Urteil
8 S 224/04, 8 C 1117/03 AG Münster
Landgericht Münster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2005:0224.8S224.04.8C1117.0.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.05.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts N, Az. 48 C #####/####, abgeändert. Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2003 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte; die Kosten der Beweisaufnahme fallen der Beklagten zur Last; von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagte, die u. a. in E-I. ein öffentlich-rechtlich konzessioniertes Spielcasino betreibt, aus abgetretenem Recht in Höhe von 4.000,00€ auf Rückzahlung von Spieleinsätzen in Anspruch, welche von ihrem Ehemann, dem Zeugen U, beim Roulettspiel verspielt worden sind. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen Teil der Einsätze, die der Zeuge U im Hause der Beklagten im März und April 2001 verspielt haben soll. 4 Der Zeuge U, der bevorzugt Roulette spielt, war bereits viele Jahre vor 1999 Gast der Beklagten. In den Jahren 1996 bis 1998 ließ er sich zweimal bundesweit für alle Casinos, auch für das der Beklagten in E-I., sperren. In der Folgezeit ließ er diese Sperre zweimal aufheben. 5 Die Beklagte hat ihr Casino in E-I. unterteilt in einen Bereich, in dem die sogenannten klassischen Glücksspiele wie Roulette, Black-Jack usw. gespielt werden und in dem der Zugang kontrolliert wird, sowie in einen weiteren vorgelagerten Bereich, in dem das sogenannte Automatenspiel betrieben wird. In letzterem Bereich findet keine Zugangskontrolle statt. Es sind aber Hinweisschilder mit teilweise unterschiedlichem Inhalt angebracht, auf welchen für gesperrte Spieler u. a. darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Spielverlustes kein Anspruch auf Erstattung der Spieleinsätze und im Falle eines Gewinns weder ein Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze noch auf Auszahlung der Gewinne besteht. Wegen des konkreten Inhalts dieser Hinweisschilder wird auf die Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 16. September 2003 Bezug genommen (Bl. 117 f. d. A.). 6 Seit etwa Anfang 1999 hatte die Beklagte auch im frei zugänglichen Bereich Roulettetische aufgestellt, bei denen jedoch der Einsatz auf einen Betrag in Höhe von 100,00 € beschränkt war. 7 Im vorgelagerten Bereich, der keiner Zugangskontrolle unterlag, gab es im streitgegenständlichen Zeitraum sogenannte Tele-Cash-Geräte. An diesen Tele-Cash-Geräten erhielt der jeweilige Spieler von Mitarbeitern der Beklagten unter Vorlage der Scheckkarte und Eingabe der Geheimnummer Bargeld ausgezahlt. Eine Personenkontrolle fand an den Tele-Cash-Geräten nicht statt. 8 Der Zeuge U soll durch das Glücksspiel, vor allem durch das Roulettespiel, viel Geld verloren haben. Mit Schreiben vom 05.12.1999 bat der Zeuge U die Beklagte, ihn unwiderruflich vom Spielbetrieb auszuschließen. Wegen des konkreten Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 27 der Akte Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 31.07.2001 (Bl. 28 d. A.) bat der Zeuge U die Beklagte, für den gesamten Spielbetrieb eine Spielsperre zu veranlassen, nachdem es ihm trotz seiner vor ca. zwei Jahren veranlassten Spielsperre weiterhin möglich war, beim Miniroulette der Beklagten zu spielen. Auf das Schreiben des Zeugen U vom 19.02.2002, mit dem er darum bat, die Spielsperre aufheben zu lassen, erwiderte die Beklagte unter dem 20.02.2002, dass sie auf die Einhaltung der Spielsperre bestehen müsse. 9 Am 17.03.2001 um 23.46 Uhr wurde an dem Tele-Cash-Gerät der Beklagten in E-I., das die EC-Nr. ###### trägt, ein Betrag in Höhe von 2.000,00 DM und am 31.03.2001 um 20.39 Uhr und 01.04.2001 um 00.00 Uhr jeweils ein Betrag in Höhe von 2.000,00 DM abgehoben. Diese Beträge wurden dem Konto des Zeugen U belastet. Der Zeuge U verspielte anschließend die zuvor genannten Beträge beim Roulettspiel in dem vorgelagerten Bereich des Casinos der Beklagten in E-I.. 10 Mit der Klage verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung der verlorenen Einsätze des Zeugen U. Dieser trat seine angeblichen Forderungen in Höhe von 8.000,00 DM (4.090,34 €) an die Klägerin ab. 11 Die Klägerin hat behauptet, die einzelnen vorgenannt bezeichneten Beträge, die der Zeuge U im Tele-Cash-Verfahren bei der Beklagten erhalten habe, habe er verspielt. Deshalb sei