Endurteil
5 O 3532/22
LG München II, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Korrektur über § 242 BGB nach dem Gedanken des "venire contra factum proprium" kommt in Betracht, wenn eine Partei durch ihr widersprüchliches Verhalten einen Vertrauenstatbestand für den anderen Teil geschaffen hat oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung ist hiernach unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Korrektur über § 242 BGB nach dem Gedanken des "venire contra factum proprium" kommt in Betracht, wenn eine Partei durch ihr widersprüchliches Verhalten einen Vertrauenstatbestand für den anderen Teil geschaffen hat oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung ist hiernach unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 44.116,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2022 zu bezahlen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 103.616,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage war abzuweisen, da sie unbegründet ist. Der Kläger ist nicht wirksam vom KFZ-Kaufvertrag zurückgetreten, sodass ihm kein Rückforderungsanspruch aus §§ 346 I, 323 I, 433 BGB zusteht. Der Rückforderungsanspruch des Klägers aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts des Beklagten ist durch Aufrechnung mit dem bestehenden Schadensersatzanspruch des Beklagten erloschen. Die Widerklage war zuzusprechen, da ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger in der beantragten Höhe besteht. A. Die Klage wurde zulässig erhoben, da alle notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Die Klage wurde infolge der Verweisung des Landgerichts München I an das Landgericht München II vom 05.10.2022 vor dem zuständigen Gericht erhoben. Das Landgericht München II ist gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich zuständig, da der Streitwert 5000 € übersteigt und keine anderweitige sachliche Zuständigkeit ersichtlich ist. Das Gericht ist auch örtlich gem. §§ 12, 17 I 1 ZPO zuständig, da das vom Beklagten betriebene Unternehmen seinen Sitz in Bad Tölz besitzt, welches im Bezirk des Landgerichts München II liegt. B. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen der §§ 346 I, 323 I, 433 BGB nicht vorliegen. I. Der Kläger ist nicht durch Erklärung gegenüber dem Beklagten mittels Schreiben vom 01.06.2022 wirksam vom Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger dem Beklagten keine wirksame Frist zur Erfüllung des Vertrages gesetzt hat. 1. Eine Rücktrittserklärung i.S.v. § 349 BGB liegt vor. Mit dem Schreiben vom 01.06.2022, welches dem Beklagten unstreitig zugegangen war, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. Hierdurch hat der Kläger gegenüber dem Beklagten kundgegeben, endgültig von dem am 19.11.2020 geschlossenen Vertrag Abstand nehmen zu wollen, sodass § 349 BGB gewahrt wurde. 2. Ein Rücktrittsgrund i.S.v. § 323 I BGB lag ebenso vor, weil der Beklagte eine fällige Leistung nicht erbrachte. a) Als (unverbindlicher) Liefertermin des war laut Vertrag ursprünglich der Ablauf des zweiten, bzw. dritten Quartals 2021, folglich der 30.06.2021, bzw. 30.09.2021 vereinbart worden. Die Parteien haben jedoch individualvertraglich eine Stundung der Fälligkeit gem. § 311 I BGB festgelegt, wonach die Fälligkeit der Leistung erst mit Ablauf von zwei Quartalen nach dem unverbindlichen Liefertermin, also am 31.12.2021, bzw. 31.03.2022, eintritt. Dies wird daraus deutlich, dass nach der Zusatzvereinbarung im Kaufvertrag „der Käufer den Verkäufer zur Lieferung erst anmahnen darf, wenn der unverbindliche Liefertermin um zwei Quartale überschritten ist“. Da eine Anmahnung nur nach Fälligkeit möglich ist, ist die Vereinbarung als Stundung der Fälligkeit auszulegen, gem. §§ 133, 157 BGB. b) Eine außervertragliche Vereinbarung zur Verlängerung