Endurteil
1 O 740/8
LG München II, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs aus § 84a Abs. 1 AMG ist, dass der Arzneimittelanwender Tatsachen darlegt, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Das Gericht hat insoweit im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem Arzneimittel und dem individuellen Schaden des auskunftsersuchenden Anwenders ergeben. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine begründete Annahme eines Zusammenhangs zwischen Arzneimittelanwendung und eingetretener Rechtsgutsverletzung ist zu bejahen, wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen (überwiegende Wahrscheinlichkeit). Wenn die Arzneimittelanwendung lediglich mit gleicher Wahrscheinlichkeit ursächlich war, wie ein anderer möglicher Umstand, wird man dem Wortlaut entsprechend nicht mehr von einer begründeten Annahme sprechen können. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs aus § 84a Abs. 1 AMG ist, dass der Arzneimittelanwender Tatsachen darlegt, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Das Gericht hat insoweit im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem Arzneimittel und dem individuellen Schaden des auskunftsersuchenden Anwenders ergeben. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine begründete Annahme eines Zusammenhangs zwischen Arzneimittelanwendung und eingetretener Rechtsgutsverletzung ist zu bejahen, wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen (überwiegende Wahrscheinlichkeit). Wenn die Arzneimittelanwendung lediglich mit gleicher Wahrscheinlichkeit ursächlich war, wie ein anderer möglicher Umstand, wird man dem Wortlaut entsprechend nicht mehr von einer begründeten Annahme sprechen können. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet und ist daher insgesamt abzuweisen. A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht München II ist gemäß § 94a Abs. 1 AMG örtlich und gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. II. Es liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag bezüglich künftiger Schäden nach § 256 Abs. 1 ZPO vor. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechts oder eines vergleichbaren Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Das berechtigte Interesse ist nur dann zu verneinen, wenn aus Sicht der Klagepartei bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 – VI ZR 133/06; BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend das Feststellungsinteresse zu bejahen, da der Eintritt weiterer Schäden aus Sicht der Klägerin im Bereich des Möglichen liegt. B. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft nach § 84a Abs. 1 AMG. 1. Nach § 84a Abs. 1 AMG kann ein Geschädigter von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass der Arzneimittelanwender Tatsachen darlegt, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Die Kammer hat insoweit im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem vom – auf Auskunft in Anspruch genommenen – Unternehmer hergestellten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des auskunftsersuchenden Anwenders ergeben. Eine begründete Annahme eines Zusammenhangs zwischen Arzneimittelanwendung und eingetretener Rechtsgutsverletzung ist zu bejahen, wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen (überwiegende Wahrscheinlichkeit). Wenn die Arzneimittelanwendung lediglich mit gleicher Wahrscheinlichkeit ursächlich war, wie ein anderer möglicher Umstand, wird man dem Wortlaut entsprechend nicht mehr von einer begründeten Annahme sprechen können (BeckOGK/Franzki, 1.2.2024, AMG § 84a Rn. 12 f.; LG Kempten Endurteil v. 4.6.2024 – 23 O 721/23, BeckRS 2024, 18813 Rn. 44-47, beck-online (mit nachfolgend OLG München, Hinweis vom 05.11.2024, Az. 14 U 2313/24 e)). