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Urteil

15 Ns 622 Js 467/04 (22/04)

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fernmündliche Erklärung kann als fristgerechte Einlegung der Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle gewertet werden. • Bei der Form der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist Telekommunikation (Telefon) zumutbar und mit der Schriftform gleichzustellen. • Bei geringer Beute und persönlichen Therapieanstrengungen kann das Strafmaß gemildert und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden. • Erwägungen zur Identitätsfeststellung im telefonischen Verfahren dürfen nicht zur Verhinderung der Rechtsmittelausübung führen.
Entscheidungsgründe
Telefonische Berufungseinlegung wirksam; Herabsetzung der Freiheitsstrafe und Aussetzung zur Bewährung • Fernmündliche Erklärung kann als fristgerechte Einlegung der Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle gewertet werden. • Bei der Form der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist Telekommunikation (Telefon) zumutbar und mit der Schriftform gleichzustellen. • Bei geringer Beute und persönlichen Therapieanstrengungen kann das Strafmaß gemildert und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden. • Erwägungen zur Identitätsfeststellung im telefonischen Verfahren dürfen nicht zur Verhinderung der Rechtsmittelausübung führen. Die Angeklagte wurde wegen Diebstahls verurteilt, nachdem sie Waren geringen Werts aus den Auslagen eines Geschäfts entwendet hatte. Das Amtsgericht hatte sie zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Angeklagte beschränkte ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Am 05.07.2004 erklärte sie telefonisch gegenüber der Geschäftsstelle des Amtsgerichts B, Berufung einlegen zu wollen; die Geschäftsstelle fertigte einen Vermerk an. Wegen Unsicherheit darüber, ob die telefonische Erklärung ausreiche, stellte ihr Verteidiger hilfsweise einen Wiedereinsetzungsantrag. Die Berufung wurde von der Kammer als wirksam und fristgerecht angesehen. In der Beschwerdeinstanz berücksichtigte das Landgericht persönliche Umstände der Angeklagten, insbesondere ihre sozialen Verhältnisse, Vorstrafen und laufende therapeutische Behandlungen wegen Diebstahlsneigung. • Formfrage der Berufungseinlegung: Die Kammer wertet gemäß § 314 Abs. 1 StPO die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle als formgerecht abgegeben, auch wenn sie fernmündlich erfolgte. Das Gesetz stellt die schriftliche Erklärung und die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gleichberechtigt nebeneinander; Telekommunikation ist bei beiden Formen zu berücksichtigen. • Argumente gegen BGH-Rechtsprechung: Die Kammer lehnt die Auffassung ab, dass persönliche Anwesenheit erforderlich sei, weil Schriftform schon telekommunikationsfreundliche Lösungen kennt und Identitätskontrolle gesetzlich nicht verlangt wird. • Praktische Erwägungen: Ohne Zulassung der telefonischen Erklärung würden regelmäßig Wiedereinsetzungsanträge nötig, was die Rechtsmittelausübung unzumutbar erschwert. • Strafanpassung: Unter Berücksichtigung des geringen Werts der Beute, der absonderlichen Zusammensetzung der Beute und der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten hält das Gericht eine herabgesetzte Freiheitsstrafe für angemessen (§ 47 StGB). • Bewährungsentscheidung: Wegen eigenständiger Therapiebemühungen, bestehenden Bewährungsverhaltens und der Aussicht auf Besserung wird die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. • Kostenentscheidung: Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen; jedoch trägt die Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen in der Berufungsinstanz gemäß §§ 465 Abs.1, 473 Abs.3 StPO. Die Berufung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs ist zulässig und erfolgreich. Die Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt; die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Herabsetzung des Strafmaßes berücksichtigt den geringen Beutewert und die geständigen beziehungsweise glaubhaften Angaben zur persönlichen Lage sowie laufende therapeutische Maßnahmen. Die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen der Angeklagten trägt diese; die Landeskasse übernimmt jedoch die Kosten und notwendigen Auslagen der Berufungsinstanz.