Endurteil
10 O 1365/21 Ver
LG München II, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 6.894,24 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet, somit ist sie vollumfänglich abzuweisen. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das LG München II gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich und gem. § 215 I 1 VVG örtlich zuständig, weil der Streitwert mit 6.894,24 € über EUR 5.000,00 liegt und der Kläger seinen Wohnsitz im hiesigen Bezirk hat. 2. Die Klage ist insgesamt unbegründet und daher vollumfänglich abzuweisen. Die Feststellungsklagen auf Fortbestehen der Versicherungsverträge mit der Nr. xxx (Telekonverter) und Nr. xxx (Kamerabody) ist abzuweisen, da der Vertrag zwischen den Parteien mit Vertrag vom 18.12.2019 wirksam aufgehoben wurde (vgl. 2.1.). Der Leistungsantrag ist abzuweisen, da sowohl Telekonverter als auch Kamerabody zum Zeitpunkt des behaupteten Versicherungsfalls nicht versichert waren und der Kläger den Versicherungsfall im Übrigen nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnte (vgl. 2.2.). 2.1. Die Versicherungsverträge mit der Nr. xxx (Telekonverter) und Nr. xxx (Kamerabody) sind zwar wirksam zustande gekommen (2.1.1.), jedoch durch einen Aufhebungsvertrags beendet (2.1.2.). Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht infolge Anfechtung nichtig nach § 142 Abs. 1 BGB(2.1.3.). 2.1.1. Zwischen den Parteien sind die o.g. Versicherungsverträge gem. §§ 145, 147ff. BGB wirksam zustande gekommen, da zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Der Kläger hat durch den Antrag auf der Webseite www…..de am 13.12.2019 ein Angebot gem. § 145 BGB abgegeben. Dieses Angebot wurde durch die Versendung des Versicherungsscheins gem. §§ 147ff. BGB zumindest konkludent angenommen. Dass die Annahme gem. §§ 147ff. BGB unter der auflösenden Bedingung der Versicherbarkeit i.S.v. § 158 Abs. 2 BGB erfolgt wäre, ist aus den Versicherungsunterlagen (Anlage K1) nicht erkennbar, kann jedoch auch dahinstehen, da der Versicherungsvertrag jedenfalls durch einen Aufhebungsvertrag erloschen ist. Der Vertrag ist auch nicht durch Widerruf gem. §§ 312g Abs. 1, 355 BGB erloschen, da – selbst wenn man die Erklärung in der E-Mail vom 18.12.2019 als Widerruf erfassen würde – diese aufgrund seiner (damit einhergehenden) Bedingung der Versicherbarkeit entsprechend § 388 S.2 BGB unwirksam wäre. 2.1.2. Die Versicherungsverträge sind durch einen Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien erloschen gem. §§ 145, 147ff. BGB. Aus der Erklärung des Klägers vom 18.12.2019 (Anlage BLD5) lässt sich im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ein Wille derart erkennen, dass er für den Fall der Nichtversicherbarkeit der Geräte nicht mehr am Vertrag festhalten wollte, da er verlangt hatte, den Vertrag in diesem Falle zu „stornieren“. Dieses Angebot auf Aufhebung hat die Beklagte gem. §§ 147 ff BGB mit E-Mail vom 18.12.2019 (Anlage BLD6) angenommen. Dabei ist es unerheblich, dass die Beklagte nach dem Wortlaut ihrer Erklärung den Antrag des Klägers auf die Versicherung des Telekonverters und des Kamerabodys „abgelehnt“ hat, da jedenfalls gem. §§ 133, 157 BGB nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen ist. Durch die Erklärung in der E-Mail wird deutlich, dass die Beklagte den Vertrag jedenfalls nicht fortführen wollte, was auch mit dem Kläger geäußerten Willen der Aufhebung übereinstimmte. Das Angebot des Klägers ist auch nicht durch einen Widerruf durch E-Mail vom 19.12.2019 erloschen. Zwar lässt sich im Wege der Auslegung in der Erklärung, dass die E-Mail vom 18.12.2019 nicht als Widerruf anzusehen sei, ein derartiger Widerruf einer Willenserklärung im Sinne § 130 Abs. 1 S.2 BGB erkennen, jedoch müsste dieser gem. § 130 Abs. 1 S.3 vorher oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Erklärung zugehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Erklärung am 19.12.2019 um 01:47 Uhr abgegeben wurde und somit erst am Tag nach Angebot auf Aufhebung gem. § 130 Abs. 1 S.1 BGB zuging. 