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kommt die Kammer im vorliegenden Einzelfall nicht zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin vorgetragene Rechtsgutverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Impfstoff der Beklagten zumindest mitverursacht worden ist. Die Umstände des vorliegenden Falles legen die streitgegenständliche Impfung nicht als Ursache für die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nahe, sondern andere Ursachen. Die Beklagte hat alternative Erklärungen für die Beschwerden der Klägerin, wie etwa Bluthochdruck und eine mögliche Long-COVID-Erkrankung vorgetragen. Diese Alternativursachen schließen die Kausalitätsvermutung gemäß § 84 Abs. 2 S. 3 AMG aus, da diese für die behauptete Schadensverursachung aufgrund der unzureichenden Substantiierung des Vortrags der Klägerin mangels Vorlage von aussagekräftigen Behandlungsunterlagen zumindest genauso wahrscheinlich eine mögliche Ursache darstellen können. Aus den vorgelegten Arztabrechnungsdaten der Klägerin für den Zeitraum von 2015 bis 2024 (Anlage K 24) geht hervor, dass zahlreiche Diagnosen vorliegen, die im Zusammenhang mit den geschilderten psychischen, kardiologischen, orthopädischen und augenspezifischen Beeinträchtigungen stehen könnten. Vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die als naheliegende Alternativursachen in Betracht kommen, sind: Die Beklagte hat aufgezeigt, dass zahlreiche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorbestanden, die als naheliegende Alternativursachen in Betracht kommen; ferner macht sie darauf aufmerksam, dass teilweise die beklagten Beschwerden nicht plausibel dargelegt bzw. belegt sind. Diese Erwägungen erscheint der Kammer durchaus relevant; insbesondere sind sie geeignet, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit der Impfung für die geklagten Beschwerden zu widerlegen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aspekte: Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) wurde bereits vor der Impfung diagnostiziert und ist ein bekannter Risikofaktor für verschiedene gesundheitliche Probleme: Essentielle Hypertonie (gesichert), Quartal 2/2015, Anlage K 24, PDF-S. 94; Quartal 4/2016, Anlage K 24, PDF-S. 86; Quartal 2/2022, Anlage K 24, PDF-S. 56, Quartal 3/2022, Anlage K 24, PDF-S. 50, Quartal 4/2022, Anlage K 24, PDF-S. 37; Quartal 1/2023, Anlage K 24, PDF-S. 31; Quartal 2/2023, Anlage K 24, PDF-S. 21; Quartal 3/2023, Anlage K 24, Seite 15 | 112 PDF-S. 8; Quartal 4/2023, Anlage K 24, PDF-S. 6; Quartal 1/2024, Anlage K 24, PDF-S. 1. Die Beklagte hat dargelegt, dass der häufigste Risikofaktor für eine TIA eine arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) ist (Rn. 156 der Klageerwiderung). Aus den Abrechnungsdaten geht hervor, dass arterielle Hypertonie bei der Klägerin bereits lange vorbestand. Bei der Klägerin wurde in den Jahren 2015 und 2016 eine arterielle Hypertonie diagnostiziert (Anlage K 24, PDF-S. 86; Anlage K 24, PDF-S. 94). Hypercholesterinämie (hohes Cholesterin) wurde ebenfalls vor der Impfung diagnostiziert und stellt einen Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen dar: Reine Hypercholesterinämie (gesichert), psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Schädlicher Gebrauch (gesichert), Quartal 4/2016, Anlage K 24, PDF-S. 86. Die Behauptung der Klägerin, dass diese „vorher noch nie“ hohes Cholesterin gehabt habe (Klageschrift, S. 7), ist unzutreffend, wie aus den Arztabrechnungsdaten in Anlage K 24 hervorgeht. Im Jahr 2016 wurde bei der Klägerin eine Hypercholesterinämie festgestellt (Anlage K 24, PDF-S. 86). Auch diese stellt einen Risikofaktor für eine TIA dar. Erhöhte Cholesterinwerte, insbesondere LDL-Cholesterin, tragen zur Arteriosklerose bei, einer Erkrankung, bei der sich Plaques in den Arterienwänden ansammeln. Dies kann die Blutgefäße verengen und die Durchblutung des Gehirns beeinträchtigen, was das Risiko für TIAs und Schlaganfälle erhöht, wie die Beklagte unbestritten dargelegt hat. Dyspnoe (gesichert), Quartal 2/2015, Anlage K 24, PDF-S. 87. Naheliegende Alternativursachen sind des Weiteren vorbestehende Neurotische Störung (gesichert) und Anpassungsstörung im Sinne von psychischen Beeinträchtigungen (gesichert), Quartal 1/2015, Anlage K 24, PDF-S. 96 f. Chronische Bronchitis und Asthma im Sinne von Atemwegserkrankungen, die vor der Impfung diagnostiziert wurden: Einfache chronische Bronchitis (gesichert), Asthma Bronchiale (Verdachtsdiagnose), Quartal 2/2015, Anlage K 24, PDF-S. 89; akute Bronchitis (gesichert), Bronchopneumonie (Verdachtsdiagnose), Quartal 1/2018, Anlage K 24, PDF-S. 85 Quartal 4/2021, Anlage K 24, PDF-S. 72. Migräne und Sarkoidose sind weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die vor der Impfung festgestellt wurden: Migräne (gesichert), Sarkoidose (gesichert), Quartal 2/2020, Anlage K 24, PDF-S. 83, Quartal 3/2021, Anlage K 24, PDF-S. 78; Quartal 1/2023, Anlage K 24, PDF-S. 25. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Klägerin schon vor der Impfung mit Comirnaty an einer Sarkoidose litt (Anlage K 24, PDF-S. 83 und PDF-S. 25). Sarkoidose ist eine systemische entzündliche Erkrankung unbekannter Ursache, die durch die Bildung von Granulomen, kleinen Ansammlungen entzündlicher Zellen, in verschiedenen Organen des Körpers gekennzeichnet ist. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Sarkoidose können vielfältig sein und hängen davon ab, welche Organe zusätzlich zur Lungenmanifestation betroffen sind. Zu Symptomen und Komplikationen gehören Müdigkeit und Erschöpfung, Gelenkschmerzen, Sehstörungen, neurologische Symptome, Herzinsuffizienz, sowie Herzrhythmusstörungen. Der Großteil dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auch von der Klägerin geschildert. Daher ist die Sarkoidose als Alternativursache, für den Fall, dass die Klägerin die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegt, in Betracht zu ziehen. Weitere Risikofaktoren und Lebensstil können ursächlich sein, wie Tabakabusus (Rauchen), der ein bedeutender Risikofaktor für viele gesundheitliche Probleme ist, einschließlich kardiovaskulärer Erkrankungen. Aus den Abrechnungsdaten geht hervor, dass bei der Klägerin im Jahr 2016 die Diagnose „psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Schädlicher Gebrauch“ festgestellt wurde (Anlage K 24, PDF-S. 86). In den Unterlagen des MVZ ... vom ... 06.2024 heißt es hierzu ohne nähere Angaben: „Nikotin aktuell nur auf ein ganz kleines Minimum reduziert“ (Anamnese vom 05.2022; PDF-S. 4). Somit kann darauf geschlossen werden, dass die Klägerin seit mindestens 2016 regelmäßig Nikotin konsumiert. Es fehlen jedoch nähere Angaben der Klägerin hierzu. Fest steht jedoch, dass der Tabakabusus ein bedeutender Risikofaktor für eine transitorische ischämische Attacke (TIA) ist. Rauchen trägt zur Schädigung der Blutgefäße bei, erhöht die Blutgerinnung und fördert Arteriosklerose, was das Risiko für die Bildung von Blutgerinnseln und damit für TIAs erhöht. Der Tabakabusus kommt daher als weitere naheliegende Alternativursache in Frage. Akute Stresssituationen, Stress kann zu vorübergehenden Erhöhungen des Blutdrucks und der Herzfrequenz führen, was das Risiko für kardiovaskuläre Ereignisse erhöhen kann. Die Klägerin schildert am ... 05.2022 in einem Anamnesegespräch gegenüber dem MVZ ... , dass sie am Wochenende vom ... 05.2022 eine TIA mit Wortfindungsstörungen gehabt habe. Diese habe sich innerhalb von 24 Stunden zurückgebildet. Im Rahmen der Anamnese wird folgendes festgehalten (Befundübermittlung MVZ ... ... 06.2024, PDF-S. 4): „hatte sich sehr aufgeregt weil sie ihren Ehemann beim Fremdgehen erwischt hat und es jetzt großen Streit gibt, lässt sich scheiden“. Akute Stresssituationen können indirekt das Risiko für eine TIA erhöhen. Stress kann zu vorübergehenden Erhöhungen des Blutdrucks und der Herzfrequenz führen, was das Risiko für kardiovaskuläre Ereignisse erhöhen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der große Streit mit ihrem Ehemann ist als naheliegende Alternativursache mit einzubeziehen. Es gibt Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung des ärztlichen Rats. Die Klägerin hat offenbar ärztliche Empfehlungen und Medikamente nicht immer befolgt, was zu gesundheitlichen Problemen führen kann. Aus den Unterlagen ergibt sich wiederholt, dass die Klägerin offenbar eigenmächtig entschieden hat, wann sie die ärztlich empfohlenen Medikamente einnimmt und wann nicht. Dieses Verhalten hat dazu