Urteil
10 O 373/04
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2004:1015.10O373.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T atbestand 2 Die Klägerin war am 28.03.2003 mit ihrem Ehemann mit dem Zug der Beklagten, 3 Zug-Nr. XXX, von F nach C gefahren. Bei der Ankunft gegen 13.40 Uhr 4 auf dem Bahnhof in C hielt der Wagen, in dem sich die Klägerin befand, nach 5 ihrer Behauptung ziemlich weit außerhalb des üblichen Bahnsteigbereiches an. Die 6 Klägerin ist auf einen Gehstock angewiesen. Bei ihrem Versuch, den Wagen zu verlassen, kam sie zu Fall. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind strittig. Die Klägerin erlitt eine Re-Fraktur des linken Unterarms mit Bruch eines noch einliegenden 7 Prevot-Stiftes am Radius sowie eine Ulna-Fraktur mit Ausbruch der noch einliegenden 8 Osteosyntheseplatte. Sie befand sich bis zum 16.4.2002 in stationärer Behandlung. 9 Nach ihrer Behauptung bestehen noch heute Unfallbeschwerden. 10 Für ihren Unfall macht die Klägerin die Beklagte verantwortlich. Sie behauptet, zu 11 dem Unfall sei es gekommen, weil der Wagen mit dem Ausstiegsbereich, den sie 12 benutzen wollte, im Bereich einer muldenartigen Vertiefung des Bahnsteiges angehalten 13 habe. Diese Vertiefung sei aufgrund der gleichmäßigen Kopfsteinpflasterung 14 des Bahnsteiges nicht zu erkennen gewesen. Auf sie sei nicht hingewiesen 15 worden. Aufgrund dieser Mulde habe sich zwischen Bahnsteigfläche und Ausstiegsbereich ein Höhenunterschied von 45 cm ergeben. Dies sei, zumal darauf nicht hingewiesen worden sei, ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflicht 16 Zu berücksichtigen sei, dass für die Mulde kein Bedarf mehr bestanden habe. 17 Es habe sich um einen früheren Gleis-Überfahrbereich gehandelt, der aber schon 18 seit längerem nicht mehr benutzt worden sei und deswegen hätte beseitigt sein müssen. 19 Die Klägerin verlangt die Zahlung von Schmerzensgeld, das nicht unter 15.000,- € 20 liegen sollte, und Ersatz von Sachschäden, u.a. eines Haushaltsführungsschadens. 21 Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Beklagte zu verurteilen, an sie 24 1. 2.873,98 Euro, 25 2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in 26 das Ermessen des Gerichts gestellt werde, 27 zu zahlen, jeweils mit Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen 28 Basiszinssatz, im Hinblick auf den Antrag zu 1. seit dem 29 28.03.2003, im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch seit 30 dem 30.06.2003; 31 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch alle 32 künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem 33 Unfallereignis vom 28.03.2003 in C zu ersetzen, 34 soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder 35 sonstige Dritte übergegangen sind. 36 Die Beklagte beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Sie bestreitet eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Die tatsächliche Höhendifferenz zwischen Bahnsteigkante und unterster Trittstufe sei maximal 37 cm 39 gewesen. Jeder Fahrgast, der beim Ein- und Ausstieg für festen Halt gesorgt habe, 40 könne eine solche Höhendifferenz problemlos bewältigen. Gegebenenfalls hätte sich 41 die Klägerin helfen lassen oder einen Bahnmitarbeiter auf Hilfestellung beim Ausstieg 42 ansprechen können. Ein Hinweis auf die Absenkung sei nicht erforderlich gewesen. 43 Diese sei problemlos zu erkennen gewesen. Ihre Funktion habe darin bestanden, 44 Benutzern von Gepäckkarren usw. wie auch behinderten Personen mit Rollstuhl das 45 Erreichen der anderen Bahnsteigs- und Gleisbereiche zu ermöglichen. Inzwischen 46 sei wegen des damals schon in Angriff genommenen Ausbaus der Bahnsteiganlage 47 diese Absenkung nicht mehr erforderlich gewesen und deswegen beseitigt worden. 48 Auch eine Haftung nach dem Haftpflichtgesetz scheide aus. Jedenfalls komme sie 49 wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nicht in Betracht. 