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Urteil

2 O 104/05

Landgericht Münster, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2005:1109.2O104.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ehemaliger geschäftsführender Gesellschafter der T GmbH mit Sitz in N. Die Gesellschaft war im Jahre 1977 durch notariellen Gesellschaftsvertrag - Bl. 27 - 37 GA - zwischen L2 - der Ehefrau des Klägers - und dem Kläger gegründet worden. Alleinige Gesellschafter waren die Ehefrau des Klägers und der Kläger zu gleichen Anteilen. Der Kläger war in dem Gesellschaftsvertrag als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer benannt worden. 3 Durch notariellen Vertrag vom 20.12.1999 - Bl. 38 - 50 GA - übertrug Frau L2 ihren Geschäftsanteil von 50 % an Herrn L. Durch Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und Herr L zum neuen Geschäftsführer benannt, welcher am 08.03.2000 im Handelsregister eingetragen wurde. 4 Durch notariellen Vertrag vom 05.07.2001 - Bl. 51 - 56 GA, trat der Kläger seinen Gesellschaftsanteil von 50 % an Herrn W ab. 5 Über das Vermögen der T GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 26.11.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter benannt. 6 Die T GmbH schloss Ende 1986 bei der H Lebensversicherungs-AG eine Kapitallebensversicherung unter der Versicherungsscheinnr. ##### - Bl. 7 GA - ab. Diese Versicherung ist am 01.12.2003 abgelaufen, das Guthaben aus dem Versicherungsvertrag beläuft sich auf 196.476,20 €. Versicherte Person war der Kläger, Versicherungsnehmer die Insolvenzschuldnerin. 7 Dem Kläger war von der T GmbH am 04.12.1986 eine schriftliche Pensionszusage gemacht worden, bzgl. deren Inhalts auf Blatt 6 der Akten verwiesen wird. Von der Pensionszusage existieren insgesamt drei Ausführungen, wobei eine der H Lebensversicherungs-AG vorliegt. Diese ist auf Seiten der Insolvenzschuldnerin nur von Frau L2 unterzeichnet. Lediglich eine Pensionszusage ist auf Seiten der Insolvenzschuldnerin von Herrn und Frau L2 unterzeichnet worden. 8 Zur Finanzierung und Sicherstellung des Pensionsanspruches des Klägers hatte die T GmbH die bereits benannte Lebensversicherung abgeschlossen. Am 04.12.1986 verpfändete die T GmbH an den Kläger den Anspruch aus der Lebensversicherung - Bl. 8 GA -. Ein Exemplar der Verpfändungserklärung wurde der H Lebensversicherungs-AG übersandt, wobei streitig ist, ob auf diesem auch nur Frau L2 auf Seiten der Insolvenzschuldnerin unterzeichnete. Die Versicherung bestätigte mit Schreiben vom 13.04.1987, dass die Verpfändung zugunsten des Klägers vermerkt worden sei. 9 Am 12.12.1986 fand im Beisein des Steuerberaters T2 eine Gesellschafterversammlung statt, auf der über die Pensionszusage, die Rückdeckungsversicherung in Form der Lebensversicherung und deren Verpfändung beschlossen wurde. Bzgl. des genauen Inhalts der Beschlüsse wird insoweit auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung - Bl. 73 GA - verwiesen. 10 Nachdem der Kläger am 24.03.2004 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 07.04.2004 an den Beklagten mit der Feststellung, dass ihm die Rechte aus dem Guthaben der Lebensversicherung zustünden. 11 Mit Schreiben vom 21.06.2004 bat die H Lebensversicherungs-AG den Beklagten um eine Freigabeerklärung bzgl. des aufgelaufenen Guthabens zwecks Auszahlung desselbigen an den Kläger. Der Beklagte erteilte diese nicht. 12 Mit Schreiben vom 24.04.2004 widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger die Pensionszusage vom 04.12.1986 rein vorsorglich. 