geführt, dass selbst die Ärzte sie darauf hingewiesen haben, dass sie dadurch das Risiko schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen eingeht: „hatte TIA, viel Angst aber weiß andererseits recht genau, was sie alles nicht will, dh unsere schulmedizinische Vorschlägen sind nicht so ganz das, was sie umsetzen möchte […] (MVZ ... vom 06.2024, PDF-S. 5) „Ausserdem lange Unterhaltung und fragliche Mitarbeit – möchte Medikamente nicht unbedingt nehmen, sollte doch alles via Selbstheilungskräfte besser werden […] (MVZ ... vom 06.2024, PDF-S. 10) Jetzt will sie vielleicht doch mal das Rami einnehmen (mein ruhiger Hinweis, dass sie sich täglich für Halbseitenlähmung, Erblindung, Herzinfarkt entscheidet, hat vielleicht zur Folge, dass sie auch keine RR Werte von 160-190 systolische mehr haben möchte“ … (MVZ 06.2024, PDF-S. 10 f.;) Hier bestanden zudem spezifische Erkrankungen: Sarkoidose ist eine systemische entzündliche Erkrankung, die verschiedene Organe betreffen kann und zu vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Orthopädische Beeinträchtigungen, im Sinne verschiedener vorbestehender orthopädischen Probleme, die Schmerzen in Beinen und Armen verursachen können. Psychische Beeinträchtigungen, im Sinne von Anpassungsstörungen und neurotische Störungen die zu körperlichen Symptomen wie Muskelverspannungen und Erschöpfung führen können. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen geht auch hervor, dass bei der Klägerin mehrfach die Diagnose „Anpassungsstörung“ festgestellt wurde (Behandlungsdaten der MVZ vom .06.2024, PDF-S. 8 und Anlage K 24, PDF-S. 96). Im Jahr 2015 wurde bei der Klägerin auch die Diagnose „Neurotische Störung“ festgestellt (Anlage K 24, PDF-S. 97). Aus einer neurotischen Störung und einer Anpassungsstörung können gesundheitliche Beeinträchtigungen wie Muskelverspannungen, Erschöpfung, Herzklopfen im Rahmen einer Panikstörung und auch Somatisierungsstörungen hervorgehen, also vielfältige körperliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ohne klare medizinische Ursache. Gonarthrose ((gesichert), Quartal 1/2022; Anlage K 24, PDF-S. 70, Quartal 2/2022, Anlage K 24, PDF-S. 67; Quartal 4/2022, Anlage K 24, PDF-S. 37); Meniskusschädigungen (gesichert), angeborene Deformitäten der Füße (gesichert), Radikulopathie: Lumbalbereich (gesichert), Deformität der Wirbelsäule und des Rückens (gesichert), Spondylose: Lumbalbereich (gesichert), Fraktur des Handgelenkes und der Hand (gesichert), Gelenksteife(gesichert), Bursitis im Schulterbereich (gesichert)); Osteochondrose der Wirbelsäule (gesichert), Skoliose (gesichert), Bandscheibenverlagerung (gesichert, Quartal 2/2022, Anlage K 24, PDF-S. 60 f.); Die Klägerin schildert auf Seite 7 der Klageschrift, dass sie Bein- und Armschmerzen habe. Orthopädische Unterlagen legt sie hierzu jedoch nicht vor. Aus den vorgelegten Arztabrechnungsdaten ergibt sich jedoch, dass eine Vielzahl von (teilweise) vorbestehenden orthopädischen Beeinträchtigungen vorhanden ist, die solche geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären können (Anlage K 24, PDF-S. 60 f). Die aufgezählten Diagnosen wie Meniskusschädigungen, angeborene Deformitäten der Füße, Radikulopathie im Lumbalbereich, Spondylose (Wirbelgelenksarthrose) im Lumbalbereich, Osteochondrose der Wirbelsäule, Skoliose und Bandscheibenverlagerung sind klar geeignet, Schmerzen im Bein zu verursachen (Anlage K 24, PDF-S. 60 f). Diagnosen wie Fraktur des Handgelenkes und der Hand, Gelenksteife, Bursitis im Schulterbereich, Osteochondrose der Wirbelsäule, Skoliose und Bandscheibenverlagerung können ebenfalls Schmerzen im Arm verursachen (Anlage K 24, PDF-S. 60 f). In den vorgelegten Unterlagen der MVZ 06.2024 heißt es am .04.2022: „hat seit 1 Jahr Knieschmerzen links“ (PDF-S. 4). Diese bestanden also schon in der Zeit vor der Impfung mit Comirnaty. Weitere mögliche Ursachen sind COVID-19 (gesichert), Quartal 3/2021, Anlage K 24, PDF-S. 78) in der Eigenanamnese: Eine frühere Infektion mit COVID-19 könnte ebenfalls zu langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Akute