 240 ZPO, Rdnr. 4 m.w.N.). Vorliegend erfolgte die Zustellung der Klage jedoch erst am 14.04.2020, mithin nach Insolvenzeröffnung am 06.04.2020. Die Rechtshängigkeit trat damit in einem Zeitpunkt ein, in dem der Kläger nicht mehr klagebefugt war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Somit hat der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 71.995 € festgesetzt, § 3 ZPO.