Endurteil
2 O 5124/19
LG München II, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer – und damit auch der Betreiber einer Freizeiteinrichtung – in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die dafür Verantwortlichen setzen kann, wirkt zurück auf seine Sicherungspflichten. Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf. (Rn. 111) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern. Das Maß der geschuldeten Aufsicht erhöht sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. (Rn. 116) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Badeaufsicht ist verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Beobachtungsort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann, was ggf. häufige Standortwechsel erfordert. Eine einzelne optimale Aufsichtsposition, von der aus über lange Zeit oder gar dauerhaft eine Aufsicht ausgeführt werden könnte, gibt es nicht. Daher ist es erforderlich, dass das Aufsichtspersonal den Standort wechselt, um die einzelnen Beckenbereiche aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu erfassen. (Rn. 164) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer – und damit auch der Betreiber einer Freizeiteinrichtung – in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die dafür Verantwortlichen setzen kann, wirkt zurück auf seine Sicherungspflichten. Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf. (Rn. 111) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern. Das Maß der geschuldeten Aufsicht erhöht sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. (Rn. 116) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Badeaufsicht ist verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Beobachtungsort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann, was ggf. häufige Standortwechsel erfordert. Eine einzelne optimale Aufsichtsposition, von der aus über lange Zeit oder gar dauerhaft eine Aufsicht ausgeführt werden könnte, gibt es nicht. Daher ist es erforderlich, dass das Aufsichtspersonal den Standort wechselt, um die einzelnen Beckenbereiche aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu erfassen. (Rn. 164) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München II ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich und gemäß §§ 13,17 I, 32 ZPO örtlich zuständig. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagten. Gegen die Beklagten evtl. bestehende Ersatzansprüche des verunfallten Kindes als Versicherungnehmer würden zwar grundsätzlich gemäß § 86 VVG im Umfang der erbrachten Leistungen auf die Klägerin im Rahmen der bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung übergehen. Ein etwaiger Forderungsübergang des geschädigten Versicherungsnehmers auf die Klägerin gemäß § 86 VVG erstreckt sich dabei auf jegliche vertraglichen als auch deliktischen Schadenersatzansprüche (Langheid/Wandt/Segger, 3. Aufl. 2022, VVG § 86 Rn. 56, 82). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der für den Verunglückten schwerwiegende Verlauf des Geschehens nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten beruht. Ansprüche aus Staatshaftung gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß §§ 839 BGB i. V.m. Art. 34 GG scheiden dabei von vornherein aus, da die Beklagte zu 1) die Benutzung des Freibades nicht durch Satzung, sondern vielmehr durch Abschluss eines bürgerlichen Vertragsverhältnisses geregelt hat. Mangels Pflichtverletzung bestehen auch im Übrigen keine Schadenersatzansprüche des geschädigten Kindes gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 840, 426 BGB, die auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Neben einem deliktischen Anspruch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) gemäß § 823 I BGB und gegenüber der Beklagten zu 1) als juristische Person des öffentlichen Rechts wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 I BGB sowie aufgrund Organisationsmangels im Hinblick auf die Badeaufsicht in Verbindung mit § 31 BGB (vgl. nur Grüneberg 82. Aufl., Ellenberger zu § 31 Rn 7) oder aufgrund der Haftung für Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB, kommt dabei auch ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter i. V.m. §§ 280 I 1, 241 II BGB in Betracht. Zwischen den Eltern des versicherten Kindes und der Beklagten zu 1) ist mit dem Erwerb der Eintrittskarte ein privatrechtlicher Vertrag zustande gekommen, in dessen Schutzbereich der versicherte Geschädigte einbezogen ist. Voraussetzung aller dieser Ansprüche ist jedoch gleichermaßen eine Pflichtverletzung der Beklagten. 1. Das Gericht geht dabei von nachfolgendem Sachverhalt aus. Auf die Übersichtsaufnahme aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M. II 35 UJs 26916/16 und 35 Js 36350/16 dort Seite 38, wird zur Veranschaulichung der Örtlichkeit sowie der dort jeweils blau markierten Standorte der Beteiligten Bezug genommen. Das streitgegenständliche Freibad verfügt über ein 50 m x 25 m großes Schwimmerbecken mit 50-Meter-Bahnen und Sprunganlage mit Ein- und Dreimeterbrettern, sowie einem Fünfmeterturm. Weiterhin verfügt es über ein 25 x 18 m großes Mehrzweckbecken, welches ein 28 °C warmes Warmwasserbecken mit einer Wassertiefe von 0,75 m bis 1,34 m, Wasserrutsche, Nackendusche und Bodensprudler ist. Schließlich gibt es noch ein Kinderplanschbecken mit Minirutsche, Wassersäule und wasserspeiendem Pelikan. Das Mehrzweckbecken war zum Unfallzeitpunkt frei zugänglich. Im Nachhinein hat die Beklagte zu 1) es durch Umbaumaßnahmen räumlich von dem Kinderplanschbecken und der Liegewiese abgegrenzt. Zum Unfallzeitpunkt war kein Aufsichtshochsitz vorhanden. Heute wird ein solcher in der Position wie aus Abbildung 40 des Sachverständigengutachtens ersichtlich eingesetzt. In dem Bereich unmittelbar zwischen Kinderplanschbecken und Mehrzweckbecken liegt nur ein schmaler Grünstreifen. Zwischenzeitlich hat die Beklagte zu 1) es durch Umbaumaßnahmen räumlich von dem Kinderbecken und der Liegewiese abgegrenzt. Ein Defibrillator war vorhanden, kam aber nicht zum Einsatz. Eine Beatmungsmaske für Kinder war im Notfallkoffer nicht vorhanden. Eine Vorrichtung zur Absaugung von Erbrochenem war in dem Notfallkoffer nicht vorhanden. Funkgeräte standen nicht zur Verfügung. Unterwasserkameras waren nicht vorhanden. Die Besucherzahl wurde nicht durch Ein- und Austrittsdrehkreuze oder Videoüberwachung ermittelt. Im Bereich des Eingangs zum A.