Endurteil
12 O 1198/22 Erb
LG München II, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Auskunftsanspruch wegen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist nicht gegeben, wenn der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt und die Einrede der Verjährung erhoben worden ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein dass Fortdauern eines Erbscheinverfahrens führt nicht dazu, dass von einer Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten von einer enterbenden oder beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen bzw. unter Lebenden und damit vom Nichtbeginn der Verjährungsfrist auszugehen ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Auskunftsanspruch wegen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist nicht gegeben, wenn der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt und die Einrede der Verjährung erhoben worden ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Allein dass Fortdauern eines Erbscheinverfahrens führt nicht dazu, dass von einer Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten von einer enterbenden oder beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen bzw. unter Lebenden und damit vom Nichtbeginn der Verjährungsfrist auszugehen ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Rechtsstreit ist insgesamt zur Entscheidung reif, weil schon in der ersten Stufe (Auskunft) feststeht, dass keine durchsetzbaren Ansprüche mehr bestehen können (dazu sogleich unter III.). Die Voraussetzungen eines Teilurteils nach § 301 ZPO sind daher nicht gegeben. II. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München II ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gem. § 27 ZPO örtlich zuständig. Der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz unstreitig in Dachau, im Bezirk des Landgerichts München II. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Zwar stehen der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter gegen die Beklagte als Alleinerbin grundsätzlich die mit der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsansprüche zu. Die Alleinerbenstellung der Beklagten ergibt sich aus dem Testament vom 20.10.2017 und ist zwischen den Parteien im hiesigen Rechtsstreit unstreitig. Die Klägerin ist durch letztwillige Verfügung des Erblassers als dessen leibliche Tochter enterbt, so dass ihr grundsätzlich Ansprüche auf den gesetzlichen Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung zustehen (§§ 1924 I, 2303 I, 2325 BGB). Die Klägerin ist auch gemäß § 2314 I 3 BGB selbst nach privatschriftlicher Auskunftserteilung durch die Beklagte (Anlage B 1, B 2) berechtigt, die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen (BGH Urteil vom 23. Mai 2012 – IV ZR 250/11, BGHZ 193, 260 Rn. 8; BGH, Urteil vom 2. November 1960 – V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378; OLG München FamRZ 2017, 2076, 2077). Sie kann zudem Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen verlangen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – IV ZR 313/17 –, juris). 2. Im vorliegenden Fall besteht allerdings kein Informationsinteresse der Klägerin mehr, da ihre denkbaren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche – soweit nicht bereits durch Zahlung erfüllt – verjährt sind und angesichts der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können (siehe dazu sogleich unter 3.). Die begehrte Auskunft kann daher ihr Ziel, die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche durchsetzen zu können, nicht mehr erreichen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Auskunftsanspruch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein entsprechendes Informationsbedürfnis nicht mehr besteht. Ist der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben verjährt und wird die Verjährungseinrede erhoben, kann der Pflichtteilsberechtigte mit einer Auskunft des Erben gemäß § 2314 BGB im Allgemeinen nichts mehr anfangen. Deshalb ist sein gleichwohl gestelltes Informationsverlangen in einer solchen Lage, von Ausnahmefällen abgesehen, unbegründet (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – IV ZR 313/17 –, juris). Für einen Ausnahmefall ist vorliegend nichts ersichtlich. 3. Etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin, die nicht durch die unstreitig bereits geleisteten Zahlungen erfüllt sind, waren im Zeitpunkt der hiesigen Klageerhebung bereits verjährt. a) Am 26.06.2018 überwies die Beklagte der Klägerin unstreitig nach vorangegangener Zahlung von 36.702.