2.1.3. Selbst wenn man die Erklärung aus der E-Mail vom 19.12.2019 als eine Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB der Willenserklärung, die zu einem Aufhebungsvertrags geführt hat, auslegt, so besteht jedenfalls kein Anfechtungsgrund in Form eines Irrtums, da der Kläger durch die vorvertragliche Kommunikation (Anlage BLD6) jedenfalls Kenntnis davon hatte, dass eine Versicherbarkeit gegenständlicher Geräte stets im Einzelfall von der Beklagten zu prüfen ist und er den Vertrag mit diesem Wissen abgeschlossen hatte. Dies bestätigte der Kläger in der persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, da er erklärte, dass ihm bewusst gewesen sei, dass es einer Prüfung im Einzelfall bedurfte und er deshalb nochmal eine E-Mail schrieb, um zu fragen, ob seine Geräte versicherbar seien (Bl.94 d.A.). 2.1.4. Die Beklagte verhält sich auch durch das Berufen auf den Aufhebungsvertrag nicht gem. § 242 BGB widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich, da dem Kläger bei Vertragsschluss bewusst war, dass eine Versicherbarkeit aufgrund einer einzelfallbezogenen Prüfung nicht stets gewährleistet ist. Es kann daher nicht widersprüchlich sein, wenn sich die Beklagte nun auf die Nichtversicherbarkeit beruft und gerade de, Willen des Klägers in der E-Mail vom 18. Dezember 2019 (Anlage BLD5) durch die Aufhebung entspricht. 2.2. Ein Anspruch des Klägers aus Ziff. 4.5. der AVB i.V.m. dem entsprechenden Versicherungsschein (Nr. xxx (Telekonverter); Nr. xxx (Kamerabody) und Nr. xxx (Kameraobjektiv)) besteht nicht, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Dies folgt aus dem fehlenden Versicherungsverhältnis bezüglich des Kamerabodys und dem Telekonverter (2.2.1.), aber auch wegen fehlenden Nachweises des Versicherungsfalls (2.2.2.). 2.2.1. Hinsichtlich des Kamerabodys und des Telekonverters besteht kein Anspruch, da insoweit zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls kein Versicherungsschutz bestand (vgl. 2.1.). 2.2.2. Im Übrigen wäre ein Anspruch hinsichtlich des Kamerabodys, des Telekonverters und des Kameraobjektivs abzuweisen, da der Versicherungsfall durch den Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden konnte. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer für den Versicherungsfall derart beweisbelastet, dass er gem. § 286 ZPO den Vollbeweis für dessen Eintritt erbringen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommen dem Versicherungsnehmer aber Beweiserleichterungen dergestalt zugute, dass er nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen muss, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen muss, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Der Beweis dieser Minimaltatsachen muss jedoch zur vollen Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO geführt werden (vgl. BGH, Urteil vom. 14. 7. 1993 – VI ZR 179/92 – juris = r+s 1993, 327; Urteil vom 17. 5. 1995 – IV ZR 279/94 – juris = r+s 1995, 288). Das Gericht hat sich im vorliegenden Fall seine Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2022 gebildet, wobei es den Kläger persönlich angehört hat (vgl. 2.2.2.2). Eine Einvernahme des Zeugen … ist wegen Verspätung des Beweisantrags gem. §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (2.2.2.1.). 2.2.2.1. Das Gericht hat bei seiner Überzeugungsbildung grundsätzlich sämtliche Beweisangebote des Klägers zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall war die mit Schriftsatz vom 17.01.2022 als Beweis angebotene Vernehmung des Zeugen … gem. §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Der Beklagtenvertreter hat die Rüge der Verspätung in der mündlichen Verhandlung erhoben (Bl.91 d.A.). Eine Verzögerung liegt gem. § 292 Abs. 2 ZPO vor. Diese liegt nach dem absoluten Verzögerungsbegriff schon dann vor, wenn bei Zulassung des verspäteten Vorbringens das Verfahren länger andauern würde als bei dessen Zurückweisung. Im vorliegenden Fall konnte der Zeuge (gem. § 282 Abs. 2 ZPO) nicht rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung geladen werden, da der Zeuge erstmals im Schriftsatz vom 17.01.2022 benannt wurde, so dass eine Verhinderung