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Endurteil

2 O 1708/23 VZS

LG München II, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind verjährt. I. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. 1. Das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. a. Das erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht, wenn dem Recht oder der Rechtsposition eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Thomas/Putzo/Seiler, 44. A., § 256 Rz. 13). Es fehlt, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist. b. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Klägerin gegen die Beklagte künftige Regressansprüche geltend machen kann. Zur Klärung dieser Unsicherheit ist die Feststellungsklage geeignet. Nach den Angaben der Klägerin, die von der Beklagten nicht widerlegt wurden, bestehen derzeit keine Schadenspositionen bei ihr, die sie im Wege der Leistungsklage geltend machen könnte. c. Damit besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. 2. Die Feststellungsklage ist auch ausreichend bestimmt. B. Begründetheit der Klage Die Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten sind mit Ablauf des 03.07.2012 verjährt. Die Beklagte ist daher berechtigt, eine von der Klägerin künftig geforderte Leistung zu verweigern (§ 214 I BGB). Damit ist die Klage unbegründet. Sie war somit abzuweisen. 1. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Krafthaftpflichtversicherer nach §§ 3 Nr. 1 PflVG a.F., 115 I S. 1 VVG unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer (§§ 3 Nr. 1. S. 1 PflVG a.F., 115 II S. 1 VVG). 2. Die Schadensersatzansprüche der Geschädigten gegen den Krafthaftpflichtversicherer aus dem Verkehrsunfall verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. A, § 195 Rz. 4). 3. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens in zehn Jahren von dem Schadensereignis an (§§ 3 Nr. 3 S. 2 PflVG a.F., 115 II S. 2 VVG). a. Die Verjährung begann nach § 199 I BGB mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. b. Der Anspruch entstand hier mit dem Unfallereignis vom 20.05.2004 mit Ablauf des 31.12.2004. c. Damit würde die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2007 enden. 4. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht (§§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F., 115 II S. 3 VVG). Die Endgültigkeit der Entscheidung muss sich auf den Zeitpunkt der Erklärung beziehen. Dass Entscheidungen aufgrund neuer Umstände revidiert werden können, sollte vernünftigerweise nie ausgeschlossen sein. Deshalb reicht zur Beendigung der Hemmung die Erklärung aus, aufgrund des bisherigen Sachverhalts (noch) nicht regulieren zu wollen (BGH VersR 1977, 336; Düsseldorf VersR 2000, 756; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 115 Rn. 33). a. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11.08.2004 die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche bei der Beklagten angemeldet und die Bezifferung ihrer Aufwendungen (Rehabilitationsmaßnahmen) für später angekündigt. Damit war die Verjährung gehemmt. b. Für das Ende der Hemmung durch eine endgültige Entscheidung des Versicherers gilt folgendes: a. a. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der mit § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. verfolgte Schutzzweck erst dann erfüllt, wenn für den Geschädigten klar ist, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche umfassend zu befriedigen bereit ist oder nicht. Aus diesem Grund hat der BGH bereits entschieden, dass nur einer eindeutigen und endgültigen Bescheidung der angemeldeten Ansprüche eine die Verjährungshemmung beendende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 470 = VersR 1990, 179; NJW 1991, 1954, beck-online). b. b. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährungshemmung daher nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Geschädigte die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (vgl. hierzu BGHZ 114, 299 (303) = NJW 1991, 1954 = LM PflVG 1965 Nr. 67; BGH, LM PflVG 1965 Nr. 21 = VersR 1978, 423 (424); VersR 1982, 1006; NJW-RR 1991, 470 = LM PflVG 1965 Nr. 66 = VersR 1991, 179 (180); NJW-RR 1992, 606 = LM H. 10/1992 PflVG 1965 Nr. 69 = VersR 1992, 604 (605); NJW-RR 1996, 474, beck-online). Dabei hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den insoweit maßgeblichen Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Indes kann die Verjährungshemmung nur dann ihr Ende finden, wenn dem Anspruchsteller durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber seinen Forderungen als Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 115 II 2 S. 3 VVG beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährungshemmung daher nur dann, wenn der Geschädigte – oder wie hier die Klägerin – aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Anspruchsteller die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (vgl. hierzu BGH Urteil vom 30. April 1991 – VI ZR 229/90, BGHZ 114, 299, 303; BGH Urteile vom 13. Juli 1982 – VI ZR 281/80, VersR 1982, 1006; vom 16. Oktober 1990 – VI ZR 275/89, VersR 1991, 179, 180; vom 28. Januar 1992 – VI ZR 114/91, VersR 1992, 604, 605; vom 5. Dezember 1995 – VI ZR 50/95, NJW-RR 1996, 474 f. [jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG aF]; BGH Urt. v. 14.3.2017 – VI ZR 226/16, BeckRS 2017, 111508 Rn. 10, beck-online). c. c. In der vorbehaltlosen Ersatzleistung auf einzelne Schadenspositionen kann im Einzelfall ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB liegen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 324 = LM § 208 BGB Nr. 12 = VersR 1986, 96 (97); NJW-RR 1992, 606 = LM H. 10/1992 PflVG 1965 Nr. 69 = VersR 1992, 604; vgl. zur Anerkenntniswirkung in derartigen Fällen auch BGH, WM 1995, 1886 (1887)). Ein solches Anerkenntnis, das zu einer Verjährungsunterbrechung zu führen vermag, ist aber einer die Verjährungshemmung des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beendenden Entscheidung nicht ohne weiteres gleichzusetzen; Verjährungsunterbrechung und Verjährungshemmung können in entsprechenden Fällen nebeneinander treten (vgl. hierzu BGH, VersR 1984, 441 (442)). Die zum Wegfall der Verjährungshemmung führende anspruchsbejahende Erklärung des Versicherers muss nicht nur ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB umfassen, sondern dem Geschädigten auch umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadenspositionen geben (BGH, NJW-RR 1996, 474, beck-online). d. d. Ein Abrechnungsschreiben des Versicherers, das die Teilzahlungen begleitet hat, erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Inhalt eines Abrechnungsschreibens muss jedoch eine hinreichend eindeutige und umfassende anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers enthalten. Ein Abrechnungsschreiben, das sie sich zwar jeweils nur auf die Berechnung von Einzelforderungen beziehen, andererseits jedoch keinerlei Einwendungen gegen die grundsätzlich bestehende Haftung des Versicherers für den Unfallschaden des Geschädigten enthält, sondern nur Beanstandungen gegen die Höhe der geltend gemachten Regressforderungen aufweist, fehlt allerdings der Charakter einer erschöpfend, eindeutig und endgültig den Schadensersatzanspruch im Hinblick auf das Interesse des Gläubigers an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bejahenden schriftlichen Erklärung. Eine lediglich rechnerisch zu den jeweils einzelnen angeforderten Ersatzbeträgen erfolgte Stellungnahme lässt nicht mit der rechtlich gebotenen Klarheit erkennen, dass der Versicherer auch alle künftigen angesichts der Verletzungen des Geschädigten noch in Frage kommenden weiteren Schadensposten, die bisher nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird, soweit sie betragsmäßig belegt werden. Es reicht insoweit zur Erfüllung der Anforderungen an eine die Verjährungshemmung beendende positive Entscheidung des Versicherers nicht aus, wenn die Anspruchsteller aufgrund der Abrechnungsschreiben davon ausgehen konnte, dass der Anspruchsgrund nicht mehr bestritten werde (BGH, NJW-RR 1996, 474, beck-online). e. e. Dem Erfordernis der Eindeutigkeit und Endgültigkeit der Erklärung ist genügt, wenn die Reaktion des Versicherers zweifelsfrei erkennen lässt, dass er gegen den Grund des Anspruchs keine Einwendungen erhebt und die Höhe künftiger Anforderungen jedenfalls dann nicht beanstanden werde, wenn sie belegt werden kann (BGH, r + s 1991, 292, beck-online). Nach der dargelegten Schutzfunktion des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. können allerdings nur solche positiven Bescheide als Entscheidungen im Sinne der genannten Vorschrift gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich der Versicherer in seiner Entscheidung für jeden in Betracht kommenden Schadenposten auch betragsmäßig festlegen müsste, vielmehr reicht es aus, dass er sich bereit erklärt, über die etwa schon bezifferten Schäden hinaus auch die weiteren nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Schadenposten (z.B. Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten) zu regulieren. Damit hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den an eine „Entscheidung” i.S. des § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. zu stellenden Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab, dabei kommt der Entwicklung des Anmeldeverfahrens und insbesondere dem Konkretisierungsgrad der Schadenanmeldung besondere Bedeutung zu. Verbleiben im Einzelfall über die Tragweite einer positiven Erklärung des Versicherers in wesentlichen Punkten Zweifel, dann liegt eine Entscheidung, wie sie § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. meint, nicht vor. So erfüllt etwa eine Mitteilung, in der sich der Versicherer nur zum Grund des geltend gemachten Anspruchs positiv erklärt und zur Höhe des Anspruchs Vorbehalte anmeldet, nicht die Anforderungen, die an eine „Entscheidung” zu stellen sind (BGH, r + s 1991, 292, beck-online). Der mit § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. verfolgte Schutzzweck erst dann erfüllt, wenn für den Geschädigten klar ist, ob der Versicherer die angemeldeten Schadenersatzansprüche umfassend zu befriedigen bereit ist oder nicht. Aus diesem Grund hat der BGH bereits entschieden, dass nur einer eindeutigen und endgültigen Bescheidung der angemeldeten Ansprüche eine die Verjährungshemmung beendende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. Senat r+s 91, 115 = VersR 91, 179; BGH, r + s 1991, 292, beck-online). f. f. Wenn dem Schriftverkehr des Versicherers ein hinreichend klares Bekenntnis zu ihrer uneingeschränkten Einstandspflicht als Haftpflichtversicherer zu erblicken ist und die Reaktion des Versicherers zweifelsfrei erkennen lässt, dass er gegen den Grund des Anspruchs keine Einwendungen erhebt und dass er auch die Höhe künftiger Anforderungen jedenfalls dann nicht beanstanden werde, wenn sie belegt werden kann, ist dem Erfordernis der Eindeutigkeit und Endgültigkeit der Erklärung genügt (vgl. BGH, VersR 78, 423, 424; r + s 1991, 292, beck-online). c. Die Beklagten hat mit Schreiben vom 02.07.2009 (K11) auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2020 verzichtet. Zuvor hatte sie in den Schreiben vom 13.12.2004 (K5) und 04.12.2006 (K8) keine Einwände gegen die jeweilige Forderung der Klägerin erhoben. Sie hat lediglich um die Vorlage von Belegen gebeten. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.06.2009 (K10) um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung für einen angemessenen Zeitraum gebeten. d. Nach Würdigung der vorliegenden Umstände bestand zum Zeitpunkt des Verjährungsverzichts der Beklagten kein Zweifel, dass die Beklagte gegen den Grund des Anspruchs keine Einwendungen erhebt und die Höhe der künftigen Anforderungen jedenfalls dann nicht beanstandet werden, wenn sie belegt werden kann. Damit lag mit dem Verjährungsverzicht eine zweifelsfreie, klare, erschöpfende, umfassende und endgültige Entscheidung der Beklagten vor. Die Klägerin hat dies auch so verstanden. Mit Schreiben vom 28.09.2022 (K18) bat sie die Beklagte, zu erklären, dass sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich der von ihr angemeldeten Ansprüche für einen angemessenen Zeitraum nicht erheben werde. Dem ist zu entnehmen, dass der Beklagten zweifellos klar war, die Beklagte erhebt gegen den Grund des Anspruchs keine Einwendungen und sie wird die Höhe der künftigen Anforderungen jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn sie belegt werden kann. Unerheblich ist, dass die Beklagte im Schreiben vom 17.08.2020 (K17) eine Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zusagte. Maßgebend für die endgültige Entscheidung war das Schreiben vom 02.07.2009 (K11). e. Damit war die Verjährung bis zum 02.07.2009 gehemmt. 5. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Damit lief die Verjährungsfrist am 03.07.2009 weiter und endete am 03.07.2012. 6. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 02.07.2009 (K11) auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2020 verzichtet, unter der Voraussetzung, dass nicht bereits Verjährung eingetreten ist. Dieser Verzicht hinderte aber nicht den weiteren Ablauf der Verjährungsfrist. a. Nach der Rechtsprechung des BGH wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben. Der Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird (BGH NJW 2014, 2267 Rn. 18 f.; NJW 2009, 1598 Rn. 22; NJW 2021, 234 Rn. 39). Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben (BGH NJW 2014, 2267 Rn. 19). Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage (wobei Einreichung der Klage mit Zustellung „demnächst“ genügt, § 167 ZPO analog), kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern (BGH NJW 2009, 1598 Rn. 22). Erhebt der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam (BGH NJW 2014, 2267 Rn. 19). Die Klageerhebung innerhalb der Verzichtsfrist hindert den Schuldner demnach auch über die Frist hinaus an der Erhebung der Verjährungseinrede. Für andere Hemmungstatbestände als die Klage gilt dies vorbehaltlich einer gegenteiligen Erklärung des Schuldners nicht (BeckOGK/Bach, 15.7.2020, § 214 BGB Rn. 64, 79; BGH, NJW 2021, 461 Rn. 15, beck-online). b. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Verjährungsverzicht im Einzelfall über den dargestellten regelmäßigen Inhalt hinaus eine andere – größere – Reichweite zukommt. Hierfür bedarf es aber besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen (BGH NJW 2014, 2267 Rn. 21). Für die Annahme, der Verjährungsverzicht führe – wie das Anerkenntnis (§ 212 I Nr. 1 BGB) – zu einem Neubeginn der Verjährung, besteht mangels Regelungslücke kein Anlass (vgl. BGH ZIP 2007, 2206 = BeckRS 2007, 18303 Rn. 16 für den unbefristeten Verzicht; BeckOGK/Bach, § 214 BGB Rn. 79; MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl., § 214 Rn. 8; BGH, NJW 2021, 461 Rn. 16, beck-online). c. Erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 ist ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung grundsätzlich auch vor Eintritt der Verjährung zulässig (vgl. § 202 I BGB idF der Bekanntmachung v. 2.1.2002; BGH NJW 2009, 1598 Rn. 22; ZIP 2007, 2206 = BeckRS 2007, 18303 Rn. 15; MüKoBGB/Grothe, § 202 Rn. 13, § 214 Rn. 5). Nach Eintritt der Verjährung konnte und kann der Verzicht dagegen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht wirksam erklärt werden (vgl. BGH NJW 1973, 1690 zum alten Recht). Er hat zur Folge, dass der Gläubiger vor Ablauf der Verzichtsfrist Klage erheben muss, soll der Verzicht über das Fristende hinaus wirksam bleiben (BGH, NJW 2021, 461 Rn. 17, beck-online). d. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ausdrücklich „nur“ auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2020 verzichtet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin durch einen befristeten Verjährungsverzicht im Zweifel sämtliche Möglichkeiten der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung nach §§ 203 ff. BGB eröffnen wolle. Die für einen weitergehenden Verzicht erforderlichen besonderer Anhaltspunkte, die einen über die Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung hinausgehenden Verzichtswillen des Schuldners erkennen lassen, sind hier nicht vorhanden. Der Einredeverzicht der Beklagten geht nicht über den regelmäßigen Inhalt eines befristeten Verjährungsverzichts hinaus. Der von der Beklagten abgegebenen Verzichtserklärung lässt sich kein über den Ablauf der jeweiligen Frist und die durch sie ermöglichte gerichtliche Geltendmachung hinausgehender Verzicht entnehmen. Sie erklärte ausdrücklich: „Diese Erklärung gilt nur unter der Voraussetzung, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereits Verjährung eingetreten ist.“ 7. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 17.08.2020 (K17) der Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugesagte Zahlung in Höhe von 268 € hat den von ihm erklärten Einredeverzicht auch nicht nachträglich modifiziert. Mit der während der Verzichtsfrist geleisteten Anzahlung, die wegen bereits eingetretener Verjährung einen Neubeginn der Verjährungsfrist nicht mehr begründen konnte (vgl. BGH, VersR 1967, 1092 [1094] = BeckRS 1967, 30400536), war keine Änderung der vorausgegangenen Verzichtserklärung verbunden. 8. Die Klage vom 22.05.2023 konnte die Verjährung wegen der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr nach § 204 I Nr. 1 BGB hemmen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.