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Urteil

02 O 268/05

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 436 BGB verpflichtet den Verkäufer nur zur Erstattung von Erschließungs- oder Anliegerbeiträgen für solche Maßnahmen, die bis zum Vertragsschluss bautechnisch begonnen sind. • Die bautechnische Maßnahme, die Beitragspflicht auslöst, muss konkret begonnen sein; auf bloße technische Anschlussmöglichkeit oder abgeschlossene allgemeine Kanalbauarbeiten kommt es nicht an. • Geschätzte künftige Investitionen und bereits vergangene Aufwendungen, die auf neu anschließbare Grundstücke umgelegt werden, fallen nicht unter § 436 BGB, wenn für das konkrete Grundstück die maßgebliche Maßnahme zum Vertragsschluss nicht bautechnisch begonnen war.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch nach § 436 BGB ohne bautechnischen Beginn der konkreten Maßnahme • § 436 BGB verpflichtet den Verkäufer nur zur Erstattung von Erschließungs- oder Anliegerbeiträgen für solche Maßnahmen, die bis zum Vertragsschluss bautechnisch begonnen sind. • Die bautechnische Maßnahme, die Beitragspflicht auslöst, muss konkret begonnen sein; auf bloße technische Anschlussmöglichkeit oder abgeschlossene allgemeine Kanalbauarbeiten kommt es nicht an. • Geschätzte künftige Investitionen und bereits vergangene Aufwendungen, die auf neu anschließbare Grundstücke umgelegt werden, fallen nicht unter § 436 BGB, wenn für das konkrete Grundstück die maßgebliche Maßnahme zum Vertragsschluss nicht bautechnisch begonnen war. Die Klägerin kaufte am 07.05.2004 ein Grundstück. Die Stadt veranlagte sie mit Bescheid vom 29.10.2004 zur Zahlung eines Entwässerungsbeitrags in Höhe von 6.282,56 €. Die Klägerin begehrt vom Beklagten (Verkäufer) Erstattung dieses Beitrags mit der Berufung auf § 436 BGB. Nach Auskunft der Stadt bestand eine technische Anschlussmöglichkeit im Straßenbereich bereits seit 1975, die Beitragserhebung ergab sich jedoch erst mit späteren Planungen und wegen geschätzter Investitionen kommender Jahre. Der Beklagte rügt, dass zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages keine bautechnische Maßnahme an dem konkreten Grundstück begonnen gewesen sei und § 436 BGB deshalb nicht greife. Die Parteien stritten über die Anwendbarkeit des § 436 BGB auf Anschluss- bzw. Erschließungsbeiträge. • Rechtliche Grundlage ist § 436 Abs. 1 BGB: Verkäufer haftet für Beiträge nur für Maßnahmen, die bis zum Vertragsschluss bautechnisch begonnen sind. • Der Maßnahmebegriff richtet sich nach beitragsrechtlichen Vorgaben; maßgeblich ist, dass durch die konkrete Maßnahme ein Aufwand entstanden ist, der in die Beitragsschuld des einzelnen Grundstücks eingeht. • Entscheidend ist der bautechnische Beginn der konkreten, die Beitragspflicht auslösenden Maßnahme; Planung, Auftragsvergabe oder bloße technische Anschlussmöglichkeit genügen nicht. • Nach den Unterlagen und der städtischen Auskunft war das streitige Grundstück zum Zeitpunkt des Kaufvertrages nicht an das Kanalsystem angeschlossen und es lag kein bautechnischer Beginn der konkret beitragspflichtigen Maßnahme vor. • Die städtische Veranlagung basiert auf vergangenen und geschätzten künftigen Investitionen, die auf neu anschließbare Grundstücke umgelegt werden; dies fällt nicht unter die Haftung des Verkäufers nach § 436 BGB, wenn kein konkreter bautechnischer Beginn vorliegt. • Folglich fehlt ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Verkäufer nach § 436 BGB. • Die Klage ist damit unbegründet und abzuweisen; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nach § 436 BGB für den Entwässerungsbeitrag in Höhe von 6.282,56 €. Entscheidend war, dass zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages keine bautechnische Maßnahme an dem konkreten Grundstück begonnen war, sodass die Haftung des Verkäufers nach § 436 Abs. 1 BGB nicht eintritt. Die städtische Veranlagung beruht auf vergangenen und geschätzten Investitionen, die auf neu anschließbare Grundstücke umgelegt wurden, und begründet daher keinen Verkäufererstattungsanspruch. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.