OffeneUrteileSuche
Zwischenurteil

3 O 1792/20 Arch

LG München II, Entscheidung vom

6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig. Die vorliegende offene Teilklage ist zulässig. I. Der Einzelrichter ist nicht gehindert, in Form eines Zwischenurteils zu entscheiden, obwohl vor der mündlichen Verhandlung vom 26.10.21 keine ausdrückliche abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage nach § 280 Abs. 1 ZPO angeordnet worden war (Zöller-Greger, ZPO, 33. Auflage, § 280 Rn. 8, m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Entscheidung auch rechtsmittelfähig, weil die Gegenpartei keinen verfahrensrechtlichen Nachteil erleidet, wenn das Gericht über die Zulässigkeit der Klage vorab entscheidet, ohne zuvor die abgesonderte Verhandlung angeordnet zu haben (BGH, IX ZR 219/03, Rn. 2, juris; BGH, IV ZR 137/56, NJW 1956, 1920, 1921; BGH, III ZR 60/93 = NJW-RR 1994, 1214, 1215). II. Zur gegebenen örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München II wird verwiesen auf die hinweisende Verfügung vom 14.07.21 unter I.1.. Die Parteien sind dem nicht entgegengetreten und die Beklagte hat sich im Übrigen jedenfalls rügelos eingelassen (§ 39 Satz 1 ZPO). III. Der Antrag des Klägers ist hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da für den Einzelrichter erkennbar ist, welcher Teil des materiellrechtlichen Gesamtanspruchs der prozessual erhobene Anspruch = Streitgegenstand der Klage sein soll (BGH NJW-RR 2003, 1075, NJW 1994, 460). Der Kläger macht hier offen gelegt hauptsächliche 230.748,29 € geltend als Teil seines Honorars für nicht erbrachte Werkleistungen unter Bezugnahme auf seine Schlussrechnung Anlage B1, diese wiederum im Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt des streitgegenständlichen Architektenvertrages zum Bauvorhaben … …. 1. Die Forderung der Beklagten auf Angabe eines Rangverhältnisses der beiden Teilklagen in D. und hier (siehe Klageerwiderung Seite 2, Bl. 43 d.A.) ist rechtlich weder nachvollzieh- noch begründbar. Gerade bei unselbständigen Rechnungsposten einer Forderung und auch bei der Geltendmachung eines Teils eines Schlussrechnungssaldos ist eine weitere Vorgabe zum Rangverhältnis oder zur Prüfungsreihenfolge gerade nicht erforderlich zur Individualisierung des Streitgegenstandes der Teilklage (siehe Zöller-Greger-Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 253 Rn. 15, Vor § 322 Rn. 47 und 49; BGH VII ZR 43/07). 2. Die Individualisierung der offenen Teilklage scheitert auch nicht an den Abschlagszahlungen. Wie sich zumindest aus der Schlussrechnung Anlage K1 Seiten 2 und 3 selbst ergibt, berechnet der Kläger die erbrachten Leistungen mit brutto 1.056.341,99 € und zieht von diesen die Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 142.688,83 € ab, um auf eine „Restforderung für erbrachte Leistungen“ in Höhe von 913.653,15 € zu kommen. Dies bedeutet, dass der Kläger die erfolgten Abschlagszahlungen vollständig auf den in D. rechtshängig gemachten Anspruchsteil angerechnet hat und anrechnet, nicht hier. Wenn die Beklagte im Zuge dessen betont, die Einrede der Erfüllung sei eine Einrede des Schuldners und der Gläubiger könne gerade nicht frei nach eigenem Gutdünken darüber entscheiden, „wie er Zahlungen verrechnet“, auch prozessual sei nicht erkennbar, weshalb es der Beklagten nicht möglich sein sollte, gegen beide erhobenen Teilklagen die Erfüllung insoweit einzuwenden, übersieht die Beklagte, dass der Einzelrichter Derartiges mit seinem Hinweis vom 14.07.2021 gar nicht behandelt hat. Welche Einwendungen und Einreden die Beklagte