13 Der Kläger forderte den Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 19.11.2004 mit Frist zum 26.11.2004 zur Freigabeerklärung gegenüber der H Lebensversicherungs-AG auf. 14 Der Kläger behauptet, dass die Gesellschafter bereits mündlich ca. 2 Monate vor dem 04.12.1986 die Gewährung einer Pensionszusage in gleicher Höhe wie in der schriftlichen Pensionszusage vom 04.12.1986 im Beisein von Steuerberater T2 und Herrn L3 beschlossen hätten. Der Beschluss vom 12.12.1986 habe nur der guten Ordnung halber stattgefunden. 15 Nachdem der Beschluss gefasst worden sei, hätten die Beteiligten Kontakt zur H-Versicherung aufgenommen und sodann zusammen mit einem Repräsentanten der Versicherung überlegt, wie die Pensionszusage abgesichert werden könnte. Seitens der Versicherung seien dann die Formulare hinsichtlich der Pensionszusage als auch der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung überreicht worden. Die von beiden Parteien unterzeichnete Verpfändungserklärung sei dann der Versicherung zugeleitet worden. Insofern sei der entsprechende Beschluss bereits 6-8 Wochen vor dem 04.12.1986 gefasst worden. 16 Weiter behauptet der Kläger, dass er als "Direkt-Begünstiger" in dem Versicherungsschein vermerkt sei. 17 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Pensionszusage und Verpfändung des Anspruches aus der Lebensversicherung wirksam seien, insbesondere dass auch die Verpfändung des Anspruchs der H Lebensversicherungs-AG ordnungsgemäß i. S. d. § 1280 BGB i. V. m. § 13 IV ALB 1986 angezeigt worden sei. 18 Ihm stünde zumindest als vertragliche Nebenpflicht aus der Pensionszusage der Anspruch auf Freigabeerklärung des Beklagten zu, auch sei er gem. § 41 InsO i. V. m. 19 § 173 InsO bzgl. des gesamten Guthabens aus der Lebensversicherung der Berechtigte. 20 Der Kläger beantragt, 21 1. 22 den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der H Lebensversicherungs-AG, K, zu erklären, dass der Kläger berechtigt ist, aus dem sich dort aus der Versicherung mit der Versicherungsscheinnummer ##### ergebenen Guthaben in Höhe von 196.476,20 € einen Teilbetrag in Höhe von 18.406,51 € einzuziehen. 23 2. 24 den Beklagten weiter zu verurteilen, gegenüber der H Lebensversicherung-AG, K, zu erklären, dass der Kläger berechtigt ist, aus dem sich aus der Versicherung mit der Versicherungsscheinnummer ##### ergebenen Guthaben monatlich jeweils zum 24. eines jeden Monats - beginnend mit dem 24.03.2005 - einen Betrag in Höhe von 1.533,88 € einzuziehen. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Der Beklagte ist der Auffassung, weder die Pensionszusage noch die Verpfändung seien wirksam zustande gekommen. Insbesondere sei die Verpfändung der Versicherung nicht ordnungsgemäß schriftlich angezeigt worden, so dass schon allein deshalb die Verpfändung unwirksam sei. Aus der bloßen Übersendung einer nicht ordnungsgemäßen Verpfändungserklärung ergäbe sich keine schriftliche Anzeige i. S. d. § 1280 BGB i. V. m. § 13 IV ALB 1986. Darüber hinaus sei eine Pensionszusage nicht von dem Kläger wirksam angenommen worden, da der Gesellschafterbeschluss über die Pension nicht mit der Erteilung einer Pensionszusage im Außenverhältnis zum Kläger gleichzusetzen sei. 28 Darüber hinaus seien weder die Pensionszusage noch die Verpfändung auf Seiten der Insolvenzschuldnerin von allen Gesellschaftern unterschrieben worden, so dass diese unwirksam seien. Auch habe bei der Verpfändungszusage der Kläger auf Gläubigerseite und Frau L2 auf Seiten der Pfändungspfandgläubigerin unterschrieben, weshalb allenfalls ein Pfandrecht zu Gunsten der T GmbH entstanden sei. 29 Im Übrigen sei der Kläger auch lediglich versicherte Person und nicht Bezugsberechtigter der Lebensversicherung. 