Beschluss
5 T 1001/04
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vertrag, durch den ein Betreuter zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf nach §1907 Abs.3 BGB der gerichtlichen Genehmigung, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll.
• Bei unbefristeten Verträgen ist auf Genehmigungsbedarf abzustellen auf die Möglichkeit und die Folgen einer vorzeitigen Kündigung innerhalb von vier Jahren.
• Kann der Betreute den Vertrag innerhalb von vier Jahren ohne rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile kündigen, ist keine Genehmigung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigungspflicht für kündbare unbefristete Betreuungsverträge • Ein Vertrag, durch den ein Betreuter zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf nach §1907 Abs.3 BGB der gerichtlichen Genehmigung, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll. • Bei unbefristeten Verträgen ist auf Genehmigungsbedarf abzustellen auf die Möglichkeit und die Folgen einer vorzeitigen Kündigung innerhalb von vier Jahren. • Kann der Betreute den Vertrag innerhalb von vier Jahren ohne rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile kündigen, ist keine Genehmigung erforderlich. Der Betroffene ist geistig behindert und unter Betreuung; der Betreuer (Beteiligter zu 2) wurde umfassend bestellt. Der Beteiligte zu 3) ist Ergänzungsbetreuer für Abschluss bestimmter Verträge. Am 24.8.2004 schlossen der Beteiligte zu 1), vertreten durch den Ergänzungsbetreuer, und der Betreute sowie dessen Ehefrau eine Vereinbarung: Der Beteiligte zu 1) sollte als landwirtschaftlicher Helfer gegen monatliches Entgelt arbeiten; die Ehefrau des Betreuten sollte haushaltsnahe Dienste gegen Entgelt erbringen. Die Vereinbarung ist unbefristet und enthält keine Kündigungsregelungen. Der Vertreter des Beteiligten zu 1) beantragte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; das Amtsgericht hielt sie jedoch für nicht erforderlich. Dagegen richtete sich die Erinnerung des Beteiligten zu 1), die die Genehmigungsbedürftigkeit bejaht wissen wollte. • Anwendbare Norm ist §1907 Abs.3 BGB: Genehmigungspflicht für Verträge, die den Betreuten zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll. • Bei unbefristeten Verträgen ist entscheidend, ob eine Lösung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung vor Ablauf von vier Jahren möglich ist oder mit Einbußen verbunden wäre. • Hier liegen zwei Arbeitsverträge vor: einmal der Betreute als Arbeitnehmer, sodann die Ehefrau als Dienstleisterin/Arbeitnehmerin gegenüber dem Betreuten. • Mangels abweichender Vereinbarung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach §§620 Abs.2, 622 Abs.1 BGB (vier Wochen zum 15. oder Monatsende), zudem ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach §626 BGB möglich. • Eine Kündigung führt für den Betreuten nicht zu wirtschaftlichen oder rechtlichen Nachteilen, da er die Gegenleistung für bis zur Beendigung erbrachte Leistungen in vollem Umfang erhält und keine unverhältnismäßigen Gegenleistungsverpflichtungen verbleiben. • Daher ist der Vertrag innerhalb von vier Jahren kündbar, ohne dass eine Äquivalenzstörung oder sonstige Einbußen eintreten, sodass die Genehmigungsvoraussetzung des §1907 Abs.3 BGB nicht verwirklicht ist. • Die Vereinbarung ist nicht als Lebenszeitvertrag im Sinne des §624 BGB zu qualifizieren, weil es an Festlegungen zur Vertragsdauer fehlt. Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) ist zurückgewiesen; die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Das Gericht entscheidet, dass die unbefristeten Arbeitsvereinbarungen kündbar sind und dem Betreuten durch eine vorzeitige Beendigung keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteile entstehen; deshalb greift der Genehmigungsvorbehalt des §1907 Abs.3 BGB nicht. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts bleibt bestehen, die Beschwerde wird zurückgewiesen.