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Endurteil

13 O 4383/21

LG München II, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Gesellschafter ist für einen Abfindungsanspruch nicht passiv legitimiert, wenn sich der Anspruch satztungsgemäß gegen die Gesellschaft richtet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es fehlt an der Fälligkeit eines Abfindungsanspruchs, wenn nach der Satzung für dessen Bemessung ein Schiedsgutachten eingeholt werden soll, dieses aber fehlt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es besteht für die Ermittlung des Abfindungsbetrags durch das Gericht kein Feststellungsinteresse, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, dass der Wert des Geschäftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater als Schiedsgutachter festzustellen ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gesellschafter ist für einen Abfindungsanspruch nicht passiv legitimiert, wenn sich der Anspruch satztungsgemäß gegen die Gesellschaft richtet. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es fehlt an der Fälligkeit eines Abfindungsanspruchs, wenn nach der Satzung für dessen Bemessung ein Schiedsgutachten eingeholt werden soll, dieses aber fehlt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es besteht für die Ermittlung des Abfindungsbetrags durch das Gericht kein Feststellungsinteresse, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, dass der Wert des Geschäftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater als Schiedsgutachter festzustellen ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird bis zur Klageänderung am 01.09.2021 auf 250.000,00 EUR, ab diesem Zeitpunkt bis zur Klageänderung am 15.07.2022 auf 135.000,01 EUR und ab diesem Zeitpunkt auf 176.666,68 EUR festgesetzt. A. Zulässigkeit Das Landgericht München II ist örtlich und international zuständig gemäß § 22 ZPO. Da die Klägerinnen statt der ursprünglichen Klage auf Zahlung von 250.000,00 EUR nunmehr die Feststellung beantragen, dass sich der Beklagte mit seiner Pflicht, das Abfindungsentgelt der ausgeschiedenen Klägerinnen in Höhe von 250.000,00 Euro gemäß § 12 Absatz 3 der Gesellschaftssatzung der feststellen zu lassen, seit dem 19.12.2018 im Verzug befindet, liegt eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO vor. Da der Beklagte sich rügelos in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, kann dessen Einwilligung in die Klageänderung vermutet werden (§ 273 ZPO). Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, da kein Feststellungsinteresse in Sinne des § 256 ZPO besteht. Aus § 12 (4) des Gesellschaftsvertrages ergibt sich, dass der Wert des Geschäftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater als Schiedsgutachter festzustellen ist. Bei fehlender Einigung über die Person des Schiedsgutachters kann jeder Beteiligte bei der für die Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer die Benennung eines Gutachters beantragen. Der Beklagte ist somit zur Feststellung des Abfindungsanspruchs nicht zuständig. Die Klägerinnen sind Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift. Sie können daher von der Befugnis des Antrags auf Benennung eines Gutachters Gebrauch machen. Somit besteht kein Feststellungsinteresse hinsichtlich des geänderten Klageantrags. Die Klage ist im übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Es handelt sich dabei nicht um ein Teilurteil, da über die Klageansprüche insgesamt entschieden wurde. B. Begründetheit I. Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Abfindungsanspruch in Höhe von 166.666,68 EUR aus § 12 (2), (4) des Gesellschaftsvertrages. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Der Abfindungsanspruch richtet sich nicht gegen den verbliebenen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst (vgl. OLG München, Urteil vom 03.12.2009, Az.: 23 U 3904/07,- juris). Zur persönlichen Haftung der verbliebenen Gesellschaft bei Unmöglichkeit, die Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen zu bezahlen (BGH, Urteil vom 24.01.2012, Az.: II ZR 109/11-, juris) hat die Klagepartei nichts vorgetragen. Darüber hinaus besteht nach dem Gesellschaftsvertrag eine Schiedsgutachtervereinbarung. Dieses Schiedsgutachten wurde unstreitig nicht eingeholt. Der Abfindungsanspruch ist daher nicht fällig. Die Klage war daher abzuweisen. II. Die Nebenforderungen (Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach der Hauptforderung. Der Feststellungsantrag wird mit 10.000,00 EUR bewertet.