Urteil
4 O 574/03
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2005:0113.4O574.03.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.281,42 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
19.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.281,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2003 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte betreibt öffentlich rechtlich konzessionierte Spielkasinos, daunter auch das Spielkasino in C, dass unter anderem mit einer großen Anzahl von Geldspielautomaten, die sich in einem gesonderten Raum befinden, ausgestattet ist. In dem Automatenkasino gibt es ferner mehrere Kassen, an denen Geld gewechselt oder abgehoben werden kann, in dem der Gast des Spielkasinos seine EC-Karte vorlegt, seine Geheimnummer eingibt und unmittelbar Bargeld von einem Angestellten der Beklagten ausgezahlt bekommt. Der Zeuge G, der in C wohnhaft war, besuchte schon seit Jahren zunächst sporadisch, später regelmäßig das Spielkasino der Beklagten. Weil er durch das Glücksspiel viel Geld verloren haben soll, ließ er sich im Jahre 1998 von der Beklagten für das Glücksspiel sperren. Gleichwohl spielte er weiter. Über den Umfang der Spielverluste in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 13.08.1999 bis zum 14.10.1999 streiten die Parteien. Mit Abtretungserklärung vom 24.01.2000 (Bl. 8 d. A.) und vom 15.11.2004 (Bl. 142 - 145 d. A.) trat der Zeuge G Forderungen gegen die Beklagte in Höhe von 45.000,00 DM an den Kläger, seinen Sohn, ab, wobei sich die Abtretung erstrecken sollte auf die abgebuchten Beträge in der Zeit vom 13.08.1999 bis zum 14.10.1999, mit Ausnahme der Abbuchungen vom 22.08., 04.09. und 18.10.1999, soweit diese bereits anderweitig abgetreten und Gegenstand des Verfahrens 4 O 394/00 LG Münster = 13 U 119/02 OLG Hamm waren. Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf eine Abbuchungsliste der bei der Sparkasse und der Postbank C abgebuchten Beträge (Bl. 4/5 d. A.), der Zeuge G habe in der Zeit vom 13.08.1999 bis zum 14.10.1999 Spielverluste im Kasino der Beklagten in Höhe von 39.667,00 DM gehabt. Der Zeuge G habe sich zu den in der Liste im Einzelnen aufgeführten Zeiten jeweils zu einem Mitarbeiter der Beklagten begeben, der das EC-Cash-Gerät bedient habe und habe sich jeweils die im Einzelnen aufgeführten Beträge, die von seinen Konten abgebucht worden seien, persönlich auszahlen lassen. Die einzelnen Beträge habe er sodann umgehend an den Spielautomaten der Beklagten verspielt. Der Kläger vertritt die Auffassung, die zwischen dem Zeugen G und der Beklagten abgeschlossenen Spielverträge seien insgesamt nichtig, da der Zeuge G auf Grund seiner krankhaften Spielsucht partiell geschäftsunfähig gewesen sei. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte mit der Annahme der Spielsperre eine vertragliche Bindung eingegangen sei mit der Folge, dass keine wirksamen Spielverträge zwischen dem Zeugen G und der Beklagten hätten zustande kommen können. Die Beklagte habe mithin die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erlangt, was zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch führe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.281,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt in Abrede, dass der Zeuge G die geltend gemachten Beträge im Kasino eingesetzt und verloren habe. Sie bestreitet ferner, dass der Zeuge G partiell geschäftsunfähig gewesen sei und deshalb Spielverträge nicht zustande gekommen seien. Rechtsgrund für die Leistungen des Zeugen G, nämlich die Spieleinsätze - so meint die Beklagte - sei die Vereinbarung der Spielsperre, die zwischen dem Zeugen G und der Bank getroffen worden sei. Danach komme ein Spielvertrag nicht zustande mit der Folge, dass Gewinne nicht ausgezahlt und Einsätze nicht zurückerstattet werden. Darauf habe sie - wie unstreitig ist - durch ein Schild an der Eingangstür zu dem Saal der Spielautomaten hingewiesen, das folgenden Wortlaut habe: „Minderjährigen, Gesperrten oder nicht zum Spiel zugelassenen Personen ist der Zutritt zum Spielsaal/Automatensaal nicht gestattet. Im Falle eines Spielverlustes besteht für diese Personen kein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze; im Falle eines Gewinnes besteht weder ein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze, noch besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Gewinne.