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Beschluss

5 T 294/02

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Adoption Volljähriger nach §1771 BGB setzt einen "wichtigen Grund" voraus; dieser ist nicht bloß im Belieben der Parteien, sondern muss nachprüfbar und so beschaffen sein, dass der Fortbestand des Annahmeverhältnisses unzumutbar ist. • Ein beiderseitiger Aufhebungsantrag indiziert zwar nicht automatisc h einen wichtigen Grund, kann aber als gewichtiges Indiz gewertet werden, sofern kein Anhalt für vorgeschobenen Vortrag besteht. • Das Vormundschaftsgericht hat zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe ernsthaft sind; äußerlich schwer nachvollziehbare, aber glaubhaft vorgetragene Belastungen (z. B. durch Namensänderung) können einen wichtigen Grund darstellen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Adoption Volljähriger: wichtige Gründe und Nachprüfbarkeit • Die Aufhebung einer Adoption Volljähriger nach §1771 BGB setzt einen "wichtigen Grund" voraus; dieser ist nicht bloß im Belieben der Parteien, sondern muss nachprüfbar und so beschaffen sein, dass der Fortbestand des Annahmeverhältnisses unzumutbar ist. • Ein beiderseitiger Aufhebungsantrag indiziert zwar nicht automatisc h einen wichtigen Grund, kann aber als gewichtiges Indiz gewertet werden, sofern kein Anhalt für vorgeschobenen Vortrag besteht. • Das Vormundschaftsgericht hat zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe ernsthaft sind; äußerlich schwer nachvollziehbare, aber glaubhaft vorgetragene Belastungen (z. B. durch Namensänderung) können einen wichtigen Grund darstellen. Die Beteiligten beantragten 1997 die Adoption der damals bereits volljährigen Beteiligten zu 1). Das Amtsgericht sprach die Adoption 1998 aus; dabei wurde festgestellt, dass die Beteiligte zu 1) den Familiennamen des Annehmenden führen soll. Die Parteien widersprachen dieser Regelung und erhoben Beschwerde, die verworfen wurde. 2002 stellten beide Beteiligten den Antrag auf Aufhebung der Adoption nach §1771 BGB mit der Begründung, die durch die Namensänderung entstandenen Schwierigkeiten hätten ein unerträgliches Familienleben und eine Zerrüttung des Verhältnisses verursacht. Das Amtsgericht lehnte den Aufhebungsantrag ab mit der Begründung, es sei nicht dargelegt worden, dass die Beteiligte weiterhin ihren früheren Namen führe oder haben wolle. Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten Beschwerde ein. • Rechtsgrundlage ist §1771 BGB; die Vorschrift verlangt das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" für die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses zu einem Volljährigen. • Unterschiedliche dogmatische Auffassungen in Literatur und Kommentaren reichen von strenger Erfordernis schwerer Verfehlungen bis zu einer weitergehenden Indizwirkung beiderseitiger Anträge; die Kammer folgt einer mittleren Linie. • Die Kammer entscheidet, dass der "wichtige Grund" nicht beliebig ist: Aufhebung ist nur bei nachprüfbar bedeutsamen Gründen möglich, die den Fortbestand des Annahmeverhältnisses unzumutbar machen (Schutz des familienrechtlichen Verhältnisses). • Bei beiderseitigem Antrag kann zwar keine automatische Indizwirkung im Sinne einer zwingenden Aufhebung angenommen werden; wohl aber kann der gemeinsame Antrag ein gewichtiges Indiz für die Ernstlichkeit des Vorbringens sein, sofern keine Hinweise auf vorgeschobene Gründe vorliegen. • Im vorliegenden Fall sind die vorgetragenen Schwierigkeiten aufgrund der Namensänderung glaubhaft und durch die unmittelbare Reaktion der Parteien auf die Adoption zeitnah indiziert, sodass ein wichtiger Grund vorliegt, der die Aufhebung rechtfertigt. • Folge: Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts war aufzuheben; das Amtsgericht ist anzuweisen, von seinen zuvor geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen und, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Adoption aufzuheben. Die Beschwerde war begründet; der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Das Gericht legt dar, dass die Aufhebung einer Adoption Volljähriger nach §1771 BGB nur bei nachprüfbar bedeutsamen, unzumutbaren Gründen erfolgen darf und nicht allein vom Willen der Parteien abhängt. Im konkreten Fall sind die durch die Namensänderung entstandenen Belastungen glaubhaft und ausreichend, sodass ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Adoption aufzuheben, sofern sonstige Voraussetzungen erfüllt sind, und von seinen im angefochtenen Beschluss geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.