-bad war zum Unfallzeitpunkt deutlich sichtbar die Badeordnung ausgehängt, in deren § 2 Abs. 3 zum Unfallzeitpunkt Folgendes geregelt war: „Kinder unter 6 Jahren ist die Benutzung des Bades nur mit einer geeigneten Begleitperson gestattet, welche auch die Aufsichtspflicht wahrnimmt.“ Der 28.08.2016 war ein sonniger Hochsommertag, es befanden sich etwa 1000 Besucher auf dem Gelände des A.-bades. Insgesamt wurden 951 Eintrittskarten verkauft, im Einzelnen aufgeschlüsselt in 31 Abendkarten Kinder, 74 Abendkarten, 172 Einzelkarten Kinder 6 plus, 9 ermäßigte Einzelkarten, 593 Einzelkarten Erwachsene, 38 Familientageskarten, 16 ermäßigte Kinder sowie 18 Punktekarten. Darüber hinaus gibt es nicht gezählte Inhaber von Punkte- und Jahreskarten, Kinder unter 6 Jahren, für die Eintritt frei ist, sowie Familienmitglieder der Familientageskarte. Abendkarten können ab 16 Uhr erworben werden. Die Badeaufsicht wurde von den bei der Beklagten zu 1) angestellten Beklagten zu 2) in der Funktion des Betriebs- und Schichtleiters, dem Beklagten zu 3) als Rettungsschwimmer sowie einer weiteren Schwimmmeisterin (Frau B2.) ausgeführt. Der Beklagte zu 3) hatte in den Tagen zuvor aufgrund des hochsommerlichen Betriebs lange Schichten im Schwimmbad absolviert. Der Beklagte zu 2) ist Fachangestellter für Bäderbetriebe mit dem Deutschen Rettungsabzeichen in Silber. Der Beklagte zu 3) war als Person für Wasseraufsicht eingesetzt und verfügte über das Deutsche Rettungsabzeichen in Silber, die weitere Schwimmmeisterin B. ebenfalls. Beide Beklagte hatten nach eigenen Angaben den Rettungsschein in Silber bereits mehrfach wiederholt, überdies hatten alle drei kürzlich eine Erste Hilfe Auffrischung absolviert und eine Rettungsübung im A.-bad. Die Beklagten zu 2 und 3) verfügen auch über langjährige unbeanstandete Erfahrung, der Beklagte zu 2) ist bereits seit 34 Jahren als Rettungsschwimmer tätig und seit 11 Jahren bei der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) seit 10 Jahren. Es gilt für das Freibad die Richtlinie „Verkehrssicherung und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badbetriebes“ R 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen, Ausgabe 04_2015“. Neben der allgemeinen Dienstanweisung hat die Beklagte zu 1) ihre Mitarbeiter mit einer konkreten Dienstanweisung zur Aufsicht angewiesen. Der Beklagte zu 2) als Schichtleiter hat seine Mitarbeiter angewiesen, die Aufsicht zu führen, indem sie getrennte Runden drehen, ohne jedoch konkret anzuweisen, wie lange diese dauern sollten und man am Becken stehen darf. Gegen 11:30 Uhr besuchte der Geschädigte zusammen mit seinen Eltern und seiner damals 9 Monate alten Schwester das A.-bad. Die Familie richtete sich auf der Liegewiese am Standort ausweislich der oben genannten Übersichtsaufnahme aus der Ermittlungsakte ein. Der Familie waren die örtlichen Verhältnisse aufgrund vorangegangener Besuche bekannt. Die Familie aß zu Mittag und kehrte zur Liegewiese zurück. Das geschädigte Kind wurde zuletzt ohne Schwimmflügel von seinem Vater am Liegeplatz der Familie gesehen. Es gelangte ohne Schwimmflügel unbemerkt zum Mehrzweckbecken und fiel ins Wasser. Der genaue Unfallort konnte nicht geklärt werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls übte der Vater die Aufsicht über beide Kinder aus, während die Mutter sich andernorts unterhielt. Zum Unfallzeitpunkt befanden sich geschätzte 1.000 Badegäste in der Anlage, davon weniger als die Hälfte im Wasser. Der Beklagte zu 2) befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Hauptgebäude und verräumte einen kaputten Sonnenschirm, den ein Badegast abgegeben hatte. Der Beklagte zu 3) bewegte sich in Absprache mit dem Beklagten zu 2) zwischen Mehrzweckbecken und Stirnseite des Schwimmerbeckens und stand nach seinen eigenen nicht zu widerlegenden Angaben 5 -10 Minuten an der Ecke des Mehrzweckbeckens neben der Rutsche und beaufsichtigte das Mehrzweckbecken. Die Übersichtsaufnahme und die Bilder auf Blatt 29 der Ermittlungsakten zeigen seinen Standort. Ein geringer Teil des Beckens befand sich dabei im Sichtschatten der Rutsche (siehe auch Bild 37 des Sachverständigen Dipl.-Ing. E2. im Gutachten vom 25.07.2018). Eine weitere Bademeisterin beaufsichtigte das Sprungbecken, sie hatte in Absprache mit den Beklagten zu 2) und 3) den Fünfmeterturm geöffnet. Das geschädigte Kind befand sich weniger als eine Minute unter Wasser. Es wurde von einem 9-jährigen Mädchen bewusstlos auf mittlerer Höhe unter Wasser gefunden und an den Rand gezogen. Reanimationsversuche wurden am Beckenrand sofort von umstehenden Ersthelfern bis zum Eintreffen des Notarztes eingeleitet, indem sie das Kind Mund-zu-Mund beatmeten und eine Herz-Druck-Massage durchführten. Das Kind erbrach mehrfach Wasser und Speisereste. Die Ersthelfer versuchten erfolglos, manuell das Erbrochene aus dem Mund- und Rachenraum zu entfernen. Der Beklagte zu 3) wurde durch einen Badegast auf den Unfall aufmerksam gemacht, als das Kind am Beckenrand lag. Er verständigte den Beklagten zu 2), der den Notfallkoffer zur Unfallstelle brachte. Der Beklagte zu 3) setzte um 14:27 Uhr einen Notruf bei der Rettungsleitstelle ab. Um 14:35 wurde der Rettungshubschrauber samt Notarzt alarmiert, der um 14:53 Uhr eintraf. Bei dessen Ankunft bestand eine pulslose elektrische Aktivität. Dieser Zustand bestand während der gesamten Dauer der Reanimationsversuche bis der Notarzt das Kind nach zweifachem Absaugen intubierte, wonach kurz darauf erstmals wieder eine Kreislaufreaktion und Atmung etabliert werden konnte. Das Kind erlitt aufgrund des erheblichen Sauerstoffmangels