dieser Lieferfrist wurde nicht wirksam geschlossen, weil die vermeintlichen Absprachen über den Messenger-Dienst Wh.A. nicht dem im Vertrag festgelegten Schriftformerfordernis entsprachen. Grundsätzlich war individualvertraglich vereinbart worden, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen. Ebenso die Änderung des Schriftformerfordernisses (doppeltes Schriftformerfordernis). Da es sich um individuelle Abreden handelt, entfällt auch eine etwaige Unwirksamkeit wegen §§ 305ff. BGB, § 305b BGB. Falls mit „Schriftform“ im Vertrag vom 19.11.2020 die Form aus § 126 I, evtl. i.V.m. III BGB gemeint ist, ist offensichtlich keine Verlängerung eingetreten, da Chatnachrichten nicht dem Schriftformerfordernis des § 126 I, III BGB genügen. Selbst wenn man den Vertrag ergänzend/laiengünstig auslegt, gem. §§ 133, 157 BGB und auf die Textform aus § 126b BGB abstellt, was § 127 I BGB ausdrücklich zulässt, genügen Wh.A.-Nachrichten nicht der erforderlichen Form. Ein solcher Chat wird nicht dem Sinn und Zweck der Formerfordernisse aus §§ 126ff BGB gerecht. Zwar wäre eine Archivierungsmöglichkeit i.S.v. § 126b S. 1 BGB vorhanden, jedoch ist diese nicht mit einem für § 126 b BGB anerkannten Emailverkehr vergleichbar, bei dem die einzelnen Nachrichten mit Betreffzeile und eindeutiger Senderzuordnung besser und schneller archiviert und wieder aufgefunden werden können. Auch dienen Chatnachrichten nicht dem Schutz vor übereilten Erklärungen, welcher in § 126ff BGB zum Ausdruck kommt. Derartige Chats sind gerade auf eine schnelle und unkompliziertere Kommunikation ausgelegt, sodass die Gefahr von übereilten Erklärungen sehr hoch ist. Selbst wenn man den Wh.A.-Chat als grundsätzlich unter § 126b S.1 BGB fallend bewerten würde, genügt der streitgegenständliche Chat-Verlauf nicht für eine wirksame Lieferfristverlängerung. Der Wh.A. Chat, der z.T. nur durch Smileys geführt wird, ist hierfür nicht aussagekräftig genug. Zum Teil wurde nur sehr knapp oder gar nicht auf Nachrichten geantwortet (Nachrichten vom 27.01.22/16.04.22/09.05.22). Und abgesehen davon, ob hinter Emojis überhaupt eine ernstzunehmende Aussagekraft steckt, spricht unter anderem auch deren leichte Missverständlichkeit gegen die Annahme eines ernsthaften Äußerungs- und Rechtsbindungswillens. Aus Sicht des Gerichts lag demnach keine Lieferungsfristverlängerung vor und der Kläger war ab dem 31.12.2021, jedenfalls ab dem 31.03.2022 zur Anmahnung i.S.v. §§ 323 I, 433 I 1 BGB berechtigt. c) Selbst wenn der Beklagte für die bisherige Verzögerung, weil nicht lieferte, bzw. für die weitere Verzögerung aufgrund der defekten Batterie ab dem 05., bzw. 09.05.22, nicht verantwortlich war, hat er sich dennoch für eine frühere Lieferung verpflichtet. Nach der Relativität der Schuldverhältnisse ist allein die vertragliche Verpflichtung innerhalb der streitenden Parteien ausschlaggebend, weshalb die Verteidigung des Beklagten diesbezüglich ins Leere geht. Auch war der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht im Annahmeverzug, sodass der Ausschluss gem. § 323 VI BGB nicht greift. 3. Der Kläger hat dem Beklagten jedoch keine angemessene Frist i.S.v. § 323 I BGB gesetzt. Durch Schreiben vom 10.05.22 hat der Kläger dem Beklagten eine Frist zur Erfüllung zum 24.05.22 gesetzt. Diese verlängerte er mit Schreiben vom 16.05.22 bis zum 31.05.22. a) Die gesetzte Frist von 3 Wochen, war nach den konkreten (Vertrags-) Umständen zu kurz bemessen und daher nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Verkäufer aufgrund der Stundung ab dem 01.01.2022, bzw. dem 31.03.2022 in Verzug geriet und die Fristsetzung/Mahnung ab diesem Zeitpunkt möglich war. