Beschluss
14 O 42/05
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2005:0412.14O42.05.00
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Tenor
wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Entscheidungsgründe
wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger erklärte in notarieller Verhandlung vom 03.06.1994 die Annahme des ihm in notarieller Urkunde vom 27.05.1994 (UR-Nr. #####/####des Notars S in I) unterbreitete Angebot der B AG zum Abschluss eines Vertrages über den Kauf einer Eigentumswohnung in dem Objekt T-Straße in P zum Preis von 123.975,00 DM. Die Wohnung war vermietet. Der Kaufvertrag ist inzwischen grundbuchlich vollzogen worden. Der Kaufpreis für den Erwerb der Eigentumswohnung wurde einschließlich sämtlicher Nebenkosten sowie des vereinbarten Disagios finanziert durch ein Vorausdarlehen über 147.000,00 DM der damals unter der C AG, Filiale E, handelnden Beklagten zu 2), die von der Beklagten zu 1) vertreten wurde. Der Zinssatz betrug nominal 5,9 % - effektiv 7,07 % - und war fest für die Dauer von 5 Jahren. Es wurde ein Disagio in Höhe von 5.880,00 DM vereinbart, so dass ein Nettokreditbetrag in Höhe von 141.120,00 DM verblieb. Der Kredit sollte u. a. durch eine auf dem zu erwerbenden Objekt eingetragene Grundschuld über 147.000,00 DM abgesichert werden. Die Auszahlung des Nettodarlehensbetrages erfolgte über das Treuhandkonto des Notars an die Verkäuferin der Wohnung und die weiteren Gläubiger der Erwerbsnebenkosten. Die Tilgung des Vorausdarlehens war zunächst ausgesetzt. Sie sollte durch zwei hintereinander geschaltete Bausparverträge bei deren Zuteilung erfolgen, die der Kläger mit der Beklagten zu 1) über 73.000,00 und 74.000,00 DM abschloss. Der Bausparvertrag über 74.000,00 DM wurde inzwischen zugeteilt, in dieser Höhe wurde das Vorausdarlehen abgelöst, das entsprechende Bauspardarlehen war ab 01.04.2002 vom Kläger zu tilgen. Wegen Y-T-Straße wurde der Bauspar-Darlehensvertrag im Sommer 2004 von der Beklagten zu 1) gekündigt. Mit Schreiben vom 24.09.2002 ließ der Kläger die Beklagten zur Freistellung aus allen Darlehens- und Bausparverträgen sowie zum Ersatz aller Schäden auffordern. Mit Erklärungen vom 02.10.2002 widerrief der Kläger gegenüber beiden Beklagten den Darlehensvertrag und forderte dessen Rückabwicklung. Mit der am 20.01.2005 bei Gericht eingegangenen Klage vom 11.01.2005, für die der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt, widerrief er zugleich den "Kaufvertrag über das "Wohnungseigentum" zwischen ihm und der Firma B unter Hinweis auf § 1 HWiG. Mit der Klage will der Kläger in erster Linie wegen Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss erreichen, dass die Beklagten ihm gegen Übertragung der erworbenen Eigentumswohnung die von ihm auf das Vorausdarlehen gezahlten Zinsen in Höhe von 54.909,32 € erstatten müssen, dass die Beklagte zu 1) ihn von der Verpflichtung zur Rückzahlung und weiteren Zinszahlung bezüglich des Vorausdarlehens freistellt; außerdem soll festgestellt werden, dass der Beklagten zu 2) aus dem Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen. Die Beklagte zu 1) soll ferner verurteilt werden, das Bausparguthaben des Klägers nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. ####### abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an den Kläger auszuzahlen. Schließlich will der Kläger festgestellt wissen, dass die Beklagten ihm den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die ihm durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und die Rückübertragung der Eigentumswohnung entstehen. Hilfsweise will er an T der vorgenannten Klageziele - ausgenommen Abrechnung und Auszahlung des Bausparguthabens - eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 43.727,42 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit erreichen, außerdem eine Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages Nr. #####/####auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes und zur Erstattung des sich daraus ergebenen Differenzbetrages an ihn. Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten in vielfältiger Weise, insbesondere die Beklagte zu 1), vorvertragliche Hinweis- und Aufklärungspflichten ihm gegenüber verletzt. Er behauptet, bei ordnungsgemäßem Verhalten der Beklagten hätte er den Vertrag nicht geschlossen. Er meint, die Beklagten müssten ihn deshalb im Wege des Schadensersatzes so stellen, wie er gestanden hätte, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Dazu trägt der Kläger vor, die Beklagten hätten ihn darauf hinweisen müssen, dass der Kaufpreis für die Wohnung etwa doppelt so hoch gewesen sei, wie der Verkehrswert, die Finanzierung durch Bankvorausdarlehen mit Ablösung durch langsam anzusparende Bausparverträge wesentlichen höheren Aufwand erfordere als eine Finanzierung über Annuitätendarlehen, die Vereinbarung eines mitfinanzierten Disagios ausschließlich nachteilig gewesen sei, der in der Musterrechnung angesetzte Mietertrag tatsächlich nicht erzielbar gewesen sei und eine zusätzliche Einnahme durch Vermietung der Wohnung bei Eintritt in das Rentenalter für den Kläger nicht erzielt werden könne, weil bis dahin die Tilgung nicht abgeschlossen sein würde. Jedenfalls, so meint der Kläger, müssten aufgrund der von ihm erklärten Widerrufe die Verträge mit den Beklagten rückabgewickelt werden. Dabei müsse er, der Kläger, so gestellt werden, dass er die von ihm erbrachten Leistungen verzinst zurück erhalte, während die Beklagten wegen der ausgereichten Darlehensvaluta sich an die Empfänger der insoweit geleisteten Zahlungen halten müssten. Dazu trägt er vor, es handele sich zwischen den Finanzierungsverträgen und dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung um verbundene Geschäfte. Die Beklagten hätten nämlich mit der Verkäuferin so zusammengewirkt, dass sie nach außen hin als Einheit anzusehen gewesen seien. Der Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz alter Fassung (im G VKG) scheitere nicht an § 3 Abs. 2 Nr. 2 VKG, weil es sich im vorliegenden Fall gerade nicht um einen Realkredit handele, der ausgereicht worden sei. Tatsächlich sei nämlich nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits durch die zu bestellende Grundschuld abgesichert gewesen. Das ergebe sich daraus, dass das Grundstück nur knapp die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises wert gewesen sei. Unter Berücksichtigung des noch geringeren Beleihungswertes und der den Kaufpreis erheblich übersteigenden Darlehenshöhe sei konkret nur ein nicht wesentlicher Teil grundpfandrechtlich besichert worden. Außerdem handele es sich bei der gewählten Finanzierungsart auch um ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 18 VKG. Zumindest sei die hier zugrunde zu legende rechtliche Regelung, so wie sie vom 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt und angewendet werde, nicht mit europäischen Regelungen, insbesondere nicht mit der Verbraucherschutzrichtlinie vereinbar. Hilfsweise verlangt der Kläger Rückabwicklung aufgrund der von ihm widerrufenen Erklärungen zum Abschluss der streitigen Verträge. Dazu trägt er vor, der Vermittler sei unbestellt mit dem Angebot zur Vermittlung der fremdvermieteten Wohnung zum Zwecke der Steuerersparnis und der Altersvorsorge auf seiner Arbeitsstelle im März 1994 an ihn herangetreten. Er, der Kläger, habe nach Abschluss der Vermittlungsgespräche in seiner Wohnung einen Darlehensantrag über ein Vorausdarlehen, das zugleich den Abschluss zweier nacheinander zu besparender Bausparverträge zur Folge gehabt habe, und den Beitritt zu einer Mieteinnahmegesellschaft unterzeichnet und schließlich bei einem Notar das notarielle Kaufangebot abgegeben. Der Kläger meint, sein Widerruf sei mangels hinreichender Belehrung über seine Rechte nach HWiG rechtzeitig gewesen. Trotz entgegenstehender Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH sei der Widerruf auch bei Vorausdarlehen und dem Bauspardarlehen wirksam, weil ein Realkredit aus den oben genannten Gründen bereits nicht vorliege. Im übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 28 ff der Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zu. Insbesondere machen sie geltend, sie hätten ihre Rolle als Kreditgeber nicht überschritten und seien deswegen ebenso wenig zu irgendwelchen Hinweisen und Auskünften verpflichtet gewesen, wie sie dazu wegen behaupteten Wissensvorsprungs und sonstiger Umstände nach Behauptung des Klägers ungefragt zu irgendwelchen weiteren Hinweisen verpflichtet gewesen seien. Ein Beratungsvertrag sei nämlich nicht geschlossen