Endurteil
2 O 5252/19
LG München II, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 17.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2020 sowie weitere 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden mit einer Quote von 50 % zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1) vom 26.09.2016 auf der Bundesstraße ... auf Höhe des Abschnitts ... im Bereich der Gemeinde ... noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagten samtverbindlich 64 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 31.250,00 € festgesetzt. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch (§§ 18 I, 7 I StVG, 115 I S. 1 Nr. 1, 4 VVG, 823 BGB). Er kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 17.000,00 € verlangen nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen. Soweit der Kläger einen höheren Betrag verlangt, war die Klage abzuweisen. Der Feststellungsantrag ist begründet soweit er sich auf den Ersatz von 50% etwaiger künftiger Schäden richtet. Der darüber hinaus gehende Antrag war daher abzuweisen. I. A. Der Unfallhergang ist im wesentlichen unstreitig. Nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte nur, ob der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug neben dem ... auch den Kläger erfasst oder ob der Kläger von dem weggeschleuderten ... erfasst wurde. Im Ergebnis ist dies aber unerheblich. Denn in beiden Fällen ist die Verletzung des Klägers beim Betrieb des durch den Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs, dessen Halter die Beklagte zu 2) und das bei der Beklagten zu 3) krafthaftpflichtversichert ist, verursacht worden. B. Der Beklagte zu 1) ist als Führer des den Unfall verursachten Kraftfahrzeugs nach §§ 18 I S. 1, 11 S. 2 StVG, 823 I, II, 253 II BGB, 229 StGB zum Schadensersatz verpflichtet. Zur Haftung nach § 18 I S. 1 StVG 1. In den Fällen des § 7 I StVG ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 StVG verpflichtet (§ 18 I S. 1 StVG). Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht wurde (§ 18 I S. 2 StVG). Dies ist hier nicht der Fall. a. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Führer des Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei § 18 I StVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 18 StVG Rn. 1 m. w. N.). Dem Fahrzeugführer obliegt der Beweis, dass er die ihm obliegende Sorgfalt nicht verletzt hat oder der Unfall nicht auf einer solchen Verletzung beruht (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 18 StVG (Stand: 16.05.2022), Rn. 52). Bleibt der Sachverhalt ungeklärt, geht dies daher zu Lasten des Fahrzeugführers. (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 18 StVG (Stand: 16.05.2022), Rn. 53). Die Verschuldenshaftung des Fahrers nach § 18 StVG ist auf den Sorgfaltsmaßstab des durchschnittlichen Fahrers im Sinne des § 276 BGB beschränkt, die Anforderungen an den Idealfahrer gelten für ihn nicht. Der Fahrer hat demnach im Rahmen des § 18 I S. 2 StVG nicht eine Unabwendbarkeit des Unfalls nachzuweisen (BGH, NJW 1983, 1326; OLG München, Urt. v. 7. Juli 2006 – 10 U 2270/06). Vielmehr genügt es, dass er den Nachweis führt, sich verkehrsgerecht bei Beachtung der gewöhnlichen verkehrserforderlichen Sorgfalt verhalten zu haben (OLG München, Urt. v. 11. Mai 2007 – 10 U 4405/06; OLG Hamm, NZV 2000, 376; OLG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 14 U 70/18 –, Rn. 6, juris). b. Entlastet ist der Fahrzeugführer, wenn er nicht schuldhaft i.S.d. § 276 BGB und damit in der Regel nicht fahrlässig zum Unfallereignis beigetragen hat. Fahrlässig handelt gem. § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 18 StVG (Stand: 16.05.2022), Rn. 18). Folglich haftet der Fahrzeugführer dann nicht, wenn feststeht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Hierzu bedarf es des Nachweises, dass er sich so verhalten hat, wie dies jeder andere ordentliche Kraftfahrzeugführer unter den gegebenen Umständen auch gemacht hätte; maßgebend ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Verkehrsteilnehmer zu fordern ist. Er muss nachweislich alles einem ordentlichen Kraftfahrer Zumutbare getan haben, um den Unfall zu vermeiden (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 18 StVG (Stand: 16.05.2022), Rn. 19). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (RGZ 92, 38; BGH Urt. v. 25.10.1951 III ZR 8/50; BGH, Urteil vom 16. März 1976 – VI ZR 62/75 –, Rn. 8, juris). c. Bezugspunkte des Verschuldens sind die Pflichten, die dem Fahrzeugführer bei Teilnahme im Straßenverkehr obliegen (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 18 StVG (Stand: 16.05.2022), Rn. 21). Sie umfassen die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers, die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs bzw. Anhängers und insbesondere die Verkehrsrichtigkeit seines Verhaltens (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 18 StVG (Stand: 16.05.2022), Rn. 22). Die Verkehrsrichtigkeit des Verhaltens in der zum Unfall führenden kritischen Verkehrssituation entlastet und schließt die Haftung aus; denn mehr kann (auch) vom Durchschnittskraftfahrer nicht verlangt werden. Was verkehrsrichtig in der konkreten kritischen Verkehrssituation war, bestimmt sich nicht nur nach den geschriebenen Regeln der StVO, sondern auch nach den konkreten Umständen und Gefahren des Verkehrs sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 18 StVG (Stand: 16.05.2022), Rn. 25). Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer und damit auch für den Fahrzeugführer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrslage konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 18 StVG (Stand: 16.05.2022), Rn. 26). Insoweit greift zunächst zu seinen Gunsten der Vertrauensgrundsatz, wonach der Kraftfahrer – sofern er sich selbst regelgerecht verhält – grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten. Er muss sich daher nicht ohne besondere Anhaltspunkte auf ein verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer einstellen (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 18 StVG (Stand: 16.05.2022), Rn. 27). Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer aber dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Dies ist nicht bereits der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung nahelegen. Von Bedeutung sind hierbei neben der Verhaltensweise des anderen alle Umstände, die sich auf dessen Verhalten auswirken können, also auch das Verhalten des Fahrzeugführers selbst. Gibt er dem anderen durch einen Verkehrsverstoß Anlass zu einer Fehleinschätzung der Verkehrslage, so kann die kritische Verkehrslage bereits im Vorfeld eintreten (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 18 StVG (Stand: 16.05.2022), Rn. 28). d. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 1) diesen Nachweis nicht geführt. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass den Beklagten zu 1) ein Verschulden trifft. Der Beklagte zu 1) hat sich nicht verkehrsrichtig verhalten. Er hat seine Verkehrsbeobachtungspflicht (§ 1 II StVO) verletzt. Aufgrund des Fahrverhaltens des vor ihm fahrenden Zeugen ... hätte er mit dem Auftreten eines Hindernisses rechnen und daher auf die Einhaltung des Sichtfahrgebots (§ 3 I S. 4 StVO) achten müssen. Die für den Beklagten zu 1) erkennbare und auch erkannte Verkehrslage bot konkreten Anhalt dafür, dass eine Gefahrensituation vorhanden war bzw. unmittelbar bevorstand. Dem Beklagten war es zumutbar, seine Geschwindigkeit herabzusetzen und auf Sicht zu fahren. Dadurch hätte er den Unfall vermeiden können. Er hat daher die gewöhnliche verkehrserforderliche Sorgfalt nicht beachtet. e. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich die Sachlage wie folgt dar: a. a. Vor dem Beklagten zu 1) fuhr der Zeuge ... . Dieser konnte einen Zusammenstoß mit den Fußgängern vermeiden. Der Zeuge ... gab an, es seien plötzlich von links zwei Personen auf die Straße gelaufen, relativ schnell. Er habe so scharf wie möglich gebremst und sei nach links ausgewichen. Es könne 30 bis 40 m vor den Fußgängern gewesen sein. Einen Kontakt habe er nicht wahrgenommen. Er sei auf die Linksabbiegerspur ausgewichen und dann auf den abgetrennten Bereich im Folgenden dann relativ schnell wieder nach rechts rüber gezogen. Ob ein Fahrzeug hinter ihm gewesen sei, könne er nicht sagen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen keine Zweifel. b. b. Der Zeuge ... hatte an den Unfall keine Erinnerung mehr. Das ist nachvollziehbar. Er war durch den Unfall schwer verletzt worden, insbesondere hat er ein Bein verloren und war lange Zeit im Koma. c. c. Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, er sei vor dem Unfall mit ... an der Tankstelle gewesen und habe 6 Flaschen Bier gekauft. Sie seien dann eine Weile an der Tankstelle gesessen und hätten Bier getrunken. Dann hätten sie sich auf den Weg zu ihrer Unterkunft in der ... gemacht. Sie hätten dann die Straße überqueren wollen. In dem Moment sei ein Auto gekommen. Seinem Freund ... sei es nicht so gut gegangen. ... habe versucht, sich mitten auf der Straße hinzusetzen. Es sei dann ein Auto von München aus in Richtung ... gekommen und der Kläger habe damit gerechnet, dass ... überrolt wird, wenn er sitzen bleibt. Daher habe er versucht, ihn von der Straße wegzubringen. Er sei schon am rechten Fahrbahnrand gewesen und sei dann wieder zur Mitte gegangen, um ... wegzubringen. ... habe ihn aber auf einmal am Hals gepackt und zugedrückt, so dass er keine Luft mehr bekommen habe. Es sei dann ein Auto angerast gekommen. In dem Moment, als er sich umgedreht habe, um nach dem Auto zu schauen, sei er getroffen worden. In diesem Moment habe .. seine Hand nicht mehr an seinem Hals gehabt. Das Gericht hat an der Richtigkeit dieser Angaben keine Zweifel. d. d. Der Beklagte zu 1) gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, der Zeuge ... sei auf jeden Fall über 100 m vor ihm gefahren, und zwar etwa 100 bis 150 m. Er sei mit einer Geschwindigkeit von knapp über 80 km/h gefahren. Der PKW vor ihm sei mit einer ähnlichen Geschwindigkeit gefahren. Ungefähr bei der Kreuzung habe er gesehen, wie bei dem vor ihm fahrenden PKW das Bremslicht kurz angegangen und gleich wieder ausgegangen sei. Er meine, dass der vor ihm fahrende PKW ganz leicht nach links gefahren sei. Die Fahrlinie des vor ihm fahrenden PKW könne er nicht mehr beschreiben, weil es schon zu lange her sei. Er habe eine Person gesehen, hockend oder kniend. Die Person sei dunkel gekleidet gewesen. Dann sei es schon zum Unfall gekommen. Es sei sehr, sehr schnell gegangen. Das Gericht hat an der Richtigkeit dieser Angaben keine Zweifel. e. e. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 25.07.2022 hätte der Beklagte zu 1) die Kollision vermeiden können, wenn für ihn das Fahrverhalten des Zeugen ... als Ausweichmanöver erkennbar war und er da schon reagiert hätte. Der Beklagte zu 1) hätte dann die Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit von 65 km/h erreichen können. Bei einer Vollbremsung hätte er dafür 1,5 Sekunden gebraucht. Nach den Angaben des Sachverständigen war der Zeuge ..., als er einen knappen Spurwechsel durchführte und während des Ausweichens bremste, d.h. beim Beginn des Aufleuchtens der Bremsleuchten, von den Fußgängern rechnerische 31,7 m bis 37,4 m entfernt. Zählt man dies zu der vom Beklagten zu 1) angegebenen Entfernung von 100 m bis 150 m dazu, so ergibt sich eine Entfernung des Beklagten zu 1) zu den Fußgängern von knapp 132 m bis gut 187 m. Dem Beklagten zu 1) wäre dann ein Ausweichen bzw. Anhalten noch möglich gewesen. Der Anhalteweg aus einer Geschwindigkeit von 80 km/h ist in jedem Fall geringer als diese Entfernung. Wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte zu 1) zunächst auf 65 km/h abbremst, dann kann er bei Erkennen der Fußgänger in einer Entfernung von 40 m noch zum Stillstand abbremsen. Der Sachverständige hat in den Schilderungen des Unfalls durch den Kläger und den Zeugen ... keinen sich ausschließenden Widerspruch gesehen. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Angaben des Sachverständigen an und macht sich diese zu Eigen. f. f. Der Sachverständige ... war in seinem Gutachten vom 13.02.2017, das er im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erstellt hatte, noch davon ausgegangen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) nicht vermeidbar war. Der Beklagte zu 1) hatte im Ermittlungsverfahren keine Angaben zur Sache gemacht. Sein Verteidiger erklärte, dass der Beklagte zu 1) ein fahrlässiges Verhalten bestreite. Daher war der Sachverständige in seinem Gutachten zugunsten des Beklagten zu 1) davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) einen Sicherheitsabstand von 40 m (“halber Tacho“) zum Fahrzeug des Zeugen ... eingehalten hat. Aufgrund der