einen schweren anoxischen Hirnschaden und ist dauerhaft schwerstbehindert. Der Sachverhalt steht fest aufgrund des unstrittigen Vortrags der Parteien und darüber hinaus aufgrund der Anhörung der Beklagten zu 2) und 3), unter Bezugnahme auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Blatt 29 der Ermittlungsakte aus dem Verfahren 35 Js 36350/16), der beiden eingeholten Sachverständigengutachten und der Anhörung der Sachverständigen im Termin vom 20.03.2023. Die beiden Beklagten zu 2) und 3) berichteten besonnen und nachvollziehbar von dem Unfallgeschehen. Der Beklagte zu 3) gab dabei unter anderem an, er habe nicht mal 5 Minuten an seinem Standort am Mehrzweckbecken verweilt, gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstellung hatte er hierzu 10-15 Minuten angegeben. Beide Sachverständige haben zur Erstattung ihrer Gutachten die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten aus den Verfahren der Staatsanwaltschaft M. II 35 UJs 26916/16 und 35 Js 36350/16 ausgewertet. Die Parteien haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. E2. hat darüber hinaus im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ortstermins die Anlage begutachtet und dies durch zahlreiche Fotos dokumentiert, die teilweise in Augenschein genommen wurde. Das Gericht schließt sich aus eigener Überzeugung den nachvollziehbaren Ausführungen der beiden glaubwürdigen Sachverständigen Dipl.-Ing. E2. und Prof. Dr. P2. vollumfänglich an. Der Sachverständige Dipl. Ing. E2., erläuterte sein Gutachten aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 35 UJs 26916/16 bzw. 35 Js 36350/16 vom 25.07.2018, welches gemäß § 411a ZPO in das hiesige Verfahren eingeführt wurde, anschaulich unter Bezugnahme auf seine schriftlichen Ausführungen und die Lichtbilder im Termin vom 20.03.2023. Der in seiner früheren Tätigkeit als Rechtsmediziner auf Ertrinkungsunfälle von Kindern spezialisierte medizinische Sachverständige Prof. Dr. P2. des Instituts für Rechtsmedizin der LMU M. erläuterte seine beiden schriftlichen Gutachten vom 12.01.2022 und 13.01.2023 ebenfalls klar und einleuchtend im Termin vom 20.02.2023. 2. Der bedauerliche Unglücksfall steht nach Überzeugung der Kammer nicht in Zusammenhang mit der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aufgrund der von der Beklagten zu 1) zu verantwortenden baulichen Gegebenheiten im Freibad. a) Die Beklagte zu 1) musste keine baulichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass das geschädigte Kleinkind von der Liegewiese in das Mehrzweckbecken gelangt. aa) Die Betreiberin eines Freibades darf sich zunächst grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass sich Kinder nicht unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben, wenn dieser einen besonderen Anreiz für den kindlichen Spieltrieb bietet und damit verbundene Gefahren für ein Kind nicht ohne weiteres erkennbar sind. Vielmehr müssen wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen (BGH VI ZR 194/18 Rn 11 m.w.N.). Die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde darf sich in gewissem Umfang jedoch darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen. Das Vertrauen, das ein Grundstückseigentümer – und damit auch der Betreiber einer Freizeiteinrichtung – in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die dafür Verantwortlichen setzen kann, wirkt zurück auf seine Sicherungspflichten. Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf (BGH VI ZR 194/18 Rn 12 m.w.N.). In dem Bereich unmittelbar zwischen Kinderplanschbecken und Mehrzweckbecken bestehen selbst bei gewissenhafter Aufsicht durch die Eltern und erst recht bei einem Aufsichtsversagen der Eltern zwar konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung, da Kinder unmittelbar vom Kinderplanschbecken in den direkt daneben, ursprünglich nur durch einen schmalen Grünstreifen getrennten, Bereich des Mehrzweckbeckens gelangen konnten. Auch der Sachverständige Dipl.-Ing. E2. erläuterte hierzu, dass die Richtlinie für den Bäderbau vorsieht, dass Kinderplanschbecken von anderen Becken räumlich zu trennen sind. Die Beklagte zu 1) hatte dafür Sorge zu tragen, dass diese Bereiche voneinander abgegrenzt sind, was unstreitig zum Unfallzeitpunkt nicht der Fall war. Die Klagepartei hat jedoch weder behauptet noch nachgewiesen, dass sich das geschädigte Kind in dem Bereich des Kinderplanschbeckens oder zwischen den Becken aufgehalten hätte, es wurde vielmehr unmittelbar vor dem Unglücksfall zuletzt von seinem Vater beim Liegeplatz der Familie auf der allgemeinen Liegewiese gesehen. Das geschädigte Kind kam zur Überzeugung der Kammer nicht aus dem Kinderplanschbecken, weshalb ein kausaler Zusammenhang zwischen der unterlassenen Trennung von Kinderplanschbecken und Mehrzweckbecken und dem Unfallgeschehen der Beklagten zu 1) nicht zur Last gelegt werden kann. bb) Nicht hingegen ist die Liegewiese, wo das geschädigte Kind zuletzt gesehen wurde, allgemein von den Becken abzuschirmen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Liegewiese leicht Richtung tiefer Seite des Mehrzweckbeckens abfällt. Die Eltern des Kindes haben den Liegeplatz, wie auf der Übersichtsaufnahme markiert, frei gewählt. Die Anlage war ihnen bekannt. Die Beklagte zu 1) durfte sich darauf verlassen, dass ein dreijähriges Kind auf der Liegewiese so beaufsichtigt wird, dass es nicht in den Bereich des Mehrzweckbeckens gelangt, erst recht nicht ohne Schwimmflügel. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern. Das Maß der geschuldeten Aufsicht erhöht sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können (vgl. BGH VI ZR 194/18 – NJW 2021, 1090 Rn. 14 m.w.N. für den Fall eines Reitturniers) . Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Schwimmbädern, selbst am Kinderplanschbecken mit den allerjüngsten Badegästen und erst recht im allgemeinen Bereich auf der Liegewiese, obliegt die alleinige Aufsicht und auch die Ausstattung mit geeigneten Schwimmhilfen den Erziehungsberechtigten. Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern erst ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu. Daher hätte ein Kleinkind unter Berücksichtigung der spezifischen Gefahr eines Freibades nicht aus dem Blick gelassen werden und gegebenenfalls sofort an die Hand genommen werden müssen (BGH VI ZR 194/18 – NJW 2021, 1090 Rn. 13ff.). Jedenfalls hätte das geschädigte Kind unbedingt von den Eltern mit Schwimmhilfen ausgestattet werden müssen. Die Beklagten zu 2) und 3) verdeutlichten im Rahmen ihrer Anhörung hierzu anschaulich, dass die alleinige Aufsichtspflicht der Eltern für Kinder bis 6 Jahre sich nicht nur aus der allgemein ausgehängten Badeordnung ergebe, sondern die Schwimmmeister gerade aus diesem Grund selbst das Kinderplanschbecken zwar in Kontrollgänge einbeziehen, die Aufsicht dort jedoch nicht dauerhaft von den Schwimmmeistern geführt wird. Jedenfalls im allgemeinen Bereich der Liegewiese muss die Beklagte zu 1) nicht der bloßen Möglichkeit eines Aufsichtsversagens begegnen, da dort keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen, die über den allgemeinen Besuch des Freibades mit Kindern hinausgehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Freibad unter anderem von Familien mit Kindern frequentiert wird und ein Spielplatz und ein Kinderbecken vorhanden sind, dies gehört nach der Überzeugung des Gerichts zur allgemeinen Ausstattung einer Vielzahl von Schwimmbädern, ohne dass sich daraus konkrete Anhaltspunkte für eine besonders zu beaufsichtigende Gefährlichkeit ergeben. cc) Aus den Veränderungen nach dem Unfallereignis ist weder eine vorangegangene Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) noch deren Eingeständnis abzuleiten. Die Entschärfung einer Gefahrenstelle bedeutet kein Anerkenntnis der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. (st. Rspr. u.a. des 4. Zivilsenats des OLG Jena, vgl. z. B. Urt. v. 10. 11. 2004 – 4 U 432/04; Beschluss vom 10. 5. 2005 – 4 U 988/04; ebenso BGH, NJW 1966, 1456 [1458]). (NJW 2006, 624, beck-online) Die nachträglich vorgenommene seitliche bauliche Abgrenzung des Mehrzweckbeckens mag zusätzliche Sicherheit gewährleisten und daher wünschenswert sein, eine rechtliche Verkehrssicherungsverpflichtung hierzu bestand jedoch nicht, eine Pflichtverletzung ist aus der fehlenden Abgrenzung zum Unfallzeitpunkt daher nicht abzuleiten. Insbesondere besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zu 1) ein aufgrund des Unfalls eingeholtes und in den Prozess nicht eingeführtes Privatgutachten bzw. die Baugenehmigung vorzulegen oder ihre Umbaumaßnahmen zu begründen. b) Aus dem Fehlen eines Aufsichtshochsitzes ist die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ebenfalls nicht abzuleiten. Die Nutzung eines Hochstuhls ist in den Richtlinien für den Bäderbau nach Auskunft des Sachverständigen Dipl.-Ing. E2. nicht zwingend vorgesehen. Der Sachverständige führte aus, dass aus fachlicher Sicht die Besetzung des Hochstuhles nur erfolgen sollte, wenn zusätzliches Personal für Rundgänge vorhanden ist, da es sich um eine statische Position handelt. Für die direkte Wasseraufsicht wird dadurch der sich wiederholende Rundgang nicht ersetzt. Ein Aufsichtshochsitz ist zur Überzeugung des Gerichts gegenüber Rundgängen keine vorzugswürdige Aufsichtsmethode. Der Verbleib auf dem Hochstuhl ist statisch und nur eine von mehreren Möglichkeiten neben Rundgängen, das Wasser zu überblicken. c) Trotz der hohen Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Notfallausstattung zu stellen sind, ist zur Überzeugung der Kammer der für das verunglückte Kind schwerwiegende Verlauf des Geschehens nicht auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) aufgrund mangelnder Notfallausstattung des Freibades zurückzuführen aa) Das Vorhandensein einer Kinderbeatmungsmaske hätte nach den einleuchtenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. P2. im vorliegenden Fall aufgrund des Erbrechens und der dadurch verklebten Luftwege des verunglückten Kindes zu keiner Verbesserung der Beatmung geführt. Eine solche war letztlich erst durch die Intubation des eintreffenden Notarztes möglich. Insofern konnte dahinstehen, ob die Maske vorhanden war oder nicht. bb) Die Ausstattung mit einer Absaugeinrichtung für Erbrochenes war nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. P2. nicht angezeigt, da es sich bei dem Absaugen aufgrund der damit verbundenen schwerwiegenden Verletzungsrisiken ausschließlich um eine notfallärztliche Maßnahme handelt, die auch von Erstrettern, auch der anwesenden Kinderkrankenschwester, nicht ausgeführt werden kann und darf. Zur Überzeugung der Kammer hätte dies auch ein etwaig als Badegast herbeigeeilter Arzt nicht leisten können und dürfen, von dessen Anwesenheit niemand ausgeht. cc) Die nicht vorhandene Ausstattung des Freibades mit Funkgeräten begründet ebenfalls keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 1). Es ist nicht genau feststellbar, wie viele Minuten zwischen der Bergung des Kindes aus dem Wasser und dem Notruf vergingen. Jedenfalls aber vergingen von dem Zeitpunkt des Notrufes bis zu dem Eintreffen der Rettungskräfte über 20 Minuten. Nach den überzeugenden Angaben des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. P2. ist ab einem Sauerstoffmangel von etwa 10 Minuten die weitere Dauer nicht ausschlaggebend. Die Zeitspanne bis zur Alarmierung hatte damit jedenfalls keinen kausalen Einfluss auf das Unfallgeschehen, auch eine schnellere Verständigung der Rettungskräfte hätte aufgrund der Dauer der Anfahrt keinen Unterschied gemacht. dd) Aus der nicht erfolgten Installation von Unterwasserkameras ist die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ebenfalls nicht abzuleiten. Eine Installation von Unterwasserkameras war nach der im Protokoll nicht dokumentierten, aber im Termin geäußerten Auskunft des Sachverständigen E2. nach dem Stand der Technik nicht erforderlich. Das Gericht hat im Übrigen erhebliche Zweifel, ob es sich dabei überhaupt um eine