30 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage ist unbegründet. 33 Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Freigabeerklärung gegenüber der H Lebensversicherungs-AG als vertragliche Nebenpflicht aus der Pensionszusage und der Verpfändung der Lebensversicherung durch die Insolvenzschuldnerin an den Kläger zu, §§ 311, 241 BGB. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass eine wirksame Pensionsvereinbarung und eine wirksame Verpfändung zugunsten des Klägers vorliegen. 34 Zwar hat der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin eine wirksame Pensionsvereinbarung getroffen, jedoch hat die Insolvenzschuldnerin Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung in Form der Kapitallebensversicherung mit der H Lebensversicherungs-AG aufgrund einer fehlenden schriftlichen Verpfändungsanzeige gem. § 1280 BGB i. V. m. § 13 IV ALB 1986 nicht wirksam an den Kläger verpfändet. 35 Unstreitig hat die Insolvenzschuldnerin mit der H Lebensversicherungs-AG eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. In dem Versicherungsschein mit der Nr. ##### ist als Versicherungsnehmer die Insolvenzschuldnerin genannt. Entgegen der Auffassung des Klägers geht aus dem Versicherungsschein keine unmittelbare Bezugsberechtigung des Klägers hervor. Der Kläger ist in dem Versicherungsschein lediglich als versicherte Person, nicht aber als Bezugsberechtigter oder Versicherungsnehmer aufgeführt. Dass der Kläger als versicherte Person eingetragen ist, bedeutet jedoch nicht, dass er unmittelbar Bezugsberechtigter ist. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses mit der H Lebensversicherungs-AG kann durch Auslegung ein solches Ergebnis nicht erzielt werden. Vielmehr ist gerade die Lebensversicherung auch als Rückdeckungsversicherung für einen späteren Pensionszahlungsanspruch abgeschlossen worden, so dass die Lebensversicherung auch nur der Sicherung dieses Anspruches diente, somit der Kläger nicht Bezugsberechtigter sein sollte. 36 Es kann vorliegend offen bleiben, ob sich der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin bereits am 04.12.1986 über eine Verpfändung der Forderung geeinigt hat, jedenfalls ist am 12.12.1986 eine Einigung über die Verpfändung zustande gekommen. 37 Für Vertragsabschlüsse, die das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH betreffen, ist, soweit sich aus dem entsprechenden Gesellschaftervertrag nichts anderes ergibt, die Gesellschafterversammlung als Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG zuständig (vgl. OLG Köln, Juris-Nr.: KORE406329100; Karsten Schmidt in Scholz, GmbH Gesetz, 9. Aufl., Köln 2002, § 46 Rn. 80). Hierbei stellt ein Gesellschafterbeschluss die innere Willensbildung der GmbH dar, welcher dann noch im Regelfall nach außen umgesetzt werden muss (vgl. Karsten Schmidt in Scholz, GmbH Gesetz, 9. Aufl., Köln 2002, § 46 Rn. 79; NJW 2000, 2983). Am 12.12.1986 fand eine Gesellschafterversammlung statt. Dort wurde mit den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen, dass der oben genannte Pensionsanspruch dem Kläger eingeräumt werden soll, ebenso dass zu dessen Deckung eine Rückdeckungsversicherung in Form einer Lebensversicherung abgeschlossen werden soll und auch beschlossen, dass der Anspruch aus der Lebensversicherung an den Kläger verpfändet werden soll. Ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss ist mithin ergangen. 