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Endurteil

14 O 2061/24

LG München II, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.428,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.07.2024 zu zahlen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,12 € freizustellen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 86,82 % und die Beklagte 13,18 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervenientin trägt der Kläger zu 86,82 %, im Übrigen trägt die Nebenintervenientin die Kosten der Nebenintervention. 4. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.935,87 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. A. Die Klage ist zulässig. Sachlich ist das Landgericht zuständig, da der Streitwert mit 10.935,87 € die 5.000 € Grenze übersteigt, § 1 ZPO, §§ 23 Nr.1, 71 GVG. Örtlich ist das Landgericht München II zuständig, Art. 46 MÜ, §§ 12, 17 I 1 ZPO. B. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 911,80 € auf Grundlage einer Reisepreisminderung sowie einen Schadensersatzanspruch für die Ersatzanschaffungen in Höhe von 516,20 €. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.225,20 €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Minderungsanspruch gemäß § 651m Abs. 1 BGB in Höhe von 30% des gezahlten Reisepreises zu. Abzüglich der bereits erfolgten Zahlung besteht somit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 911,80 €. a) Ein Reisemangel gem. § 651i Abs. 2 BGB besteht, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit mangelhaft ist oder die Pauschalreise nicht den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen oder den üblichen Nutzen erfüllt. Vorrangig ist das Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit der Reiseleistung (Ist-Beschaffenheit) von der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit). Bei Fehlen von tatsächlichen Vereinbarungen ist auf die objektive Beschaffenheit der Reiseleistung, die ein verständiger Durchschnittsreisender erwarten kann, abzustellen. Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden die ordnungsgemäße Durchführung der Pauschalreise. Bei einer Pauschalreise, die auch den Flug umfasst, trifft den Reiseveranstalter auch die Pflicht, die Koffer der Reiseteilnehmer bis zum Zielort zu transportieren. Das Fehlen von Gepäck mit den persönlichen Gegenständen des Reisenden stellt einen Mangel dar. Der Grad der Beeinträchtigung wird dadurch bestimmt, inwieweit der Reisende durch Neuanschaffungen von fehlenden Sachen diese Beeinträchtigung kompensieren kann (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 921). Die Koffer des Klägers und der Zedentin erreichten Longyearbyen nicht und fehlten unstreitig über den gesamten Reisezeitraum vom 04. August 2023 bis 15. August 2023. Diesen Mangel hat die Zedentin entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 651o Abs. 1 BGB unverzüglich angezeigt. b) Ist eine Reise mit einem Mängel behaftet, ist der Reisepreis gem. § 651m Abs. 1 S. 1,2 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Hierbei ist grundsätzlich von dem Gesamtpreis auszugehen, wenn die gesamte Reise betroffen ist und vom Tagespreis, wenn einzelne Tage mangelbehaftet sind. Die Anwendbarkeit der Formel stößt beim Pauschalreisevertrag auf nicht unerhebliche praktische Schwierigkeiten. Der objektive Wert der mangelbehafteten Pauschalreise ist kaum feststellbar, daher ist in Anwendung des § 651m Abs. 1 S. 3 BGB eine Schätzung vorzunehmen, die dazu führt, dass ein prozentualer Abschlag vom vereinbarten Reisepreis vorzunehmen ist. Grundlage sind objektive, am Vertragsinhalt und -zweck orientierte Kriterien. Die Minderung dient dem Ausgleich eines gestörten Leistungsverhältnisses, nicht der Entschädigung von enttäuschten Erwartungen. Rein subjektive Empfindungen und einseitige Erwartungen des Reisenden sind unbeachtlich. Die beeinträchtigte Reiseleistung und Nutzen der Reise sind in Beziehung zu setzen