50 Hilfsweise bestreitet die Beklagte einen Teil des Schadens der Höhe nach. 51 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze 52 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat in der Sache einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.9.2004 eingereicht. 53 Die Klägerin ist gern. § 141 ZPO angehört worden. 54 Entscheidungsgründe 55 Die Klage ist nicht begründet. 56 Wie erörtert, kann die Klägerin auf der Grundlage ihres eigenen Verbringens die Beklagte nicht für die Folgen ihres bedauerlichen Unfalls verantwortlich machen. Dies 57 gilt auch im Rahmen des Haftpflichtgesetzes, das auf das vorliegende Geschehen 58 anwendbar ist. 59 Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin leider jede Sorgfalt beim Ausstieg aus 60 dem Waggon außer acht gelassen. Wie sie bei ihrer Anhörung angegeben hat, hat 61 sie sich darauf verlassen, dass sie problemlos den Bahnsteig erreichen würde. Sie 62 hat sich deshalb nicht erst vergewissert, wie die Verhältnisse beim Ausstieg waren, 63 sondern hat sofort begonnen; dies, obwohl ihr Wagen weit außerhalb 64 des üblichen Bahnsteigbereichs angehalten hatte. Dabei hat sie auch nicht für 65 den notwendigen Halt gesorgt, was sich daraus ergibt, dass sie, als sie sich mit dem 66 Stock nach unten tastete und nicht den erwarteten Halt fand, sofort hinunter gefallen 67 ist. Das zeigt, dass die Klägerin die zu ihrem eigenen Schutz notwendige Eigensorgfalt zu diesem Zeitpunkt völlig außer acht gelassen hat, so dass es zu ihrem bedauerlichen Unfall gekommen ist. 68 Für ihre Behauptung, die Absenkung sei nicht erkennbar gewesen, gibt es keinen 69 Anhaltspunkt. Nach den Lichtbildern, die die Klägerin vorgelegt hat, war die Absenkung deutlich sichtbar. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn die Klägerin hat nach eigenen Angaben, als sie begann auszusteigen, gar nicht auf die Verhältnisse vor sich geachtet. Für ihren Sturz wäre deshalb nicht einmal ursächlich geworden, wäre die Absenkung schwer erkennbar gewesen. 70 Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die von der Klägerin behaupteten 71 Höhenverhältnisse zugrundelegt. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist 72 eine Höhendifferenz von 45 cm, wie sie die Klägerin für den Ausstiegsbereich bis zur 73 Bahnsteinkante behauptet, für sich gesehen nicht gefährlich. Es mag für einen älteren, zumal gehbehinderten Menschen beschwerlich sein, an dieser Stelle auszusteigen. 74 Gefährlich ist ein solcher Ausstieg aber nicht, schon dann nicht, wenn eine 75 durchschnittliche Sorgfalt beachtet wird. Die Klägerin hätte sich zudem ohne weiteres 76 von ihrem Ehemann helfen lassen können, der ja nach ihrem Vorbringen versucht 77 hatte, sie zu halten, was ihm aber nicht gelungen ist, weil sie bereits im Begriff gewesen ist, zu fallen. 78 Es kann dahinstehen, ob die fragliche Absenkung zum damaligen Zeitpunkt noch in 79 Benutzung gewesen ist, wie dies die Beklagte vorträgt, wogegen aber spricht, daß 80 bereits die sonst übliche Beplankung über die Gleise hinweg fehlte. Selbst wenn man 81 von dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangen kann, dass er in solchen Fällen 82 diesen Bereich auf das allgemeine Niveau anhebt, kann der Beklagten nach dem 83 vorliegenden Sach- und Streitstand kein Vorwurf gemacht werden, weil diese Maßnahme bereits in Angriff genommen worden war. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern, die eine Bahnsteigkante jetzt auf einheitlichem Niveau zeigen. Bis dahin bedurfte es keines Hinweises auf die Absenkung. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass sich der Fahrgast vor dem Ausstieg vergewisserte, wohin er trat und dass ihm dabei die Absenkung auffiel. Ob die Höhenverhältnisse zwischen Gleis und Bahnsteig der Eisenbahnbetriebsverordnung entsprechen, ist hier nicht von Bedeutung. 84 Soweit die Voraussetzungen des§ 1 HPflG erfüllt sind, kommt eine Haftung der Beklagten wegen des erheblichen Eigenverschuldens der Klägerin gem. § 4 HPflG nicht in Betracht (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2000, 104). 85 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 86 Unterschrift