38 Allein durch einen Gesellschafterbeschluss wird jedoch im Regelfall noch kein Vertrag mit einem Dritten geschlossen, vielmehr stellt ein solcher Beschluss nur die innere Willensbildung dar und muss noch nach außen umgesetzt werden. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Dritte schon bei der Beschlussfassung anwesend ist und ihm dort der Beschluss bekannt gemacht wird (vgl. BGHZ 52, 316, 320 f.; Karsten Schmidt in Scholz, GmbH Gesetz, 9. Aufl., Köln 2002, § 46 Rn. 80). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger war als geschäftsführender Mitgesellschafter am 12.12.1986 bei der Beschlussfassung beteiligt und anwesend. Es ist daher in einem Akt der Beschluss gefasst und gleichzeitig dem Kläger bekannt gemacht worden. Darin lag die Umsetzung des Vertragsschlusses durch Angebot und Annahme, so dass spätestens am 12.12.1986 mit dem Kläger eine wirksame Einigung über die Pensionszusage und eine Einigung über die Verpfändung zustande gekommen ist. 39 Allerdings müsste die Verpfändung der Forderung noch gem. § 1280 BGB i. V. m. § 13 IV ALB 1986 der Versicherung von dem bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sein. 40 Soweit keine schriftliche Anzeige gemacht wurde, führt dies zur absoluten Unwirksamkeit der Verpfändung (vgl. BGHZ 112, 387 ff.); das schriftliche Anzeigegebot stellt insofern ein beschränktes Abtretungsverbot der Forderung gem. § 399 2. HS BGB dar (vgl. BGHZ 112, 387 ff.; Kollhosser in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage, München 1998, § 13 ALB 86, Rn. 15, § 12 ALB 86, Rn. 60 f.). 41 Im Ergebnis fehlt es im vorliegenden Fall an einer solchen schriftlichen Anzeige, weshalb die Verpfändung unwirksam und daher insgesamt der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unbegründet ist. 42 Berechtigter aus dem Versicherungsvertrag war im Zeitpunkt der Anzeige der Versicherungsnehmer, mithin die Insolvenzschuldnerin (s. o.). 43 Schriftlich i. S. d. § 13 IV ALB 1986 bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift i. S. d. § 126 BGB erforderlich ist (vgl. Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 26. Auflage, München 1998, § 13 ALB 86, Rn. 15, § 12 ALB 86, Rn. 1). Soweit eine eigenhändige Unterschrift nicht erfolgt ist, führt dies zur Nichtigkeit der Willenserklärung, 44 §§ 125, 126 BGB. 45 Hierbei kommt der Unterschrift eine Klarstellungs- und Beweisfunktion dahingehend zu, dass der Erklärungsempfänger die Echtheit der Urkunde prüfen, d. h. die Identität des Ausstellers erkennen und mithin nachvollziehen kann, wer die Erklärung abgegeben hat (vgl. Palandt, 64. Auflage, München 2005, § 126 Rn. 5). 46 Da die GmbH als juristische Person selbst nicht fähig ist, eine eigenhändige Unterschrift zu leisten, hat dies das für sie zur Vertretung befugte Organ zu tun. Gem. § 35 GmbHG ist für die Vertretung der GmbH nach außen der Geschäftsführer zuständig (vgl. Baumbach/Hueck, 17. Auflage, München 2000, § 35 Rn. 35c ff.), soweit also eine Person in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer unterschreibt, hat dies in der Urkunde hinreichend zum Ausdruck zu kommen (vgl. Palandt, 64. Auflage, München 2005, 47 § 126 Rn. 7). 48 Demnach hätte der Geschäftsführer für die GmbH eine in Textform gefasste Erklärung unterschreiben müssen. Auf der H Lebensversicherungs-AG am 25.03.1987 zugegangenen Verpfändungsanzeige hat der Kläger, der damals alleiniger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war, zwar unterschrieben, nicht jedoch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und mithin für die GmbH, sondern für sich als Privatperson und Begünstigter aus der Verpfändung. 