Endurteil
13 O 3047/22
LG München II, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch beim Regress der Krankenkasse kann der Haftpflichtversicherer nach § 119 Abs. 3 VVG Belege über die Heilbehandlung insoweit verlangen, als deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. Datenschutzrecht steht dem nicht entgegen. (Rn. 21 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch beim Regress der Krankenkasse kann der Haftpflichtversicherer nach § 119 Abs. 3 VVG Belege über die Heilbehandlung insoweit verlangen, als deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. Datenschutzrecht steht dem nicht entgegen. (Rn. 21 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 28.823,17 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des noch zu entscheidenden Teils unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München II sachlich und örtlich zuständig. Aufgrund des erklärten Anerkenntnisses kommt es auf das Vorliegen eines Feststellungsinteresses nicht mehr an. B. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 12.01.2024 (Blatt 145/146) hat das Gericht 1. die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 21.823,17 € zu zahlen und 2. festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Schadensereignis des WW vom 18.12.2021 gegen 11:45 Uhr auf der Bundesstraße 318, Abschnitt 220 bei km 0.000, MB7 im Landkreis Miesbach in ... entstanden sind und noch entstehen werden. Über den Klageantrag Ziffer 1 ohne die begehrten Zinsen und über den Klageantrag Ziffer 2 ist daher nicht mehr zu entscheiden. C. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen zur Hauptforderung (Ziffer 1 des Klageantrages). 1. Die klageweise geltend gemachte Forderung war bei Erhebung der Klage nicht fällig, da der Beklagtenseite eine – wie auch immer genau geartete – Prüfung der geltend gemachten Ansprüche ihrer Höhe nach sowie der Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls von der Klägerin verwehrt wurde, obwohl es der Klägerin möglich gewesen wäre, die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. a) Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht des bei ihr versicherten Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz in Form des Ersatzes der Kosten der Heilung wegen der bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen aus § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 Satz 1 PflVG zu. b) Einen Sozialversicherungsträger, der den auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht, treffen im Grundsatz die gleichen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast wie den Geschädigten, würde er den Schadensersatzanspruch selbst geltend machen. Unbestritten ist die Übermittlung lediglich eines sogenannten „Groupers“ für die Prüfbarkeit der Forderung der Höhe nach und für die Ursächlichkeit und damit zu deren Nachweis insgesamt nicht ausreichend. Die Klägerin hat damit ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Höhe und Ursächlichkeit der geltend gemachten Forderung nicht genügt. c) Gegenstand des nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruchs ist der Schaden des Versicherten. Die Klägerin ist trotz des bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses stattfindenden Anspruchsübergangs nicht als Geschädigte anzusehen. Der Schaden, den die Beklagten zu ersetzen haben, ist nicht ohne Weiteres mit der Vermögenseinbuße gleichzusetzen, die der Klägerin durch ihre eigene Leistungspflicht gegenüber ihrem Versicherten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2010 – VI ZR 331/08). Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dabei knüpft der Forderungsübergang an die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers und nicht an tatsächlich erbrachte Leistungen an (BGH, Urteil vom 18.10.2022 – VI ZR 1177/20). Der Sozialversicherungsträger kann den Ersatzpflichtigen daher nicht auf Ersatz des eigenen „Schadens“ in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 09.07.2024 – VI ZR 252/23). Zwischen der – unabhängig von einer Schadensersatzpflicht Dritter bestehenden – Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers – hier der Klägerin – gegenüber der versicherten Person einerseits und seinem Regressanspruch gegenüber einem Schädiger – hier die Beklagtenseite – andererseits ist deutlich zu unterscheiden. Übertragen ist dem Leistungsträger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur der Schadensersatzanspruch des Versicherten. Liegen die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruchs nicht vor, kann auch der Leistungsträger keine Ersatzleistung vom Schädiger verlangen (BGH, Urteil vom 10.7.2007 – VI ZR 192/06). Der Gesetzgeber hat für den Forderungsübergang nach § 116 SGB X keine