- € einen weiteren Betrag von 17.217,62 € auf die geltend gemachten Pflichtteilsansprüche. Damit ist in dieser Höhe Erfüllung eingetreten (§ 362 I BGB). b) Etwaigen weitergehenden Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Klägerin steht die erhobene Verjährungseinrede der Beklagten entgegen. aa) Pflichtteilsansprüche und auch Pflichtteilsergänzungsansprüche unterliegen der kurzen Regelverjährung von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Voraussetzung für das Anlaufen der Verjährung ist nicht lediglich die Anspruchsentstehung, sondern daneben Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners (§ 199 I BGB). Im Fall der Pflichtteilsberechtigung genügt deshalb nicht Kenntnis vom Todesfall an sich. Hinzutreten muss vielmehr die Kenntnis des Berechtigten von der enterbenden oder beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen bzw. Verfügung unter Lebenden. Dies setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur allgemein von deren Existenz erfährt, sondern auch ihren wesentlichen Inhalt mit dem daraus resultierenden Ausschluss seines Erbrechts erkennt, ohne dass er freilich alle Einzelheiten erfasst haben muss (vgl. Bamberger/Roth, 3. Aufl., § 2332 BGB, Rdnr. 7). Berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Enterbung schließen die erforderliche Kenntnis aus und verzögern den Verjährungsbeginn so lange, wie sie nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind. Die erforderliche Kenntnis kann auch fehlen, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher keine beeinträchtigende Wirkung. Das gilt jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind (Bamberger/Roth, 3. Aufl., § 2332 BGB, Rdnr. 8; OLG Rostock, Urteil vom 11.11.2010 – 3 U 59/10, BeckRS 2011, 1476; BGH NJW 2000, 288). Streiten Erbprätendenten über die Wirksamkeit eines Testaments, durch das frühere Testamente widerrufen worden sind, die u.a. ein Vermächtnis enthalten, hat die durch das Vermächtnis Begünstigte i.d.R. keine den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und ist auch nicht auf Grund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis, solange die Beweisaufnahme über die Echtheit des späteren Testaments und die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seiner Errichtung nicht abgeschlossen ist (OLG Düsseldorf, ZEV 2018, 705). Geboten ist insoweit eine Einzelfallbetrachtung. Allein das Fortdauern eines Erbscheinsverfahrens führt daher nicht dazu, dass von Unkenntnis auszugehen ist, zumal die Entscheidung im Erbscheinsverfahren ohnehin nicht zu einer materiellen Rechtskraft führt, wie die Klägerin meint (vgl. OLG München, Urteil vom 22. November 2021,33 U 2768/21 m.w.N.). Es genügt für eine solche – den Verjährungsbeginn hemmende – „Unkenntnis” nicht, dass bis zum Ende des Erbscheinverfahrens nicht hinreichend sicher feststand, ob die Klägerin lediglich pflichtteilsberechtigt war. Hierzu müssen „erhebliche rechtliche Zweifel, verwickelte oder zweifelhafte Rechtsfragen” vorliegen, die – bevor Kenntnis bejaht werden kann – „eine gewisse Klärung gefunden haben müssen” (RGZ 140, 75; BGH, NJW 1964, 297; Lange, in: MünchKomm, BGB, 4. Aufl., § 2332 Rdnr. 7). Für die Kenntnis des Anspruchsinhabers ist weder notwendig, dass er alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 m.w.N.). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Anspruchsinhaber bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf eine Anspruchsentstehung und den Anspruchsgegner als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Betroffenen lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von anspruchsauslösenden Umständen (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 m.w.N.). Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Betroffenen dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 m.w.N.). Aus der Regelung des § 199 I Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 m.w.N.; BGHZ 208, 210 = NJW 2016, 629 Rn. 39). Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig – als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos – einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 m.w.N.). Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, so schiebt dies den Beginn der Verjährungsfrist nicht (nachträglich) hinaus (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin unstreitig bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2018 die Beklagte ohne jede Einschränkung oder Andeutung von Zweifeln zur Auskunft und auch Zahlung im Hinblick auf ihre Pflichtteils- und auch Pflichtteilsergänzungsansprüche in Anspruch genommen (Anlage B 3). Damit zeigt die Klägerin, dass sie in diesem Zeitpunkt keine erst zu nehmenden Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der sie beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung des Erblassers hatte, welche auch das Nachlassgericht später nach Beweisaufnahme für wirksam erachtet hat. Die Klägerin erhielt daraufhin von der Beklagten mit Emailschreiben vom 10.07.2018 und 01.08.2018 (Anlagen B1, B 2) Vermögensaufstellungen für den Erblasser, in welchen neben Pflichtteilsansprüchen der Klägerin auch Pflichtteilsergänzungsansprüche im Hinblick auf die gegen Nießbrauchsvorbehalt übertragene Wohnung ausdrücklich angesprochen und beziffert wurden. Am 26.06.2018 überwies die Beklagte der Klägerin nach vorangegangener Zahlung von 36.702.- € einen weiteren Betrag von 17.217,62 € auf die geltend gemachten Ansprüche. Die Klägerin nahm die Zahlungen widerspruchslos entgegen. Die Klägerin hat ferner bereits am 30.11.2018 ein gerichtliches Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht angefordert und wurde von dort aus mit Verfügung vom 05.12.2018 auf Pflichtteilssrechte hingewiesen (Bl. 44 und 45 d. Nachlassakte). Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers hat die Klägerin gegenüber dem Nachlassgericht auch in diesem Zeitpunkt nicht geäußert. Dies zeigt, dass der Klägerin die Geltendmachung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte schon im Jahr 2018 möglich und zumutbar war. Die Klägerin hatte daher bereits im Jahr 2018 ausreichende Kenntnis von ihrer Enterbung und hat diese selbst zum Anlass genommen, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu verfolgen. Erst mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2019 äußert die Klägerin gegenüber dem Nachlassgericht erstmals Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers (Antrag auf Erbscheinsererteilung als Alleinerbin, Bl. 49 d. Nachlassakte). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Verjährungsfrist bereits mit Jahresende 2018 (Ablauf 31.12.2018, 24.00 Uhr) gem. § 199 I BGB angelaufen und konnte nicht nachträglich hinausgeschoben werden mit Auftauchen von Bedenken angesichts der Geschäftsfähigkeit im Jahr 2019. bb) Der Beginn der Verjährungsfrist verschiebt sich auch nicht noch weiter zugunsten der Klägerin durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen. Zwar führen Zahlungen des Schuldners auf die geltend gemachte Forderung nach § 212 I Nr. 1 BGB im Sinne eines Anerkenntnisses grundsätzlich zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Vorliegend sind jedoch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen alle noch im Jahr 2018 erfolgt, mit dessen Jahresende ohnehin erst die Verjährung zu laufen begann (§ 199 I BGB). Eine Verlängerung der Verjährungsfrist ist daher durch die Zahlungen nicht eingetreten. Die Jahresultimoregelung bewirkt, dass der Beginn der Regelverjährung ab dem Eintritt der objektiven und subjektiven Umstandsmomente bis zum Ablauf des jeweiligen Jahresultimos (31.12.) aufschiebend befristet ist (vgl. § 158 Abs. 1, § 163 BGB). Soweit in dieser Zeit Hemmungstatbestände verwirklicht werden, bleiben sie daher wirkungslos und verschieben den Beginn der regelmäßigen Verjährung nicht weiter nach hinten (beckOGK, 01.11.2022, § 199 BGB, Rdnr. 176, 176.1). cc) Die Verhandlungen der Parteien über den Pflichtteil und die Pflichtteilsergänzung mit Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 11.06.2018, Zahlung der Beklagten vom 26.06.2018 und nachfolgenden Emails der Beklagten vom 10.07.2018 und zuletzt vom 01.08.2018 begründen gem. § 203 BGB einen Hemmungstatbestand bezüglich der (noch nicht angelaufenen) Verjährung. Verhandlungsmaßnahmen nach dem 01.08.2018 sind nicht vorgetragen worden. Der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 – IV ZR 313/17 –, juris). Dieser Grundsatz lässt sich auch auf die Hemmung durch Verhandlungen der Parteien gem. § 203 BGB übertragen. Auch die Korrespondenz der Parteien über die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte der Klägerin aus dem Jahr 2018 vermochten allerdings aus den genannten Gründen – wegen der Jahresultimoregelung – keine verlängernde Wirkung zu entfalten. dd) Weitere Hemmungstatbestände sind trotz gerichtlichen Hinweises weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Zwar hat die Klägerin die Beklagte im Jahr 2021 unstreitig erneut im Hinblick auf ihre streitgegenständlichen Ansprüche angeschrieben. Die Beklagte wurde im Juli 2021 abermals um Auskunft gebeten, lehnte diese jedoch mit Hinweis auf die erteilte Auskunft ab (vgl. Protokoll vom 22.09.2022). Die Beklagte wurde erneut von der Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2021 angeschrieben (Anlage B 4), hat hierauf jedoch ebenso unstreitig nicht reagiert, hat sich namentlich nicht auf neuerliche Diskussionen eingelassen, die als Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB gewertet werden könnten. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Verhandlungen zwar weit auszulegen: Der Gläubiger muss nur klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Im Hinblick auf den Schuldner genügt es, wenn er deutlich macht, sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang einzulassen. Dabei kommt es nicht auf die Reihenfolge der Erklärungen von Schuldner oder Gläubiger an, obwohl in der Regel der Gläubiger die Verhandlungen einleitet. Der ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch und seine tatsächlichen Grundlagen genügt dem Begriff der Verhandlung. Ob der Meinungsaustausch schriftlich oder mündlich, konkludent oder ausdrücklich erfolgt, ist nicht entscheidend. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Parteien ihren Austausch über den Anspruch Verhandlung nennen oder welche Bezeichnung sie ansonsten dafür wählen. Jedenfalls ist allerdings ein zweiseitiger kommunikativer Prozess notwendig, sodass die Geltendmachung eines Anspruchs, das Angebot zu Verhandlungen oder gar Vorschläge zu einem konkreten Entgegenkommen noch keine Verhandlung sind, wenn es bzw. sie unerwidert bleiben. Wenn der Schuldner auf die Erklärung des Gläubigers hin sofort und erkennbar eine Leistung ablehnt, schweben also keine Verhandlungen (beckOGK 01.10.2022, § 203 BGB, Rdnr. 17 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Es erfolgte zunächst eine Ablehnung und danach gar keine Reaktion der Beklagten mehr im Jahr 2021. Von einem erneuten Meinungsaustausch kann daher vorliegend nicht ausgegangen werden. ee) Die Verjährungsfrist ist daher mit Ablauf des 31.12.2021, 24:00 Uhr abgelaufen. Die Klage wurde der Beklagten erst mit Rückwirkung zum 07.04.2022 demnächst nach § 167 ZPO zugestellt. Die Zustellung der Klage an die Beklagte ist zwar demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, weil die Klägerin unverzüglich nach Anforderung den Kostenvorschuss eingezahlt hat und die gerichtliche Zustellung demnächst nach Eingang der Zahlungsanzeige erfolgt ist. Die Rückwirkung auf den Eingang der Klage am Gericht – 07.04.2022 – konnte die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr hemmen. 4. Die neuerliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Klägerin ist zudem rechtsmißbräuchlich. Die Klägerin hat zunächst anwaltlich vertreten ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verfolgt. Nach Korrespondenz und vorbehaltloser Hinnahme der auf die Anforderung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung von der Beklagten geleisteten Zahlungen durch die Klägerin durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche in dieser Richtung mehr geltend machen werde, sondern allein noch ihre – rechtlich entgegengesetzte – Stellung als Alleinerbin klären und ggf. verfolgen wolle. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten insoweit für den hiesigen Streitgegenstand einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den die Beklagte sich redlicherweise verlassen durfte. Die Beklagte durfte annehmen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht noch einmal zurückkommen würde, sondern mit der damaligen Korrespondenz die Angelegenheit zwischen den Parteien abschließend geregelt worden ist. Die neuerliche Weiterverfolgung der diesbezüglichen Ansprüche steht zum vorangehenden eignen Verhalten der Klägerin in Widerspruch und verstößt deshalb gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB. 5. Dem im Termin vom 22.09.2022 gestellten Antrag der Klägervertreterin auf Erhalt einer Schriftsatzfrist im Hinblick auf weitere verjährungshemmende Tatsachen aus der Korrespondenz zum Pflichtteil war nicht zu entsprechen. Die Parteivertreter hatten schon vor dem Termin vom 22.09.2022 vom Gericht mit Datum vom 12.08.2022 den Hinweis erhalten, dass Verjährung im Raum stehe und Hemmungstatbestände relevant werden könnten (Bl. 30/32 d.A.). Die Klägervertreterin hat diesen Hinweis erhalten und auf diesen mit weiterem Schriftsatz vom 29.08.2022 reagiert (Bl. 37/40 d.A.), ohne neue Tatsachen zur Hemmung vorzubringen. Rechtliches Gehör zur Frage der Verjährung und Hemmungstatbeständen war daher ausreichend gewährt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 3 ZPO.