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Endurteil

2 O 3233/22

LG München II, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Vermittlung eines Studienplatzes für Humanmedizin an einer Universität stellt einen Maklerdienstvertrag dar, so dass nur im Erfolgsfall ein Honorar nach § 652 Abs. 1 BGB zu zahlen ist. (Rn. 24 – 49) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne Weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vermittlung eines Studienplatzes für Humanmedizin an einer Universität stellt einen Maklerdienstvertrag dar, so dass nur im Erfolgsfall ein Honorar nach § 652 Abs. 1 BGB zu zahlen ist. (Rn. 24 – 49) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne Weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 885,80 € wegen des Schreibens seiner Rechtsanwälte vom 13.09.2022 hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 12.084,17 € festgesetzt. Die Klage ist nur hinsichtlich des Feststellungsantrags begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Bei der von der Klägerin verlangten Provision für die Vermittlung des Studienplatzes in Höhe von 9.203,25 € netto handelt es sich um eine Maklerprovision, die erst entsteht, wenn der Beklagte den Studienplatz annimmt. Der Beklagte hat den Studienplatz nicht angenommen. Daher ist kein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten entstanden. Für die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen hat sie trotz Bestreitens des Beklagten keinen Beweis angeboten, so dass sie insoweit beweisfällig geblieben ist. Daher war die Klage auch hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen abzuweisen. I. A. Zum Zahlungsantrag Das Erfolgshonorar Die von der Klägerin für den Beklagten übernommene Vermittlung eines Studienplatzes für Humanmedizin an der Universität ... stellt einen Maklerdienstvertrag dar. 1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag zustande gekommen, dessen Inhalt sich aus dem Antragsformular (Anlage K3) ergibt, das von beiden Parteien unter dem Datum des 20.07.2022 unterzeichnet wurde. a. Die Laufzeit des Vertrages war bis zum Ablauf des Kalenderjahres des gewünschten Studienbeginns vorgesehen. Damit war die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Kündigungserklärung der Mutter in der Email vom 22.08.2022 war daher unwirksam. b. Eine Umdeutung als Rücktritt führt mangels Rücktrittsgrund auch nicht zur Beendigung des Vertrages. c. Auch eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung wird vom Beklagten nicht geltend gemacht. d. Ein fristgerechter Widerruf liegt nicht vor. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen war nach Unterzeichnung des Vertrages am 20.07.2022 zum Zeitpunkt der Email der Mutter des Beklagten vom 22.08.2022 und zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens des Beklagten am 13.09.2022 bereits abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung ist wirksam. Aus der Platzierung der Widerrufsbelehrung am Ende des Vertrags unter Ziffer 6 ergibt sich unmissverständlich, dass sich die Widerrufsbelehrung auf den vorliegenden Vertrag bezieht und nicht nur auf das „optionale Zusatzangebot“. Im Übrigen macht der Beklagte keine Fehler hinsichtlich der Widerrufsbelehrung geltend. 2. Inhalt des Vertrages war die Vermittlung eines Studienplatzes für Humanmedizin in ... durch die Klägerin für den Beklagten. Hierfür sollte der Beklagte ein Erfolgshonorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr an die Klägerin zahlen, wenn der Beklagte einen Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin erhält. In den Vermittlungsbedingungen ist zwar nur vereinbart, dass der Beklagte der Klägerin die notwendigen Bewerbungsunterlagen übersendet und er an die Klägerin eine Vergütung zahlt, wenn der Beklagte einen Studienplatz erhält. Von einer Verpflichtung der Klägerin zum Tätigwerden ist nicht ausdrücklich die Rede. Im Wege