Änderung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadenshöhe für die hier im Streit stehenden Krankenhauskosten und Kosten einer Rehabilitationseinrichtung zugunsten von gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen (BGH, Urteil vom 09.07.2024 – VI ZR 252/23). d) Es besteht keine Bindungswirkung nach § 118 SGB X. § 118 SGB X erfasst als unanfechtbare Entscheidung lediglich materiell rechtskräftige Gerichtsentscheidungen sowie Verwaltungsentscheidungen. Weder das eine noch das andere ist hier gegeben. Allein der Umstand, dass die Klägerin als gesetzlicher Versicherer in Rechnung gestellte Kosten ausbezahlt hat, stellt keine Verwaltungsentscheidung in diesem Sinne dar. Auch eine entsprechende Anwendung des hinter § 118 SGB X stehenden Rechtsgedankens kommt nicht in Betracht (so auch: BGH, Urteil vom 09.07.2024 – VI ZR 252/23). e) Der von Beklagtenseite geltend gemachten Offenlegung von Behandlungsunterlagen steht auch Art. 9 DSGVO nicht entgegen. Jedenfalls die Ausnahmeregelungen nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) & f) DSGVO sind einschlägig und gegeben. f) Gemäß § 119 Abs. 3 VVG kann der Versicherer von einem Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Nach der gesetzlichen Regelung kann der Versicherer Belege insoweit verlangen, als deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die von Beklagtenseite angeforderten Unterlagen lagen der Klägerseite vor oder werden von dieser jedenfalls unproblematisch beizubringen gewesen. Auch dem Gericht war es möglich, unproblematisch binnen kürzester Zeit nach Erlass eines Beweisbeschlusses über die streitgegenständlichen Unterlagen zu verfügen. g) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten „Werkstattrisiko“ (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22) bei Straßenverkehrsunfällen findet vorliegend keine Anwendung. Die dort aufgestellten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind auf dem vorliegenden Fall nicht übertragbar (so auch: BGH, Urteil vom 09.07.2024 – VI ZR 252/23). 2. Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zur verzinsen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zahlung fällig ist. Fälligkeit ist hinsichtlich der geltend gemachten Regressansprüche vorliegend jedoch erst mit deren Prüfbarkeit eingetreten. Diese lag für die Beklagtenseite zur Überzeugung des Gerichts erst vor, als diese auch Einsicht in die vorhandenen Behandlungsunterlagen nehmen konnte. Dies war erst ab Gewährung der Akteneinsicht im November 2023 der Fall. Zinsansprüche für davor liegende Zeiträume sind daher nicht gegeben. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. 3. Gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 1. HS BGB sind Prozesszinsen ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit auch zu zahlen, wenn kein Verzug gegeben ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Schuld erst später fällig wird, denn dann ist sie erst von der Fälligkeit an zu verzinsen, § 291 Abs. 1 Satz 1 2. HS BGB. Die streitgegenständliche Hauptforderung war erst ab November 2023 fällig (s.o.) II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziffer 3). Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wären allenfalls als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähig. Hierfür wäre jedoch ein Verschulden erforderlich. Die Beklagtenseite hat jedoch nicht zu vertreten, dass eine Zahlung nicht bereits vor Klageerhebung geleistet wurde, da ihr die Prüfung der bereits dem Grunde nach anerkannten Forderungen auch der Höhe nach verwehrt wurde, obwohl dies der Klageseite möglich und zumutbar gewesen wäre. III. Die zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemachten Nebenforderungen in Form von Zinsen (ebenfalls Klageantrag Ziffer 3) teilen das Schicksal ihrer Hauptforderung. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO sowie auf § 93 ZPO. Die Beklagten haben nach Gewährung der Akteneinsicht am 03.11.2023 die Akte mit Anschreiben vom 10.11.2023, bei Gericht eingegangen am 16.11.2023 (Blatt 115), unmittelbar nach Kenntnisnahme der umfangreichen Behandlungsunterlagen, welche erstmalig im Rahmen der Akteneinsicht erfolgte, mit Schriftsatz vom 30.11.2023 die geltend gemachten Ersatzansprüche (Hauptforderung + Feststellungsantrag) anerkannt. Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Die Beklagten haben durch Ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben, da ihnen bislang nicht die Möglichkeit eingeräumt worden war, die ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche im erforderlichen und zumutbaren Umfang zu prüfen. E. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. F. Der Streitwert wird auf 28.823,17 € festgesetzt. Der Streitwert war nach § 63 Abs. 2 GKG endgültig festzusetzen.