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits seit dem Ende des dritten Quartals 2021 auf den wartete. Durch die Fristsetzung zum 31.05.22 hatte der Beklagte zwei weitere Monate seit der späteren Mahnmöglichkeit zur Verfügung, um seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen. Es erscheint aus Bestellersicht auch nicht unverständlich, eine rasche Lieferung zu fordern, wenn der Besteller schon länger auf das KFZ wartet. Allerdings muss bei der Beurteilung der Angemessenheit der Fristsetzung die Preis- und Autoklasse des berücksichtigt werden. Bei solchen im Allgemeinen doch eher seltenen Modellen, sind längere Wartezeiten durchaus üblich. Aufgrund dessen müssen dann auch höhere Anforderungen hinsichtlich des Festhaltens am Vertrag an die zurücktretende Partei gestellt werden. Auch die besondere Individualisierung des Wagens (Farbe/Ausstattung) spricht dafür, dass der Kläger sich nicht so einfach vom Vertrag lösen können darf. Insbesondere weil er über die Fertigstellung und Individualisierung des Autos am selben Tag der Fristsetzung am 09.05.2022 durch den Beklagten über Wh.A. informiert wurde. Im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der Fristsetzung muss auch der Gedanke des venire contra factum proprium aus § 242 BGB berücksichtigt werden. Eine Korrektur über § 242 BGB kommt in Betracht, wenn eine Partei durch ihr widersprüchliches Verhalten einen Vertrauenstatbestand für den anderen Teil geschaffen hat oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (st. Rspr. z.B. BGH Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 154/14). Eine Rechtsausübung ist hiernach unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (st. Rspr. z.B. BGH, Urt. v. 15.11.2012 – IX ZR 103/11; Urt. v. 09.05.2014 – V ZR 305/12). Wenn der Kläger durch sein Verhalten also den Anlass gegeben hat, er ließe dem Beklagten noch mehr Zeit für die Lieferung des, spricht dies gegen die Angemessenheit der Fristsetzung. Dann hat er einen Vertrauenstatbestand und damit eine schutzwürdige Position für den Beklagten geschaffen. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist hier gegeben. Der Beklagte durfte aufgrund der konkreten Umstände und dem Verhalten des Klägers darauf vertrauen, dass er den trotz der weiteren Verspätung noch abnimmt. Durch die Wh.A.-Nachricht des Klägers vom 27.1.22, in welcher er nachgefragte hatte, „ob es ein Lebenszeichen von gäbe“, hat der Kläger dem Beklagten die weiterhin vorhandene Abnahmebereitschaft angezeigt. Auch durch die Reaktion des Klägers mit einem positiven Smiley auf die Nachricht des Beklagten vom 16.4.22, dass „im Zeitplan läge“, gab der Kläger zum Ausdruck, dass die bisherige und weitere Verzögerung von ihm hingenommen wird. Der lachende Smiley ist den Umständen nach hier als freudige Zustimmung zu verstehen. Zu keinem Zeitpunkt machte der Kläger Anzeichen, dass er an der Lieferung kein Interesse mehr hat. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass es, wie die Parteien übereinstimmend angaben, sehr schwierig ist, einen von direkt zu bekommen und der Kläger hier vor dem Abschluss des Kaufvertrages mit dem Beklagten keinen weiteren seriösen Anbieter gefunden hat, der das Fahrzeug von direkt ohne Aufpreis zum Listenpreis anbieten konnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat der Kläger vorliegend mit seinem Verhalten auf die Nachricht des Beklagten, dass das Fahrzeug auf das erste Halbjahr 2022 rutsche zu verstehen gegeben, dass er das Fahrzeug trotzdem weiter abnehmen wolle. Eine Fristsetzung, die mit einem Fristablauf vor dem Ende des ersten Halbjahres 2022 angesetzt wurde, war daher unter Berücksichtung aller Umstände des konkreten Falles nicht angemessen. b) Darüber hinaus kommt auch ein Rücktritt gem. § 323 V BGB nicht in Betracht. Eine Teilleistung i.S.v. § 323 V BGB könnte zwar in der Bestellung/Konfiguration des zu sehen sein. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen Teil der (Haupt-)Leistungspflicht Lieferung und Übereignung des, weshalb § 323 V BGB nicht einschlägig ist. Im Übrigen erschient auch eine Teilbarkeit ausgeschlossen. Jedenfalls würde § 323 V BGB ab erforderlichen Interessenfortfall scheitern, welcher notwendig wäre, da der Kläger einen Totalrücktritt erklärt hat. Indem der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten in der E-Mail vom 30.06.2022 an den Beklagten erklären ließ, dass er trotz seines vermeintlichen Rücktritts weiterhin an der Lieferung des streitgegenständlichen Wagens interessiert wäre, liegt gerade kein Interessenfortfall vor. Der Kläger hat durch sein Verhalten ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass er noch immer Interesse an der Erfüllung des Vertrags hat. Im Übrigen ist auch hier § 242 BGB zu berücksichtigen (s.o.). c) Eine Fristsetzung war auch nicht entbehrlich. § 323 II Nr. 2 BGB ist nicht einschlägig, da es sich aufgrund der unverbindlichen Lieferfrist, bzw. der Stundung der Mahnmöglichkeit um zwei Quartale, nicht um ein relatives Fixgeschäft handelt. Auch § 475d BGB ist nicht anwendbar, da beide Parteien Unternehmer sind und als solche auftraten, § 14 BGB. Der Beklagte verkaufte das Auto im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Autohändler und der Kläger trat als Vertreter seines Immobilienunternehmens auf (s. Vertragsunterschrift). Folglich hat sich der Kläger nicht durch Rücktritt vom 10.5.2022 vom Vertrag gelöst und war weiterhin seine Abnahme schuldig. II. Der Kläger ist auch nicht durch Erklärung per E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2022 wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Hierin ist schon keine wirksame Rücktrittserklärung i.S.v. § 349 BGB zu sehen. Ob die Voraussetzungen der Stellvertretung bei einseitigen Rechtsgeschäften gem. §§ 164 I, 174 BGB zum genauen Zeitpunkt vorlagen, ist unerheblich, da ohnehin keine wirksame Rücktrittserklärung i.S.v. § 349 BGB vorliegt. Durch die Behauptung des Prozessbevollmächtigten, „dass kein Vertragsverhältnis mehr besteht“, wurde lediglich auf eine mögliche frühere Beendigung hingewiesen. Ein Wille hinsichtlich eines (erneuten) endgültigen Abstandnehmens vom Vertrag kommt nicht eindeutig zum Ausdruck. Im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog muss berücksichtigt werden, dass die Erklärung von keinem Laien, sondern einem Rechtsanwalt vorgenommen wurde. Die Aussage kann also nicht für den Kläger laiengünstig ausgelegt werden. Auch war für den Beklagten nicht erkennbar, dass der Kläger hierdurch (erneut) vom Vertrag zurücktreten wollte. III. Der Kläger kann auch keine Rückzahlung des bereits gezahlten Teils des Kaufpreises verlangen da in der Folge der Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Zwar wurde durch den wirksamen erklärten Rücktritt des Beklagten der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, der Beklagte macht aber gleichzeitig Schadensersatz geltend und der insoweit bestehende Rückzahlungsanspruch des Klägers ist durch Aufrechnung mit den berechtigen Schadensersatzansprüchen des Beklagten erloschen. 1. Nachdem der Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, war er weiter zur Abnahme des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Dazu wurde er von dem Beklagten auch zweimalig unter Fristsetzung aufgefordert. Nach Ablauf der letzten gesetzten Frist am 30.09.2022, die zumindest im Hinblick auf die erste Fristsetzung vom 22.07.2022 auch angemessen war, trat der Beklagte durch schriftliche Erklärung vom 05.10.2022 vom Kaufvertrag zurück. Danach wäre der Beklagte grundsätzlich verpflichtet gewesen, dem Kläger die bereits gezahlte Anzahlung zurückzuzahlen, sodass sich hieraus ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergeben würde. 