die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. Die Spielverträge seien nichtig, da der Zeuge U an Spielsucht erkrankt sei. Der Zeuge U sei partiell geschäftsunfähig gewesen. Zudem sei die Beklagte mit der Annahme der Eigensperre eine vertragliche Bindung eingegangen mit der Folge, dass keine wirksamen Spielverträge zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten hätten zustande kommen können, so dass die Beklagte die Spieleinsätze ohne Rechtsgrund erlangt habe und sie diese deshalb nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts an die Klägerin auszukehren habe. 12 Die Klägerin hatte ihren Rückzahlungsanspruch zunächst auf angebliche Auszahlungen an Tele-Cash-Geräten der Beklagten am 01.04.2000, 23.04. und 24.04.2000 gestützt, dann aber ihr Begehren auf die vorgenannten Vorfälle umgestellt. 13 Die Klägerin hat beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2003 zu zahlen. 15 Die Beklagte hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte hat die Abtretung bestritten. Sie hat ferner bestritten, dass der Zeuge U die angeblich abgehobenen Beträge im Casino der Beklagten verspielt habe und dass der Zeuge U an Spielsucht erkrankt sei. Soweit sich der Zeuge U über die Spielsperre hinweggesetzt habe, begründe dies keinen Anspruch auf Ersatz von Spielverlusten, da die Bank keine Schutzpflichten habe, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet seien. Sie habe gegen den Zeugen U nur wirksam ein Hausverbot mit der weiteren Sanktion verhängt, dass mit dem Hausverbot gesperrte Spieler jeglichen Anspruch auf etwaige Gewinne verlieren und im Falle etwaiger Spielverluste keinen Anspruch auf Rückerstattung der Spieleinsätze besitzen würden. Auf diese Sanktionen sei der Zeuge U auch bei jedem Betreten des Spielcasinos durch die dort unübersehbar ausgehängten Hinweise der Beklagten hingewiesen worden. Mit dem zustande gekommenen Spielvertrag habe der Zeuge U auf etwaige Ansprüche auf Rückzahlung von Einsätzen verzichtet, um sich selbst möglichst wirksam vor dem Besuch von Spielcasinos zu schützen. Die vom Zeugen U beantragte Spielsperre habe auch bis zum 01.08.2001 nur den Bereich des sogenannten klassischen Spiels betroffen, nicht hingegen den vorgelagerten Automatenspielbereich. Weiter sei die Beklagte auch in Höhe von 80 % aller Spieleinsätze nicht mehr bereichert, da sie in dieser Höhe alle Spieleinsätze als Konzession an das Land O. habe abführen müssen und dies auch getan habe. 18 Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Wie beim Verkauf von Lotterielosen stelle die Möglichkeit, am Glücksspielautomaten zu spielen, die Vermittlung einer Gewinnchance dar. Forderungen des Betreibers eines Glücksspielautomaten auf Zahlung der Spieleinsätze verjährten daher gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. analog. Die gleiche kurze Verjährungsfrist gelte auch für die entsprechenden Bereicherungsansprüche. 19 Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen U der Klage gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 398 BGB stattgegeben. 20 Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin sei berechtigt, die Klageforderung geltend zu machen. Es hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme als bewiesen angesehen, dass der Zeuge U die Klageforderung insgesamt an die Klägerin abgetreten habe. Weiterhin sei bewiesen, dass der Zeuge U zu den angegebenen Zeiten die im einzelnen vorgetragenen Beträge über das Tele-Cash-Verfahren im Casino der Beklagten in bar erhalten und sodann verspielt habe. Es könne dahinstehen, ob der Zeuge U zur Zeit dieser Abhebungen tatsächlich spielsüchtig gewesen sei oder nicht. Denn es bestehe jedenfalls ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, weil die Spielverträge aufgrund des zwischen dem Zeugen U und der Beklagten wirksam zustande gekommenen Sperrvertrages unwirksam gewesen seien. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts I (in: NJW-RR 2003, 972 f.) sei zu folgen. Danach sei ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich geboten, da alles andere dem Sinn und Zweck der Vereinbarung zuwiderliefe, gegen die rechtsgeschäftlichen Auslegungsgrundsätze verstoße und einen Widerspruch der Beklagten zu ihrem eigenen Verhalten, ihren Erklärungen und ihren institutionellen Pflichtenbindungen setze. 