sinnvolle Unfallfrüherkennungsmaßnahme handelt, da die Bildschirme solcher Kameras ebenfalls überwacht werden müssten und der Blick dann nicht auf und in das Wasser gerichtet ist. 3. Der bedauerliche Unglücksfall steht auch nicht in Zusammenhang mit einem Organisationsmangel der Badeaufsicht. Die von der Beklagten zu 1) getroffenen personellen Maßnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schwimmbetriebes im Freibad und dessen Überwachung waren ausreichend. Wer als Betreiber einer Freizeiteinrichtung diese der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, hat die Benutzer vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH VI ZR 158/99). Die Betreiberin eines Freibades hat die Pflicht, dass keiner der Besucher durch solche Risiken zu Schaden kommt und muss zu diesem Zweck die Schwimmbecken dahingehend überwachen lassen, ob dort Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten (BGH, NJW-RR 1990, 1245). Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hängen maßgeblich von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, wie etwa Größe und Lage des Freibades, Anzahl der Besucher, Einsatz technischer Mittel und vor allem auch davon ab, innerhalb welcher Zeit aus medizinischer Sicht Maßnahmen getroffen werden müssen, um bleibende Schäden zu verhindern (BGH, NJW 2000, 1946). Dabei ist einschränkend zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden kann und muss, da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (so schon BGH VI ZR 106/78, aber auch BGH VI ZR 194/18; vgl. auch Urteil des LG Landshut vom 13.11.2020, Az. 55 O 4143/18 und des OLG München, 1. Zivilsenat, vom 20.01.2022 – 1 U 7114/20). a) Eine Pflichtverletzung ist nach den oben genannten Grundsätzen aus dem Einsatz der drei mit der Aufsicht betrauten Schwimmmeister nicht abzuleiten. aa) Die Qualifikation der drei am Unfalltag eingesetzten Schwimmmeister ist in keiner Weise zu beanstanden. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen der Beklagten zu 2) und 3), die der Sachverständige Dipl.- Eisele bestätigte und deren Richtigkeit weder von der Kammer bezweifelt wird noch seitens der Klägerin angegriffen wurde. bb) Der Einsatz von drei Schwimmmeistern war für die streitgegenständliche Freibadanlage mit mehreren Becken und bei der Auslastung am hochsommerlichen Unfalltag mit etwa 1.000 Badegästen erforderlich, aber auch ausreichend. Der Sachverständige Dipl.-Ing. E2. hielt aufgrund der Größe und baulichen Gestaltung der Anlage bei einer maximalen Nennbelastung von 500 Personen in allen Becken insgesamt im vorliegenden Fall 2,5 Aufsichten für das Freibad für erforderlich, aber auch ausreichend, wobei er zwei Personen mit Wasseraufsicht und eine weitere Person als Ansprechpartner für andere Dinge ansetzte. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass die Aufteilung der Aufsichten mit der Zeugin B2. am Sprungturm und dem Beklagten zu 3) als Aufsicht über die Stirnseite des Schwimmerbeckens und das gesamte Mehrzweckbecken sowie dem Beklagten zu 2), der sich vorübergehend im Hauptgebäude zwischen Schwimmmeisterkabine und Kasse aufhielt, den Anforderungen an die Aufsicht gerecht wurde. Der Sachverständige gab weiter an, dass es in den einschlägigen Regelwerken, etwa der Richtlinie „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes, R 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen, Ausgabe 04_2015“ sowie der „DIN EN 15288-2 Schwimmbäder – sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb, in der Fassung 05_2009“ – keine festen Vorgaben zur Anzahl der erforderlichen Aufsichtspersonen gibt. Eine technische Vorgabe, wie viele Personen sich unter dem Gesichtspunkt der Aufsicht im Wasser befinden dürfen gibt es ebenfalls nicht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E2. ergibt sich lediglich nach den anerkannten technischen Regeln für die Wasseraufbereitung, nämlich der DIN 19643-1 Aufbereitung von Schwimm- und Badebecken in öffentlichen Bädern (2012), für die Becken insgesamt eine zulässige gleichzeitige Belastung von insgesamt 494 im Wasser befindlichen Personen, nämlich 277 im Schwimmerbecken, 36 im Springerbecken, 166 im Mehrzweckbecken sowie ca. 15 Personen im Planschbecken. Eine entsprechende Vorgabe ist auch nicht zwingend aus der Zahl der anwesenden Badegäste abzuleiten. Die genaue Zahl der anwesenden Badegäste zum Unfallzeitpunkt ist nicht abschließend feststellbar. Für eine von der Grundregel der klägerischen Beweislast abweichende Umkehr im Hinblick auf die Besucherzahl sprechen keine hinreichenden Sachgründe. Die genaue Besucherzahl kann in dem Näherungsbereich nachfolgender Schätzung ohnehin dahinstehen, da sich daraus jedenfalls keine Verpflichtung der Beklagten zu 1) ergibt, weitere Aufsichten zu stellen. Eine Beweislastumkehr ist aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) die Besucherzahl nicht durch Ein- und Austrittsdrehkreuze oder Videoüberwachung sicher ermittelt, jedenfalls nicht abzuleiten. Neben den 951 am Unfalltag verkauften Eintrittskarten sind weder die Inhaber von Punktekarten, noch diejenigen von Jahreskarten erfasst. Überdies sind Kinder unter 6 Jahren generell nicht erfasst, da sie keinen Eintritt zahlen und die Anzahl von Familienmitgliedern, welche aufgrund des Erwerbs einer Familienkarte die Anlage betreten, sind ebenfalls nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt. Gleichzeitig ist zu vermuten, dass um die Mittagszeit einige Erwerber von Einzelkarten das Bad bereits wieder verlassen hatten. Der Beklagte zu 2) erläuterte dazu einleuchtend, dass es eine relativ große Gruppe an Frühschwimmern gibt, die überwiegend Jahreskarteninhaber sind. Überdies ist davon auszugehen, dass einige andere Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt im A.-bad eingetroffen sind, mindestens jedenfalls die 105 Personen, welche eine Abendkarte erworben hatten. Ob trotz Rettungsmaßnahmen ab 14:27 Uhr und nachfolgenden Befragungen der Polizei weitere Personen Eintrittskarten zum regulären Preis erwarben, ist nicht feststellbar. Jedenfalls war der Zutritt in das A.