Stresssituationen, denn Stress kann zu vorübergehenden Erhöhungen des Blutdrucks und der Herzfrequenz führen, was das Risiko für kardiovaskuläre Ereignisse erhöhen kann. Dass naheliegende Alternativursachen vorliegen, schließt nicht aus, dass bei Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen noch zusätzliche Alternativursachen hinzukommen. Es fehlen bisher vollständige Unterlagen aus dem Zeitraum vor der Impfung mit Comirnaty. Anhand der Diagnosen fällt jedoch auf, dass die Klägerin bereits vor der Impfung mit Comirnaty an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt. Bei der Klägerin wurden bereits im Jahr 2015 erstmals arterielle Hypertonie, eine neurotische Störung, eine Anpassungsstörung und eine chronische Bronchitis diagnostiziert (Anlage K 24, PDF-S. 89 ff.). Im Jahr 2016 ergab sich bei ihr eine Hypercholesterinämie (Anlage K 24, PDF-S. 86). In den Jahren 2020 und 2021 wurden zudem Migräne und Sarkoidose festgestellt (Anlage K 24, PDF-S. 78 ff.). Entsprechende medizinische Unterlagen aus der Zeit vor der Impfung mit Comirnaty hat die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Das vorgelegte Attest von stellt einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Impfung mit Comirnaty nicht her. Zwischen dem Attest und der Impfung mit Comirnaty liegt ein Zeitraum von über 32 Monaten und zwischen der Erstbehandlung und der Impfung ein Zeitraum von über 17 Monaten. Zudem fällt auf, dass die behandelnde Ärztin keinen genauen Überblick über die vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin hat. Sie erwähnt lediglich eine Hypercholesterinämie und ein Löfgren-Syndrom. Wie dargelegt, leidet die Klägerin jedoch an zahlreichen weiteren vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die als Alternativursachen für die Beschwerden in Betracht kommen. Die von der Klägerin geschilderten Symptome, welche nach ihrem Vortrag auf die Impfung mit Comirnaty am .11.2021 zurückzuführen sein sollen, sind daher auch einer Vielzahl der Vordiagnosen in der Person der Klägerin immanent. Die Ursächlichkeit des Impfstoffs der Beklagten für die von der Klägerin geschilderten Einschränkungen der Gesundheit ist daher nach Ansicht der Kammer, wenn überhaupt, nur gleich wahrscheinlich wie eine von der Impfung unabhängige Ursache; die vorgelegten Unterlagen bestätigen eher alternative Ursachen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin. 3. Hinzu kommt, dass die Kläger ihrer erweiterten Darlegungslast nicht vollständig nachgekommen ist. Auch im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG muss der Kläger den gesamten Lebenssachverhalt vortragen, der zur Beurteilung der Verbindung zwischen der Arzneimittelverwendung und dem eingetretenen Schaden von Bedeutung ist. Diese Anforderung an den Arzneimittelanwender, die sich aus § 84 Abs. 2 S. 2 AMG entsprechend ergibt, liegt darin begründet, dass der pharmazeutische Unternehmer andernfalls über Umstände, die in der Sphäre des Arzneimittelgeschädigten liegen, keine Kenntnis erlangen könnte. Ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch des pharmazeutischen Unternehmers gegen den Arzneimittelanwender existiert nämlich nicht (BeckOGK/Franzki AMG § 84a Rn. 11). Insgesamt hat die Klägerin keine relevanten medizinischen Unterlagen vorgelegt, die ihre Ansprüche stützen. Die Klägerin hat ihre behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es fehlen insbesondere ausreichende medizinische Nachweise, die einen Zusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Beschwerden belegen könnten. Die vorgelegten Laborwerte und Behandlungsunterlagen sind unzureichend und lassen keinen belastbaren Rückschluss auf die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu. Die Klägerin hat keine ausreichenden medizinischen Unterlagen vorgelegt, die ihre behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegen. Die vorgelegten Laborwerte des IMD ... sind zusammenhangslos und ohne medizinische Indikation erhoben worden. Sie weisen insbesondere kein „defektes Immunsystem“ nach, wie von der Klägerin behauptet. Auch