21 Der Anspruch auf Rückzahlung sei auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, denn der Zeuge U habe die Geldeinsätze nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet, sondern um einen Gewinn zu erzielen. 22 Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Sie könne, da sie durch Urteil zur Rückzahlung von Beträgen verpflichtet werde, die sie an die Konzessionsberechtigte gezahlt habe, zu viel gezahlte Beträge von diesen erstattet verlangen oder mit künftigen Konzessionsansprüchen verrechnen. Der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB sei erst ab Rechtshängigkeit des mit Schriftsatz vom 11.06.2003 geltend gemachten Anspruchs, von dessen Zugang bei den Beklagtenvertretern am 03.07.2003 nach Absendung des Schriftsatzes vom Gericht am 01.07.2003 auszugehen sei, gegeben. 23 Gegen dieses am 03.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.06.2004 eingegangene und nach bis zum 03.09.2004 verlängerter Begründungsfrist am 01.09.2004 begründete Berufung der Beklagten, die meint, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Anspruchsvoraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB bejaht. Zur Begründung führt sie an, ein Antrag des Zeugen U gerichtet auf den vollständigen Ausschluss vom Spielbetrieb, habe nicht vorgelegen. Der Sperrvertrag habe sich jedenfalls nicht auf das sogenannte Automatenspiel bezogen. Der Zeuge U habe insoweit Einschränkungen akzeptiert. Das Amtsgericht habe weiter einen bereicherungsrechtlichen Anspruch angenommen, ohne festgestellt zu haben, dass die zugrundeliegenden Spielverträge unwirksam waren. Die Vereinbarung einer Spielsperre habe nicht stets den Inhalt, dass mit dem gesperrten Spieler keine Spielverträge mehr wirksam zustande kämen. Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts I passe nicht auf den vorliegenden Sachverhalt. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt sei insbesondere deshalb anders gelagert, weil auf den angebrachten Schildern ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass bei einer gegen den Gast bestehenden Spielsperre kein Spielvertrag zustande komme. Vorliegend seien vielmehr die Entscheidungen des OLG D vom 30.11.1994 und des BGH vom 31.10.1995 (in: NJW 1996, 248 f.) zu berücksichtigen. 24 Weiter sei vorliegend auch Bestandteil der Spielsperrvereinbarung, dass der gesperrte Spieler keinen Anspruch auf Auszahlung etwaiger Gewinne oder auf Rückerstattung etwa getätigter Spieleinsätze habe. Der Zeuge U habe wirksam auf die Rückerstattung von Spieleinsätzen verzichtet. Dies ergebe sich insbesondere aus der Kenntnis des Zeugen U von den Hinweisschildern der Beklagten und der vorgelegten Korrespondenz anlässlich der Bitte des Zeugen, die Dauer der Sperre zu verkürzen. Der Inhalt der Hinweisschilder, der als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zu werten sei, sei Bestandteil der Erklärung des Zeugen U vom 05.12.1999 gewesen, mithin auch Inhalt der Spielsperrvereinbarung geworden. Nur eine Spielsperre mit der weiteren Regelung, dass der gesperrte Spieler keine Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen und keine Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen besitze, sei sinnvoll und interessengerecht. 25 Ferner besitze die Beklagte weder einen Erstattungsanspruch gegen das Land NRW noch eine Verrechnungsmöglichkeit mit künftigen Konzessionsansprüchen. 26 Schließlich liege auch keine sachdienliche Klageänderung vor, so dass die Klägerin einen Teil der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen müsse. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Beweisaufnahme erster Instanz wird auf den Akteninhalt und auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 30 Die Klägerin beantragt, 31 die Berufung zurückzuweisen. 32 Die Klägerin wiederholt im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das angefochtene Urteil. 33 Wegen des weiteren Vorbringens in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 34 Die Kammer hat bei seiner Entscheidung auch den nachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 11.02.2005 berücksichtigt. 35 II. 36 Die zulässige Berufung hat nur Erfolg, soweit sie den Kostenausspruch des erstinstanzlichen Urteils betrifft. 