-bad in dieser Zeit möglich. Der Sachverständige ging im Rahmen seiner mündlichen Anhörung davon aus, dass sich jedenfalls nicht mehr als 1.000 Personen zum Unfallzeitpunkt im A.-bad aufhielten. Diese nachvollziehbare Schätzung überzeugt die Kammer aufgrund nachfolgender eigener Erwägungen. Selbst wenn man von der Gesamtzahl der verkauften Eintrittskarten nur die Abendkarten abzieht und davon ausgeht, dass alle sonstigen 846 Erwerber einer Eintrittskarte zum nachmittäglichen Unfallzeitpunkt ausnahmslos noch oder schon anwesend waren, ist ein Aufschlag von weiteren 150 Personen für Kinder unter 6 Jahren, Familien-, Jahreskarten- und Punktekarteninhaber schlüssig und ausreichend. Macht man hingegen einen realistischen Abschlag von nur 20 Prozent von den 846 erworbenen Eintrittskarten, insbesondere für diejenigen Personen, die bis zum Unfallzeitpunkt schon gegangen waren, so ist insoweit von weniger als 700 Personen auszugehen und die Zahl der möglichen nicht erfassten Besucher kann sich entsprechend erhöhen. Aus der Gesamtzahl der Anwesenden ist die Zahl der im Wasser zu beaufsichtigenden Personen ebenfalls nur geschätzt abzuleiten. Der Sachverständige ging davon aus, dass sich bei großzügiger Schätzung allenfalls 50 Prozent der Badegäste im Wasser aufhielten, also etwa 500. Diese Schätzung liegt nach Einschätzung der Kammer außerhalb des Vorstellbaren, da Badegäste regelmäßig deutlich weniger als die Hälfte der Zeit ihres Aufenthaltes im Wasser verbringen und der Badebetrieb sich vielmehr zwischen der Abkühlung im Wasser überwiegend auf den Liegewiesen, im Restaurant sowie auch in den Warteschlangen für den Sprungturm und die Wasserrutschen abspielt. Selbst wenn man also von einer noch größeren Anzahl an Badegästen ausgeht, waren die Schwimmbecken weiterhin nicht überlastet und es ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung, eine weitere Aufsicht zu stellen. Der Sachverständige erläuterte überdies, dass eine neuere Richtlinie aus dem Jahr 2023 für die Aufsicht weiterhin keine festen Zahlenwerte vorsehe. Danach kommt es vielmehr darauf an, dass sich die Aufsichten regelmäßig mit Rundgängen um die Becken bewegen müssen und es so sein sollte, dass binnen drei Minuten ab einer Alarmierung die ersten Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Der Sachverständige, der die möglichen Positionierungen der Aufsichten in seinem schriftlichen Gutachten ausgewertet und Zeitmessungen für Rundgänge in langsamer Gangart vorgenommen hat, erläuterte im Rahmen seiner Anhörung am 20.03.2023, dass die Beklagte zu 1) auch diese Vorgabe mit jeder einzelnen Badeaufsicht im A.-bad erfüllt hat, da alle Bereiche der einzelnen Becken von jeder Position aus am Beckenrand innerhalb von maximal rund zwei Minuten erreicht werden konnten. cc) Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) ergibt sich auch nicht aus den Anweisungen zur Durchführung der Aufsicht durch die Schwimmmeister. Der Beklagte zu 2) hat als hinreichend qualifizierter Fachangestellter für Bäderbetriebe im Rahmen der Betriebs- und Schichtleitung die Aufsicht gemäß der laut Auskunft des Sachverständigen geltenden Richtlinie „Verkehrssicherung und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badbetriebes“ R 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen, Ausgabe 04_2015 vor Ort für die Beklagte zu 1) in nicht zu beanstandender Weise organisiert. Der Sachverständige führte aus, dass die Wasseraufsicht nach der R 94.05 durch Zuweisung von Aufsichtsbereichen an Aufsichtspersonen erfolgt. Der zugewiesene Aufsichtsbereich ist zu überblicken, ein Wechsel der Standorte soll erfolgen, um andere Bereiche aus verschiedenen Blickwinkeln mitzuerfassen, der Blick ist auf die Wasseroberfläche und in das Wasser zu richten. Es wird im Regelwerk ergänzend ausgeführt, dass eine ständige Beobachtung der Wasserfläche und der im Wasser befindlichen Personen nicht erwartet werden kann. Neben der allgemeinen Dienstanweisung hat die Beklagte zu 1) nach Auskunft des Beklagten zu 2) ihre Mitarbeiter mit einer konkreten Dienstanweisung zur Aufsicht angewiesen. Der Beklagte zu 2) als Schichtleiter hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze für die Beklagte zu 1) seine Mitarbeiter in nicht zu beanstandender Weise angewiesen, die Aufsicht zu führen. Der Beklagten zu 2) führte dazu in seiner Anhörung überzeugend aus, dass nach der allgemeinen Dienstanweisung als auch der konkreten Dienstanweisung der Gemeinde vorgegeben ist, dass die jeweiligen Bademeister getrennte Runden zu drehen haben, ohne jedoch konkret anzuweisen, wie lange diese dauern sollten und man am Becken stehen darf. Nach der Rechtsprechung hat eine Badeaufsicht nicht die Pflicht zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers. Sie ist jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Beobachtungsort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann, was ggf. häufige Standortwechsel erfordert. Eine einzelne optimale Aufsichtsposition, von der aus über lange Zeit oder gar dauerhaft eine Aufsicht ausgeführt werden könnte, gibt es nicht. Daher ist es erforderlich, dass das Aufsichtspersonal den Standort wechselt, um die einzelnen Beckenbereiche aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu erfassen (vgl. OLG München, Endurteil vom 20.01.2022, Az. 1 U 7114/20 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diesen Vorgaben ist der Beklagten zu 2) mit der Zuweisung der Aufsichtsbereiche gewissenhaft nachgekommen. Er hatte danach der Öffnung des Sprungturms in Absprache mit seinen Mitarbeitern zugestimmt. Es durfte, wie oben bereits unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der vorhandenen Aufsichten ausgeführt wurde, der Sprungturm geöffnet und die Zeugin B2. zu dessen alleiniger Aufsicht eingeteilt werden, während der Beklagte zu 2) sich zeitgleich im Hauptgebäude aufhielt und die Aufsicht absprachegemäß auf dem Mittelgang zwischen der Stirnseite des Schwimmerbeckens und dem Mehrzweckbecken dem Beklagten zu 3) überließ. Diese Einteilung der Aufsichten wurde den Anforderungen an die Verkehrssicherung gerecht. Insbesondere wurde gerade das Mehrzweckbecken durch den Beklagten zu 3) zum Unfallzeitpunkt bei der Wasserrutsche mit Blick auf die tiefe Seite, wo sich viele Kinder aufhielten, beaufsichtigt, und er konnte das Becken aus seiner Position auch in nicht zu beanstandender Weise überblicken. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass er vom Mittelgang aus auch die Stirnseite des Schwimmerbeckens mit im Blick hatte. Es handelt es sich insoweit um eine geeignete Position zur Aufsicht über das Mehrzweckbecken. Der Badebetrieb in und um das Becken ist von dort großflächig zu überblicken, die Stirnseite des Schwimmerbeckens kann mit erfasst werden. Der Beklagte zu 3) gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 20.03.2023 an, ständig in Bewegung gewesen zu sein und nicht einmal mehr als fünf Minuten auf der Position neben der Rutsche gestanden zu sein. Zu einem früheren Zeitpunkt hatte er gegenüber dem Sachverständigen angegeben, es könnten 10- 15 Minuten gewesen sein. Jedenfalls gab er immer an, kürzere Zeit dort gestanden zu sein. Die Kammer sieht aufgrund der nicht widerlegbaren eigenen Angaben des Beklagten zu 3) keinen Nachweis für einen Aufenthalt an der Position am Mehrzweckbecken von mehr als 5 10 Minuten. Blatt 29 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und die Übersichtsaufnahme zeigen seinen Standort. Die Aufenthaltsdauer von 5-10 Minuten in dieser Position ist nicht zu beanstanden. Von dieser Stelle aus sind Schwimmerbecken und Mehrzweckbecken nach dem Sachverständigengutachten, nachvollziehbar durch die klare Fotodokumentation in den Aufnahmen 22 -26 sowie 37, nahezu komplett einsehbar. Dies bestätigte auch der Sachverständige aufgrund seines Ortstermins, der im Rahmen seiner Anhörung betonte, dass der Beklagte zu 3) von seiner Position aus die Anlage, sowohl Mehrzweckbecken als auch Stirnseite des Schwimmerbeckens gut überblicken konnte. Etwas anderes ergibt sich damit auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 3) selbst angab, das Schwimmerbecken mit im Blick gehabt zu haben. Leichte Einschränkungen ergeben sich im Mehrzweckbecken im Bereich hinter der Rutsche (vgl. Abbildung 22, insbesondere aber auch 37), welche aber auch zeigt, dass der Bereich neben der Rutsche nicht gänzlich verdeckt war. Die geringfügige Sichteinschränkung begründet keinen Zweifel an der ausreichenden Aufsicht des Mehrzweckbeckens am Standort des Beklagten zu 3). Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3) genau am Becken des Unfallgeschehens stand und den Badebetrieb im Blick hatte. Den Unfallhergang hat auch von der Vielzahl der Badegäste niemand beobachtet. Es ist nicht aufklärbar, ob der Unfall sich überhaupt in dem geringfügigen Sichtschatten der Rutsche zutrug. Das verunglückte Kind befand sich weniger als eine Minute unter Wasser, eine entsprechende Aufmerksamkeitslücke ist auch von einem anderen Standort aus nicht zwingend vermeidbar. Selbst der Einsatz einer vierten Aufsicht hätte nach den übereinstimmenden Angaben der Beklagten zu 2) und 3) nicht dazu geführt, dass eine weitere Aufsicht das Mehrzweckbecken überwacht hätte, da nach den übereinstimmenden Angaben der Beklagten zu 2) und 3), denen das Gericht folgt, keine zwei Aufsichten dasselbe Becken beaufsichtigen. dd) Der Unglücksfall erlaubt keinen Rückschluss auf eine Konzentrationseinbuße des Beklagten zu 3) aufgrund der vorangegangenen Einteilung zu langen Arbeitsschichten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sprechen auch einzelne lange Schichten in den vorausgegangenen Tagen von über 8 Stunden nicht für sich genommen für eine Überlastung und Konzentrationseinbuße des Beklagten zu 3). Darüber hinausgehende Anzeichen für eine Übermüdung wurden nicht vorgetragen. 4. Auch eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) liegt nicht vor. Es kann insoweit dahinstehen, ob diese als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB oder Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB tätig geworden sind oder ein zurechenbares Organisationsverschulden gemäß § 31 BGB vorliegt. a) Die Dauer der Untertauchzeit des Verunglückten erlaubt keinen Rückschluss auf eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Beklagten zu 2) und 3). Das verunglückte Kind befand sich nach den Feststellungen der Kammer nicht länger als eine Minute unter Wasser. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch eine längere Untertauchzeit des verunglückten Kindes für sich genommen noch nicht den zwingenden Rückschluss auf eine Pflichtverletzung der Beklagte zu 2) und 3) erlaubt. Der BGH hat in dem einschlägigen Urteil vom 21.03.2000 (VI ZR 158/99, juris-Rn. 6) eine Haftung der dort beklagten Gemeinde nicht schon deshalb angenommen, weil das verunglückte Kind vor seiner Bergung vier Minuten oder länger im Wasser des Nichtschwimmerbeckens untergetaucht war, sondern weil die Badeaufsicht – anders als im vorliegenden Fall – von dem ihm zugewiesenen Standort das Becken nicht einsehen konnte. Richtig ist allerdings, dass eine längere, für die Sauerstoffversorgung des Gehirns kritische Untertauchzeit ein Indiz für eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht darstellen kann, wobei nach Auffassung des OLG München hier keine starre Grenze von 4 Minuten anzusetzen ist (OLG München Endurteil v. 20.1.2022 – 1 U 7114/20, BeckRS 2022, 363 Rn. 13, beck-online). Eine längere Untertauchzeit des verunglückten Kindes konnte nicht nachgewiesen werden, sie lag nach den Feststellungen des Gerichts vielmehr unter einer Minute. Der Sachverständige Prof. Dr. P2. erläuterte, dass der Verunglückte sich relativ kurz, jedenfalls weniger als eine Minute unter Wasser befunden hat. Er führte aus, dass bei Erwachsenen nach einer Phase des Luftanhaltens spätestens nach einer Minute das Einatmen von Wasser beginnt. Er erläuterte