der Auslegung ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin auch eine Verpflichtung zur Einreichung der Unterlagen bei der Universität trifft. Denn laut Ziffer 3.1. waren beide Parteien ab Unterzeichnung an diese Vermittlungsvereinbarung bis zum Ablauf des Kalenderjahres des gewünschten Studienbeginns gebunden. Der Beklagte musste daher nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass sich die Klägerin auch zu einem Tätigwerden verpflichtet hat. Die Auslagen der Klägerin sollte der Beklagte nach ihrem tatsächlichen Anfall erstatten. In der Vergütung war laut Vertrag die Teilnahme am Studienvorbereitungskurs der ... GmbH enthalten. Die Teilnahme sollte freiwillig erfolgen und eine Nichtteilnahme sollte keine finanziellen Ansprüche begründen. Die von der Klägerin in der Klage behauptete Unterstützung der Studenten gegebenenfalls vor Ort und während ihres Studiums durch Mitarbeiter bei organisatorischen Angelegenheiten, wie zum Beispiel der Wohnungssuche, Behördengängen und so weiter, ist im Antragsformular nicht genannt. Das von der Klägerin behauptete Rundum-Sorglos-Paket ist daher nicht Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien geworden. a. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf ein Erfolgshonorar sollte erst entstehen, wenn der Beklagte einen Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin erhält. Nicht näher erläutert ist dabei, was das „Erhalten“ eines Studienplatzes bedeutet, also ob bereits ein Zulassungsbescheid der Universität das „Erhalten“ eines Studienplatzes darstellt oder ob der Beklagte erst mit dem Abschluss eines Studienplatzvertrages einen Studienplatz „erhält“. b. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe bereits mit dem Zulassungsbescheid der Universität ... vom 06.09.2022, dessen Echtheit der Beklagte bestreitet, einen Studienplatz erhalten. c. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Zulassungsbescheid der Universität ... (Anlage K6) ergibt sich, dass der Beklagte als ein Student akzeptiert wird. Für den Fall, dass die Universität keine Immatrikulation des Beklagten erhält, wird sein Platz an den nächsten Kandidaten vergeben. d. Auf der Internetseite der Klägerin (vorgelegt als Anlage K1, S. 4) ist der Verlauf des Bewerbungsverfahrens dargestellt. Dort heisst es: Persönliches Kennenlernen, Auftragserteilung, Bewerbungsunterlagen, Aufnahmetest, Studienvertrag. Die Erteilung eines Zulassungsbescheids ist nicht genannt. e. Die Vertragsbedingungen der Klägerin stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 I BGB dar. Sie sind von der Klägerin als Verwenderin für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die sie dem Beklagten gestellt hat. Nach § 305c II BGB gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders. f. Daher ist hier davon auszugehen, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin erst entsteht, wenn der Beklagte mit der Universität ... den Studienplatzvertrag abgeschlossen hat. g. Der Beklagte hat unstreitig keinen Studienplatzvertrag mit der Universität ... abgeschlossen. Daher ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht entstanden. h. Im Übrigen wäre bei einer Auslegung der Vereinbarung, wonach der Vergütungsanspruch mit dem Erlass des Zulassungsbescheids entsteht, diese Klausel unwirksam wegen eines Verstoßes gegen § 307 II Nr. 1 BGB. Eine solche Klausel wäre mit einem wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Maklerrechts nicht zu vereinbaren. Beim Maklervertrag entsteht die Vergütung erst mit dem Abschuss des Hauptvertrages (Grüneberg/Retzlaff, § 652 Rz. 22). Der Auftraggeber ist durch die Einschaltung des Maklers in seiner Entschließungs- und Abschlussfreiheit grundsätzlich nicht beschränkt (Grüneberg/Retzlaff, a.a.O. Rz. 19). Er bleibt Herr des Geschäfts und muss keine Rücksicht darauf nehmen, dass der Makler nur beim Zustandekommen des Geschäfts den Maklerlohn verdient (Grüneberg/Retzlaff, a.a.O. Rz. 19). a.a. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Vermittlung eines Studienplatzes an der Universität ... stellt einen Maklerdienstvertrag dar. a.a.a. Beim Maklerdienstvertrag ist der Maklervertrag durch die Kombination von Elementen des Makler- und des Dienstvertrages so ausgestaltet, dass zwar der Makler eine Tätigkeitsverpflichtung übernimmt, dass ihm aber selbst ein Vergütungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 652 BGB zusteht (BGH NJW 1988, 967 ff). In diesem Falle kann der Makler keine Vergütung für seine Tätigkeit als solche fordern, sondern nur eine Maklerprovision beim tatsächlichen Zustandekommen des Hauptvertrages (BGH a.a.O.). b.b.b. Möglich ist auch eine Vertragsgestaltung, bei der lediglich die Tätigkeit als solche vergütet wird (BGH a.a.O.). Dies ist zwischen den Parteien nicht vereinbart. c.c.c. Zu unterscheiden hiervon ist der Maklerwerkvertrag, bei dem sich die Vergütung entweder nach Werkvertragsgrundsätzen oder nach § 652 BGB richtet (BGH a.a.O.). Für eine Bewertung des Vertrages ist dieser auszulegen. Ein Maklerwerkvertrag liegt hier nicht vor, da sich die Klägerin nicht zur Herbeiführung eines Erfolgs verpflichtet hat d d.d. Beim Maklerdienstvertrag handelt es sich im Kern um einen Maklervertrag, also um einen Vertrag, der auf einen Nachweis oder eine Vermittlung eines Hauptvertrages, d.h. eines Vertrags in der Regel zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, gerichtet ist (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 82 A., § 652 Rz. 11). Welche Leistungen der Makler bringen soll, d. h. welchen Hauptvertrag nach Art und Inhalt er zwischen welchen Personen auf welche Art und Weise zustande bringen soll, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Der Makler kann über die maklertypische Verpflichtung hinaus zusätzliche Leistungen übernehmen, zum Beispiel Beratung und Mithilfe bei Planung, Kalkulation, Finanzierung eines Bauvorhabens auf dem vermittelten Grundstück. Insoweit handelt es sich um eine (zusätzliche) Geschäftsbesorgung, in der Regel mit Dienstvertragscharakter. Es gelten dann die Grundsätze für gemischte Verträge. e.e.e. Hiervon abzugrenzen ist der Dienstvertrag. Der Dienstvertrag (§ 611 ff BGB) begründet im Gegensatz zum Maklervertrag eine Verpflichtung zum Tätigwerden und eine Verpflichtung zur erfolgsunabhängigen Zahlung einer Vergütung. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Klägerin sollte das Erfolgshonorar nur erhalten, wenn der Beklagte einen Studienplatz erhält. Ein Dienstvertrag liegt hier somit nicht vor. f.f.f. Weiter hiervon abzugrenzen ist der Werkvertrag. Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks. Soweit Vertragsinhalt die Herstellung eines körperlichen Werkes ist, ist darunter die Herstellung eines bisher nicht vorhandenen Werkes, sei es durch völlige Neuherstellung oder Neugestaltung, Reparatur oder Erweiterung eines bereits vorhandenen Werkes, zu verstehen. Typische, dem Werkvertragsrecht unterliegende körperliche Werke sind nach den individuellen Wünschen oder planerischen Vorgaben des Bestellers zu fertigende Maschinen, Apparate, Fahrzeuge oder Bauwerke. Als körperliche Werke zu werten sind auch Werke, die an sich eine geistige Leistung zum Gegenstand haben, aber in körperlicher Form dokumentiert werden. Hierher gehören insbesondere Zeichnungen, Pläne oder schriftliche Gutachten (BeckOGK/Merkle, 1.4.2023, BGB § 631 Rn. 485). Vorliegend haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, die die Klägerin zur Herstellung eines Werks verpflichtet. Die Vermittlung eines Studienplatzes ist eine Tätigkeit der Klägerin, die nicht die Herstellung eines Werks der Klägerin darstellt. Der Studienplatz stellt vielmehr einen Vertrag zwischen dem Beklagten und der Universität dar. g.g.g. Entgegen der Ansicht der Klägerin, die sich auf die von ihr vorgelegten