die wenigen nachträglich eingereichten Behandlungsunterlagen zu zwei ärztlichen Untersuchungen, die erst ca. zehn Monate bzw. über eineinhalb Jahre nach der streitgegenständlichen Impfung stattfanden, vermögen die klägerischen Behauptungen nicht zu belegen. Ein „irreversibel geschädigtes“ bzw. „geschwächtes“/„defektes“ Immunsystem ist nicht plausibel dargelegt, namentlich die Behauptung, es sei zu einer „Schwächung/Ausschaltung“ des Immunsystems der Klägerin gekommen (dazu Klageerwiderung, Rn. 86). Dafür, dass sich „[a]bnorme Blutwerte zu den Parametern Th1, Th2, Th17 Zytokinstatus, T-Reg, CD 4+, CD8+, Ratio, LTT-SARS-CoV-2 Diff. und D-Dimere im Rahmen eines sog. Differenzierungsblutbildes […] sich aus medizinischer Sicht nur als Folge der Impfung erklären [lassen]“ (Replik, S. 43), ergeben sich aus den Behandlungsunterlagen keine Anhaltspunkte: Die hierzu vorgelegten Befunde des IMD Labor 01.2023 (Anlage K 24) stützen dies nicht, zumal zwischen den Laborbefunden und der streitgegenständlichen Impfung bereits ein Zeitraum von über 13 Monaten liegt. Der Vortrag der Klägerin zu ihrem Krankheits- und Behandlungsverlauf und damit zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist in weiten Teilen unzureichend. Die Klägerin hat keine umfassenden medizinischen Unterlagen vorgelegt, die ihre Behauptungen dokumentieren. Auch medizinische Unterlagen aus der Zeit nach der Impfung mit Comirnaty werden nicht vollständig vorgelegt. Es fehlen unter anderem weiterhin Unterlagen zur behaupteten Behandlung im Krankenhaus wegen einer transitorischen ischämischen Attacke „vom ... bis ... Mai“. Auch für die weiteren genannten ärztlichen Behandlungen fehlen entsprechende Dokumente. Die Klägerin gibt unzureichende Informationen zu Risikofaktoren, zu der Zeit nach der Impfung und zu bestimmten behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zudem äußert sich die Klägerin nicht zu relevanten Risikofaktoren. Beispielsweise fehlt eine Tabakanamnese (Raucherhistorie bezüglich Dauer, Menge, Intensität, Beginn und Status) in Bezug auf die Diagnose „psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak“ (Anlage K 24, PDF-S. 86). Die Klägerin behauptet auf Seite 7 der Klageschrift, durch die Impfung mit Comirnaty orthopädische und augenspezifische Beeinträchtigungen erlitten zu haben. Belege für diese Behauptungen legt die Klägerin jedoch nicht vor. Aus den Arztabrechnungsdaten in der Anlage K 24 geht hervor, dass die Klägerin bereits vor der Impfung an zahlreichen orthopädischen Beeinträchtigungen litt (Anlage K 24, PDF-S. 60 f.). Auch hier fehlen die entsprechenden orthopädischen Behandlungsunterlagen. Im Jahr 2023 wurde bei der Klägerin die Diagnose Katarakt (Grauer Star) festgestellt (Anlage K 24, PDF-S. 6 und PDF-S. 18). Diese Diagnose ist für das Alter der Klägerin nicht ungewöhnlich. Auch hierzu legt die Klägerin keine Behandlungsunterlagen vor. Hinsichtlich des Vortrags, durch die Impfung an einer Herzmuskelentzündung und Herzschwäche zu leiden (Replik, S. 42), legt die Klägerin keine entsprechenden ärztlichen Befunde vor. Die Beklagte hat die Ausführungen der Klägerin zum Gesundheitszustand hinreichend qualifiziert bestritten (entgegen S. 38 der Replik, so Rn. 127 ff. der Klageerwiderung) bestritten. Klägerischer Vortrag ist hierzu nicht erfolgt. Die Klägerin setzt sich weder mit den Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung auseinander noch ergänzt sie ihren eigenen Vortrag. Die Kammer ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, Kranken- und Behandlungsunterlagen von Amts wegen beizuziehen. Dies gilt umso mehr, wenn sie von deren Existenz mangels Vortrages der Klägerin zu den Behandlungen keine oder allenfalls eine vage Kenntnis hat. Sofern es der Klägerin unzumutbar sein sollte, weitere Krankenunterlagen vorzulegen, müsste sie dies unter Angabe von Gründen darlegen. Außerdem müssten die Unterlagen, die sie nicht selbst beschaffen kann, hinreichend genau bezeichnet werden. Auch dies würde sie aber nicht von ihrer Pflicht entheben, zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Vorerkrankungen, Behandlungen, Einnahme