“ Im Übrigen wendet die Beklagte Entreicherung ein. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.11.2004 (Bl. 137 - 140 d. A.) Bezug genommen. Die Akten 4 O 394/00 LG Münster = 13 U 119/02 OLG Hamm, 55 C 3513/03 AG Münster und 74 Js 656/02 StA Bielefeld lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) einen Anspruch auf Rückzahlung der vom Zeugen geleisteten Spieleinsätze gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat durch Vorlage des Abtretungsvertrages vom 15.11.2004 zwischen ihm und dem Zeugen G nachgewiesen, dass der Zeuge G seine Ansprüche gegen die Beklagte an ihn, den Kläger, im Umfang der in diesem Verfahren geltend gemachten Klageforderung wirksam abgetreten hat. Dem Zeugen G stand ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der von ihm in der Zeit vom 13.08.1999 bis zum 14.10.1999 verspielten Gelder ein- schließlich der gezahlten Gebühren zu. Es bestehen nach den Darlegungen des Klägers und der Aussage des Zeugen G keine Zweifel, dass die geltend gemachten Einsätze zu den angegebenen Zeiten verspielt worden sind. Dies hat der Zeuge G unter Bezugnahme auf die zur Akte gereichte Abbuchungsliste glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt. Er hat angegeben, dass die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Liste auf seinen eigenen handschriftlichen Aufzeichnungen beruht, die er unter Auswertung seiner Kontoauszüge gefertigt hat. Auch habe er seine handschriftlichen Aufzeichnungen mit der zur Akte gereichten Abbuchungsliste verglichen und dabei keine Abweichungen oder Fehler festgestellt. Auch wenn der Zeuge entgegen seiner Aussage möglicherweise die angegebenen Geldbeträge nicht lediglich an den beiden Kassen im Automatensaal abgehoben haben sollte, sondern zum Teil auch an anderen Kassen und wenn auch seine Begründung, warum er in Einzelfällen weniger als 800,00 DM abgehoben haben will, letztlich nicht zutreffend sein sollte, so kann sich aus diesen Abweichungen bzw. Unsicherheiten letztlich keine abweichende Beurteilung ergeben. Immerhin hat auch die Beklagte eingeräumt, dass sämtliche Abhebungen tatsächlich an den Kassen im Kasino der Beklagten erfolgt sind. Auch nach dem Gesamteindruck, den der Zeuge in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass die Spielverluste des Zeugen in der geltend gemachten Höhe als bewiesen angesehen werden können. Die unter Einsatz dieser Beträge abgeschlossenen Spielverträge an den einzelnen Automaten waren unwirksam. Dies ergibt sich bereits aus der Spielsperre, die der Zeuge G und die Beklagte im Jahre 1998 vereinbarten, so dass die Frage, ob und inwieweit der Zeuge G bei Abschluss der jeweiligen Spielverträge wegen einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit partiell geschäftsunfähig gewesen sein könnte, letztlich offen bleiben kann. Bei der Spielsperre handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Spieler und einer Spielbank, wonach in Zukunft der Spieler nicht zugelassen werden soll. Die Spielbank geht mit der Annahme einer solchen Eigensperre eine vertragliche Bindung ein, in dem sie erklärt, dem Spieler von Spiel auszuschließen und keine Spielverträge mehr abzuschließen. Ein trotz Eigensperre eines Spielers von ihm mit der Spielbank abgeschlossener Spielvertrag ist unwirksam mit der Folge, dass sowohl der Einsatz als auch der Gewinn nach Bereicherungsrecht zurückzuerstatten sind (vgl. OLG Hamm NJW RR 2003, 971 ff.). Der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.10.2002 lagen Spieleinsätze des Zeugen G vom 22.08., 04.09. und 18.10.1999 im Kasino der Beklagten in C zugrunde. Das Oberlandesgericht hat sich in dem sehr ausführlich begründeten Berufungsurteil mit Inhalt und rechtlicher Qualiltät der Spielsperre, die der Zeuge G und die Beklagte im Jahre 1998 vereinbart haben, befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Sinngehalt der Eigensperre nicht gerecht wird, einem Spieler, der sich entgegen der Vereinbarung Zugang verschafft, Gewinne zu versagen, die Einsätze jedoch nicht zurückzuerstatten, obwohl Spielverträge nicht zustande kommen. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts in dem genannten Urteil in vollem Umfang an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen. Soweit die Beklagte dagegen einwendet, der Lebenssachverhalt im vorliegenden Fall sei deshalb anders zu beurteilen, weil der Zeuge G bei Verhängung der Spielsperre auf Art, Inhalt und Umfang der Sperre und insbesondere darauf hingewiesen worden sei, dass seine Daten im Automatenspiel nicht registriert würden und damit dort keine Überwachungsmöglichkeiten bestünden und dass kein Anspruch auf Rückzahlung getätigter Einsätze bestehe, so kann sich daraus keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Selbst wenn ein solcher Hinweis erteilt worden wäre, so könnte dieser den Vertrag über die Eigensperre, der den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB unterliegt, nicht einschränken. So ergibt der objektive Erklärungsinhalt der Eigensperre des Zeugen G dessen Willen, im Zustand der Zurechnungsfähigkeit im Einvernehmen mit der Beklagen eine Lage herbeizuführen, die einen weiteren Zugang zum Spiel - und zwar zu gerade dem Automatenspiel, dem allein der Zeuge G verfallen war - aus-schloss. Dies hat die Beklagte akzeptiert. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt sollte jedoch die Spielsperre das Mittel sein, in wechselseitiger Bindung und Motivation den Zeugen G auszuschließen. Dieses Ziel konnte nach Treu und Glauben und dem offenkundigen Vertragszweck nur erreicht werden, wenn für keinen der am Sperrvertrag Beteiligten ein wirtschaftlicher Vorteil verblieb, falls sich der Gesperrte ausnahmsweise doch Zugang verschaffen würde. So gesehen ist der Hinweis auf den Ausschluss von Verlustrückzahlungen nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Bei einem anderen Verständnis würde sich die Beklagte - wie das Oberlandesgericht in dem genannten Urteil bereits ausgeführt hat - in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, ihren Erklärungen und ihrer institutionellen Pflichtenbindung setzen. Bei verständiger Würdigung der von der Beklagten mit der Entgegennahme des Antrag auf Selbstsperre eingegangenen Verpflichtung beinhaltet diese nämlich gerade die Pflicht der Beklagten als Spielbank, ihr bekannte Gefährdungstatbestände zu beachten und nicht schrankenlos ohne Berücksichtigung gefahrträchtiger Umstände im Einzelfall Spieler zuzulassen, so dass sich die Beklagte ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Kontrolle auch der Automatenspielsäle und zur Vermeidung von Auszahlungen im Telecashverfahren nicht entziehen konnte. Bei einer solchen Würdigung der vertraglich vereinbarten Spielsperre können die Hinweisschilder der Beklagten am Eingang zum Automatensaal, auf denen es heißt, dass bei einem gesperrten Spieler kein Anspruch auf Rückzahlung getätigter Einsätze besteht, erst recht zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem oben genannten Urteil, wonach dieser Hinweis lediglich eine unzutreffende Feststellung der Rechtsfolge des § 812 Abs. 1 BGB enthält und nicht etwa als eine Vereinbarung - auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung - angesehen werden kann, durch die etwa der Sperrvertrag wieder aufgehoben worden wäre. Nach alledem ist auch im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, von den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem genannten Urteil abzuweichen, wonach die Spielverträge an den einzelnen Automaten unwirksam waren mit der Folge, dass der Zeuge G auf der einen Seite keinen Anspruch auf Zahlung von Gewinnen hatte, die Beklagte auf der anderen Seite jedoch auch die getätigten Einsätze nicht behalten darf. Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Ob und inwieweit die Beklagte etwa einen Erstattungsanspruch gegen das Land NRW oder eine Verrechnungsmöglichkeit mit künftigen Konzessionsansprüchen hat - was einen Wegfall der Bereicherung ausschließen würde -, kann offen bleiben. Der Rückerstattungsanspruch greift nämlich trotz Wegfalls der Bereicherung, wenn in der Entgegennahme der rechtsgrundlosen Leistung eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten liegt, wovon hier auszugehen ist. Es ist zumindest ein grobes Organisationsverschulden, wenn die Beklagte die Liste der gesperrten Spieler nicht auch an der Spielbankkasse ausliegen hat, da sich hier jeder Spieler bei Barauszahlungen durch Vorlage der EC-Karte namentlich offenbart und die Beklagte spätestens hier ohne nennenswerten Aufwand eine Kontrolle und einen Ausschluss des Zeugen G hätte vornehmen können. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 ff. BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.