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Endurteil

14 O 289/24

LG München II, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob iSd § 271 Abs. 1 BGB sich aus den Umständen eine Leistungszeit ergibt, sind die Natur des Schuldverhältnisses, die Verkehrssitte und die Beschaffenheit der Leistung zu berücksichtigen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aufgabe eines Energie-Effizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Auftraggeber über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten, zu prüfen, ob diese technisch förderfahig sind und die „Bestätigung zum Antrag“ bzw. später die „Bestätigung nach Durchführung“ zu erstellen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Energie-Effizienz-Experte schuldet grds. keinen Erfolg, sondern lediglich eine Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Energie-Effizienz-Experte hat keine Pflicht zur Fristenkontrolle bzw. zu einem Hinweis auf eine Fristverlängerungsmöglichkeit. Er ist nicht verpflichtet, auf eine fristgerechte Erteilung der Bestätigung der Durchführung bzw. der Vorlage aller nötigen Unterlagen aktiv hinzuwirken. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob iSd § 271 Abs. 1 BGB sich aus den Umständen eine Leistungszeit ergibt, sind die Natur des Schuldverhältnisses, die Verkehrssitte und die Beschaffenheit der Leistung zu berücksichtigen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aufgabe eines Energie-Effizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Auftraggeber über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten, zu prüfen, ob diese technisch förderfahig sind und die „Bestätigung zum Antrag“ bzw. später die „Bestätigung nach Durchführung“ zu erstellen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Energie-Effizienz-Experte schuldet grds. keinen Erfolg, sondern lediglich eine Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Energie-Effizienz-Experte hat keine Pflicht zur Fristenkontrolle bzw. zu einem Hinweis auf eine Fristverlängerungsmöglichkeit. Er ist nicht verpflichtet, auf eine fristgerechte Erteilung der Bestätigung der Durchführung bzw. der Vorlage aller nötigen Unterlagen aktiv hinzuwirken. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 9.066,54 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung von 9.066,54 €. Ein Anspruch besteht nicht aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, da der Beklagte mit keiner Leistung in Verzug war. Der Beklagte hat der Klägerin am 02.04.2019 ein Angebot gemacht für „Leistungen zu Energieberatung/- berechnung, Förderberatung und Standsicherheitsnachweise“. Dieses Angebot nahm die Klägerin mündlich an. Die Parteien haben unstreitig eine konkrete Leistungszeit nicht vereinbart. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Für eine sofortige Fälligkeit der Leistung des Beklagten ist kein Raum, da sich aus den Umständen eine Leistungszeit ergibt. Zu berücksichtigen sind dabei die Natur des Schuldverhältnisses, die Verkehrssitte und die Beschaffenheit der Leistung (Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 271 Rn. 9). Voraussetzung für die vom Beklagten geschuldete Erstellung der „Bestätigung nach Durchführung“ waren u.a. der Abschluss der förderfähigen Handwerkerleistungen sowie die Durchführung einer Wärmebrückenberechnung. Der Abschluss der Handwerkerleistung wurde dem Beklagten am 26.08.2022 angezeigt. Der Ehemann der Klägerin übersandte dem Beklagten am 26.01.2023 Herstellerunterlagen über den Uw-Wert der Fenster von 1,5 mit der Bitte eine Wärmebrückenberechnung durchzuführen. Dem Beklagten lagen daher zumindest nicht vor dem 26.01.2023 die erforderlichen Unterlagen vor. Dem Beklagten ist eine angemessene Zeit zur Prüfung der Unterlagen, Durchführung der Wärmebrückenberechnung und Erstellung der Bestätigung nach Durchführung zuzubilligen. Mit Zuleitung der Bestätigung nach Durchführung durch den Beklagten an die Klägerin am 31.03.2023 hat der Beklagte einen Zeitraum von ca. zwei Monaten in Anspruch genommen. Dies stellt einen noch angemessenen Zeitraum dar. Aus dem Schuldverhältnis ergibt sich nicht, dass der Beklagte die Fertigstellung der Bestätigung nach Durchführung vor Fristablauf am 17.03.2023 schuldete. Die Klägerin erhielt am 17.03.2020 u.a. eine KfW-Förderzusage Nr. ... (Anlage