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Urteil

7 O 13977/21

LG MUENCHEN II, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die „Buddy Multiplayer Session“ der K-Plattform verletzt das in Anspruch 15 des EP-Patents geschützte Verfahren zur Identifizierung benachbarter Vorrichtungen, wenn die Verfahrensschritte zumindest teilweise im Inland verwirklicht oder dem Inlandsteilnden zuzurechnen sind. • Für die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht besteht Anspruch nach Art.64 EPÜ i.V.m. §140b PatG sowie §§242,259 BGB; ein Wirtschaftsprüfervorbehalt ist zulässig. • Eine Aussetzung des Verfahrens wegen eingeleiteter Nichtigkeitsklage ist nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht veranlasst, wenn die fraglichen Patentansprüche hinreichend rechtsbeständig erscheinen. • Passive Legitimationsgrenzen: Bei Systemansprüchen (Anspruch 1) ist für eine inländische Benutzungshandlung tatbestandlich erforderlich, dass zumindest ein Systembestandteil (Korrelations- oder Anwendungsserver) in Deutschland betrieben wird; fehlender Nachweis führt zur Abweisung dieses Teils der Klage.
Entscheidungsgründe
Teilweise Patentverletzung durch Buddy-Multiplayer-Session; Auskunfts- und Schadensersatzanspruch für Anspruch 15 • Die „Buddy Multiplayer Session“ der K-Plattform verletzt das in Anspruch 15 des EP-Patents geschützte Verfahren zur Identifizierung benachbarter Vorrichtungen, wenn die Verfahrensschritte zumindest teilweise im Inland verwirklicht oder dem Inlandsteilnden zuzurechnen sind. • Für die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht besteht Anspruch nach Art.64 EPÜ i.V.m. §140b PatG sowie §§242,259 BGB; ein Wirtschaftsprüfervorbehalt ist zulässig. • Eine Aussetzung des Verfahrens wegen eingeleiteter Nichtigkeitsklage ist nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht veranlasst, wenn die fraglichen Patentansprüche hinreichend rechtsbeständig erscheinen. • Passive Legitimationsgrenzen: Bei Systemansprüchen (Anspruch 1) ist für eine inländische Benutzungshandlung tatbestandlich erforderlich, dass zumindest ein Systembestandteil (Korrelations- oder Anwendungsserver) in Deutschland betrieben wird; fehlender Nachweis führt zur Abweisung dieses Teils der Klage. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 414 B1 (insb. Anspruch 1 System, Anspruch 15 Verfahren) und klagt gegen die Beklagte wegen unmittelbarer Verletzung durch die „Buddy Multiplayer Sessions“ der Real-World-Gaming-Plattform K. Die Beklagte ist Konzerngesellschaft, die C Inc. entwickelte die App; die Beklagte unterstützte Entwicklung, Support und Marketing. Streitgegenstand ist, ob die Buddy-Session die Merkmale der Ansprüche verwirklicht und ob Nutzung/Anbieten/Herstellen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Die Klägerin verlangt Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen; die Beklagte bestreitet materielle Benutzung in Deutschland und rügt Nichtigkeit des Patents. Die Kammer prüfte Auslegung der Ansprüche, technische Umsetzung der Buddy-Session (UUID/QR-Code, PLFE als Korrelationsserver, ARBE als Anwendungsserver) und die räumliche Zurechenbarkeit von Handlungen. Das Gericht stellte fest, dass die Buddy-Session Anspruch 15 verletzt, dass die Beklagte hierfür als Nebentäterin haftet, aber dass ein Systemgebrauch nach Anspruch 1 in Deutschland nicht nachgewiesen ist. Eine Aussetzung wegen Nichtigkeitsklage wurde abgelehnt. • Klage ist zulässig; Klägerin ist eingetragene Patentinhaberin und aktivlegitimiert, Gegenvortrag der Beklagten zur Übertragung war unsubstantiiert. • Auslegung der Ansprüche: Anspruch 1 (System) umfasst Korrelationsserver und Anwendungsserver; Anspruch 15 (Verfahren) verlangt Korrelieren sensorischer Identifikatoren und Ausführen der Anwendung durch Anwendungsserver zusammen mit den Vorrichtungen. • Das Klagepatent verlangt nicht zwingend direkten Vergleich empfangener sensorischer Darstellungen untereinander; Korrelation auch über Vergleich mit im Server vorhandener Darstellung ist vom Anspruch gedeckt. • Die angegriffene Buddy-Session verwirklicht wesentliche Merkmale: PLFE vergleicht übermittelte UUID/Session-ID mit bekannter UUID, übermittelt ARBE-Token als Abgleichsmeldung und der ARBE führt die Anwendung zusammen mit Geräten aus; PLFE und ARBE sind verschiedene Server. • Für das Verfahrensanspruch 15 liegt eine inländische Benutzung vor, weil die Ausführung der Anwendung (gemeinsame Ausführung durch ARBE und inländische Endgeräte) in Deutschland erfolgt und die im Ausland vorgenommenen Teilakte dem inländischen Teilnehmer zuzurechnen sind (wirtschaftlich-normative Betrachtung). Die Beklagte haftet als Nebentäterin, weil sie Entwicklung, Bereitstellung und Förderung der Nutzung unterstützt und damit die Verletzung vorsätzlich bzw. pflichtwidrig gefördert hat. • Hinsichtlich des Systemanspruchs (Anspruch 1) fehlt es an einer inländischen Benutzungshandlung, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die streitgegenständlichen Server (PLFE, ARBE) in Deutschland betrieben werden; daher ist dieser Klageantrag abzuweisen. • Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ergibt sich aus Art.64 EPÜ i.V.m. §140b PatG und §§242,259 BGB; Umfang und Form (Wirtschaftsprüfervorbehalt) sind gerechtfertigt. • Die Nichtigkeitsvorbringen der Beklagten (Entgegenhaltungen D1, D2, D5) tragen prozessual nicht hinreichend zur Annahme überwiegender Vernichtungswahrscheinlichkeit; daher ist eine Aussetzung nach §148 ZPO nicht geboten. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnungslegung zu leisten über das Ausmaß der seit 03.07.2019 erfolgten Anwendung des in Anspruch 15 beschriebenen Verfahrens (insbesondere für Buddy Multiplayer Sessions mit mindestens drei Teilnehmern) sowie darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die bezeichneten Handlungen seit 03.08.2019 begangen hat; dabei sind Herkunft, Vertriebswege, Abnehmer und mengen-/preisbezogene Angaben offen zu legen; ein Wirtschaftsprüfervorbehalt ist zulässig. Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin und den vorherigen Inhabern durch die seit dem 03.08.2019 begangenen Handlungen entstanden ist; die Beklagte hat dies zumindest fahrlässig zu vertreten. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen, insbesondere mangels Nachweises einer inländischen Benutzung des durch Anspruch 1 geschützten Systems; das Verfahren wird nicht wegen der anhängigen Nichtigkeitsklage ausgesetzt. Die Parteien tragen die Kosten gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.