37 Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit der in zweiter Instanz nicht mehr bestrittenen Abtretung. Die unter Einsatz der eingeklagten Beträge abgeschlossenen Spielverträge vom 17.03., 31.03. und 01.04.2001 zwischen dem Zeugen U und der Beklagten waren unwirksam. Dies ergibt sich aus der Spielsperre, welche der Zeuge U mit der Beklagten geschlossen hat. Der Zeuge U hat der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.1999 angeboten, ihn unwiderruflich "vom Spielbetrieb" auszuschließen. Dieses Angebot hat die Beklagte unstreitig angenommen, der Zugang der Annahmeerklärung war nicht zu erwarten, § 151 BGB. Im Hinblick auf die Auslegung dieser getroffenen Vereinbarung hält die Kammer auch die in der Entscheidung des OLG I vom 07.10.2003 (AZ: 13 U 119/02, abgedruckt in NJW-RR 2003, 971 ff.) zum Ausdruck kommenden Grundsätze für einschlägig. Danach kommt auch hier der Spielsperre rechtliche Bedeutung im Sinne einer vertraglichen Bindung zu. Inhalt und Tragweite der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Spielcasinobetreibers sind anhand einer Auslegung der Sperrvereinbarung in Verbindung mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133 bis 157 BGB zu ermitteln. Danach kommt den hier streitigen Spielverträgen keine rechtliche Bindung zu. Auch ohne den ausdrücklichen Hinweis auf die Unwirksamkeit des künftig entgegen der vereinbarten Sperre geschlossenen Spielvertrages ist diese der zwischen der Beklagten und dem Zeugen U getroffenen Vereinbarung immanent. Die Spielbank erklärt mit der Annahme dieser sogenannten "Eigensperre", den Spieler vom Spiel auszuschließen und damit keine Spielverträge mehr abzuschließen. Ziel der Eigensperre ist es, eine Lage zu schaffen, die dem gesperrten Spieler das Spielen objektiv unmöglich macht, weil er vom Betreiber der Spielbank aufgrund der neu gewonnenen Kenntnis von der problematischen Lage nicht zugelassen wird. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt sollte die Spielsperre das Mittel sein, in wechselseitiger Bindung und Motivation den Zeugen auszuschließen und dieses Ziel kann nach Treu und Glauben und dem offenkundigen Vertragszweck aber nur erreicht werden, wenn für keinen der am Sperrvertrag Beteiligten ein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt, falls sich der Gesperrte (ausnahmsweise) doch Zugang verschafft. Das allein sinngerechte Verständnis einer akzeptierten Eigensperre kann nicht daran liegen, die Spielverträge nur auf die Wirkung unvollkommener Verbindlichkeiten im Sinne des § 762 BGB zu reduzieren, sondern es muss kraft der getroffenen Vereinbarung jedwede Rechtswirkung dem gleichwohl erschlichenen Spiel versagt werden (vgl. OLG I a.a.O.). 38 Die Beklagte vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, mit dem Zeugen U lediglich einen Sperrvertrag für "klassische" Spiele abgeschlossen zu haben. Zum einen hat der Zeuge U als Zeuge bekundet, die streitgegenständlichen Spieleinsätze beim Roulette und mithin bei einem klassischen Spiel verloren zu haben. Die daraufhin vom Amtsgericht getroffene Feststellung hat die Beklagte nicht mehr angegriffen. Zum anderen ergibt sich aus dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien, dass sich der zwischen der Beklagten und dem Zedenten geschlossene Sperrvertrag auf sämtliche Glücksspiele bezog und nicht nur auf klassische Spiele. Das Angebot des Zeugen U vom 05.12.1999 hat die Beklagte unstreitig angenommen. Das Angebot enthält jedoch weder eine Beschränkung auf bestimmte Glücksspiele noch Ausnahmen, noch eine Beschränkung dahingehend, dass Spieleinsätze nicht zurückgezahlt und Gewinne nicht ausgezahlt werden. Es bezog sich mithin auf sämtliche Glücksspiele. Auch mit seinem Schreiben vom 31.07.2001 wollte der Zeuge U erkennbar nur zum Ausdruck bringen, dass die Beklagte ihn auch vor den im vorgelagerten Bereich aufgestellten Rouletttischen schützen sollte. 39 Ein anderer Inhalt ist dem Angebot des Zeugen U vom 05.12.2999 auch nicht durch die von der Beklagten angebrachten Hinweisschilder beizumessen. Zum einen ist bereits unklar, auf welchen konkreten Inhalt der Hinweisschilder sich dieses bezogen haben sollte, da die Hinweisschilder teilweise unterschiedliche Inhalte haben. Auf einem der angebrachten Hinweisschilder heißt es lediglich, dass gesperrten Gästen gegenüber keine Auszahlungspflicht bei möglichen Gewinnen besteht. Zum anderen handelt es sich bei den von der Beklagten angebrachten Hinweisschildern aus der Sicht eines objektiven Betrachters lediglich um unzutreffende Hinweise auf die Rechtsfolge des § 812 