worden, vielmehr habe sich der Kläger über seine Vertreter mit einem fertigen Finanzierungskonzept an sie gewendet. Die Beklagten bestreiten, dass der Verkehrswert der verkauften Wohnung nur etwa halb so hoch gewesen sei, wie der Kaufpreis. Dazu verweisen sie auf ein Sachverständigengutachten aus dem Jahre 1999, in dem der Wert für eine vergleichbare Wohnung in demselben Objekt mit 104.000,00 DM angesetzt worden sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass derartige Wohnungen seit 1994 an Wert verloren hätten, könne deswegen keine Rede davon sein, dass der Verkehrswert der verkauften Wohnung 1994 überhaupt oder wesentlich unter dem Kaufpreis gelegen habe. Jedenfalls sei ihnen das nicht bekannt gewesen. Da bei ihnen eine konkrete Finanzierungsart vom Kläger nachgefragt worden sei, seien sie auch nicht verpflichtet gewesen, ungefragt auf andere Finanzierungsmodelle und deren mögliche Vorteile hinzuweisen. Die von dem Kläger dazu angestellten Vergleichsrechnungen seien ohnehin fundamental falsch und könnten deshalb auch keinen Nachteil der hier gewählten Finanzierung gegenüber einer Finanzierung durch Annuitätendarlehen aufzeigen. Von den vom Kläger behaupteten besonderen Risiken einer Beteiligung an dem Mietpool könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Mietpool für das hier in Rede stehende Objekt niemals notleidend gewesen sei und den Beklagten jedenfalls bei Abschluss der hier in Rede stehenden Verträge auch irgendwelche Finanzprobleme der Mietpoolgesellschaft nicht bekannt gewesen seien. Dazu enthalte der Vortrag des Klägers auch keinerlei konkrete Hinweise. Auch im Übrigen sei sein Vortrag pauschal, er verhalte sich insbesondere zur Begründung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten der Beklagten zu Vorgängen, die sich fast ausnahmslos längere Zeit nach Abschluss der hier in Rede stehenden Verträge ereignet hätten. Schließlich weisen sie darauf hin, dass die vom Kläger geforderten Aufklärungen und Hinweise Umstände beträfen, die sich auf die Wirtschaftlichkeit des finanzierten Objektes, nicht aber auf die Finanzierungsgeschäfte bezögen. Als Finanzier seien sie, die Beklagten, jedoch nicht für die Fragen der Rentabilität des Erwerbsobjektes verantwortlich. Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung . Sie machen geltend, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eventueller vorvertraglicher Verpflichtungen unterlägen nach altem Recht der sogenannten Regelverjährung. Diese sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Schuldrechts und des neuen Verjährungsrechts nicht abgelaufen gewesen. Deswegen habe die neue Regelverjährung nach der Übergangsregelung am 01.01.2002 begonnen. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers seien mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Auf subjektive Momente komme es nicht an, weil der Beginn der bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht abgelaufenen Regelverjährung sich nach der Übergangsregelung in Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiterhin nach dem bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum diesem Tag geltenden Fassung richte, die lediglich auf die Entstehung des Anspruchs abstelle. Die Beklagten meinen, die Klage könne auch keinen Erfolg haben, weil ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VKG an § 3 Abs. 2 Nr. 2 VKG scheitere. Diese Regelung sei abschließend, ein Rückgriff auf § 242 BGB scheide aus. Selbst bei Zugrundelegung des vom Kläger fehlerhaft berechneten Verkehrswertes sei immer noch von einem Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VKG auszugehen. Deswegen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Neuberechnung unter Zugrundelegung des gesetzlichen Zinses und Erstattung des Mehrbetrages wegen angeblich fehlender Angabe eines Gesamtbetrages im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VKG. Vorsorglich erheben die Beklagten auch insoweit wegen der bis Ende 1999 aufgetretenen Zinsdifferenzen die Einrede der Verjährung. Schließlich wenden die Beklagten ein, die beabsichtigte Klage könne auch unter dem Gesichtspunkt eines Haustürwiderrufs keinen Erfolg haben. Schadensersatzansprüche würden danach ohnehin nicht in Betracht kommen. Überdies sei der erklärte Widerruf unwirksam. Die Beklagten