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Beschluss

5 T 293/02

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Meistbietender bleibt Meistbietender, sofern keine konkrete und ausreichende Tatsachenbasis für rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Verhalten vorliegt. • Eine Zuschlagsversagung nach § 83 Ziff. 6 ZVG bedarf konkreter Nachweise, dass das Verhalten des Meistbietenden den freien Wettbewerb so beeinträchtigt hat, dass ein vernünftiger Erlös verhindert wurde. • Ein bloß abschreckendes oder widersprüchliches Verhalten des Meistbietenden rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Versagung des Zuschlags; maßgeblich sind Verhältnis von Gebot zum Verkehrswert (§ 85a, § 74 ZVG) und konkrete Belege für Manipulation. • Bei Teilungsversteigerungen schützt § 85a ZVG gegen offensichtlich zu niedrige Meistgebote im ersten Termin; liegt das Gebot deutlich über der Hälfte des Verkehrswerts, ist die Versagung deshalb nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Zuschlagserteilung trotz abschreckender Äußerungen des Meistbietenden • Ein Meistbietender bleibt Meistbietender, sofern keine konkrete und ausreichende Tatsachenbasis für rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Verhalten vorliegt. • Eine Zuschlagsversagung nach § 83 Ziff. 6 ZVG bedarf konkreter Nachweise, dass das Verhalten des Meistbietenden den freien Wettbewerb so beeinträchtigt hat, dass ein vernünftiger Erlös verhindert wurde. • Ein bloß abschreckendes oder widersprüchliches Verhalten des Meistbietenden rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Versagung des Zuschlags; maßgeblich sind Verhältnis von Gebot zum Verkehrswert (§ 85a, § 74 ZVG) und konkrete Belege für Manipulation. • Bei Teilungsversteigerungen schützt § 85a ZVG gegen offensichtlich zu niedrige Meistgebote im ersten Termin; liegt das Gebot deutlich über der Hälfte des Verkehrswerts, ist die Versagung deshalb nicht geboten. Die Beteiligte zu 1) beantragte die Teilungsversteigerung eines Einfamilienhauses, das ehemalige eheliche Wohnhaus, in dem der Beteiligte zu 2) mit zwei minderjährigen Kindern wohnt. Der Verkehrswert wurde auf 600.000 DM festgesetzt. Im Versteigerungstermin bot der Beteiligte zu 2) 30.000 EUR und blieb Meistbietender bei insgesamt 201.184,61 EUR einschließlich bestehenbleibender Rechte. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag mit der Begründung, der Beteiligte zu 2) habe seine Beitrittstellung rechtsmissbräuchlich ausgeübt und durch Verhalten im Termin (keine Innenbesichtigung, widersprüchliche Angaben zur Vermietung, Drohung der Nicht-Räumung) den freien Wettbewerb gestört. Der Meistbietende legte sofortige Beschwerde ein und begehrte die Erteilung des Zuschlags an ihn selbst. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war fristgerecht und zulässig. • Meistbietender: Der Beschwerdeführer blieb Meistbietender gemäß § 81 Abs.1 ZVG; formelle Voraussetzungen nach §§ 43 Abs.1, 73 Abs.1 ZVG waren eingehalten. • Kein Verstoß gegen § 83 Ziff.6 ZVG: Die Kammer sah keine ausreichende Tatsachenbasis dafür, dass das Verhalten des Bieters den Wettbewerb so verzerrt habe, dass ein vernünftiger Erlös verhindert worden sei. • Keine Anwendung von § 85a ZVG: Das abgegebene Meistgebot einschließlich bestehenbleibender Rechte entsprach 65,6 % des Verkehrswerts und überschritt damit deutlich die Eingriffsschwelle (Hälfte des Verkehrswerts), so dass § 85a ZVG eine Versagung nicht gebiete. • Sittenwidrigkeit (§ 765a ZPO): Keinerlei krasses Missverhältnis zwischen Gebot und Verkehrswert; das angeführte Verhalten (Verschweigen von Mietverhältnissen, Drohung nicht zu räumen) rechtfertigt nicht die Annahme arglistiger Manipulation wie in den vom Amtsgericht zitierten Extremfällen. • Begründungslast: Die Annahme, Mitbieter seien wegen der Drohung abgeschreckt worden, beruht auf Spekulation; konkrete Indizien fehlen, zumal ein erfahrener Mitbieter mehrfach überboten hatte und sein letztes Gebot ebenfalls nahe 65 % des Verkehrswerts lag. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 91 ZPO). Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Dem Beteiligten zu 2) wurde der Zuschlag zu seinem Meistgebot von 30.000 EUR (insgesamt 201.184,61 EUR inklusive bestehenbleibender Rechte) zu den festgesetzten Bedingungen erteilt. Das Landgericht stellte fest, dass weder eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Zuschlagsversagung nach § 83 Ziff. 6 ZVG vorliegt noch ein sittenwidriges Meistgebot gemäß § 765a ZPO gegeben ist. Eine Versagung nach § 85a ZVG war schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Gebot deutlich über der Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts lag. Die Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) dessen außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.