von Arzneimittel und weiteren Impfungen vollständig vorzutragen (vgl. Landgericht München I, Hinweis vom 08.08.2023, Az. 23 O 10876/22). Es handelt sich bei der beantragten Anhörung der Klägerin sowie des Sachverständigenbeweises um ungeeignete Beweismittel, da die klägerische Anhörung weder geeignet noch ausreichend ist, um medizinische Sachverhalte zu belegen. Das als Beweis angebotene Sachverständigengutachten ist nicht geeignet, den Vortrag der Klägerin zu belegen und als bloßer Beweisermittlungsantrag zu beurteilen. Die Kammer hat mit Verfügung vom 02.05.2024 die relevanten Behandlungsunterlagen angefordert. Mit Beschluss vom 22.07.2024 hat sie Beibringungsfrist gesetzt wegen ersichtlich in weiten Teilen unvollständiger Behandlungsunterlagen. Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 hat die Klägerin Behandlungsunterlagen vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2024 hat die Kammer auf die Bedeutung der Vorlage und die Konsequenzen bei Fehlen der wesentlichen Behandlungsunterlagen hingewiesen. Die Klägerin hat ihre erweiterte Darlegungslast damit nicht erfüllt. Der Tatsachenvortrag der Klägerin ist unsubstantiiert, weil sie nur unzureichende Krankenunterlagen zur Verfügung gestellt hat. Der Anspruchsteller muss umfassend alle Umstände vortragen, die für und gegen die Schadensverursachung sprechen. Dies schließt auch Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel ein. Die Klägerin hat jedoch keine vollständigen Krankenunterlagen vorgelegt und ihren Gesundheitszustand vor der Impfung nur fragmentarisch geschildert. Insbesondere kommt dem betreuenden Hausarzt die Schlüsselrolle zu, denn aus seiner Dokumentation ergibt sich in aller Regel ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand einer Patientin. Namentlich sind Beschwerden und Überweisungen dort in aller Regel vollständig vermerkt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch offensichtlich gerade die hausärztliche Dokumentation zurückgehalten. So ist der Bericht der kardiologischen Praxis .06.2023 an den Allgemeinarzt gerichtet. Dieser wird jedoch weder in der Ärzteliste angegeben, noch wurden dessen Unterlagen vorgelegt. 4. Zuletzt ist die Auskunft auch nicht erforderlich. Der Auskunftsanspruch scheidet mangels Erforderlichkeit aus, wenn der pharmazeutische Unternehmer bereits im Rahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs andere schadensgeeignete Umstände gemäß § 84 Abs. 2 S. 3 AMG darlegen und beweisen kann. Der Auskunftsanspruch soll dem Arzneimittelanwender ermöglichen, vom pharmazeutischen Unternehmer die Informationen zu erlangen, die der erstere dazu benötigt, die Schadensgeeignetheit des Arzneimittels nachzuweisen und damit die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 AMG auszulösen. Kann der pharmazeutische Unternehmer aber andere schadensgeeignete Umstände nachweisen, ist die Kausalitätsvermutung gem. § 84 Abs. 2 S. 3 AMG ohnehin ausgeschlossen. Diese anderen schadensgeeigneten Umstände, etwa Vorerkrankungen oder schädigende Umwelteinflüsse, die aus der Sphäre des Arzneimittelanwenders stammen, können auch nicht durch die vom Arzneimittelanwender begehrten Angaben über das Arzneimittel ausgeräumt werden (LG Kempten Endurteil v. 4.6.2024 – 23 O 721/23, BeckRS 2024, 18813 Rn. 54-59, beck-online). Wie bereits dargelegt, ergeben sich bereits aus dem klägerischen Vortrag, insbesondere der vorgelegten Behandlungsunterlagen, zahlreiche Diagnosen, welche die von der Klägerin geltend gemachten Symptome hervorrufen können. Die Beklagte hat andere schadensgeneigte Umstände dargelegt und bewiesen und auch eine Kausalitätsvermutung scheidet folglich aus. II.Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG und § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG . 1. Eine Haftung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG besteht nur dann, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Die medizinische Vertretbarkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der therapeutische Wert die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels überwiegt. Bei der Prüfung der Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen werden nicht nur die im konkreten Fall eingetretenen Schäden berücksichtigt, sondern es wird eine abstrakte Nutzen-Risiko-Abwägung vorgenommen, bei der sämtliche schädlichen Wirkungen erfasst werden (BeckOGK/Franzki, 1.11.2023, AMG § 84 Rn. 83 m.w.N.). Gegenstand der Abwägung zur Feststellung einer etwaigen Unvertretbarkeit ist somit die Bestimmung eines Nutzen-Risiko-Verhältnisses. Es kann jedoch vorliegend dahinstehen, ob das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen Voraussetzung des Schadensersatzanspruches nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG und § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG ist, dass der Arzneimittelanwender Tatsachen darlegt, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Die Kammer hat insoweit im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem, vom auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Unternehmer, hergestellten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des auskunftsersuchenden Anwenders ergeben. Eine begründete Annahme eines Zusammenhangs zwischen Arzneimittelanwendung und eingetretener Rechtsgutsverletzung ist zu bejahen, wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen (überwiegende Wahrscheinlichkeit). Wenn die Arzneimittelanwendung lediglich mit gleicher Wahrscheinlichkeit ursächlich war wie ein anderer möglicher Umstand, wird man dem Wortlaut entsprechend nicht mehr von einer begründeten Annahme sprechen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf es nicht „lediglich einer geringen Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Impfung und Schaden“. Vielmehr hat die Klägerin vollumfänglich darzulegen und zu beweisen, dass ein solcher Zusammenhang besteht. Da, wie oben dargelegt, schon die Darlegung nicht hinreichend erfolgt ist, kann offen bleiben, ob ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestand. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG, da die behaupteten Gesundheitsschädigungen zumindest nicht kausal auf die behauptete nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation zurückzuführen sind. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung setzt voraus, dass die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information vermieden worden wäre. Ein Kausalzusammenhang fehlt folglich dann, wenn der Anwender oder der anwendende Arzt die Arzneimittelinformation gar nicht zur Kenntnis genommen hat (BeckOGK/Franzki, AMG § 84 Rn. 58), worauf die Beklagte auf Bl. 66 der Klageerwiderung hingewiesen hat. Die Klägerin ist hierauf nicht mehr eingegangen und hat insbesondere nicht dargelegt, dass sie den Arzneiinformationsbogen bzw. jedenfalls das Aufklärungsblatt gelesen hat, was aber erforderlich wäre (vgl. LG Bamberg, Endurteil v. 26.01.2024 – 45 O 183/23, BeckOGK/Franzki, 1.6.2024, AMG § 84 Rn. 106). Damit ist ein Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt, worauf die Beklagte auf S. 10/11 der Klageerwiderung hingewiesen hat. Es ist daher nicht schlüssig dargetan, dass sich die Klägerin bei weitergehender als der von ihr beanstandeten Information von der Impfung abhalten hätte lassen oder sich zumindest in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Stattdessen ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Klägerin auch bei anderweitiger Information zugunsten der Impfung entschieden hätte, weil sie von dem Nutzen profitieren wollte und hierfür ein damit verbundenes Risiko von Komplikationen in Kauf genommen hat. Ein Anspruch unter diesem Gesichtspunkt scheitert im Übrigen wiederum auch an unzureichenden Darlegungen zu einer gesundheitlichen Verschlechterung infolge der Impfung, namentlich der unterbliebenen Vorlage der hausärztlichen Verlaufsdokumentation. IV. Da kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 84 Abs. 1 AMG besteht, besteht darüber hinaus weder ein Anspruch auf Feststellung für die Haftung künftiger Schäden noch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.