sodann, dass Kinder nicht in der Lage sind, die Luft unter Wasser anzuhalten, sondern möglicherweise mit einer Art Hilfeschrei bereits unmittelbar nach dem Kontakt mit dem Wasser beginnen, Wasser einzuatmen. Es gelangt daher bei Kindern sehr schnell Wasser in die Lunge. Sobald Wasser ist der Lunge ist und die Luft damit aus der Lunge entweicht, ist kein Auftrieb mehr gegeben und der Verunglückte sinkt zügig zu Boden. Nachdem den Ermittlungsakten zu entnehmen ist, dass die zum damaligen Zeitpunkt 9-jährige Zeugin, welche den Verunglückten aus dem Wasser barg, diesen in mittlerer Höhe treibend vorfand, war der Verunglückte noch nicht zum Boden abgesunken. Daher geht der Sachverständige von einer Untertauchzeit von weniger als einer Minute aus, hingegen konnte er eine Unterwasserzeit des verunglückten Kindes von mehreren Minuten aus den bekannten Anknüpfungstatsachen keinesfalls zwingend ableiten und hielt eine solche nach seinen Kenntnissen zu kindlichen Ertrinkungsunfällen auch nicht für naheliegend. Der Sachverständige führte darüber hinaus auch überzeugend aus, dass aus rechtsmedizinischer Sicht der Sauerstoffmangelschaden des Kindes zwanglos bis zwingend und vollständig als Folge eines zumindest 20-minütigen Verschlusses der Atemwege durch Erbrochenes erklärt werden kann. Er gab weiter an, dass sich aus der beobachteten blassen oder blau angelaufenen Hautfarbe des verunglückten Kindes keine Rückschlüsse auf den zeitlichen Ablauf ziehen lassen. Zur Frage des Einflusses von Strömung und Verwirbelung auf die geschätzte Untertauchzeit des Verunglückten gab er überdies an, keine Anhaltspunkte für eine starke Strömung in dem Bereich des Beckens festgestellt zu haben. Er führte darüber hinaus aus, dass auch bei starken Strömungen etwa in fließenden Gewässern, die ertrunkene Person zu Boden sinkt und sich am Grund weiterbewegen würde, was vorliegend nicht festgestellt wurde. Auch der Sachverständige D. E2. hat im Rahmen seiner Begutachtung die technischen Einrichtungen im Mehrzweckbecken überprüft und dabei Ansaugstellen und Öffnungen unter Wasser begutachtet und insoweit ausgeschlossen, dass Ansaugung (Unterdruck) auf den Unfallhergang Einfluss genommen hat. Im Zusammenhang mit der Rutsche hat er keine unfallkausalen Strömungen gesehen. Die Kammer schließt sich den einleuchtenden Ausführungen der Sachverständigen zur Untertauchzeit des Verunglückten aus eigener Überzeugung an und sieht darüber hinaus keine hinreichenden objektiven Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens „zur Ermittlung der Strömungsverhältnisse an der Unfallstelle“ zu lediglich von der Klägerin allgemein vermuteten Strömungen und Verwirbelungen und deren Auswirkungen auf den Unglücksfall. b) Es liegt trotz der hohen Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Badeaufsicht zu stellen sind, auch nicht bereits eine Pflichtverletzung darin, dass der Beklagte zu 3) das verunglückte Kind nicht sofort gesehen hat. Auf die Ausführungen oben unter II. 3. a) cc) wird verwiesen. Der Beklagte zu 3) führte danach in geeigneter und ausreichender Weise die Aufsicht über das Becken des Unfallgeschehens. Dem Beklagten zu 3) ist nicht vorzuwerfen, dass er erst durch einen Badegast auf den Notfall des Geschädigten aufmerksam gemacht wurde. Eine lückenlose Aufsicht ist nicht möglich. Es entstehen zwangsläufig Aufsichtslücken. Selbst zu verlangen, dass eine einzelne Aufsichtsperson ständig am Wasser verweilt, würde die Sicherungspflichten überspannen, denn es ist nicht möglich, in jedem Augenblick jeden Besucher des Bades zu überwachen (BGH VI ZR 106/78). Jedenfalls befand sich das verunglückte Kind nur weniger als eine Minute unter Wasser. Eine entsprechend kurze Aufmerksamkeitslücke ist dem Beklagten zu 3) nicht vorwerfbar. c) Eine Pflichtverletzung ist überdies weder aus der Vornahme der Rettungshandlungen durch den Beklagten zu 2) noch mangelnder Beteiligung des Beklagten zu 3) an den Rettungshandlungen abzuleiten. Der Sachverständige Prof. Dr. P2. erläuterte in diesem Zusammenhang, dass die ausgeführte Herzdruckmassage in Verbindung mit der Beatmung des verunglückten Kindes die einzig angezeigten Rettungsmaßnahmen waren und von Ersthelfern und auch dem Beklagten zu 2) bis zum Eintreffen der Rettungskräfte in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt wurden. Eine Übernahme der Reanimation auch durch den Beklagten zu 3) war daneben nicht angezeigt oder erforderlich. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts aufgrund des Erbrechens von Mageninhalt und Wasser. Es ist naheliegend, dass Erbrochenes durch die Reanimation in die Atemwege bis in die Lungen gelangt ist. Der Sachverständige Prof. Dr. P2. erläuterte jedoch eindrücklich, dass nur ein Absaugen geholfen hätte, welches, wie oben unter II. 2. c) bb) aufgrund der verheerenden Risiken, etwa Durchstoßen der Lunge, von Ersthelfern nicht auszuführen ist, sondern nur durch den Notarzt. Die einzige Alternative wäre gewesen, keine Reanimationsmaßnahmen durchzuführen. Die Beatmung sei daher trotz Erbrechens die angezeigte Rettungsmaßnahme gewesen. d) In diesem Zusammenhang wäre auch der Einsatz der Kindermaske ohne medizinischen Nutzen gewesen, da auch deren Verwendung eine ausreichende Beatmung des Kindes nicht ermöglicht hätte. e) Eine Pflichtverletzung ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der vorhandene Defibrillator nicht zum Einsatz kam. Nach den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. P2. wäre sein Einsatz im vorliegenden Fall nicht hilfreich gewesen, da keine Anhaltspunkte für ein Kammerflimmern vorliegen. Kammerflimmern ist bei Ertrinken allgemein keine häufige Auswirkung. Da kein Puls festzustellen war, war die richtige Reanimationsmaßnahme die bei dem Verunglückten ausgeführte Herzdruckmassage. III. Nachdem bereits in der Hauptsache keine Ansprüche gegen die Beklagten bestehen, ist auch der Feststellungsantrag unter Ziffer 2. der Klageschrift unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt aus § 709 2 ZPO.