der Verzögerung durch das Gericht nicht möglich war. Das Gericht hatte die Parteien zum Termin am 20.01.2022 bereits mit Verfügung vom 29.10.2021 (dem Beklagtenvertreter am selben Tag zugegangen) geladen. Eine Ladung des Zeugen, der aktuell in Großbritannien wohnhaft ist, hätte das Verfahren jedenfalls deutlich verzögert, da eine kurzfristige Ladung nicht erfolgen konnte. Die Klagepartei hat dies durch ihr verspätetes Angebot (drei Tage vor der mündlichen Verhandlung) allein zu verschulden, so dass die Annahme einer Präklusion auch nicht unangemessen ist. 2.2.2.2. Das Gericht ist nicht hinreichend von der Entwendung der Kameraausrüstung überzeugt i.S.v. § 286 ZPO. Das Gericht verkennt dabei zwar nicht, dass der Kläger in der persönlichen Anhörung die Fragen des Gerichts und der Prozessbevollmächtigten stets beantworten konnte und augenscheinlich gut vorbereitet war. Insbesondere konnte der Kläger die technischen Fragen über die Kameraausrüstung detailliert beantworten. Dennoch ist das Gericht von dem Diebstahl, so wie ihn der Kläger behauptet, nicht hinreichend überzeugt, da der Kläger das äußere Bild einer Entwendung der Kameraausrüstung nicht glaubhaft darlegen konnte. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger die Fotoausrüstung erworben hat und auch Eigentümer der Fotoausrüstung ist. Dies ergibt sich schon aus den Anlage ASP14. Das Gericht ist jedoch von dem äußeren Bild der Entwendung nicht überzeugt. Insbesondere ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie die vollständig montierte Kamera bei der Körpergröße des Klägers (190 cm) während eines Spaziergangs aus seinem Rucksack unter (1) gewaltsamen Öffnen des Schlosses, (2) dem Öffnen des Reißverschlusses und (3) der nach oben erfolgten Herausnahme der montierten Digitalkamera aus dem Rucksack dessen entsprechendem Gewichtsverlust, entwendet werden konnte, ohne dass der Kläger oder sein Begleiter, welcher parallel mitgegangen war, hiervon etwas mitkommen haben und ohne, dass der Rucksack beschädigt wurde (Bl. 97 d.A.). Zwar waren der Kläger und sein Begleiter nach klägerischem Vortrag aufgrund von roten Ampeln und der Beschäftigung mit Google-Maps nicht permanent in Bewegung und hatten sich auch nicht permanent im Blick (Bl. 93 d.A.), dennoch wäre ein Diebstahl in dieser belebten Umgebung unter Berücksichtigung der Zugangsbeschränkungen und ohne vom Kläger bewusst wahrgenommenen Gedränge (Bl. 99 d.A.) nach allgemeiner Lebenserfahrung unwahrscheinlich. Insbesondere ist es auch nicht schlüssig, dass der Kläger Gewichtsunterschied seines Rucksacks mit und ohne Kamera während des Spaziergangs nicht mitbekommen habe. Die Entwendung einer derartigen Kamera, die – nach eigener Kenntnis des Gerichts bei vergleichsähnlichen Kameras – montiert kein unerhebliches Gewicht aufweist, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung spürbar gewesen. Dies gilt nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst dann, wenn man die restlichen vom Kläger genannten Sachen im Rucksack (zwei große Wasserflaschen und andere Sachen) auf das doppelte Gewicht der Kamera schätzt (Bl. 94 d.A.). Weitere Gründe, die seine Aussage unglaubhaft machen, beruhen auf Tatsachenbehauptungen in der Zeit vor dem behaupteten Versicherungsfall: - Der Kläger betonte stets, wie wichtig ihm der Versicherungsschutz für seine Kamera gewesen sei, konnte jedoch zu keinem Zeitpunkt konkretisieren, was der Grund hierfür war. Die Bedeutung lässt sich auch daran erkennen, dass er mit drei verschiedenen Versicherern einen Versicherungsvertrag über dieselbe Kamera abschließen wollte und mit zwei weiteren Versicherungen tatsächlich getan hat. Dies konnte der Kläger zwar mit den unterschiedlichen Voraussetzungen der Versicherungen schlüssig erklären, warum ihm dies aber so wichtig sei, konnte er nur pauschal damit beantworten, dass die Kamera im Fall des Schadens versichert sein sollte. Diese Bedeutung des Schutzes der Kamera wiederum steht konkret im Widerspruch dazu, dass der Kläger einen geliehenen (üblichen) Rucksack verwendete, um seine über 6.000 € teure Kamera zu verstauen (Bl.96 d.A.). - Der Kläger erklärte sodann, dass der – von ihm in der E-Mail (Anlage BLD5) genannte Bekannte – Herr … – sein Großvater sei und dieser ihm die Kamera kaufen wollte, der Kläger die Kamera aber dann selbst gekauft habe und der Großvater ihm hierfür das Geld geben wollte (Bl.94 d.A.). Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte der Kläger auf Frage des Klagevertreters, dass er die Kamera von Erspartem gekauft habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, konnte der Kläger diesen nicht glaubhaft erklären. Nach mehrmaligen Nachfragen und längerem überlegen erklärte der Kläger, dass er die Kamera wegen „der Papiere“ gekauft habe, da diese (wie auch die Versicherung) anderenfalls auf den Namen des Großvaters hätten laufen müssen und dies insbesondere wegen des Auslandsaufenthalts und für den Fall eines Weiterverkaufs problematisch sei. Auf Frage des Gerichts erklärte der Kläger, dass er schon glaube, dass er Unterlagen wie z.B. Rechnungen auf der Reise dabei hatte. Dies Aussage ist nach Auffassung des Gerichts unglaubhaft. Der Kläger konnte diese Erklärung erst nach längerem Überlegen von sich geben. Es widerspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man eine Kamera auf den eigenen Namen kauft, um etwaige Probleme im Ausland zu vermeiden. Üblicherweise nimmt man seine Rechnungen auf Reisen nicht mit. Der Kläger hätte die Kameraausrüstung auch auf seinen Namen versichern lassen können, ohne der Eigentümer zu sein. Erst später ergänzte er, dass ihm das Nachfragen bei seinem Großvater bezüglich des Geldes aufgrund des Diebstahls unangenehm gewesen sei. - Hinzu kommt auch das Verhalten des Klägers beim Vorschaden. Im Rahmen einer informatorischen Anhörung erklärte der Kläger, dass er grundsätzlich Angst habe und gewisse Szenarien vorab durch die Erklärungen der Versicherung abgedeckt haben wolle, insbesondere den Diebstahl oder die Beschädigung, so dass er deswegen sehr detaillierte Fragen gestellt habe (Bl.98 d.A). Auf Frage des Gerichts, warum er dann nur Fragen hinsichtlich des Diebstahlschutzes gestellt habe, konnte der Kläger keine wirkliche Antwort finden, nur dass er wissen wollte, was konkret von der Versicherung abgedeckt sei, damit man ihm nichts vorwerfen könnte (Bl.99 d.A.). Ein ähnliches widersprüchliches Verhalten zeigt der Kläger auch im streitgegenständlichen Fall, wenn es um das Verhalten nach dem Diebstahlt geht. Es ist für das Gericht unklar, warum der Kläger nach dem Diebstahl – entgegen seiner eigenen Auffassung, dass er sehr sorgfältig ist – keine Beweissicherung an dem streitgegenständlichen Rucksack z.B. durch Fotos betrieben hat. Im Gegensatz dazu hat er vor der Tat sogar das Schloss abfotografiert, um es – seiner Aussage nach – gegebenenfalls zurückgeben zu können. Eine ähnliche Sorgfalt ist aber nach der Tat nicht zu erkennen. Der Kläger hat den – geliehenen – Rucksack wieder zurückgegeben, ohne eine Beweissicherung oder Überprüfung zu ermöglichen. Daneben ist der Kläger auch nicht glaubwürdig. Der Kläger machte dem Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung einen sichtlich und überdurchschnittlich nervösen Eindruck. Der Kläger konnte bei Fragen, auf die er sichtlich vorbereitet war, zwar ruhig und schlüssig antworten, bei Fragen, die er nicht direkt beantworten konnte, wurde er aber zunehmend nervöser, verstrickte sich teilweise in Widersprüche und konnte Fragen dann gegen Ende teils gar nicht oder nur pauschal beantworten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da die Entscheidung nur hinsichtlich der Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500,00 € ermöglicht. IV. Der Streitwert in Höhe von 6.894,24 € ergibt sich aus der Summe der §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 S.1, 39 Abs. 1 GKG, §§ 9, 3 ZPO. Dies ergibt sich zum einen gem. § 3 ZPO aus der klägerischen Forderung (Ziffer 3 = 6.270,30 €) und zum anderen gem. §§ 9, 3 ZPO aus dem 3,5-fachen Wert der Versicherungsbeiträge aus den Versicherungsverträgen mit den Nr. xxx und Nr. xxx ((3 x 50,99 €) = 152,97 + (156,99 € x 3) = 470,94 €).