Urteil
15 Ns 622 Js 467/04
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2004:1011.15NS622JS467.04.00
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Tenor
Das angefochtene Urteil wird wie folgt abgeändert:
Die Angeklagte, die des Diebstahls schuldig ist, wird zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Wochen
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen, jedoch trägt die Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten in der Berufungsinstanz.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird wie folgt abgeändert: Die Angeklagte, die des Diebstahls schuldig ist, wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen, jedoch trägt die Landeskasse die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten in der Berufungsinstanz. G r ü n d e (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Die Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 29.06.2004 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, weil sie am 12.03.2004 gegen 12.00 Uhr aus den Auslagen der Firma X zwei Geldbörsen zum Preis von je 7,99 EUR, eine Kosmetiktasche zum Preis von 5,00 EUR und eine Packung Toilettenpapier zum Preis von 3,99 EUR gestohlen hatte. Diese Tat und ihre rechtliche Beurteilung standen für die Kammer bindend fest, nachdem die Angeklagte in der Hauptverhandlung klargestellt hat, dass ihr Rechtsmittel als von Anfang an auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen sei. Die Angeklagte hat am 05.07.2004 bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Ahlen angerufen und ausweislich eines Vermerks der Justizfachangestellten I vom selben Tage telefonisch erklärt, "dass sie gegen das Urteil, welches am 29.06.2004 ergangen sei, Berufung einlegen möchte." Dieser Vermerk der Geschäftsstelle wurde ausweislich einer auf demselben Blatt zu findenden Verfügung der Abteilungsrichterin dieser noch am selben Tag vorgelegt. Nachdem der behandelnde Psychologe der Angeklagten, der Zeuge P, der Angeklagten gesagt hatte, eine telefonische Berufungseinlegung reiche wohl nicht aus, hat die Angeklagte sich an ihren Verteidiger gewandt, der sodann hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Einlegung der Berufung gestellt hat. Dieser nur "höchstvorsorglich" gestellte Antrag brauchte von der Kammer nicht entschieden zu werden; denn die Kammer hat die fernmündliche Erklärung der Angeklagten als wirksame Einlegung der Berufung angesehen. Sie hat gemäß § 314 Abs. 1 StPO fristgerecht und auch der von dieser Vorschrift geforderten Form entsprechend durch ihren Anruf am 05.07.2004 Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt. Der Wirksamkeit steht die Tatsache nicht entgegen, dass sie ihre Erklärung nicht in persönlicher Anwesenheit bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgegeben hat, sondern telefonisch. Denn Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle können nach Auffassung der Kammer auch telefonisch formwirksam abgegeben werden. Die Kammer folgt damit nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, Seite 64 ff), nach welcher Rechtsmittelerklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle nur in persönlicher Anwesenheit bei der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Gegen diese Rechtsprechung sprechen insbesondere die folgenden Gründe: Das Gesetz stellt in § 314 StPO - wie auch sonst vielfach im Gesetz - zwei Formen der Erklärung gleichberechtigt nebeneinander, die schriftliche Erklärung und diejenige zu Protokoll der Geschäftsstelle. Zur Schriftform hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits im Jahre 1883 (vgl. RGSt 9, Seite 38 ff) mit der Anerkennung des Telegramms als diesem Formerfordernis genügend zum einen die Telekommunika-tion akzeptiert und damit für schriftliche Rechtsmittelerklärungen ein Ausschöpfen der Frist bis zu ihrem letzten Moment ermöglicht, ohne dass der Erklärende zur Berücksichtigung von Postlaufzeiten gezwungen wäre. Zum anderen hat sie bereits damals bewusst auf solche Elemente verzichtet, die