und je nach Art, Intensität und Dauer des Reisemangels das Ausmaß der Beeinträchtigung des Nutzens festzustellen. Bei nicht zur Verfügung stehenden Reisegepäck wird in der Regel eine Minderung zwischen 20 und 30% pro betroffenen Urlaubstag für angemessen erachtet (MüKoBGB/Tonner, BGB, § 651i Rn. 121). Lediglich in einem besonders gelagerten Fall kommt eine höhere Reisepreisminderung von 50% in Betracht. Ein solch besonders gelagerter Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger und die Zedentin haben eine Expeditionsreise gebucht. Eine Expeditionsreise unterscheidet sich durch eine Luxuskreuzfahrt dahingehend, dass der Genuss der schwer und nur mit speziell ausgerüsteten Schiffen erreichbaren Natur- und Tierwelt Hauptzweck der Reise ist. Dem Kläger und der Zedentin wurde vor dem Checkin auf dem Schiff durch die Beklagte begleitet durch einen Reiseleiter die Gelegenheit gegeben, sich mit dem Nötigsten auszustatten. Auch verfügte das Schiff über eine Schiffsboutique. Bei einer Expeditionskreuzfahrt werden keine besonderen Anforderungen an die Kleidung bei den Mahlzeiten gestellt. Es ist üblich, sich für die Mahlzeiten nicht gesondert umzuziehen. Insbesondere, da eine Vielzahl von Passagieren betroffen waren, ergab sich aus der sportlichen Kleidung des Klägers und der Zedentin für sie keine Abwertung. Es wurde an den Bord des Schiffes keiner aufgrund mangelnder Kleidung ausgeschlossen. Eine Nichtteilnahme an Veranstaltungen durch den Kläger und die Zedentin beruhte nicht auf einer Kleiderordnung, sondern den persönlichen Erwartungen des Klägers und der Zedentin. Enttäuschte Erwartungen, wie festlich gekleidet an einer bestimmten Aktivität teilnehmen zu können, werden nicht vom Minderungsanspruch erfasst. Das Bordleben war aufgrund der Art der Reise ohne Kleidungsvorschiften problemlos möglich. Da es sich um eine Expeditionsreise handelte, hat die Streitverkündete ohnehin für alle Passagiere entsprechendes Schuhwerk und Parka zur Verfügung gestellt. Auch aus der vom Kläger bereitgestellten Aufstellung ergibt sich, dass der Kläger und die Beklagte sich ausreichend mit wärmender Kleidung ausstatten konnten. Die erworbene Bekleidung wurde in Läden in Longyearbyen erworben, die sich auf die Ausstattung von Expeditionsreisenden spezialisiert haben. Insbesondere durch die standardmäßige Ausstattung der Passagiere war auch bei fehlenden Reisegepäck eine vollständige Teilnahme an Expeditionen und Landgängen möglich, welche das Kernstück der Reise bilden. Bei einer Expeditionsreise kommt es im Wesentlichen auf die landschaftlichen Aspekte der Polarregion sowie ihre Tierlandschaft an. Durch den Wäscheservice an Bord wurde dem Umstand Abhilfe getan, dass der Kläger und die Zedentin nicht ausreichend Kleidung erwerben konnten, um die gesamte Reise ohne das Waschen ihrer Kleidung absolvieren zu können. Der Whirlpool und der Sportbereich, der laut Klägervortrag mangels passender Kleidung nicht benutzt werden konnte, rechtfertigt nicht die Annahme eines besonders gelagerten Falles. Die Annehmlichkeiten an Bord eines Expeditionsschiffes bilden nicht den Kernbereich einer Expeditionsreise. Insbesondere hätten der Kläger und die Zedentin in der Schiffsboutique Kleidung erwerben können. Der Minderungsanspruch besteht in Höhe von 30%. Bei einer Expeditionsreise ist das Fehlen der vorab angeschafften Ausrüstung schwerwiegender als beispielsweise bei einer Karibikkreuzfahrt. Diesem Mangel konnte durch die Möglichkeit für Ersatzbeschaffungen und des Wäscheservice an Bord ausreichend abgeholfen werden, somit kein besonders gelagerter Fall vorliegt. Der Kläger verkennt die Bedeutung der Tatsache, dass es beim vorgebrachten Urteil (BeckRS 2008, 3037, Urteil vom 05.06.2007, At.2-24 S 44/06) nicht nur um die fehlende Ausrüstung ging, sondern auch um die fehlenden Gehhilfen, ohne die die Klägerin nicht ohne fremde Hilfe an den Expeditionen teilnehmen konnte. Weiter war der Erwerb kälteabweisender Kleidung erschwert. Dieser Fall lässt sich nicht mit dem reinen Fehlen der Kleidung mit ausreichender Möglichkeit für Ersatzbeschaffungen vergleichen. Somit ergibt sich eine Minderung des Reisepreises von 18.236,00 € um 30%. Dies entspricht 5.470,80 €. Die Beklagte hat dem Kläger vorprozessual bereits 4.559,00 € bezahlt. Folglich besteht ein Zahlungsanspruch in Höhe von weiteren 911,80 €. 