Urteil
3 S 58/05
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verletzt ein Verkehrsteilnehmer beim Einfahren in den fließenden Verkehr die Pflicht zur rechtzeitigen Rückschau und deutlichen Anzeige der Fahrabsicht, begründet dies ein grobes Verschulden und volle Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB.
• Eine vorausfahrende Fahrzeugführerin muss nicht mit einem unvermittelt und grob verkehrswidrigen Einbiegen eines anderen Verkehrsteilnehmers rechnen, wenn die konkrete Verkehrssituation keine Anhaltspunkte für besondere Verkehrsunsicherheit bietet.
• Bei Abwägung nach § 254 BGB kann die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem erheblichen Fehlverhalten des Gegners völlig zurücktreten.
Entscheidungsgründe
Unvermitteltes Einfahren in fließenden Verkehr rechtfertigt volle Haftung des Einfahrenden • Verletzt ein Verkehrsteilnehmer beim Einfahren in den fließenden Verkehr die Pflicht zur rechtzeitigen Rückschau und deutlichen Anzeige der Fahrabsicht, begründet dies ein grobes Verschulden und volle Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. • Eine vorausfahrende Fahrzeugführerin muss nicht mit einem unvermittelt und grob verkehrswidrigen Einbiegen eines anderen Verkehrsteilnehmers rechnen, wenn die konkrete Verkehrssituation keine Anhaltspunkte für besondere Verkehrsunsicherheit bietet. • Bei Abwägung nach § 254 BGB kann die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem erheblichen Fehlverhalten des Gegners völlig zurücktreten. Die Klägerin machte nach einem Unfall mit ihrem PKW Zahlung von 390,71 € geltend. Der Beklagte war mit seinem Fahrrad von einem endenden Seitenweg (S2) links auf die vorfahrtberechtigte C-Allee eingefahren und kollidierte mit dem Fahrzeug der Klägerin. Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe ohne rechtzeitige Rückschau und ohne Handzeichen unvermittelt in ihre Fahrbahn eingeschert; der Beklagte hatte zuvor bereits 75% des Schadens außergerichtlich übernommen. Das Amtsgericht wies die Klage erstinstanzlich ab mit der Begründung, die Klägerin habe ein Mitverschulden zu vertreten. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte die rechtliche Würdigung, insbesondere die Annahme eines Mitverschuldens ihrerseits. • Die Kammer stellte fest, dass der Beklagte beim Verlassen des Seitenwegs und Einfahren auf die C-Allee gegen die nach § 10 Satz 1 StVO geltende Pflicht zur Sicherung des Einfahrens und zur deutlichen Anzeige der Fahrabsicht verstoßen hat. Dies stellt eine rechtswidrige und schuldhafte Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. • Der Beklagte handelte grob fahrlässig, weil er ohne rechtzeitige Umsicht und ohne deutliches Handzeichen unmittelbar vor dem Fahrzeug der Klägerin auf die Fahrbahn einbog; damit hat er die erhöhte, äußerste Sorgfaltspflicht verletzt. • Für die Klägerin konnte kein Verschulden festgestellt werden: Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte als verkehrsschwache oder deutlich verkehrsunsichere Person erkennbar war, so dass nach § 3 Abs. 2a StVO oder dem allgemeinen Gefährdungsverbot des § 1 Abs. 2 StVO besondere Rücksicht hätte genommen werden müssen. • Bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB überragte das erhebliche Fehlverhalten des Beklagten die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs so deutlich, dass die Betriebsgefahr völlig zurücktrat und dem Beklagten die volle Haftung zuzuweisen war. • Die Zinsen sind nach § 849 BGB zuzusprechen; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts wurde abgeändert: Der Beklagte ist zur Zahlung von 390,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2003 verpflichtet; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgrund ist, dass der Beklagte durch sein grob fahrlässiges, unvermitteltes Einfahren in den fließenden Verkehr die volle Haftung für den entstandenen Schaden begründet hat und ein Mitverschulden der Klägerin nicht festgestellt werden konnte.