Endurteil
2 O 3062/22
LG München II, Entscheidung vom
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Leitsätze
Allein die Behauptung, auch in einem weiteren Modell der beklagten Fahrzeugherstellerin seien unzulässige Einrichtungen verbaut, was zu einem Rückruf geführt habe, reicht nicht aus, um einen Anspruch für das streitgegenständliche Fahrzeug schlüssig darzulegen, ebenso wenig wie ein Sachvortrag der sich in wesentlichen Teilen auf Umstände stützt, die im Zusammenhang mit der Untersuchung anderer Motoren der Beklagten bzw. anderer Hersteller festgestellt wurden. (Rn. 17) (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Behauptung, auch in einem weiteren Modell der beklagten Fahrzeugherstellerin seien unzulässige Einrichtungen verbaut, was zu einem Rückruf geführt habe, reicht nicht aus, um einen Anspruch für das streitgegenständliche Fahrzeug schlüssig darzulegen, ebenso wenig wie ein Sachvortrag der sich in wesentlichen Teilen auf Umstände stützt, die im Zusammenhang mit der Untersuchung anderer Motoren der Beklagten bzw. anderer Hersteller festgestellt wurden. (Rn. 17) (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus dem Streitwert. Die örtliche Zuständigkeit beruht auf § 32 ZPO. Der Kauf erfolgte im hiesigen Bezirk. II. Die zulässige Klage ist unbegründet, da ein Anspruch der Klagepartei gegenüber der Beklagten nicht gegeben ist. Gegenüber der Beklagten besteht kein vertragliches Verhältnis, sodass allenfalls deliktische Ansprüche in Betracht kommen könnten. Solche sind jedoch der Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Es fehlt im vorliegenden Fall an substantiiertem Sachvortrag, wann welche Organe, insbesondere Vorstandsmitglieder der Beklagten Kenntnis von der Verwendung bzw. dem Einsatz einer Software hatten. Die Beklagte trifft in diesem Zusammenhang nach fester Überzeugung des Gerichts auch keine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Es ist in derartigen Fällen vielmehr Aufgabe der jeweiligen Klagepartei, substantiiert im einzelnen vorzutragen, inwieweit Manipulationen unzulässiger Art im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sind. Allein die Behauptung, auch in einem weiteren Modell der Beklagten, dem seien unzulässige Einrichtungen verbaut, was zu einem Rückruf geführt habe, reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um einen Anspruch für das streitgegenständliche Fahrzeug schlüssig darzulegen. Die Kammer schließt sich aus eigener Überzeugung den zahlreichen Entscheidungen, die die Beklagte zitiert hat, vollumfänglich an. Insbesondere sind hier zu nennen die Entscheidungen des OLG München vom 8. Oktober 2020 Az. 9 U 2344/20, vom 17.09.2020 Az. 27 U 5477/19 und vom 4.10.2021 20 U 4816/21, des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.10.2020 16 a U 216/19 sowie insbesondere auch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.10.2020 4 U 171/18. Es fehlt im vorliegenden Fall an konkreten Anknüpfungstatsachen für die klägerischen Behauptungen. Der Sachvortrag wird vielmehr in wesentlichen Teilen auf Umstände gestützt, die im Zusammenhang mit der Untersuchung anderer Motoren der Beklagten bzw. anderer Hersteller festgestellt wurden. Bei dem sog. Thermofenster ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BGH eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht zu bejahen (BGH VI ZR 433/19 und 128/20). Das Verfahren war auch nicht auszusetzen. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Hinweisbeschlüsse des 36. Zivilsenats des OLG München vom 14.06.2022, Az. 36 U 141/22, des 24. Zivilsenats vom 20.06.2022, Az. 24 U 406/21, des 30. Zivilsenats des OLG München vom 20.06.2022, Az. 30 U 116/22 und des 3. Zivilsenats des OLG Bamberg vom 20.06.2022, Az. 3 U 51/22 und schließt sich aus eigener Überzeugung der dort geäußerten Rechtsansicht an. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO Vorsitzender Richter am Landgericht Verkündet am 20.01.2023