Urteil
14 O 17/03
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Kunde und Bank kommt durch Durchführung eines Beratungsgesprächs mindestens konkludent ein Beratungsvertrag zustande.
• Die Bank verletzt ihre Pflicht zur umfassenden Aufklärung, wenn sie über für die Anlageentscheidung wesentliche Informationen, hier die schwierige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens, nicht hinreichend informiert.
• Ein Ratinghinweis ersetzt nicht die Pflicht, ergänzende, ggf. aktuelle Risiken mitzuteilen, wenn die Anlage am Rand der vom Kunden erkennbar vertretenen Risikobereitschaft liegt.
• Bei schuldhafter Verletzung der Beratungs- und Informationspflicht kann der Anleger Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufs (negatives Interesse) und Ersatz entgangener Zinserträge verlangen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen unvollständiger Anlageberatung bei Argentinien-Anleihe • Zwischen Kunde und Bank kommt durch Durchführung eines Beratungsgesprächs mindestens konkludent ein Beratungsvertrag zustande. • Die Bank verletzt ihre Pflicht zur umfassenden Aufklärung, wenn sie über für die Anlageentscheidung wesentliche Informationen, hier die schwierige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens, nicht hinreichend informiert. • Ein Ratinghinweis ersetzt nicht die Pflicht, ergänzende, ggf. aktuelle Risiken mitzuteilen, wenn die Anlage am Rand der vom Kunden erkennbar vertretenen Risikobereitschaft liegt. • Bei schuldhafter Verletzung der Beratungs- und Informationspflicht kann der Anleger Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufs (negatives Interesse) und Ersatz entgangener Zinserträge verlangen. Der Kläger war langjähriger Kunde der Beklagten und suchte Anfang 2001 Beratung über die Anlage von rund 500.000 DM. In mehreren Gesprächen stellten Mitarbeiter der Beklagten verschiedenen Anlageformen vor; wegen früherer Verluste wollte der Kläger eine sichere, zugleich renditestarke Anlage; ein Teil sollte 2004 verfügbar sein. Auf Empfehlung erwarb der Kläger Ende Januar 2001 unter anderem eine 7%ige Anleihe der Republik Argentinien (Nennwert 73.000 DM, Kurswert 35.999,29 EUR). Später fiel der Kurs deutlich; Beratungsanfragen des Klägers im September und November 2001 führten nicht zum Verkauf. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Rückgängigmachung des Kaufs. Die Beklagte behauptet, umfassend über das spekulative Risiko informiert und der Kläger habe eigenverantwortlich entschieden. • Beratungsvertrag: Durch Aufnahme des Beratungsgesprächs vom 23.01.2001 wurde mindestens konkludent ein Beratungsvertrag geschlossen, sodass die Beklagte Beratungs- und Aufklärungspflichten übernahm. • Pflichteninhalt: Nach der Rechtsprechung muss die Beratung auf die für die Anlageentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken eingehen; hierzu zählen neben allgemeinen Risiken auch spezielle Risiken des Anlageobjekts. • Pflichtverletzung: Die Bank bzw. ihre Erfüllungsgehilfen haben nicht hinreichend über die schwierige politische und wirtschaftliche Lage Argentiniens und daraus folgende Risiken aufgeklärt; ein entsprechender warnender Hinweis, der in Offerten der Kooperationsstelle enthalten war, wurde nicht an den Kläger weitergegeben. • Ratinghinweis unzureichend: Ein bloßer Hinweis auf das spekulative Rating reicht nicht aus, weil zusätzliche, aktuelle Informationen für die Risikoeinschätzung des Anlegers, insbesondere am Rand der erkennbaren Risikobereitschaft, erforderlich sind. • Verschulden und Verantwortlichkeit: Die unterlassene oder nicht weitergegebene Information stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB dar; dieses Verschulden ist der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. • Schaden und Schadensminderung: Der Schaden besteht bereits darin, dass der Kläger eine Anlage getätigt hat, die nicht seinen Risikovorstellungen entsprach; ein Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht trifft den Kläger nicht, weil Veräußerungen später problematisch gewesen wären. • Rechtsfolge: Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses (Rückabwicklung) besteht; daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 35.999,29 EUR gegen Übertragung der Anleihe sowie auf Zinsen in Höhe von 5% (Schadensschätzung nach § 287 ZPO). • Normen und Grundsätze: Es wurden die allgemeinen Grundsätze zur Beratungspflicht herangezogen sowie die Regelungen zu Verschulden und Haftung (§§ 276, 278 BGB) und Zinsansprüchen (§§ 286, 288 BGB); Verfahrensbezug: §§ 92, 269 ZPO, § 709 ZPO zur Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung. Die Klage war teilweise begründet. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 37.891,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2003 zu zahlen gegen Übertragung der 7%igen Argentinien-Anleihe (Nennwert 73.000 DM). Die Entscheidung beruht darauf, dass die Bank ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, indem sie nicht auf die für die Anlageentscheidung wesentlichen, negativen Entwicklungen in Argentinien hingewiesen hat. Ein Mitverschulden oder eine Pflichtverletzung des Klägers hinsichtlich Schadensminderung wurde verneint. Die restliche Klage wurde abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.