49 Zwar hat der Kläger auf dem Formular auf Seiten der Gläubigerin der zu verpfändenden Forderung unterschrieben und die Ehefrau und Mitgesellschafterin auf Seiten des Pfandrechtsgläubigers, so dass daraus eventuell noch der Schluss gezogen werden könnte, dass der Kläger in der Funktion des Geschäftsführers für die Insolvenzschuldnerin unterschrieben hat, allerdings ist dies nach der Gesamtbetrachtung der Urkunde nicht der Fall. So steht schon im oberen Abschnitt der Urkunde, dass Pfandrechtsgläubiger der Kläger sein soll und die Gläubigerin die Insolvenzschuldnerin. Auch aufgrund der mitübersandten Pensionszusage konnte sich für die Erklärungsempfängerin nur der Schluss ergeben, dass die Personen auf der übersandten Verpfändungsurkunde nur versehentlich an der falschen Stelle unterschrieben hatten. Auch aufgrund des Firmenstempels unter der Unterschrift der Ehefrau und Mitgesellschafterin Frau L2 ist eindeutig für die Erklärungsempfängerin erkennbar, dass Frau L2 für die Insolvenzschuldnerin unterzeichnen wollte und dies auch getan hat, mithin der Kläger im Umkehrschluss für sich selbst und eben nicht als Geschäftsführer für die GmbH. Mithin hat also die GmbH nicht wirksam schriftlich die Verpfändung der H Lebensversicherungs-AG als Erklärungsempfängerin erklärt, da Frau L2 für die Gesellschaft nicht vertretungs- und zeichnungsberechtigt im Außenverhältnis war. 50 Soweit man noch bei weiterer Auslegung überhaupt zu der Annahme gelangen könnte, dass durch die Übersendung der Pensionszusage sich schon eine Verpfändungsanzeige zugunsten des Klägers ableiten lässt, also in der Übersendung der Pensionszusage schon eine schriftliche Anzeige der Verpfändung gem. § 1280 BGB i. V. m. § 13 IV ALB 1986 zu erblicken sein könnte, so scheitert eine solch weitgehende Auslegung jedenfalls auch an der fehlenden Unterschrift des Geschäftsführers der GmbH. Auch hier hat der Kläger nur für sich selbst und nicht als Geschäftsführer gezeichnet. Für die GmbH hat wiederum nur Frau L2 unterschrieben, die jedoch nicht zur Vertretung und Zeichnung für die GmbH berechtigt war. Insofern scheitert auch hier an der fehlenden Unterschrift des Geschäftsführers die schriftliche Anzeige der Verpfändung. 51 Dass die H Lebensversicherungs-AG mit Schreiben vom 13.04.1987 in Verpfändung gegenüber der Insolvenzschuldnerin bestätigt hat, ändert nichts an der Tatsache, dass zuvor eine schriftliche Anzeige an diese durch die Insolvenzschuldnerin nicht wirksam erfolgt ist. 52 Der H Lebensversicherungs-AG ist es rechtlich nicht möglich, auf das schriftliche Anzeigeerfordernis gem. § 1280 BGB i. V. m. § 13 IV ALB 1986 zu verzichten. Bei § 13 IV ALB 1986 handelt es sich um eine Beschränkung der Abtretbarkeit der Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag i. S. d. § 399 2. HS BGB. Diese Beschränkung der Abtretbarkeit ist nach stetiger Rechtsprechung des BGH nicht disponibel (vgl. BGHZ 112, 387 ff.). Insofern ist der Vermerk der Verpfändung durch die H Lebensversicherungs-AG irrelevant, es verbleibt bei der absoluten Unwirksamkeit der Verpfändungsanzeige und mithin bei der Gesamtnichtigkeit der Verpfändung. 53 Da aufgrund der unwirksamen Verpfändung also schon dem Kläger kein rechtlich irgendwie geartetes Zugriffsrecht auf das Guthaben aus dem Versicherungsvertrag zustehen kann, insbesondere keine Freigabeerklärung gegenüber dem Beklagten, ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers unbegründet. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 709, 711 ZPO.