Beschluss
2 M 8/22
LG MUENCHEN II, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher darf bei Drittanfragen zur Kontenabfrage die vollständigen Personalien angeben, um die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen.
• Weisungen des Gläubigers sind vom Gerichtsvollzieher nur insoweit zu beachten, als sie nicht gegen gesetzliche Vorgaben oder die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher verstoßen (§ 31 Abs. 2 GVGA).
• Ein erfolgloses Auskunftsersuchen unter Angabe unvollständiger Namensbestandteile begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Anfrage mit abweichender Namensführung.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung: Gerichtsvollzieher darf bei Drittanfrage vollständige Namensangabe verlangen • Der Gerichtsvollzieher darf bei Drittanfragen zur Kontenabfrage die vollständigen Personalien angeben, um die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen. • Weisungen des Gläubigers sind vom Gerichtsvollzieher nur insoweit zu beachten, als sie nicht gegen gesetzliche Vorgaben oder die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher verstoßen (§ 31 Abs. 2 GVGA). • Ein erfolgloses Auskunftsersuchen unter Angabe unvollständiger Namensbestandteile begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Anfrage mit abweichender Namensführung. Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin. Im Vollstreckungsauftrag nannte sie die Schuldnerin nur mit einem gekürzten Namensteil. Der Gerichtsvollzieher stellte jedoch ein Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern mit dem vollständigen Namen und Geburtsdatum der Schuldnerin, was zu keinem Ergebnis führte. Die Gläubigerin forderte daraufhin, die Abfrage nur mit dem im Auftrag genannten Namensteil zu wiederholen. Der Gerichtsvollzieher lehnte ab und verwies darauf, bei Drittanfragen die vollständigen Personendaten anzugeben. Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen diese Ablehnung und begehrte Anweisung zur Ausführung des ursprünglichen Vollstreckungsauftrags. • Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet; der Gerichtsvollzieher hat den Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt. • Nach § 31 Abs. 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) sind Weisungen des Gläubigers nur insoweit zu beachten, als sie nicht gegen gesetzliche Vorgaben oder die Dienstanweisung verstoßen. • Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, zur Vermeidung von Verwechslungen und zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung Dritter die Schuldnerin so genau wie möglich zu bezeichnen; hierzu gehört die vollständige Namensangabe und gegebenenfalls das Geburtsdatum. • Ein erneutes Auskunftsersuchen allein mit einem unvollständigen Namensteil ist nicht geboten, weil die zunächst erfolgte, vollständige Identifizierungsmöglichkeit bereits auszureichen hatte und der Gerichtsvollzieher damit seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf den allgemeinen Regelungen der ZPO (§§ 91, 97 ZPO) und der einschlägigen Literatur zur Zwangsvollstreckung. Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher hat den Vollstreckungsauftrag durch Einholung der Drittinformation unter Angabe der vollständigen Personalien ordentlich erfüllt und war nicht verpflichtet, eine erneute Abfrage nur mit einem gekürzten Namensteil vorzunehmen. Weisungen der Gläubigerin, die im Widerspruch zu gesetzlichen Pflichten oder der Dienstanweisung stehen, sind nicht bindend. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.