eine gewisse Kontrolle der "Authentizität der Schrift" gesichert hätten, wie etwa eine "Originalunterschrift" oder eine "Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift" (RG, a.a.O., Seite 39). Ebenso telekommunikationsfreundlich sind auch die weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen zu immer neuen Formen der "schriftlichen" Rechtsmittelerklärungen (s. dazu zuletzt die Entscheidung des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 04.05.2000, BGHZ 144, S. 160 ff m.w.N.). Angesichts dieser Rechtsprechung zur Schriftform hält die Kammer für erforderlich, auch bei der vom Gesetz als gleichberechtigt neben die Schriftform zur Wahl des Erklärenden gestellten Form der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle Telekommunikation in Form der telefonischen Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle zuzulassen. Dafür spricht zum einen, dass so auch Personen, die mit der Schriftform Schwierigkeiten haben, wie etwa Analphabeten, die Möglichkeit eröffnet wird, die Mittel der modernen Telekommunikation zu nutzen und so auch die Rechtsmittelfristen auszuschöpfen. Dafür sprechen weiter die Gründe, die den BGH bewogen haben, das vergleichbare Formerfordernis "zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde" im Sinne des § 67 OWiG auch bei einer telefonischen Erklärung gegenüber der Behörde als erfüllt anzusehen (vgl. BGHSt 29, S. 173 ff): Eine weite Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Ort, an dem die Erklärung gemäß § 314 StPO zu Protokoll genommen wird, kommt nicht selten bei Anklagen zum Amtsgericht des Tatortes vor, bei denen der Angeklagte seinen Wohnsitz vielfach in nicht unerheblicher Entfernung zum Amtsgericht hat. Bei Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts können sogar innerhalb des hiesigen Landgerichtsbezirks Entfernungen von fast 100 km vorkommen. Den Rechtsmittelführer hier auf eine Anreise zum Ort des Amtsgerichts bzw. Landgerichts als Voraussetzung für eine wirksame Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu verweisen, wäre unzumutbar und würde überdies im Effekt auf eine Verkürzung der Frist für Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle im Vergleich zur Schriftform hinauslaufen. Gegen die Wirksamkeit einer (nur) fernmündlichen Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle sprechen auch keine Gründe, die eine solche Erschwerung im Vergleich zur Schriftform erzwingen würden. Dass "Gewissheit über die Person des Erklärenden und Klarheit über den Inhalt seiner Erklärung" nur zu erreichen seien, "wenn der Erklärende bei der Verhandlung anwesend" sei (so BGHSt 30, S. 64 ff, 67), ist nur zum Teil zutreffend, nämlich soweit es um die "Gewissheit über die Person" geht, welche sich telefonisch in der Tat nicht in dem Maße gewinnen lässt, wie etwa durch Vergleich des Ausweises mit der körperlich anwesenden Person. Eine solche Identitätskontrolle ist aber zum einen bei der Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gesetzlich nicht gefordert, sondern allenfalls Verwaltungsübung. Zum andern ist mit dem Verzicht auf jegliche Authentizitätserfordernisse bei der Schriftform ein solches Erfordernis bei der alternativen Erklärungsform zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht vereinbar. Soweit der BGH meint, Klarheit über den "Inhalt der Erklärung" sei telefonisch nur bei persönlicher Anwesenheit des Erklärenden zu erhalten, hält die Kammer das für ebenso wenig überzeugend wie das Abstellen darauf, dass die fernmündliche Rechtsmittelerklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle durch zusätzliche Belastung der Geschäftsstellen "unzumutbare Verhältnisse bewirken" würde, "wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel auch telefonisch begründen wollte" gemäß §§ 317, 345 Abs. 2 StPO. Soweit solche Erklärungen tatsächlich zu einer "Belastung" führen, hängt diese nicht davon ab, ob das Gespräch per Telefon oder unmittelbar geführt wird. Im Übrigen spricht für die Zulassung einer telefonischen