wann und in welchem Rechtsstreit erhebt oder nicht, ist deren Sache, berührt jedenfalls nicht die gewählte Individualisierung des prozessualen Anspruchs = Streitgegenstands durch den Kläger in Form seiner Klageschrift und wäre im Übrigen nur in der Begründetheit der Klage zu prüfen und zu entscheiden. Für die Zulässigkeit der Klage ist es jedoch nicht von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger seinen Vergütungsanspruch aufgrund nicht erbrachter Leistungen ausreichend von dem Vergütungsanspruch aufgrund seiner erbrachten Teilleistungen abgegrenzt hat, als reine Frage der sachlichen Richtigkeit (BGH, Urteil v. 18.04.2002, VII ZR 164/01, juris). III. Im Zuge dessen liegt auch keine anderweitige Rechtshängigkeit beim Landgericht Dresden vor. Diese Meinung der Beklagten trägt nicht. Die beiden Teilklagen weisen nicht denselben Streitgegenstand auf. Durch den Antrag des Klägers hat dieser den Streitgegenstand jeweils festgelegt. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus Antrag und Lebenssachverhalt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, Vor § 322, Rn. 37) liegt hier zwar derselben Lebenssachverhalt vor, jedoch unterschiedliche Anträge, mithin verschiedene Streitgegenstände. Die Auffassung der Beklagten, aufgrund des in D. vorgetragenen Sachverhalts und des dortigen Antrags müsse das dortige Gericht auch in Bezug auf die nicht erbrachten Leistungen entscheiden, weil sich aus dem dortigen Antrag auf Zahlung einer bestimmten Summe „… von 1.144.401,44 €“ eine ausschließliche Beschränkung auf diese eben nicht ergebe, ist fernliegend. In Dresden werden hauptsächliche 913.653,15 € infolge erbrachter Leistungen begehrt. Ersichtlich erfolgte mit den Worten „… von 1.144.401,44 €“ im dortigen Antrag nur die Offenlegung der dortigen Eigenschaft als Teilklage. Eine hiesige Entscheidung über den geltend gemachten Anpruch zu hauptsächlichen 230.748,29 € für nicht erbrachte Leistungen hat keine Bindungswirkung für die in D. geführte Teilklage über erbrachte Leistungen. Eine Rechtskrafterstreckung über den entschiedenen Teil hinaus auf den nicht eingeklagten Teil fände nicht einmal bei einer verdeckten Teilklage statt, selbst wenn sich das Gericht in Bezug auf die Gesamtforderung auslassen würde (BGH, NJW 1997, 1990). Zwar mag rein tatsächlich die Gefahr bestehen, dass durch die Aufspaltung einer materiellrechtlichen Forderung auf zwei Prozesse sich in den Entscheidungsgründen widersprechende Ansichten ergeben. Dieses Risiko ist aber hinzunehmen und zwangsläufige Folge der Parteimaxime, so wie reine Zweckmäßigkeitserwägungen -dies nur am Randeauch eine Aussetzung nicht rechtfertigen (NJW-RR 2019, 1212 Rn. 11, Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, ZPO § 148 Rn. 5). IV. Die Ansicht der Beklagten geht fehl, dass eine parallele Anhängigkeit von Teilklagen bei unterschiedlichen Spruchkörpern nicht möglich sei, dass zeitlich sich überschneidende Teilklagen an unterschiedlichen Gerichten § 261 Abs. 3 Nummer 1 ZPO widersprächen, der verhindere, dass ein einheitliches Interesse auf parallele Teilklagen aufgespalten werde, dass die Unzulässigkeit unmittelbar aus der Möglichkeit der Klageerweiterung gemäß § 264 Nummer 2 ZPO folge. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach herrschender Meinung das Gericht über den prozessualen Anspruch entscheidet, weshalb Streitgegenstand und Urteilsgegenstand grundsätzlich identisch sind. Für die Rechtskraft gilt daher kein anderer Streitgegenstandsbegriff als für Klagehäufung, Klageänderung und Rechtshängigkeit (ZöllerVollkommer, ZPO, 33. Auflage, Vor § 322, Rn. 39; MüKo-Gottwald, ZPO, § 322, Rn. 113; m.w.N.). Wie ausgeführt, definiert sich der prozessuale Anspruch = Streitgegenstand über den Antrag und den dazu geschilderten Lebenssachverhalt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, Vor § 322, Rn. 37). Er erfährt dadurch eine ausschließlich sachlich-inhaltliche Abgrenzung. Dafür, ein zeitliches bzw. chronologisches Abgrenzungskriterium einzuführen, wie es offenbar die Beklagte meint, gibt es weder ein Bedürfnis noch eine Veranlassung. Ihre Sorge einer Möglichkeit der Klageerweiterung in D. gemäß § 264 Nummer 2 ZPO ist einerseits rein hypothetischer Natur und stellte andererseits auch keine rechtlich relevante Gefahr dar. Würde der Kläger künftig so agieren, müsste er damit rechnen, dass genau diese Klageerweiterung in D. nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO dort als unzulässig behandelt werden würde, weil er denselben Streitgegenstand schon mit der hiesigen Klage verfolgt. Die Chronologie hat der Gesetzgeber also nicht im Streitgegenstandsbegriff selbst verortet, sondern in der Norm des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach die spätere Geltendmachung desselben Streitgegenstands das prozessuale Nachsehen hat. In welcher Form diese spätere Einführung desselben Streitgegenstands geschieht (neue Klage, Klagehäufung, Klageänderung, siehe oben), ist hingegen nicht von Bedeutung. V. Im Zuge dessen fehlt es dem Kläger auch nicht am allgemeinen Rechtschutzbedürfnis. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs (BGH GRUR 2017, 1236 Rn. 37; NJW 2013, 464 Rn. 51). Es bedarf besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen. Das Rechtsschutzbedürfnis kann zwar fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (BGH NJW-RR 2010, 19 Rn. 20). Hierbei ist die Zweckmäßigkeit beider prozessualer Wege zu vergleichen. Grundsätzlich hätte der Kläger sein Anspruchsziel auch dadurch verfolgen können, dass er von vorherein auf eine Aufteilung in einen prozessualen Anspruch aus erbrachten Leistungen einerseits und einen prozessualen Anspruch aus nicht erbrachten Leistungen andererseits verzichtet hätte. Die für jeden Baurechtsjuristen schon ohne weiteres auf der Hand liegende Idee der Aufteilung war aber, wie auch der Kläger betont, sich in D. nicht über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund streiten zu müssen (weil dort nicht von Bedeutung, wenn nur erbrachte Leistungen abgerechnet werden) und hier nicht über die Frage, ob und welche Leistungen der Kläger tatsächlich erbracht hat (weil hier nicht als solche begehrt, § 308 Abs. 1 ZPO). Allein dies belegt, dass ein einzig geführter Prozess als Alternative ex ante ex situatione nicht zwangsläufig ein einfacherer Weg gewesen wäre. Vielmehr besteht keine Veranlassung, das durch die Parteimaxime gewährleistete Gestaltungsrecht des Klägers durch zu strenge Anforderungen an das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis einzuschränken. Die Rechtsprechung ist ohnehin nicht sehr streng mit ihren diesbezüglichen Anforderungen, wenn man beispielsweise an die Zulässigkeit zeitlich hintereinander geschalteter Vorschussklagen zur Mangelbeseitigung denkt, obwohl materiellrechtlich für den Auftraggeber sehr bald die Möglichkeit bestünde, die erforderliche Sanierung zügig selbst anzugehen (Stichwort jährliche Baukostensteigerung) und danach diesen endgültigen Schadensersatz einzuklagen. In solchen Konstellationen ist als Rechtsschutzbedürfnis anerkannt schon der Wunsch allein, die Mangelbeseitigung nicht vorfinanzieren zu wollen.