bestreiten, dass eine Haustürsituation vorgelegen habe, jedenfalls, so meinen sie, sei ihnen eine eventuelle Haustürsituation nicht zuzurechnen. Sie bestreiten zudem, dass für den Fall, dass der Kläger überhaupt in seiner Wohnung wegen der Finanzierungsgeschäfte angesprochen worden sei, diese Situation noch bis zur Annahme des Darlehensangebots der Beklagten fortbestanden habe und damit kausal geworden sei. Die Beklagten verweisen darauf, dass neben dem erheblichen Zeitablauf zwischen der möglichen Ansprache des Klägers in seiner Wohnung und der Annahme des Darlehensangebots der Beklagten durch den Kläger mit Gegenzeichnung des entsprechenden Angebots am 22.06.1994 auch die von ihm in notarieller Verhandlung am 03.06.1994 erklärte Annahme des Angebots zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrages über die vermietete Eigentumswohnung die Kausalität zwischen der - weiterhin bestrittenen – Haustürsituation und der Annahme des Darlehensvertragsangebots der Beklagten zu 2) unterbrochen habe. Jedenfalls, so machen die Beklagten geltend, könne auch ein wirksam erklärter Widerruf lediglich zur Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen führen, so dass einem Erstattungsanspruch des Klägers ein wesentlich höherer Erstattungsanspruch der Beklagten wegen des ausgereichten Darlehens nebst banküblichen Zinsen gegenüber stehen würde, mit dem die Beklagten vorsorglich die Aufrechnung erklären, und zwar primär mit der Kapitalnutzungsvergütung und sekundär mit dem Anspruch auf Rückgewähr des Darlehenskapitals. Dazu tragen sie vor, der für das Vorausdarlehen berechnete Zinssatz sei banküblich, entspreche also dem, was der Kläger auch tatsächlich gezahlt habe. Hinzu komme der Betrag des ausgezahlten Nettodarlehensbetrages, der die Ansprüche des Klägers bei weitem übersteige. Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Es kann dahin stehen, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten der Beklagten zustehen würden; denn sie wären verjährt. Es kann ferner dahin stehen, ob der von dem Kläger erklärte Widerruf der Finanzierungsverträge wirksam ist; denn daraus würden sich für ihn keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten herleiten lassen. Eine Rückabwicklung nach HWiG würde dazu führen, dass die Ansprüche der Beklagten die des Klägers übersteigen. Anspruch auf Neuberechnung auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes und Erstattung der Differenz hat der Kläger nicht, da § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VKG auf den vorliegenden Realkreditvertrag nicht anwendbar ist. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung des Bausparguthabens aus dem Bausparvertrag Nr. ###### gegen die Beklagte zu 1), weil deren Gegenansprüche den Anspruch des Klägers übersteigen. 1. Schadensersatzansprüche aus c.i.c. Es ist schon fraglich, ob die Beklagten dem Kläger Aufklärung und Hinweise schuldeten, deren Unterlassung sie zum Schadensersatz verpflichten würde. Es kann auch dahin stehen, ob eine Schadensersatzpflicht der Beklagten dazu führen würde, dass sie den Kläger so stellen müssten, wie er gestanden hätte, wenn er die hier in Rede stehenden Erwerbs- und Finanzierungsverträge nicht geschlossen hätte. Fraglich ist schon, ob das Vorbringen des Klägers geeignet ist, eine Überschreitung der Rolle der Beklagten als Kreditgeber darzulegen. Zweifelhaft ist auch, ob die Beklagten ungefragt auf andere Finanzierungsmodelle sowie deren Vor- und Nachteile hätten hinweisen müssen. Fraglich ist auch nicht nur, ob die jetzt von dem Kläger in den Vordergrund gerückte Finanzierung über ein Annuitätendarlehen - aus der Sicht 1994 - tatsächlich als günstiger einzustufen gewesen wäre, sondern erst recht auch, ob der Kläger damals in der M oder auch nur bereit gewesen wäre, eine Finanzierung über ein Annuitätendarlehen zu wählen. Offen bleiben kann schließlich auch, ob der Kläger bei Gegenüberstellung der Auswirkungen der unterschiedlichen Finanzierungsmodelle zum damaligen Zeitpunkt die Wohnung nicht so, wie geschehen, erworben hätte. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers aus c.i.c. wegen Verletzung etwaiger Verpflichtungen der Beklagten bei Vertragsschluss wären nämlich bei Einreichung der Klage am 20.01.2005 bereits verjährt gewesen. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Die Verjährung ist auch eingetreten. Schadensersatzansprüche aus c.i.c., wie sie der Kläger geltend machen will, unterlagen der Regelverjährungspflicht nach § 195 BGB a.F.(30 Jahre). Nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des § 195 BGB beträgt die Regelverjährung 3 Jahre, wobei der Beginn an u. a. subjektive Voraussetzungen geknüpft ist. Die für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ursprünglich laufende 30-jährige Verjährungsfrist war bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes noch nicht abgelaufen. Deshalb gilt die Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB. Danach gilt für die Dauer der Verjährungsfrist die neue 3 Jahresfrist, weil sie kürzer ist als die Frist des § 195 BGB a.F.. Die 3-Jahresfrist begann am 01.01.2002 zu laufen, sie endete mit Ablauf des 31.12.2004. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach der Übergangsregelung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches a.F., da der Beginn vor dem 01.01.2002 lag. Danach begann die Verjährung für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss ohne Rücksicht auf irgendwelche subjektiven Faktoren mit der Entstehung des Anspruchs. Das war der Fall, wenn der Vertragspartner auf Grund der Pflichtverletzungen des anderen Partners die für ihn verpflichtenden ungünstigen Erklärungen abgegeben hat, spätestens aber mit dem Zustandekommen des für ihn ungünstigen Vertrages. Das war 1994. Die demnach am 01.01.2002 angelaufene 3 Jahresfrist endete somit mit Ablauf des 31.12.2004. 2. Ansprüche auf Neuberechnung von Darlehenszinsen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes hat der Kläger nicht. Der Angabe der Gesamtbelastung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VKG bedurfte es nicht, weil eine grundpfandrechtliche Sicherung vereinbart war und selbst der Kläger nicht behauptet, dass die vereinbarten Zinsen nicht den üblichen Bedingungen entsprochen hätten. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob der Beleihungswert des Grundstücks für eine vollständige Besicherung ausreicht. Der Ausnahmefall, dass nur ein unwesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert werden soll, liegt nicht vor. Das gilt unabhängig davon, wie hoch der Verkehrswert der erworbenen Eigentumswohnung 1994 tatsächlich gewesen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers wäre nämlich auch noch eine Sicherung von weniger als 50 % kein "nur unwesentlicher Teil" des ausgereichten Darlehens. Letztlich muss aber in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden, bei welchem Verkehrswert nur noch ein nur unwesentlicher Teil grundpfandrechtlich abgesichert gewesen wäre. Die Berechnung des Klägers kann nämlich schon deswegen nicht zugrunde gelegt werden, weil der seiner Zeit tatsächlich entrichtete Mietpreis der damals vermieteten Wohnung überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Immerhin ist der tatsächlich gezahlte Mietpreis in der Regel auch ein verlässlicher Indikator für den real erzielbaren Mietpreis. Umstände dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall war, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zudem ergibt sich aus den konkreten Ausführungen des Klägers nicht, weshalb bei der Ertragswertberechnung der überdurchschnittlich hohe Liegenschaftszins von 5,5 % zugrunde zu legen ist, ferner nicht, welche konkreten Umstände den vom Kläger angenommenen extrem hohen Wert für das Mietausfallrisiko rechtfertigen. Erst recht gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung der grundpfandrechtlichen Absicherung gewählt wurde, um Vorschriften des Verbraucherschutzes zu umgehen. Das auch deshalb nicht, weil Kredite zur Finanzierung von Immobilien nahezu ausnahmslos grundpfandrechtlich abgesichert werden. 3. Schließlich kann dahin stehen, ob der Kläger seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen hat. Ein Widerruf seiner zu notariellem Protokoll erklärten Annahme des Kaufangebots über die Eigentumswohnung konnte er ohnehin nicht nach HWiG widerrufen, weil das Widerrufsrecht nach der ausdrücklichen Regelung in der hier maßgeblichen Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht besteht, wenn die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist. Das war hier der Fall. Die Regelung ist klar und eindeutig, daher nicht auslegungsfähig, sie widerspricht auch nicht der Richtlinie des Rates der EG vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen(85/577/EWG). Die Richtlinie gilt nämlich nach Art. 3 Abs. 2 a nicht für Verträge über den Kauf von Immobilien. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss der Kreditverträge gerichteten Willenserklärungen ergeben sich deswegen, weil - unabhängig von der Frage, ob eine Haustürsituation vorlag - wegen des Zeitablaufs zwischen dem Anstoß zu den Verträgen in einer möglichen Haustürsituation und dem Abschluss des Kreditvertrages am 14.06.1994 ein Zeitraum von mehreren Monaten lag und darüber hinaus der Kläger ca. 10 Tage vor Annahme des Darlehensangebots in notarieller Verhandlung die Annahme des Angebots auf Erwerb einer Eigentumswohnung erklärt hatte. Insbesondere die dabei erforderliche notarielle Belehrung weckt neben dem bis dahin eingetretenen Zeitablauf erhebliche Zweifel daran, dass der sogenannte Überrumpelungseffekt sich überhaupt noch ausgewirkt hat. Nach der jüngst vom BGH (XI ZR 27/04) bestätigten Entscheidung des Thüringer OLG (Urt. v. 13.01.2004 – 5 U #####/####) unterbricht die notarielle Beurkundung des Grundgeschäfts die Kausalität für den in der Haustürsituation mit angebahnten Darlehensvertrag. Aber selbst dann, wenn ein wirksamer Widerruf vorliegt, hat der Kläger lediglich Anspruch auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG. Andererseits ist er dann aber auch verpflichtet, die seinerseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Das bedeutet, dass der Kläger zwar die von ihm erbrachten Leistungen zurück verlangen kann, andererseits aber das erhaltene Kapital nebst banküblichen Zinsen zurück zahlen muss. Die banküblichen Zinsen entsprechen den von ihm erbrachten Zinszahlungen. Darüber hinaus schuldet er das ausgereichte Kapital. Demnach übersteigt der Gegenanspruch der Beklagten den Anspruch des Klägers. Durch die vorsorglich erklärte Aufrechnung würde sich somit ein Anspruch zugunsten des Klägers nicht mehr ergeben. Das gilt auch für ein eventuelles Bausparguthaben, weil auch insoweit die Hilfsaufrechnung greifen würde. Nach der inzwischen gefestigten Auffassung des 11. Zivilsenats des BGH, der für die Entscheidung der hier in Rede stehenden Immobiliarkredite zuständig ist, besteht kein Verbund zwischen dem Erwerb der Eigentumswohnung und den Finanzierungsgeschäften. Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Sie sieht auch keinen Verstoß gegen die Verbraucherkreditrichtlinie. Das deshalb nicht, weil Immobilienkaufverträge und Immobiliarkredite davon nicht erfasst werden, zum anderen nicht, weil die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verbraucherverträgen ohnehin der Regelung durch den nationalen Gesetzgeber obliegen. Zu einer Vorlage wegen dieses Problemkreises an den EuGH sieht die Kammer insbesondere auch nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH in dem durch die Vorlage des Landgerichts C2 ausgelösten Streitfall keine Veranlassung. 4. Nach alledem folgt, dass der Kläger gegen die Beklagten Zahlungsansprüche weder als Schadensersatzanspruch noch als Rückgewähranspruch nach § 3 HWiG durchsetzen kann. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 1) ihn von Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus dem Vorausdarlehensvertrag frei stellt, erst recht kann nicht festgestellt werden, dass er der Beklagten zu 2) aus diesem Vertrag nicht zur Darlehensrückzahlung und zu Zinszahlungen verpflichtet ist, weil das Gegenteil der Fall ist. Da außerdem die Beklagten dem Kläger nicht die von ihm erworbene Eigentumswohnung abnehmen müssen, besteht auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges. Schließlich ist der Feststellungsantrag betreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen weiterer Schäden und Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Darlehensvertrages und des Erwerbsvertrages unbegründet, weil Schadensersatzansprüche - wie gesagt - verjährt sind. Letztlich bestehen auch keine Ansprüche auf Neuberechnung der Zinsen für das Vorausdarlehen und auf Abrechnung des Bausparguthabens nebst Zinsen, auch nicht auf Auszahlung von irgendwelchen Beträgen daraus. N, d. 12.04.2005 Landgericht - 14. Zivilkammer