Erklärung als Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle auch eine praktische Erwägung. In solchen Fällen müsste anderenfalls regelmäßig einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden, sei er wie hier hilfsweise gestellt oder per Auslegung von Amts wegen als gestellt anzusehen; denn das müsste regelmäßig schon deshalb im Hinblick auf §§ 35 a Satz 1, 44 Satz 2 StPO geschehen, weil kaum je bei der Rechtsmittelbelehrung auch darüber belehrt wird, dass "zu Protokoll der Geschäftsstelle" bedeute, die Erklärung müsse in persönlicher Anwesenheit auf der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die zulässige, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung hat in diesem Umfang Erfolg. Die Angeklagte ist geschieden und Mutter eines Kindes im Alter von sechs Jahren. Sie bezieht Sozialhilfe. Die Angeklagte ist bereits mehrfach wegen Diebstahls verurteilt und stand zur Tatzeit unter einer laufenden Bewährung; wegen der Einzelheiten dessen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Ergänzend hat die Kammer zu den persönlichen Verhältnissen die folgenden Feststellungen aufgrund der glaubhaften Erklärungen der Angeklagten getroffen: Die Angeklagte wurde mit 15 Jahren aus der 7. Klasse der Hauptschule entlassen. Sie ging in diesem Alter von zu Hause weg, weil sie Schwierigkeiten mit ihrem Vater hatte und zog zu einem Freund nach N. Ihre Versuche, sich dort bei der Schule anzumelden, klappten im Ergebnis nicht. Nach mehreren Umzügen (nach F und T) zog die Angeklagte wiederum nach B, wo sie bei einer Wohngemeinschaft unterkam. 1993 und 1994 hatte sie mehrere Anstellungen, die jeweils nur kurzzeitig waren, zuletzt als Bürogehilfin beim X-Verband. Diese Stelle, eine AB-Maßnahme, endete nach einem Jahr. Die Angeklagte wandte sich an dann einem neuen Partner zu, mit dem sie Schwierigkeiten hatte, was u.a. zu Suizidversuchen führte. Nach der Trennung von ihm zog sie zunächst nach E, später dann zurück nach B, wo sie zu ihrer Mutter zog, welche inzwischen vom Vater der Angeklagten geschieden war. Dort hatte die Angeklagte im vergangenen Jahr fünf Monate lang eine Anstellung bei der Firma G. Sie bemüht sich um Arbeit. Weil sie ihre ständigen Diebstahlstaten unter Kontrolle bringen wollte, hat die Angeklagte von sich aus eine Therapie bei einem Verhaltenstherapeuten, dem Zeugen P, aufgesucht. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte ihn bereits im Mai des Jahres aufgesucht und dringlich um Hilfe gebeten habe. Der Psychiater, bei dem sie zuvor in Behandlung gewesen sei, habe "Kleptomanie auf Grundlage einer Frühstörung" diagnostiziert; das habe er in seinen bisherigen Sitzungen mit der Angeklagten insofern bestätigt gefunden, als auch er bei dieser eine "Ich-Störung" festgestellt habe. Er bemühe sich, mit praktischen Verhaltensmaßregeln der Angeklagten zu einem Weg dahin zu verhelfen, zukünftig ohne Diebstähle durchs Leben zu kommen. Die Kammer hat wie das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe für unerlässlich im Sinne des § 47 StGB gehalten, und zwar sowohl im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung wie auch zur Einwirkung auf die Angeklagte. Die Kammer hielt jedoch eine geringere Freiheitsstrafe im Hinblick auf den geringen Wert der Beute und deren - gemessen an normalen Diebstählen - absonderliche Zusammensetzung für angemessen und hat daher eine solche von sechs Wochen Freiheitsstrafe verhängt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat die Kammer im Hinblick auf die von der Angeklagten selbsttätig entfalteten Bemühungen zur Behandlung ihrer Persönlichkeitsstörungen trotz der einschlägigen Vorbelastungen zur Bewährung ausgesetzt, weil sie auf diese Bemühungen und auf das Bewährungsverhalten der Angeklagten in der jüngsten Zeit gestützt, die gemäß § 56 Abs. 1 StGB erforderliche Erwartung hat gewinnen können, die Angeklagte werde zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Diebstähle mehr begehen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.