Angaben des Beklagten zu1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung kann daher an dem Ergebnis des im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachtens nicht mehr festgehalten werden. Auch im Ergänzungsgutachten vom 07.10.2021 stellt der Sachverständige auf die Erkennbarkeit des Klägers für den Beklagten zu 1) im Scheinwerferlicht ab. Inwieweit der Beklagte zu 1) aufgrund eines kurzen Aufleuchtens der Bremsleuchten, verbunden mit einem kurzen Schlenker nach links seitens des ... (Zeuge ...) vor ihm, als sich dieser auf Höhe der Abzweigung nach ... befand, auf ein eventuelles Hindernis habe sensibilisiert sein und gegebenenfalls seine Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen, was beim vorausfahrenden ... aus fahrtechnischer Sicht zumindest nicht nennenswert stattgefunden habe, sei eine Rechtsfrage. Im Ergänzungsgutachten vom 02.12.2021 führt der Sachverständige aus, dass bei einer angenommenen Reaktionsaufforderung durch das Fahrmanöver des Zeugen ..., aus dem er hätte ableiten müssen, dass es sich um ein Ausweichmanöver handelt, der Beklagte zu 1) auf einer Strecke von rechnerisch 60 – 110 m seine Geschwindigkeit von seiner zulässigen Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h auf die Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit von 65 km/h hätte reduzieren müssen, um dann bei Erkennbarwerden der Fußgänger die Kollision wegmäßig noch vermeiden zu können. Hierfür wäre rechnerisch eine Verzögerung von ca. 1 – 2,2 m/s² notwendig gewesen, entsprechend einer mäßigen Betriebsbremsung bzw. einem Gaswegnehmen. g.g. Das von den Beklagten vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ... vom 29.03.2021, das in dem vom Zeugen ... geführten „Parallellverfahren“ eingeholt wurde, berücksichtigt nicht die Angaben des Beklagten zu 1) hinsichtlich des Abstands zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des Zeugen ... . Daher stehen die Ausführungen in diesem Gutachten, wonach bei einem Abstellen auf eine Erkennbarkeitsentfernung von 40 m sich eine örtliche Vermeidbarkeit nicht fixieren lasse, den vorliegenden Feststellungen nicht entgegen. h.h. Das von den Beklagten vorgelegte Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 23.07.2021 aus dem „Parallellverfahren“ führt aus (dort Seite 15), dass ein direkter Bezug zwischen dem Aufleuchten der Bremslichter des PKWs des Zeugen ... bzw. der leicht nach links bemerkten Ausweichlenkung und dem Vorhandensein des Klägers sich im hier vorliegenden Fall aus rein technischer Sicht für den hinterher fahrenden Beklagten zu 1) nicht fixieren lasse. Aus rein technischer Sicht beinhalte diese erkennbare Fahraktion des vorausbefindlichen Zeugen ... noch keine reaktionsauffordernde Qualität (S. 16 am Ende). Ob die kurze Betätigung der Betriebsbremse des vorausbefindlichen PKWs ... und die vorgestellte leicht nach links gerichtete Ausweichlenkung des PKWs ... zu einer erhöhten Aufmerksamkeit und Reduzierung der Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) führen müsse, sei ausschließlich rechtlicher Bewertung des Zivilgerichts anheim zu stellen (Seite 16, Mitte). f. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) in der vorliegenden Situation nicht reagiert hat, obwohl er richtig hätte reagieren können. Der Zeuge ... hat durch ein Abbremsen und Ausweichen eine Kollision vermieden. Der Beklagte zu 1) hat nach eigenen Angaben das Fahrmanöver des Zeugen ... gesehen. Dieses Fahrmanöver war nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ..., an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, ein so scharf wie mögliches Abbremsen. Dieses scharfe Abbremsen stellte eine Reaktionsaufforderung an den Beklagten zu 1) dar. Aus der Sicht eines ordentlichen Kraftfahrzeugführers bestand unter den gegebenen Umständen begründeter Anlass für eine besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich eines möglichen Hindernisses auf der Fahrbahn, auch wenn das Fahrmanöver im Bereich einer Abbiegespur gewesen ist. Auch wenn für einen besonnen und gewissenhaften Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit im Raum stand, dass der Zeuge ... vielleicht nur die Abbiegespur zu spät erkannt hat, abbiegen wollte, dies dann aber wieder abbrach, so ist damit nicht auch die Möglichkeit