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Urteil

15 O 412/04

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2005:0113.15O412.04.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.146,44 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.000,00 € seit dem 02.04.2004 sowie aus 146,44 € seit dem 28.07.2004 abzüglich am 13.08.2004 gezahlter 146,44 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle ihm zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden auf Grund des Verkehrsunfalls vom 24.07.2002 in Amsterdam zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73 % und der Beklagte 27 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.146,44 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.000,00 € seit dem 02.04.2004 sowie aus 146,44 € seit dem 28.07.2004 abzüglich am 13.08.2004 gezahlter 146,44 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle ihm zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden auf Grund des Verkehrsunfalls vom 24.07.2002 in Amsterdam zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73 % und der Beklagte 27 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt den Beklagten nach einem Verkehrsunfall vom 24. Juli 2002 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger war als Motorradfahrer in Amsterdam bei einer Kollision mit dem bei dem Beklagten versicherten PKW Fiat Bravo verletzt worden, essen Fahrerin bei dem Versuch, sich zu orientieren, den auf der vorfahrtsberechtigten Straße fahrenden Kläger übersehen hatte. Über die volle Haftung des Beklagten besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Kläger erlitt neben Schürfwunden und Platzwunden eine Radiusköpfchenmehrfragmentfraktur rechts. Nach Erstbehandlung in einem Krankenhaus in den Niederlanden wurde er in das F-Klinikum T verlegt, in dem eine Schraubenosteosynthese vorgenommen wurde. Die erste stationäre Behandlung des Klägers dauerte vom 29.07. bis zum 02.08.2002 mit Arbeitsunfähigkeit bis November 2002. Eine weitere stationäre Behandlung zur Metallentfernung erfolgte vom 12. bis zum 15.02.2003. Seit April 2003 ist der 1973 geborene Kläger wieder in seinem Beruf als Feinmechaniker und Elektrotechniker tätig. Als Dauerschaden ist eine Narbe sowie ein Streckdefizit des rechten Ellenbogen von 10° verblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verletzungen, der Dauer der Behandlung und der verbliebenen Unfallfolgen wird auf das Gutachten Dr. H vom 20. Januar 2004 (Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus Hamburg, Bl. 15-18 d.A.) Bezug genommen. Insbesondere infolge des Streckdefizites des rechten Ellenbogens ist der Kläger bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten wie Kraftsport, Tennis, Badminten, Bowling, Kegeln und Motorradfahren beeinträchtigt. Der Beklagte hat an den Kläger vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 Euro gezahlt. Weitere 146,44 Euro hat der Beklagte nach Klageerhebung auf vom Kläger noch geltend gemachte Fahrtkosten und Rezeptgebühren gezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, angesichts der erlittenen Verletzungen und der Dauerfolgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro angemessen. Er beantragt, 1. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes (über die geleisteten Zahlungen von 7.500,00 Euro hinausgehendes) weiteres Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 12.500,00 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 02.04.2004, 2. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 146,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich eines am 13.08.2004 gezahlten Betrages von 146,44 Euro, 3. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund des Motorradunfalls vom 24.07.2002 in Amsterdam entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 4.000,00 Euro Schmerzensgeld aus §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 253 Abs. 2 BGB. Die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Schmerzensgeldes sind neben dem Verschulden der Unfallgegnerin vor allem der Umfang der Verletzungen, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, und ihr Heilungsverlauf von Bedeutung. Der sachverständige Unfallchirurg Dr. H hat in seinem Gutachten vom 20.01.2004 die wesentlichen Unfallfolgen nachvollziehbar wie folgt dargelegt: 1. In aschengerechter Stellung knöchern vollständig durchbaute ehemals schraubenosteosynthetisch versorgte Radiusköpfchenfraktur rechts mit radiologisch diskreten Zeichen einer beginnenden gelenkumformenden Verschleißerkrankung in diesem Gelenkabschnitt. 2. Streckdefizit des rechten Ellenbogens von 10°. 3. Narbenbildung rechter Ellenbogen. Danach sind zwar die Narbe und die Fraktur gut verheilt, Sensibilität, Durchblutung und Motorik des rechten Armes sind intakt, das rechte Ellenbogengelenk kann jedoch nicht voll gestreckt werden. Hier besteht ein Streckdefizit von 10°. Dies hat der Gutachter überzeugend ausgeführt. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers hat er auf 10 % geschätzt. Als vom Kläger angegebene Beschwerden hat er ferner belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens, insbesondere nach längerer körperlicher Arbeit, und starke Wetterfühligkeit aufgeführt. Aufgrund des vom Sachverständigen festgestellten Streckdefizites des rechten Ellenbogens von 10° ist eine Beeinträchtigung des Klägers bei seiner Tätigkeit als Feinmechaniker sowie bei manchen Freizeitbeschäftigungen nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 11.500,00 Euro für eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB. Da der Beklagte hierauf bereits vor Klageerhebung 7.500,00 Euro gezahlt hat, kann der Kläger noch weitere 4.000,00 Euro verlangen. Ferner hatte er Anspruch auf den nach Klageerhebung auf den materiellen Schaden gezahlten Betrag von 146,44 Euro. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Bei der Schwere der Verletzungen mit Dauerfolgen ist nicht auszuschließen, dass der Kläger künftige materielle Schäden erleiden kann. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass eine weitere Nachuntersuchung erforderlich sein könne bei starker Zunahme der Beschwerden bzw. deutlicher Verschlechterung des Bewegungsausmaßes, wenn dieses auch aufgrund der Verletzung nicht zu erwarten sei. Danach ist jedoch nicht auszuschließen, dass künftig solche gesundheitlichen Beschwerden eintreten, die jetzt noch nicht vorhersehbar sind und daher auch nicht schon mit dem ausgeurteilten Schmerzensgeld abgegolten werden können. Der Feststellungsantrag ist somit hinsichtlich der Zukunftsschäden gerechtfertigt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.