BGB, so dass diesen Hinweisen ein vertraglicher Charakter nicht zukommt (vgl. OLG I a.a.O.). Diese Hinweise werden auch nicht selbst Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung bzw. ändern einen bereits bestehende Spielsperre nachträglich ab. Mit diesen Hinweisen wird vielmehr von Seiten des Casinobetreibers nur auf Rechtsfolgen hingewiesen, die eine Sperre nach dessen Auffassung hat. Keineswegs aber sind derartige Hinweise geeignet, bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen nachträglich abzuändern, da diese Hinweise bereits nicht Gegenstand des schriftlichen Antrags auf Spielsperre waren. Weiter hätte es nahe gelegen und wäre von der Beklagten auch zu erwarten gewesen, dass diese vor Annahme des Angebotes des Zeugen U auf etwaige weitere einzubeziehende Vertragsbestandteile hingewiesen hätte. Eine Einbeziehung des Inhaltes der angebrachten Hinweisschilder ist demnach nicht ersichtlich. 40 Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf den Entreicherungseinwand gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Ob sich der Schuldner nach dieser Vorschrift auf die Entreicherungseinrede berufen kann, hängt maßgeblich von der Frage ab, wer nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Geschäfts das Entreicherungsrisiko zu tragen hat (vgl. BGH ZIP 1998, 1063 ff.). Die Erhebung der Einrede ist ausgeschlossen, wenn gerade in der Entgegennahme der rechtsgrundlosen Leistung eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt (vgl. OLG Y, NJW-RR 1997, 1546 ff.). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben, da die vertraglich übernommene Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Zeugen U letzteren gerade vor einem für ihn unkalkulierbaren Spielverlust schützen sollte. Es verstieße nach Auffassung der Kammer gegen Treu und Glauben, demjenigen das Entreicherungsrisiko aufzuerlegen, der gerade durch eine vertragliche Vereinbarung geschützt werden soll, wenn der andere Teil gegen die vertragliche Vereinbarung gerade verstößt. Zudem könnte die Beklagte gegenüber dem Land NRW gemäß § 11 Abs. 1 der Spielbankerlaubnis i. V. m. § 175 Abs. 1 Ziffer 2 der Abgabenordnung einen Erstattungsanspruch geltend machen. 41 Schließlich greift auch die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch. Weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 5 BGB a. F. sind die vorliegenden Ansprüche verjährt. Zwar ist anerkannt, dass ein Vorrang der kurzen Verjährung bestehen kann, wenn sie nach ihrem Schutzzweck auch die konkurrierenden Ansprüche erfassen will, was insbesondere anzunehmen sein kann, wenn das Recht des Gläubigers die gesetzliche Regelung über die kurze Verjährung aushöhlen würde (vgl. BGHZ 66, 315 ff.). Eine direkte Anwendung der Norm scheitert bereits daran, dass es vorliegend nicht um den Vertrieb von Lotterielosen geht und zum anderen daran, dass § 196 Abs. 1 Nr. 5 BGB a. F. sich auf Ansprüche bezieht, die der Lotterielosevertreiber geltend macht, also gerade nicht diejenigen Ansprüche umfasst, die der Kunde gegen den Lotterielosevertreiber gerade geltend macht. Eine analoge Anwendung scheitert unabhängig davon, dass bereits eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist, jedenfalls daran, dass die Interessenlage erkennbar nicht vergleichbar ist. 42 Da nach alledem der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht, war die Berufung zurückzuweisen. 43 III. 44 Die Kammer hat die Revision gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen, da der Rechtssache sowohl grundsätzliche Bedeutung zukommt, als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. 45 IV. 46 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 96, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Ziffer 11, 711 ZPO. 47 Die Klägerin hat ursprünglich die Rückzahlung von Spieleinsätzen des Zedenten aus dem Jahre 2000 geltend gemacht. Indem sie später stattdessen die streitgegenständlichen Spieleinsätze vom 17.03.2001, 31.03.2001 und vom 01.04.2001 geltend gemacht hat, hat sie ihr Klagebegehren erweitert und gleichzeitig teilweise wieder zurückgenommen. Mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten (§ 96 ZPO) hat sie daher im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme die hälftigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und anteilig die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.