eines aufgetretenen Hindernisses auf der Straße ausgeschlossen. Aufgrund der Dunkelheit war die Sicht für den Beklagten zu 1) auf die Reichweite der Scheinwerfer begrenzt. Ein ordentlicher Kraftfahrzeugführer hätte als besonnener und gewissenhafter Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit verringert und wäre auf Sicht gefahren, so dass es nicht zur Kollision gekommen wäre. Dies wäre nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... auch objektiv möglich gewesen. Der Beklagte zu 1) fuhr jedoch mit gleichbleibender Geschwindigkeit von etwa 80 km/h weiter. Als er den ... wahrnahm, kam es schon zur Kollision. Er ist also ungebremst mit dem Fußgänger kollidiert. Der Beklagte zu 1) hat damit nicht nachweislich alles einem ordentlichen Kraftfahrer Zumutbare getan haben, um den Unfall zu vermeiden. Er ist aufgrund seines Nichtreagierens in eine für ihn voraussehbare Gefahrenlage geraten, auch wenn dies aus technischer Sicht vom Sachverständigen ... sich nicht fixieren lasse. Der Sachverständige ... macht hierzu keine näheren Ausführungen, die diese Ansicht nachvollziehbar machen. Dies kann aber dahin stehen. Denn der Sachverständige ... lässt, ebenso wie der Sachverständige, eine gegenteilige juristische Bewertung zu. Eine solche war hier aus den genannten Gründen zu machen. Den Beklagten zu 1) trifft somit eine Verletzung der Verkehrsbeobachtungspflicht (§ 1 II StVO). Aufgrund der für den Beklagten zu 1) gegebenen Reaktionsaufforderung durch die Fahrweise des vorausfahrenden Zeugen ... wäre es für den Beklagten zu 1) veranlasst gewesen, auf Sicht zu fahren (§ 3 I S. 4 StVG). g. Der Kläger ist durch das Verschulden des Beklagten zu 1) verletzt worden. Die Kausalität des schuldhaften Verhaltens für die Verletzung des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte zu 1) hat den Fußgänger ... erfasst, der dann wohl auf den Kläger geschleudert wurde. Möglich wäre auch, dass der Beklagte zu 1) den Kläger erfasst hat. Im Ergebnis ergibt sich dabei aber kein Unterschied. h. Der Kläger muss sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen (§§ 18 I S. 1, 9 StVG, 254 I BGB). a. a. Voraussetzung für die Anwendung des § 9 StVG ist ein Verschulden des Verletzten (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 9). b. b. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 I BGB). Bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat das Verschulden des Verletzten nur, wenn es den entstandenen Schaden zurechenbar verursacht hat. Danach muss nicht nur feststehen, dass der Schaden ohne das mitwirkende Verschulden des Verletzten nicht eingetreten wäre (Kausalität), sondern auch, dass der geltend gemachte Schaden dem Schutzzweck der verletzten Norm unterfällt (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 26). c. c. Auf Seiten des Verletzten sind alle Verursachungsbeiträge unter dem Gesichtspunkt seines Mitverschuldens zu überprüfen. Die Frage ist, ob sich der Verletzte seinerseits einen Verstoß gegen geltende Verkehrsregeln hat zu Schulden kommen lassen oder gegen seine Obliegenheit, sich in zumutbarer Weise vor Schaden zu bewahren, verstoßen hat (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 33). Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Beklagte zu 1). Zu beachten ist, dass allein Umstände in die Abwägung Eingang finden dürfen, die feststehen, also die unstreitig, zugestanden oder erwiesen sind. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer geschaffenen Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 34). Überdies dürfen nur Umstände Berücksichtigung finden, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also erwiesenermaßen für den Schaden ursächlich geworden sind. Es reicht jedoch aus, wenn der Unfall zwar nicht vermieden, die Folgen aber deutlich geringer ausgefallen wären (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 35). Bei den Kausalitätsbetrachtungen ist sowohl der zeitlichen wie der räumlichen Vermeidbarkeit Beachtung zu schenken. So hat der BGH ausgeführt, dass es bei der Frage der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nicht allein darauf ankomme, ob der Fahrer des Fahrzeugs vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen können. Ein Unfall könne in solchen Fällen auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibe, das Fahrzeug so weit abzubremsen, dass es den Punkt, an dem der Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen habe (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 36). d. d. Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen dieser Abwägung entscheidend darauf abzustellen, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Erst in zweiter Linie komme es auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens an, das nur ein Faktor innerhalb der Abwägung sei (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 39). e. e. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des Fahrzeugführers kommt nur in Betracht, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt und auch ein Idealfahrer bei sachgemäßem und geistesgegenwärtigem Verhalten aufgrund einer weit vorausschauenden und überobligatorisch vorsichtigen Fahrweise den Unfall nicht hätte vermeiden können. Die Feststellung, dass ein Fußgänger alkoholisiert und unter Verletzung der in § 25 III StVO normierten Pflichten auf die Straße getreten ist, vermag einen Ausschluss der Haftung noch nicht zu rechtfertigen, wenn nicht geklärt ist, wann der Fußgänger für den Autofahrer erkennbar war, mit welcher Geschwindigkeit das Auto unterwegs war und in welchem Abstand der Fußgänger vor dem Auto auf die Fahrbahn getreten ist. Dagegen ist eine völlige Freistellung von der Haftung aus den §§ 7, 18 StVG gerechtfertigt, wenn beispielsweise ein Erwachsener telefonierend so kurz vor einem PKW auf die Straße tritt, dass dem Fahrer keine Zeit für ein wirksames Brems- oder Ausweichmanöver mehr bleibt. Sie kommt auch infrage, wenn ein Fußgänger in dunkler Kleidung bei schlechten Sicht und starkem Berufsverkehr die Straße überquert (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 46). f. f. Dem Kläger ist hier ein Verkehrspflichtverstoß gegen § 25 III StVO anzulasten. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der zu Fuß geht, Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten, wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern. Diese Sorgfalt hat der Kläger nicht angewandt. Der Sorgfaltspflichtverstoß war für den beim Kläger eingetretenen Schaden kausal. Der eingetretene Schaden unterfällt auch dem Schutzzweck der Norm des § 25 III StVO. g.g. Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1983 – VI ZR 286/81 – VersR 1983, 1037, 1038). Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeuges warten (BGH, Urteil vom 14. Juni 1966 – VI ZR 279/64 – VersR 1966, 877). Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99 –, Rn. 18, juris). h.h. Auch bei erheblich verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers ist im Regelfall nicht jeglicher Schadensersatz zu versagen (BGH DAR 2015, 455: „… eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist (im Grundsatz) … unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen), sondern lediglich in Fällen der Unvermeidbarkeit für den Fahrzeugführer oder bei besonderen Umständen (OLG München, Urt. v. 12.06.2015 – 10 U 3981/14 [juris, Rn. 48]; Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 4377/14 [juris, Rn. 43, 48]; OLG München, Urteil vom 4. September 2015 – 10 U 3814/14 –, Rn. 46, juris). i.i. Der Kläger hat alkoholisiert die Fahrbahn außerorts bei Dunkelheit betreten. Er ist dabei in eine Rangelei mit dem betrunkenen ... geraten, so dass er sich längere Zeit auf der Fahrbahn aufgehalten hat. Für ihn war es voraussehbar und vermeidbar, dass es zu einem Unfall kommen wird, wenn er sich unter diesen Umständen auf der Fahrbahn aufhält. Diese Umstände des Unfallhergangs sind unstreitig. Hinzu kommt, dass der Kläger unbestritten, nach dem Vortrag der Beklagten die Gefährlichkeit der Situation aufgrund eines kurz zuvor sich ähnlich ereigneten Unfalls kannte. Nach Abwägung aller Umstände kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine hälftige Mitverursachung des Schadens durch den Kläger festzusetzen ist. Weder das Verhalten des Klägers noch das des Beklagten zu 1) hat den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des Beklagten zu 1) kommt hier nicht in Betracht. Ein Idealfahrer hätte bei sachgemäßem und geistesgegenwärtigem Verhalten aufgrund einer weit vorausschauenden und überobligatorisch vorsichtigen Fahrweise den Unfall vermeiden können. Für den Beklagten zu 1) bestand aufgrund der Fahrweise des vor ihm fahrenden PKW des Zeugen ... eine Reaktionsaufforderung hinsichtlich eines möglichen Hindernisses auf der Fahrbahn. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Auch besondere Umstände, die ein vollständiges Zurücktreten des Verschuldens des Beklagten zu 1) rechtfertigen würden, liegen nicht vor. i. Der Kläger kann wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld fordern (§ 11 S. 2 StVG). Bei Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes tritt bei Verkehrsunfällen in der Regel zurück (OLG Saarbrücken Urt. v. 26.2.2015 – 4 U 26/14, BeckRS 2015, 6748 Rn. 45, beck-online). Die Höhe des Schmerzensgelds wird in erster Linie durch das Maß der dem konkret Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigung bestimmt. Bedeutsam sind insbesondere die verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten, wobei neben Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen ein besonderes Gewicht etwaigen Dauerfolgen der Verletzung zukommt (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 11 Rn. 14). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es nicht zuletzt auf das Alter des Geschädigten an; denn ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (OLG Saarbrücken Urt. v. 26.2.2015 – 4 U 26/14, BeckRS 2015, 6748 Rn. 40, beck-online). Auch der Grad des Verschuldens des Schädigers fließt in die Bemessung des Schmerzensgeldes ein (BGH NJW 1993, 1531, 1532; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2004, 1167, 1168; Pauker VersR 2004, 1391, 1392 f.; Müller VersR 2008, 1141, 1151). So mindert ein leichtes Verschulden das Schmerzensgeld, ein grobes erhöht es (BGHZ 128, 117, 121; BeckOK BGB/Spindler, Stand: 01.11.2013 § 253 Rn. 45; OLG Saarbrücken Urt. v. 26.2.2015 – 4 U 26/14, BeckRS 2015, 6748 Rn. 44, beck-online). Die Schwere der Schuld des Schädigers kann auch nach der Abkopplung des Schmerzensgeldes vom Verschuldenserfordernis als Bemessungsfaktor herangezogen werden. Eine generelle Differenzierung zwischen Schmerzensgeld aus Gefährdungs- oder Deliktshaftung wäre zwar mit der gesetzgeberischen Intention, Verschuldensfeststellungen im Haftpflichtprozess weitgehend entbehrlich zu machen, und mit der im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion nicht vereinbar (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 5. Aufl. § 30 Rn. 16). Auch entspricht es dem Gerechtigkeitsempfinden, vorsätzliche Begehungsweisen oder ein grob fahrlässiges (rücksichtsloses) Verhalten im Straßenverkehr schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken Urt. v. 26.2.2015 – 4 U 26/14, BeckRS 2015, 6748 Rn. 47, beck-online). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 I BGB erheblich übersteigt (BGH NJW 1992, 316, 317 m. w. Nachw.). Im Straßenverkehr kommt es in Abgrenzung zu den Fällen des bloß einfache Fahrlässigkeit begründenden Augenblicksversagens unter anderem auf die Dauer der Gefahrenlage und des Verstoßes an (MünchKomm-BGB/Grundmann, a. a. O. § 276 Rn. 100 f.; OLG Saarbrücken Urt. v. 26.2.2015 – 4 U 26/14, BeckRS 2015, 6748 Rn. 49, beck-online). Die Mitverantwortlichkeit des Verletzten ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nur ein Bemessungsfaktor, der Einfluss auf die Höhe nehmen kann. Es findet also keine Quotierung statt (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 11 Rn. 20). Bei der Schmerzensgeldbemessung nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen” Schmerzensgeldhöhe zu führen (OLG Saarbrücken, NJW 2011, 933, 935; OLG Saarbrücken Urt. v. 26.2.2015 – 4 U 26/14, BeckRS 2015, 6748 Rn. 40, beck-online). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die verzögerte Schadensregulierung als Bemessungsfaktor Beachtung finden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der leistungsfähige Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt (Senat NJW 2011, 933, 936 m. w. Nachw.; Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl. § 253 Rn. 17). Die Erhöhung des Schmerzensgeldes darf jedoch keinen Sanktionscharakter besitzen, sondern ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verzögerte Zahlung das gemäß § 253 BGB geschützte Interesse des Gläubigers beeinträchtigt. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn der Geschädigte unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet; aber auch dann, wenn der Gläubiger den Schadensersatz dazu verwenden kann, um die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu lindern, ist es geboten, der Verzögerung der Schadensregulierung durch eine Anhebung des Schmerzensgeldes Ausdruck zu verleihen (Senat NJW 2011, 933, 936; OLG Saarbrücken Urt. v. 26.2.2015 – 4 U 26/14, BeckRS 2015, 6748 Rn. 52, beck-online). a. a. Unter Berücksichtigung aller Umstände bemisst das Gericht das Schmerzensgeld im vorliegenden Fall mit 17.000 €. b. b. Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt 20 Jahre alt war, hat durch den Unfall schwere Verletzungen erlitten, die unstreitig sind. Es war bei ihm eine invasive Beatmung vom 27.09.2016 bis 30.09.2016 mit Extubation nötig. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der BGU ... vom 02.08.2022 (K7), an dessen Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat. Die Intensivtherapie auf der Intensivstation war vom 30.09.2016 bis zum 10.10.2016 erforderlich. In dieser Zeit war der Kläger nicht mehr in einem künstlichen Koma. Er war vom 29.11.2017 bis zum 05.12.2017 in stationär-psychiatrischer Behandlung. Danach in ambulanter psychiatrischen Behandlung. Die Behandlungen dauern an. c. c. Eine Mitverursachung des Schadens durch den Kläger in Höhe von 50% ist zu bejahen. d. d. Eine grobe Fahrlässigkeit ist dem Beklagten zu 1) nicht vorzuwerfen. Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten zu 1) ging alles sehr, sehr schnell. Eine lange Dauer der Gefahrenlage und des Verkehrspflichtverstoßes durch den Beklagten zu 1) kann daher nicht bejaht werden. Allerdings liegt auch keine leichte Fahrlässigkeit vor. e. e. Eine verzögerte Regulierung kann dem Beklagten zu 1) nicht vorgeworfen werden. Die Beweislage war hier nicht eindeutig, zumal das Gutachten im Ermittlungsverfahren zu einer Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) gekommen ist. j. Rechtsanwaltskosten kann der Klägerin Höhe von 1.100,51 € als Schadensersatz verlangen. Zur Haftung nach §§ 823 I, II BGB, 229 StGB 2. Der Beklagte zu 1) hat den Kläger durch den Unfall an Körper und Gesundheit fahrlässig widerrechtlich verletzt, so dass ihm ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 II BGB) zusteht. Dem Kläger ist ein Mitverschulden (§ 254 I BGB) in Höhe von 50% anzulasten. Hinsichtlich der Einzelheiten ergibt sich kein Unterschied zu obigen Ausführungen. 3. Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nach §§ 291, 288 BGB verlangen. 4. Aufgrund der unstreitig weiterhin bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers durch den Unfall ist der auf die Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichtete Feststellungsantrag begründet, wobei er wegen des Mitverschuldens des Klägers auf eine Haftungsquote von 50% beschränkt ist. Der Kläger nimmt weiterhin physiotherapeutische und psychiatrische Behandlung in Anspruch. C. Die Beklagte zu 2) ist als Halterin des den Unfall verursachten Kraftfahrzeugs nach §§ 7 I, 11 S. 2 StVG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger ist beim Betrieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halter die Beklagte zu 2) ist, verletzt worden. Die Ersatzpflicht ist nicht nach § 7 II StVG ausgeschlossen. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Dem Kläger ist ein Mitverschulden (§ 9 StVG) anzulasten. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen, ebenso hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes (§ 11 StVG), der Zinsen, der Rechtsanwaltskosten und des Feststellungsantrags. D. Die Beklagte zu 3) ist als Krafthaftpflichtversicherer des den Unfall verursachten Kraftfahrzeugs nach §§ 115 I S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVersG, 7 I StVG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger kann seinen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher und gleichzeitig gegen den Versicherer direkt geltend machen. Der Versicherer tritt für den geschädigten Kläger als Gesamtschuldner neben den Schädiger (MüKoStVR/Halbach, 1. Aufl. 2017, VVG § 115 Rn. 6). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.