2. Dieser Anspruch ist aber durch die erklärte Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger gemäß § 389 BGB erloschen. Der Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger gemäß §§ 433, 323 Abs. 1, 325, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 . Dieser besteht auch neben dem Rücktritt. Der Kläger verletzte mit der Nichtabnahme des Fahrzeugs trotz seiner rechtlichen Verpflichtung dazu eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag. Diese Pflichtverletzung führte kausal zu der Rücktrittserklärung des Beklagten und dann dazu, dass er das extra für den Kläger konfigurierte und bestellte Fahrzeug anderweitig verkaufen musste. Dies führte kausal zu einem Schaden des Beklagten in Höhe von 103.616 €. Der Beklagte führte nachvollziehbar aus, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zu dem mit dem Kläger vereinbarten Kaufpreis, der 80.000 € über dem Listenpreis lag, weiterverkaufen konnte. Der Beklagte schildert unter Bezugnahme auf die dies belegenden Unterlagen, dass er den Wagen mit verschiedenen Versuchen zu einem höheren Preis inseriert habe und hier auch verschiedene Angebotsvarianten bzw. Tricks angewendet habe, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen, aber lediglich ein seriöser Kaufinteressent das Fahrzeug für 389.00 € habe kaufen wollen. Mit diesem Interessenten ist zu diesem Preis der Kaufvertrag am 11.10.2022 zustande gekommen. Insoweit ist dem Beklagten nachvollziehbar kausal ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem mit dem Kläger vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 492.616 € und dem Weiterverkaufspreis in Höhe von 389.000 € entstanden. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der mit dem Kläger vereinbarte Kaufpreis 80.000 € über dem Listenpreis gelegen hat, ist ein um 23.616 € nach unten vom Listenpreis abweichender Kaufpreis für ein Fahrzeug, das aufgrund der Preisklasse unter normalen Umständen von einem Käufer eigenkonfiguriert wird und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Lage der Weltwirtschaft zu dem Zeitpunkt des Weiterverkaufes allgemein bekannt nicht auf dem Stand des Vorkriegsniveaus war ohne weitere Überprüfung nachvollziehbar. Der Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass er sämtliche Anstrengungen unternommen hat, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Daher geht das Gericht auch unter Berücksichtigung der Schadensminderungsobliegenheit des Beklagten davon aus, dass ein höherer Kaufpreis in absehbarer Zeit nicht zu erzielen war. Ein weiteres Zuwarten war seitens des Beklagten im Hinblick auf den hohen Preis für den er in Vorleistung gegangen ist nicht zu fordern. Der Beklagte hat mit seinem bestehenden Schadensersatzanspruch gegen den Rückzahlungsanspruch des Klägers auf seine Anzahlung auch die Aufrechnung erklärt, sodass der Anspruch des Klägers erloschen ist. Weitere Anspruchsgrundlagen, die zu einem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten führen, kommen nicht in Betracht. Die Klage war daher mangels Anspruchs des Klägers abzuweisen. C. Die Widerklage ist zulässig und begründet, da der in der Widerklage geltend gemachte Schadensersatz nach §§ 325, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB besteht und in Höhe von den geltend gemachten 44.116,00 € auch nicht durch Aufrechnung mit dem seitens des Klägers bestehenden Rückforderungsanspruch der Anzahlung erloschen ist. Der Anspruch auf die Zinsen aus diesem Betrag in der zugesprochenen Höhe ab Rechtshängigkeit der Widerklage besteht gemäß § 291 BGB seit 19.11.2022. D. Der Kläger trägt aufgrund des Unterliegens sowohl bei Klage als auch bei der Widerklage die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 I 1 ZPO. E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S.1, 2 ZPO.