Rechtsprechungsnachweise verschiedener Gerichte bezieht und auf die nicht im einzelnen eingegangen werden soll, liegt auch kein Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen vor. Dies ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten. Dabei entspricht das in manchen Entscheidungen aufgeworfene Argument, das Risiko, dass ein Bewerber einen Studienplatz nicht annimmt, könne nicht auch noch der Klägerin aufgebürdet werden, wenn sie doch schon das Risiko trage, dass der Bewerber nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, gerade dem Wesen des Maklervertrages. Es gilt der Grundsatz „Des Maklers Mühe ist oft vergebene Mühe“. h.h.h. Die Klägerin hat sich hier gegenüber dem Beklagten vertraglich verpflichtet, dessen Bewerbungsunterlagen bei der Universität ... einzureichen und ihm so einen Studienplatz dort zu vermitteln. Den Studienplatz erhält der Beklagte erst mit dem Abschluss eines Studienvertrages. Der Beklagte hat den Studienvertrag mit der Universität ... nicht abgeschlossen. Somit hat er keinen Studienplatz erhalten. Ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist daher nicht entstanden. Eine Auslegung der vorliegenden Vereinbarung dahin gehend, dass die Vergütung mit dem Zulassungsbescheid der Universität, also dem Angebot auf Abschluss eines Studienvertrages, entsteht, widerspricht somit einem wesentlichen Grundgedanken des Maklerrechts, wonach die Vergütung nur bei Abschluss des Hauptvertrages entsteht. Der Aufwendungsersatz der Klägerin Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Aufwendungen bestritten. Die Klägerin hat keinen Beweis für die von ihr behaupteten Aufwendungen angeboten. Sie ist daher beweisfällig geblieben. Daher war die Klage auch insoweit abzuweisen. B. Zum Feststellungsantrag 1. Der (negative) Feststellungsantrag ist zulässig (§ 256 I ZPO), insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin, da sich der Beklagte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, einer Forderung gegen die Klägerin berühmte. Er wies darauf hin, dass er bei einer weiteren Korrespondenz anwaltliche Kosten gegen sie geltend machen werde und dem Beklagten also ein Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten zustehe. 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. a. Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne Weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten (BGH NJW 2007, 1458, beck-online). b. Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (BGH NJW 2007, 1458 Rn. 8, beck-online). c. Die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche und nicht bestehender Rechte kann zwar unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu einem Ersatzanspruch führen (dazu BGH, NJW 2007, 1458). Liegt sie aber – wie hier – darin, dass der eine Partner eines (gegenseitigen) Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nach dem Vertrag nicht zustehen, kommt allein ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten in Betracht (BGH NJW 2009, 1262, beck-online). d. Eine Haftung der Klägerin aus § 280 I S. 1 BGB scheidet aber nach § 280 I S. 2 BGB aus, wenn sie nicht fahrlässig gehandelt und die Verletzung ihrer Pflichten nach § 276 I S. 1, II BGB nicht zu vertreten hat (BGH NJW 2009, 1262, beck-online). e. Bleibt ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH, NJW 2008, 1147; Haertlein, MDR 2009, 1 [2]; BGH NJW 2009, 1262, beck-online). f. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den vertraglich geregelten Vergütungsanspruch geltend gemacht. Sie ging dabei davon aus, dass ihr eine Vergütung laut ihren Vertragsbedingungen zusteht. Daher durfte sie ihren Vergütungsanspruch gegen den Beklagten geltend machen, ohne eine Schadensersatzpflicht befürchten zu müssen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der beiden Klageanträge (§ 39 I GKG: Zahlungsantrag: 11.198,67 €; Feststellungsantrag: 885,80 €).