2. Die Beklagte hat die Ersatzeinkäufe zu erstatten, allein hinsichtlich der Hygieneartikel im Wert von 19,97 € ist der Kläger jedoch bereichert. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung hat die Beklagte an den Kläger weitere 516,20 € gemäß § 651n Abs. 1 BGB zu bezahlen. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die Streitverkündete verkennt, dass die Verordnung EG Nr. 261/2004 lediglich auf Verspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung anwendbar ist, nicht aber auf die Verspätung von Gepäckstücken. Selbst bei Anwendbarkeit der Verordnung wäre die Beklagte passivlegitimiert. Zwar erstreckt sich die Verordnung EG Nr. 261/2004 auch auf Flüge im Rahmen von Pauschalreisen, hieraus kann sich aber keine Abwälzung der Haftung auf die Fluggesellschaft ergeben. Zweck einer Pauschalreise ist, dass der Reisende für sämtliche gebuchte Reiseleistungen einen Ansprechpartner hat. Dies würde bei einer Verweisung an das ausführende Luftfahrunternehmen zu einer unbilligen Beschränkung von Verbraucherrechten führen. Der europäische Gesetzgeber wollte allerdings mit der Erstreckung von Pauschalreisen keine Beschränkungen von Verbraucherrechten herbeiführen, sondern vielmehr den Passagieren im Falle einer Abweichung von ausführenden Luftfahrunternehmen und Reiseunternehmen eine zusätzliche Anspruchsgrundlage gewähren. Der Reiseveranstalter kann allenfalls Regress gem. Art. 13 EG Nr. 261/2004 beim ausführenden Luftfahrunternehmen nehmen. Gem. Art. 40, 45 MÜ ist die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin nach Wahl des Klägers neben dem ausführenden Luftfrachtführer für den Verspätungsschaden passivlegitimiert. Bei der Verzögerung der Auslieferung von Reisegepäck können die Kosten notwendiger und angemessener Ersatzbeschaffungen einen Schaden darstellen. Bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke ist die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe notwendig und angemessen. Unter Schaden i.S.v. § 249 BGB ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße zu verstehen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, Vorb. v. § 249 Rn. 9). Eine solche liegt vor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (Grüneberg/Grüneberg, BGB, Vorb. v. § 249 Rn. 10). Bei durch das schädigende Ereignis erforderlich werdende Ersatzbeschaffungen muss daher tatsächlich eine Vermögenseinbuße entstanden sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ersatzbeschaffung zu einer messbaren Vermögensmehrung führt. Für diese muss der Ersatzpflichtige nicht einstehen, vielmehr muss der Geschädigte sich den Vorteil anrechnen lassen. Ein Vermögensnachteil kann hier darin liegen, dass der Geschädigte eine Anschaffung tätigen musste, die er unter normalen Umständen nicht vorgenommen hätte, da er keine konkrete Verwendung für die angeschafften Gegenstände hat noch bereit ist, hierfür die konkret erforderlichen Beträge zu bezahlen. Hierbei ist auf die konkreten Lebensumstände und Vorstellungen des Geschädigten abzustellen. Dafür, dass dem Geschädigten ein Vermögensnachteil entstanden ist, ist er darlegungs- und beweisbelastet, er muss darstellen, dass die Ersatzbeschaffungen für ihn keinen Vermögensvorteil bedeuten. Grundsätzlich ist er bereichert, wenn er nach Rückkehr die erworbenen Gegenstände weiterhin nutzen konnte und ihm die Gegenstände nun doppelt zur Verfügung standen. Hinsichtlich der angeschafften Kleidung hat der Kläger anhand der Rechnungen (Anlage K 3) hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Ersatzbeschaffungen für ihr keinen Vermögensvorteil bedeuten. Der Kläger und die Zedentin tragen vor, dass eine Arktisreise für sie eine „once in a lifetime“-Erfahrung darstellen sollte, auf die die Zedentin – eine alleinerziehende Mutter – lange gespart habe. Sie haben nicht geplant, in näherer Zukunft eine ähnliche Reise anzutreten. Die auf eine Arktisreise abgestimmte Funktionskleidung hat in Deutschland für sie keinen Nutzen, insbesondere haben sich zu sämtlichen Ersatzbeschaffungen adäquate Gegenstände in den verspätet ausgelieferten Koffern befunden. Die ersatzweise angeschafften Gegenstände entsprechen nicht ihrem normalen Kaufverhalten und sie hätten die Gegenstände ohne die Verspätung ihres Gepäcks nicht angeschafft. Der Kläger trägt vor, dass er die angeschaffte Kleidung unter normalen Umständen weder erworben noch gebraucht hätte. Die Anschaffung der Ersatzkleidung stellt für ihn und die Zedentin einen Notkauf dar, den sie unter normalen Umständen nicht getätigt hätten. Sie mussten in kurzer Zeit eine adäquate Ausrüstung für die kommenden Tage kaufen und haben daher Kleidung erworben, die sie unter normalen Umständen nicht erworben hätten. Der Kläger und die Zedentin sind hinsichtlich der angeschafften Kleidung nicht bereichert. Sie haben zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie für die Ersatzbeschaffungen keinen Nutzen haben. Bei dem Verlust eines Gepäckstücks auf dem Flug insbesondere zu einer Expeditionskreuzfahrt kommt erschwerend hinzu, dass das Angebot vor Ort im Regelfall begrenzt ist und ein Kauf von Gegenständen schnell vor Boarding des Schiffes erfolgen muss, da das Angebot im Verlauf der Reise ebenfalls begrenzt ist. Insbesondere waren hier Ausrüstung für eine Arktiskreuzfahrt mit Expeditionen anzuschaffen, an welche besondere Anforderungen zu stellen ist. Die Situation ist dementsprechend nicht vergleichbar mit einer gewöhnlichen Urlaubsreise, wo vor Ort sorgfältig abgewogen werden kann, welche Ersatzkäufe getätigt werden. Vielmehr standen der Kläger und die Beklagte unter zeitlichem Druck, alles Notwendige einkaufen zu müssen. Anders ist der Sachverhalt hinsichtlich der angeschafften Hygieneartikel zu bewerten. Diese sind Verbrauchsgegenstände, durch deren Benutzung an Bord die vorherig angeschafften Hygieneartikel des Klägers und der Zedentin nicht gebraucht wurden und somit nach Rückerhalt der Koffer zur Verfügung standen. Daher ist ein Abzug in Höhe von 19,87 € gerechtfertigt. Es wurde durch den Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Hygieneartikel nicht dem gewöhnlichen Einkaufsverhalten des Klägers und der Zedentin entsprechen. Die Bereicherung der Zedentin muss der Kläger sich anrechnen lassen. Der eine Zug-um-Zug Verurteilung umfassende Hilfsantrag kommt zu keinem anderen Ergebnis. Der zu Gunsten der Beklagten vorzunehmende Vorteilsausgleich durch Berücksichtigung des beim Kläger verbliebenen Vermögensvorteils führt im Wege der Anrechnung unmittelbar zu einer Reduzierung des Schadens. Da es hierbei nur auf die Vermögenssituation vor und nach der Pflichtverletzung ankommt, besteht schon grundsätzlich keine Verpflichtung der Beklagten, die ihr angebotenen Ersatzkäufe gegen Zahlung der Anschaffungskosten zu übernehmen. Hierbei handelt es sich im Übrigen um Verbrauchsgegenstände, somit ist die Herausgabe der verbrauchten Produkte schon rein tatsächlich nicht möglich. Von den Ausgaben für Ersatzbeschaffungen in Höhe von 2.306,07 € sind somit 19,87 € für die Hygieneartikel und die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 1.500,00 € abzuziehen. Somit verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 516,20 €. 3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gem. § 651n Abs. 2 BGB besteht hingegen nicht, da die Reise nicht erheblich beeinträchtigt war. Zur Bestimmung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung gelten die Maßstäbe der Vorschrift des § 651l Abs. 1 BGB, die ein Kündigungsrecht gewährt bei einer erheblichen Beeinträchtigung. Maßgeblich ist, welchen Anteil der Mangel in Relation zur Gesamtheit der Reiseleistungen hat und wie er sich für den Reisenden auswirkt (BGH NJW 2012, 2107). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere bezüglich Zweck und konkreter Ausgestaltung der geschuldeten Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung nach objektiven Maßstab, d.h. aus der Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden (BGH NJW 2009, 287). Die angemessene Minderungsquote kann als Anhalt dienen. Eine bestimmte Minderungsquote ist nicht Voraussetzung (BGH NJW 2013, 3170), eine hohe Quote aber Indiz (BGH NJW 2018, 789). Das Gericht erachtet für die Beeinträchtigung der Reise infolge des fehlenden Reisegepäcks während der gesamten Reise eine Minderung von 30% für angemessen (s. Abschnitt B Nr. 1). Aus der Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden stellt sich der Mangel jedoch nicht als erheblich dar, da der Kläger und die Zedentin sich bereits am ersten Tag als auch während der Reise mit Ersatzbekleidung ausstatten konnten und dies auch getan haben. Zur Reinigung der Kleidungsstücke stand uneingeschränkt ein Wäscheservice an Bord des Schiffes zur Verfügung, so dass keine Notwendigkeit bestand für einen Vorart an Wechselkleidung. Die Reisenden wurden bei Expeditionen an Land mit zweckmäßiger Kleidung, wie Parka und Schuhwerk ausgestattet. Trotz des fehlenden Gepäcks konnten der Kläger und die Zedentin an allen Landgängen und Expeditionen teilnehmen, somit wurde der Sinn und Zweck der Polar-Expeditionsreise vollumfänglich wahrgenommen. Dieser bildet das Herzstück der Reise und ist somit auch hinsichtlich der Beurteilung der Minderung der wichtigste Faktor. Auch eine Teilnahme am Bordleben war grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Die fehlende Bade- und Sportbekleidung hätten der Kläger und die Zedentin in der Schiffsboutique erwerben können. Entscheiden sich die Reisenden gegen einen Erwerb, so kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. 4. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,12 € zu, § 651n Abs. 1 BGB. Der Schädiger hat dem Geschädigten die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs zu ersetzen, soweit diese notwendig waren. Hierzu gehören vor allem die Kosten für einen vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalt. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat und an seiner Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft keine Zweifel bestehen. Allein die Anerkennung der Haftung dem Grunde nach reicht jedoch nicht aus, um die Erforderlichkeit in Frage zu stellen, solange die Höhe des Ersatzanspruches im Streit ist. Die Beklagte hat grundsätzlich ihre Zahlungspflicht anerkannt, zahlte aber nur einen Bruchteil des von der Zedentin geforderten Betrages. Folglich durfte die Zedentin die Beauftragung der Rechtsanwältin für erforderlich halten. Die notwendigen Rechtsverfolgungskosten bemessen sich aus einem Gegenstandswert von 7.487,00 €, da ein Zahlungsanspruch lediglich in dieser Höhe besteht. Eine Geschäftsgebühr von 1,3 erachtet das Gericht als angemessen. Der Anspruch errechnet sich wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr (7.487,00 €) Nr. 2300 VV RVG 652,60 € Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 672,60 € Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (20%) 134,52 € Summe 807,12 € 5. Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen auf die Hauptforderung ab dem 02.07.2024 nach §§ 291 S.1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 01.07.2024 zugestellt. C. Die Kosten bezüglich der teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 100,00 € trägt der Kläger, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Im Übrigen richtet sich die Kostentragung nach §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.