K3). In der Förderzusage wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Nachweise über den Abschluss der Arbeiten innerhalb von 36 Monaten ab Zusage, somit bis spätestens 17.03.2023 durch eine sogenannte „Bestätigung nach Durchführung“ der KfW vorzulegen sind. Dem Beklagten wurden unstreitig die Zusagenbescheide der KfW vom 17.03.2020 von der Klägerin per E-Mail am 29.03.2023 zugeleitet (Anlage K9). Die Klägerin hat den Beklagten zuvor weder mündlich noch schriftlich über den Fristablauf zum 17.03.2023 informiert. Die Klägerin trägt vor, dass ihr Ehemann den Beklagten telefonisch über den Eingang der Förderzusage vom 17.03.2020 informiert habe. Unklar ist bereits wann dieses Telefonat stattgefunden haben soll. In der E-Mail vom 26.08.2022 (Anlage K7) an den Beklagten gibt der Ehemann der Klägerin an, dass die erste Zusage am 17.03.2020 erteilt wurde. Weder aus dem Vertrag noch aus den Umständen ergibt sich für den Beklagten eine Pflicht zur Berechnung und Kontrolle von Fristen. Dem Beklagten dürfte die grundsätzlich einzuhaltende Frist von 36 Monaten kraft seiner Tätigkeit als Energieberater zwar bekannt sein, allerdings trifft den Beklagten keine Pflicht, die Frist selbst zu berechnen, wenn ihm das Datum der Förderzusage genannt wird. Es handelt sich um eine Regelfrist, welche in Ausnahmefällen verlängert werden kann. Ein Energieberater ist nicht verpflichtet sich bei den Auftraggebern zu erkundigen, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt. Zudem können sich die Handwerkerleistungen u.U. über den 36-monatigen Zeitraum erstrecken oder die Auftraggeber die Übermittlung der zur Erstellung der Bestätigung nach Durchführung erforderlichen Unterlagen an den Energieberater hinauszögern, so dass ein Abstellen auf das Ende der 36-monatigen Frist als Leistungszeit das Risiko einseitig auf den Energieberater verlagern würde. Aufgabe eines Energie-Effizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Auftraggeber über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten, zu prüfen, ob diese technisch förderfahig sind und die „Bestätigung zum Antrag“ bzw. später die „Bestätigung nach Durchführung“ zu erstellen. Insofern ist der Energie-Effizienz-Experte zum einen technischer Berater für den Bauherrn, zum anderen übt er eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW aus (LG Bielefeld, Urt. v. 31.1.2023 – 7 O 325/21). Der Beklagte schuldete im Hinblick auf die übernommene Beratung keinen Erfolg, sondern lediglich eine Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung. Damit war letztlich in Bezug auf die Fördermittelberatung kein Erfolg geschuldet, sondern eine fachliche Beratung dahin, welche vorgeschlagenen und auch berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vom Beklagten angegebenen Förderung erfüllen konnten. Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel in diesem Sinne hat der Beklagte nicht geschuldet und auch nicht übernommen (vgl. OLG Celle 27.2.2014 – 16 U 187/13, BeckRS 2014, 08430 Rn. 17). Eine ausdrückliche Vereinbarung einer über diese regelmäßige Ausgestaltung hinausgehenden Pflicht zur Fristenkontrolle ist auch klägerseits nicht vorgetragen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da der Beklagte weder eine Hauptpflicht noch eine Nebenpflicht verletzt hat. Den Beklagten traf keine Pflicht zur Fristenkontrolle bzw. zu einem Hinweis auf eine Fristverlängerungsmöglichkeit. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, auf eine fristgerechte Erteilung der Bestätigung der Durchführung bzw. der Vorlage aller nötigen Unterlagen aktiv hinzuwirken. Eine Nebenpflicht, die Fristen zu überwachen bzw. auf einen drohenden Fristenablauf und eine Verlängerungsmöglichkeit hinzuweisen, ist aus dem Vertragsverhältnis nicht herzuleiten. Denn der Aufgabenkreis des „Energie-Effizienz-Experten“ liegt auf der technischen Seite sowie der Erteilung von Bestätigung zum Antrag und Bestätigung nach Durchführung, nicht im Verfahren an sich. Für die Verfahrensseite der Antragstellung über das Zuschussportal ist vielmehr der antragstellende Bauherr, hier die Klägerin, selbst zuständig (LG Bielefeld, Urt. v. 31.1.2023 – 7 O 325/21). Der Klägerin war ohne Weiteres möglich den Zusagenbescheiden das Fristende zu entnehmen. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.